KriPoZ-RR, Beitrag 07/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – 2 StR 241/20: Wenn der Richter zu früh aussagen muss…

Leitsatz der Redaktion:

Der Ausschluss eines Richters gem. § 22 Nr. 5 StPO hindert an der Unterschrift unter einem Urteil und macht somit zur vollständigen Absetzung einen Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Der Verfahrensrüge liegt folgendes maßgebliches Geschehen zugrunde:

Der Vorsitzende Richter im landgerichtlichen Verfahren war vor Ablaufen der Urteilsabsetzungsfrist am 14. Februar 2020 jedoch nach der letzten Fassungsberatung am 30. Januar 2020 als Zeuge zum Aussageverhalten des Angeklagten in einem Parallelverfahren vernommen worden. Nach seiner Aussage unterschrieb der Vorsitzende das Urteil am 7. Februar 2020 und gab es an die Geschäftsstelle.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil aufgrund Verstoßes gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO auf.

Seine Entscheidung begründete der Senat damit, dass der vorsitzende Richter nach seiner Aussage im Parallelverfahren gemäß § 22 Nr. 5 StPO als ausgeschlossener Richter, keine weiteren richterlichen Funktionen mehr hätte wahrnehmen dürfen. Ihm sei jede weitere richterliche Tätigkeit in der betroffenen Sache verwehrt gewesen, da der Ausschluss nach § 22 StPO kraft Gesetzes im Zeitpunkt seiner Entstehung für die Zukunft wirksam werde.

Somit sei dem Vorsitzenden eine rechtskonforme Herstellung der Urteilsgründe nicht mehr möglich gewesen. Eine solche Verhinderung aus Rechtsgründen hätte durch den Vorsitzenden oder in diesem Fall durch den dienstältesten Richter gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO unter dem Urteil vermerkt werden müssen. Da dieser Vermerk gefehlt habe, sei das Urteil nicht innerhalb der Absetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) vollständig zu den Akten gelangt, was den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO begründe.

Somit sei das Urteil aufzuheben gewesen. Es komme nicht darauf an, dass der betreffende Richter zwischen seiner Aussage und dem Unterzeichnen der Urteilsurkunde tatsächlich keinen Einfluss auf den Inhalt der Urkunde genommen habe, da § 22 StPO alle Personen von der weiteren Mitwirkung ausschließe, bei denen auch nur eine abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit bestehe.

 

Anmerkung der Redatkion:

Dass ein Urteil, unter dem ein erforderlicher Verhinderungsvermerkt fehlt, aufzuheben ist, hatte der BGH bereits 2002 entschieden: BGH, Beschl. v. 21.10.2002 – 5 StR 433/02.

 

 

 

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KriPoZ-RR, Beitrag 06/2021

Die Entscheidungen im Original finden Sie hier und hier.

BVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 – 1 BvR 149/16 & 1 BvR 117/16: Unzureichende Befassung der Fachgerichte mit dem Vorwurf der menschenunwürdigen Gefangenenunterbringung

Leitsatz der Redaktion:

Ein Richter hat sich persönlich und in hinreichender Tiefe sowie bei ungeklärten Rechtsfragen auch im Hauptsacheverfahren mit der Behauptung zu befassen, ein Gefangener werde im Strafvollzug menschenunwürdig untergebracht.

Sachverhalt:

Im Verfahren 1 BvR 149/16 hatte das LG Augsburg einen Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, seine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern aufgrund menschenunwürdiger Unterbringung im Strafvollzug habe keine Aussicht auf Erfolg. Dies hatte das LG damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich bei Haftantritt schriftlich mit einer Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle einverstanden erklärt hatte und einen Verlegungsantrag in eine Einzelzelle hätte stellen können. Die unter Beweisangebot abgegebene Behauptung des Häftlings, auch die Unterbringung in der Einzelzelle verstoße gegen die Menschenwürde, da in diesem Zellenblock ein 23-stündiger Einschluss in eine 7,8 m2 große Zelle erfolge, war vom LG ungeachtet der in diesem Zusammenhang bestehenden ungeklärten Rechtsfragen abgewiesen worden. Diese Entscheidung war vom OLG München bestätigt worden.

Im zweiten Verfahren (1 BvR 117/16) hatte das LG Augsburg ebenfalls einen PKH-Antrag für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern abgelehnt. Dieser Beschluss war jedoch vom OLG München aufgehoben worden. Die daraufhin erhobene Klage des Beschwerdeführers war dann vom LG mit Endurteil abgewiesen worden. Das Urteil stammte von einem anderen Richter, als demjenigen, der im PKH-Verfahren entschieden hatte, hatte aber im Wortlaut dem Ablehnungsbeschluss geglichen. Es hatte ohne weitere Begründung ausgeführt, dass das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt sei. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung des Willkürverbots.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hob die angegriffenen Entscheidungen auf.

Das LG habe im ersten Verfahren, das Recht auf Rechtsschutzgleichheit nicht gewährleistet. Indem es Rechtsfragen, die noch nicht höchstrichterlich geklärt seien, in das Prozesskostenhilfeverfahren vorgelagert habe, habe es dem Beschwerdeführer die Erfolgsaussichten seiner Klage von vornherein abgesprochen, ohne die betreffenden Fragen in hinreichender Tiefe im Hauptsacheverfahren zu erörtern.

Ob ein täglich 23-stündiger Einschluss in einen Einzelhaftraum mit einer Größe von knapp 7,8 m² mit der Menschenwürdegarantie vereinbar ist, sei gesetzlich nicht eindeutig geregelt und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Diese für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgebliche Rechtsfrage habe nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden dürfen, sondern hätte einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren bedurft, die es dem Beschwerdeführer auch ermögliche, sie gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen, so das BVerfG.

Im zweiten Verfahren hätten der Beschluss und das Endurteil des LG den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sichere den Bürgern zu, dass sie angehört würden, dass ihre vorgetragenen Tatsachen und Ansichten zur Kenntnis genommen würden und dass sich das Gericht mit ihnen auseinandersetze. Indem der Richter im landgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Beweiserhebung zur tatsächlichen Zellengröße des Inhaftierten für entbehrlich erklärt hat, habe er keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers erkennen lassen, so das BVerfG. Denn die Frage, ob die dem Beschwerdeführer zustehende anteilige Zellengröße über oder unter 4m2 liege, habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK eine wesentliche Bedeutung. In rechtlicher Hinsicht sei nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und diverser Obergerichte sei seine Haftunterbringung menschenunwürdig gewesen, in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen habe. Dies stelle aufgrund des offensichtlichen Verschließens vor der Argumentation des Beschwerdeführers gleichfalls einen Willkürverstoß dar, so das BVerfG.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits 2013 hatte der EGMR entschieden, dass bestimmte Mindestanforderungen an Zellengröße und Beschaffenheit aufgrund der Menschenwürde nicht unterschritten werden dürfen. Eine höchstrichterliche Entscheidung in Deutschland zur Konkretisierung dieser Vorgaben fehlt bislang. Das Urteil des EGMR finden Sie hier.

 

 

 

„Sexualisierte Gewalt“ statt „Sexueller Missbrauch“? Zur Begriffswahl für §§ 176 bis 176b StGB und zur Einordnung der Zwangsmittel in die Missbrauchstatbestände

von Engin Turhan, LL.M. (Istanbul)

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Abstract
Eines der aktuellen Themen des Bundestages ist, wie in den letzten Jahren üblich, die Veränderung von einigen Vorschriften im 13. Abschnitt des StGB. Vergleichbar mit der „Nein heißt Nein!“-Änderung des § 177 StGB und der Einfügung des § 184i StGB von 2016 erkannte der Staat die Reaktionen der Gesellschaft an. Dieses Mal ist hauptsächlich eine Änderung im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern geplant, die auch die Überschriften der aktuellen §§ 176 bis 176b StGB betrifft. Damit wird beabsichtigt, den „bagatellisierten“ Missbrauchsbegriff aufzugeben, und eine neue Überschrift zu fassen: „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“. Wie äquivalent ist jedoch der im Gesetzentwurf vorgeschlagene Begriff der „sexualisierte[n] Gewalt“ – vom Besonderen zum Allgemeinen – zum § 176 StGB, zu den anderen Missbrauchstatbeständen, der Systematik des 13. Abschnitts des StGB und dem „Gewaltbegriff“ im Rahmen des bisherigen herrschenden Verständnisses im Strafrecht? Sollten Gewalt und andere Zwangsmittel in die Vorschriften des sexuellen Missbrauchs eingebunden sein? Gibt es in diesem Sinne einen Mangel in den Vorschriften und wie könnte dieser behoben werden? Das sind die Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.

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„I’m not sure this is rape, but…“ – Zur Strafbarkeit von „Stealthing“ nach dem neuen Sexualstrafrecht

von Ass. iur. Johannes Makepeace 

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Abstract
„Stealthing“ nennt man das heimliche Abstreifen des Kondoms während des ansonsten einverständlichen Geschlechtsverkehrs, das von Geschädigten als Vertrauensbruch und Missachtung ihrer sexuellen Selbstbestimmung empfunden wird. Doch ob dieser „Trend“ nach dem neuen Sexualstrafrecht strafbar ist, ist umstritten. Das Berliner Kammergericht bejahte im Juli 2020 eine Strafbarkeit jedenfalls nach § 177 Abs. 1 StGB. Dieser Beitrag setzt sich sowohl mit der Entscheidung als auch mit den ablehnenden Stimmen auseinander. Das Ergebnis: Stealthing ist nicht nur ein sexueller Übergriff, sondern erfüllt auch das Regelbeispiel der Vergewaltigung.

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Alternativansätze zur Senkung überlanger Verweildauern im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB – Ein Überblick aus Sicht der Versorgungsepidemiologie und Behandlungspraxis

von Dr. Jan Querengässer und Prof. Dr. Boris Schiffer*

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Abstract
Die 2016 erfolgte und damit jüngste Novellierung des Maßregelrechts zielte primär darauf, die Verweildauern im Rahmen einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB zu reduzieren. Dies geschah in erster Linie durch die Stärkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der jährlichen Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel durch die Strafvollstreckungskammern. Bereits kurz nach der Novelle wurden vermutete Probleme und zu überwindende Herausforderungen benannt, die sich durch die rechtspraktische Umsetzung der Neuregelungen für Maßregelvollzugskliniken und Nachsorgeeinrichtungen ergaben. Nicht wenige dieser Befürchtungen traten mittlerweile ein, ohne dass bisher eine nachhaltige Verringerung der Verweildauern – und damit des Belegungsdruckes im stationären Maßregelvollzug – erreicht werden konnte. Der vorliegende Aufsatz fasst daher Alternativansätze zur Senkung überlanger Verweildauern zusammen, die sich auf das erkennende Verfahren, die laufende Vollstreckung bzw. den Vollzug der Maßregel sowie die Behandlung nach der Unterbringung gem. § 63 StGB beziehen, aber auch auf der Ebene der Gesetzgebung, der Rechtsprechung sowie der Vollzugs- und Behandlungspraxis ansetzen. Allen diskutierten Vorschlägen, die aus der versorgungsepidemiologischen und therapeutischen Perspektive der Autoren hervorgehen, ist gemein, dass sie zwar komplexer daherkommen als die Novelle einzelner Strafrechtsparagraphen – dass sie aber mutmaßlich nachhaltiger und mit weniger „Nebenwirkungen“ versehen das erklärte Ziel der Senkung von Belegung und Verweildauern im psychiatrischen Maßregelvollzug bewirken würden.    

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Gesetzentwurf zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren

von StAin Hedda Appuhn, LL.B.*

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Abstract
Im Schatten der SARS-CoV-2-Pandemie brachte der Bundesrat erneut eine Gesetzesinitiative auf den Weg, die bei gerichtlichen Entscheidungen über den Widerruf einer Bewährung oder die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung eine Anhörung ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten mittels Videokonferenztechnik ermöglichen soll. Im Jahr 2013 war ein vergleichbarer Vorstoß bereits gescheitert. Nun erfolgt ein weiterer Versuch mit einer leicht abgewandelten Gesetzesfassung. Wird die neue Widerspruchslösung und die aktuelle Dynamik der Digitalisierung der Gesetzesinitiative dieses Mal zum Erfolg verhelfen? Ein Beitrag über die Hintergründe und die diskutierten Vor- und Nachteile des aktuellen Gesetzentwurfs.

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Fünf Jahre Anti-Doping-Gesetz: Ausgewählte Rechtsprobleme der Selbstdopingdelikte

von Dr. Carsten Kusche

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Abstract
Doping gehört zu den potentiell größten Bedrohungen des Sports, dem eine überragende gesellschaftliche Bedeutung zukommt. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf mit der Schaffung des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) reagiert, das Ende 2015 in Kraft getreten ist und erstmals Selbstdoping durch ausgewählte Sportler unter Strafe stellt (§§ 3, 4 Abs. 1 Nrn. 4, 5, Abs. 2, 7 AntiDopG). Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erhält es aufgrund der soweit ersichtlich erstmaligen Verurteilung eines Spitzensportlers nach Durchführung der Hauptverhandlung – des ehemaligen Boxweltmeisters Felix Sturm – und der jüngst abgeschlossenen Evaluation des AntiDopG erneut erhebliche Aufmerksamkeit in Öffentlichkeit und Wissenschaft. [1] Der vorliegende Beitrag nimmt das zum Anlass, ausgewählte strafrechtsdogmatische (I.), verfassungsrechtliche (II.) und rechtspolitische (III.) Problemfelder der Neuausrichtung der staatlichen Dopingbekämpfung aufzuzeigen.[2] Diese erscheint im Ergebnis eher als staatliche Symbolpolitik denn als ernsthaftes Bekenntnis gegen Doping im Spitzensport.

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Vorratsdatenspeicherung 3.0 – Allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ohne Anlass unzulässig

EuGH, Urt. v. 6.10.2020 – C-511/18, C-512/18 und C-520/18 (Volltext)

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1. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die zu den in Art. 15 Abs. 1 genannten Zwecken präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen. Dagegen steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte Rechtsvorschriften nicht entgegen, die

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