KriPoZ-RR, Beitrag 53/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 01.09.2021 – 5 StR 188/21: Keine Plausibilitätsprüfung innerhalb der Konnexität eines Beweisantrags

Amtlicher Leitsatz:

Zum Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel nach der Neufassung von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO („Konnexität“; Aufgabe von BGHSt 52, 284).

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten M. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef. Körperverletzung und einem Verstoß gegen das WaffG und den Angeklagten P. wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur gef. Körperverletzung verurteilt.

Nach den für diese Entscheidung relevanten Prozessvorgängen hatte das LG einen Beweisantrag des Angeklagten P mit der Begründung, es handele sich mangels Konnexität nicht um einen Beweisantrag, abgelehnt.

Es war beantragt worden einen Zeugen zu der Frage zu hören, ob er ein bestimmtes Telefongespräch mit dem Nebenkläger geführt hat oder nicht. Diese Frage hatte der Zeuge bereits bei der Polizei verneint.

Dem LG war es nicht ersichtlich gewesen, weshalb der Zeuge nach der fortgeschrittenen Beweisaufnahme nun etwas gegenteiliges Aussagen sollte, was zudem nicht zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme passte.

Entscheidung der BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, weil er einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO sah, indem das LG überspannte Anforderungen an die Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistatsache gestellt habe.

Hier habe der Antragsteller ernsthaft verlangt, dass Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel erhoben werden sollte. Aus seinem Antrag habe sich zudem ergeben, weshalb das Beweismittel (Zeuge) die Beweistatsache bekunden können sollte. Wenn es sich aus dem Beweismittel ergebe, dass eine Aussage über die Beweistatsache möglich sei (beispielsweise soll der Zeuge ein Telefonat bezeugen, das er selbst geführt hat), benötige es zur Konnexität keine weiteren Darlegungen. Ergebe sich dieser Zusammenhang nicht von selbst, seien weitere Ausführungen notwendig. Dabei genüge es dann aber, die Umstände darzulegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass das Beweismittel die Beweistatsache beweisen könne. Ausführungen zur Plausibilität könnten nicht erwartet werden, so der BGH.

Dies ergebe sich aus dem neuen Wortlaut des geänderten § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. Auch der gesetzeszweck und die Systematik des Beweisantragsrecht erforderten eine nicht zu enge Auslegung des Begriffs der Konnexität, da mit dem Beweisantragsrecht auf Seiten des Beschuldigten die große Machtstellung des Gerichts über den Prozessstoff ausgeglichen werden solle. Der Antragsteller müsse gerade auch eine Tatsache unter Beweis stellen können, für deren Richtigkeit die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben hat und die ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheine.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 geändert worden. Alles zu den Änderungen erfahren Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 52/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 24.08.2021 – 3 StR 247/21: Doppelte Brandstiftung bleibt Brandstiftung

Amtlicher Leitsatz:

Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, kann durch eine Brandlegung auch dann teilweise zerstört werden, wenn die betroffene Wohnung bereits wegen einer vorangegangenen Brandstiftung nicht nutzbar war.

Sachverhalt:

Das LG Krefeld hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte ein Feuer in seiner Wohnung entfacht, welches außer Kontrolle geraten war und den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung bewegt hatte. Die Wohnung war danach unbewohnbar gewesen und auch die anderen Wohnungen im Haus waren aufgrund eines nun fehlenden Rettungswegs nicht mehr nutzbar gewesen.

Dennoch war der Angeklagte in Suizidabsicht in seine Wohnung zurückgekehrt und hatte diese erneut in Brand gesetzt, was zu einer weiteren Unbewohnbarkeit geführt hatte.

Das LG hat angenommen, dass der Angeklagte eine schwere Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch durch das zweite Brandgeschehen verwirklicht hatte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Zunächst führte der Senat aus, dass in einem Mehrfamilienhaus ein teilweises Zerstören durch Brandstiftung dann gegeben sei, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist.

Wenn ein solcher Teil bereits vorher unbrauchbar gewesen sei, stehe dies der weiteren Zerstörung dieses Teils und auch des gesamten Gebäudes nicht entgegen, so der BGH.

Im Kern des Tatbestands stehe nicht alleinig das Hervorrufen der Unbenutzbarkeit des Gebäudeteils, sondern auch brandbedingte Einwirkungen auf die Sachsubstanz.

Komme aufgrund des Grades der Erstbeschädigung eine Vertiefung der Beschädigung durch eine zweite Brandlegung noch in Betracht, könne diese eigenständig als teilweise Zerstörung des Gebäudes zu werten sein, wenn sie von genügendem Gewicht sei.

Als Argument für diese Sichtweise führte der BGH die erheblichen Gefahren für Personen und Sachsubstanzen an, die auch bei einer erneuten Brandlegung zum tragen kämen.

Demnach sei eine enge Auslegung des Tatbestands nicht geboten.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 51/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 08.09.2021 – 6 StR 174/21: Jagdhochsitz als Hütte

Amtlicher Leitsatz:

Ein Jagdhochsitz kann eine Hütte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in sieben Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und in einem weiteren Fall in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahls in neun Fällen, davon
in einem Fall in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen fahrlässiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und eines einer Schusswaffe gleichgestellten Gegenstands unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte versucht, in die Jägergemeinschaft an seinem Wohnort aufgenommen zu werden. Dieser Versuch war gescheitert, weshalb der Angeklagte in seiner Wut und seiner Enttäuschung aus Rache mehrere Jagdhochsitze anzündete, die teils komplett abbrannten.

Das LG wertete diese Hochsitze als Hütten im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wogegen sich die Revision gewendet hat.

Entscheidung des BGH:

Nach dem Generalbundesanwalt zeichneten sich Hütten gerade dadurch aus, dass an ihre Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen als bei Gebäuden gestellt würden. Erforderlich sei wenigstens, dass eine Erdverbundenheit und damit eine Immobilität vorläge sowie eine nicht ganz unerhebliche Bedeckung der Bodenfläche durch ein ausreichend abgeschlossenes Bauwerk.

Erforderlich für die Abgeschlossenheit sei lediglich eine auf Dauer angelegte Begrenzung, keine komplette Verschlossenheit.

Demnach seien auch Jagdhochsitze eine Hütte, da sie durch Dächer und Wände abgeschlossen und zum Verweilen von zumindest zwei Menschen geeignet seien. Die Erdverbundenheit erfolge entweder durch bauliche Maßnahmen oder schon aufgrund des bloßen Eigengewichts.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der BGH an.

 

 

 

 

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Vorwort

Der Schutzzweck des Sexualstrafrechts - Von Sittlichkeitsdelikten bis zum heutigen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der "Verhandlungsmoral"
von Greta Gärtner

Der Trauschein als Freibrief? - Zur Straffreiheit der Vergewaltigung in der Ehe bis zur Reform am 1. Juli 1997 und zugleich zur heutigen praktischen Relevanz der Vergewaltigung in der Ehe
von Johann Maximilian Höpfner

Zur Geschichte der Strafbarkeit männlicher Homosexualität gem. § 175 StGB a.F.
von Lukas Volkmann

"Nein heißt Nein" fünf Jahre nach der Reform des § 177 Abs. 1 StGB - Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Gesetzgebers
von Isvant Heinemann 

Entstehung und Entwicklung der sog. Sexualbeleidigung (§ 185 StGB) sowie deren Bedeutungsverlust nach Einführung des § 184i StGB
von Chris Göppner

Stealthing - Bloßer Vertrauensbruch oder eine strafbare Vergewaltigung 
von Sarah Marie Pietsch

"Catcalling" als Grenzfall zwischen sozialadäquatem Flirten und sozialschädlichem Verhalten - Was soll der Gesetzgeber tun?
von Chiara Dechering 

Zur Formel der "sexualisierten Gewalt gegen Kinder": Erst vom Gesetzgeber gewünscht (BT-Drs. 19/23707), später jedoch verworfen (BT-Drs. 19/24901, 19/27928) - Darstellung und Würdigung dieser Begriffe 
von Maria Haase

Die Strafbarkeit von fiktionaler und wirklichkeitsnaher Kinderpornografie in § 184b StGB sowie der neue Straftatbestand des § 184l StGB (Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungs-bild; u.a. BT-Drs. 19/23707, 19/24901, 19/27928) – Darstellung, Reichweite der Normen und (kritische) Würdigung
von Karen Faehling

Die Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255a StPO wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung – Notwendiger Op-ferschutz oder Verstoß gegen Grundsätze des Strafprozesses?
von Anna-Sophie Daume

 

 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Eine Analyse von Hasskommentaren auf den Facebook-Seiten reichweitenstarker deutscher Medien 
von Prof. Dr. Thomas Hestermann, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Michael Autenrieth 

Die Beleidigung innerhalb sozialer Netzwerke 
von Wiss Mit. Maximilian Nussbaum 

(K)eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten?
von Wiss. Mit. Janine Patz, M.A. 

Eine "Fundgrube" für Polizeireformer - Zum Abschlussbericht der Experten-Kommission "Verantwortung der Polizei in einer pluralistischen Gesellschaft" 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

Polizeiliche Fehlerkultur - Progressivität im strafrechtlichen Korsett? 
von Wiss. Mit. Daniel Zühlke 

Tierschutz in das Strafgesetzbuch: folgenlose Symbolik oder evidenzbasierte Kriminalpolitik?
von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel und Dr. Matthias Wachter

Strafbarkeitsrisiken und -möglichkeiten bei der Weitergabe einer Bild-Ton-Aufzeichnung der Hauptverhandlung durch Verfahrensbeiteiligte
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Wiss. Mit. Paula Benedict

BUCHBESPRECHUNGEN

Henning Hofmann: Predicitve Policing 
von Oliver Michaelis, LL.M., LL.M. 

Thomas Galli: Weggesperrt - Warum Gefängnisse niemandem nützen
von RA Dr. André Bohn, LL.M
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TAGUNGSBERICHT

"Das Phänomen 'Digitaler Hass' - ein interdisziplinärer Blick"
von Wiss. Mit. Hannah Heuser und Wiss. Mit. Alexandra Witting

 

 

 

 

 

 

 

Folter im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der am 3. Januar 2021 im Abendprogramm der ARD gesendete Film „Feinde“ nach literarischer Vorlage des Autors Ferdinand von Schirach hat das in den letzten Jahren etwas verblasste Thema „Rettungsfolter“ wieder in das Blickfeld interessierter Bürger und Wissenschaftler zurückgeholt. Die Kollegen Katharina Beckemper, Elisa Hoven und Thomas Weigend gestalteten dazu am 5. Januar 2021 an der Universität Leipzig eine sehr instruktive Diskussionsveranstaltung, an der sich über 600 online zugeschaltete Personen als Zuhörer und Diskutanten beteiligten. Dabei kamen viele juristische und nichtjuristische Aspekte zur Sprache, über die bereits vor fast zwei Jahrzehnten im Anschluss an die Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler mit großer Intensität gestritten wurde. 

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Das Phänomen „Stealthing“ – Aufruf zum Diskurs und Darstellung eines Stealthing-Vorfalls 

von KOK Andres Wißner, M.A.

Beitrag als PDF Version / Transkript narratives Interview

Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema „Stealthing“ und soll einen Überblick über die bisherige rechtliche Entwicklung geben. Der Beitrag beginnt mit einer allgemeinen Einführung in das Thema und wird weitergeführt mit einer Darstellung bisheriger Rechtsprechung in Deutschland sowie verschiedener Literaturmeinungen. Es wird eine rechtliche Einschätzung gegeben. Diese fokussiert auf die Strafwürdigkeit sowie das Handlungsunrecht beim Stealthing. Es wird ein empirischer Beispielfall dargestellt, welcher den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt wurde. Zum Schluss wird ein Fazit gezogen, das den vorhandenen wissenschaftlichen Diskurs anregen und weiterführen soll.   

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Einführung einer Strafbarkeit von Prostitution? – Zum Verhältnis von Sex-Arbeit und Menschenwürde

von Teresa Harrer

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Nicht erst seit Beginn der COVID-19-Pandemie werden immer wieder Forderungen laut, die Sex-Arbeit in Deutschland zu verbieten und eine „Freier-Strafbarkeit“ nach Schwedischem Modell zu implementieren. Gleichzeitig fordern Sex-Arbeitsverbände und neoliberale Feministinnen eine rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung der Sex-Arbeit sowie die Gleichstellung mit anderen freien Berufen. Die in Anspruch genommenen Werte und verfolgten Ziele – insbesondere: Schutz der Menschenwürde und die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter – unterscheiden sich bei Verbotsgegnern und -befürworterinnen kaum, doch es liegt den Perspektiven ein grundverschiedenes Autonomieverständnis zugrunde. Nach der hier vertretenen Ansicht kann ein strafrechtliches De-facto-Verbot von Sex-Arbeit nicht mit dem Schutz der Würde von Frauen gegen den Willen der Einzelnen begründet werden.

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Freierstrafbarkeit – Quo vadis?

von Dr. Julia Bosch

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Abstract
Die 2016 eingeführte Freierstrafbarkeit wurde jüngst verschärft, indem die Strafbarkeit auch auf leichtfertiges Handeln ausgeweitet wurde. Der vorliegende Beitrag dient der Analyse der bisherigen Rechtslage, die im Wesentlichen wirkungslos geblieben ist. Er zeigt die Schwächen der Regelung auf und wagt die Prognose, dass die Änderung zur (teilweisen) Behebung dieser Schwächen beitragen kann. Des Weiteren versucht der Beitrag zu klären, wie die Strafnorm zum Schutz von Prostituierten beitragen kann und mit welchen Änderungen für die Zukunft zu rechnen ist. Schließlich wird kurz dazu Stellung genommen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein generelles Sexkaufverbot in Deutschland eingeführt werden könnte. In diesem Kontext werden das Prostitutionsgesetz von 2002 und das Prostituiertenschutzgesetz von 2017 im Überblick dargestellt.

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