KriPoZ-RR, Beitrag 28/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 BvR 194/20: Zur Sphäre vertraulicher Kommunikation bei Gefangenenpost

Leitsatz der Redaktion:

Führt ein Gefangener mit mehreren engen Vertrauenspersonen eine Unterhaltung per Brief, unterfallen diese dem besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation, was eine Einzelfallabwägung bei der Ermessensentscheidung nach Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG erforderlich macht, selbst wenn Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt betroffen sind.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Gefangener im Strafvollzug und hat sich gegen Entscheidungen des LG Augsburg – Strafvollstreckungskammer und des BayObLG mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG gewendet.

Durch beide Entscheidungen hat er sich in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt gesehen, da die Fachgerichte das Anhalten eines seiner Briefe durch die Anstaltsleitung als rechtlich zulässig erachtet hatten.

In dem Brief hatte er sich gegenüber seiner Lebenspartnerin abfällig über seinen ehemaligen Chef geäußert bzw. solche Aussagen wiedergegeben. Darüber hinaus hatte er den Freistaat Bayern als „Nazi- und Bullenstaat“ bezeichnet und von einem Plan berichtet, um über die Anstaltspsychologin an Informationen über eine ehemalige Bedienstete der Anstalt zu gelangen, für die der Beschwerdeführer ein (auch sexuelles) Interesse entwickelt hatte.

Daraufhin hatte die Anstaltsleitung den Brief anhalten lassen, da er gem. Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet hätte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt, da die gerichtlichen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz verletzten.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erzeuge in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei Briefwechseln von Gefangenen eine Sphäre vertraulicher Kommunikation, deren persönlichkeitsrechtlicher Schutz auch nicht dadurch entfalle, dass der Staat diesen überwache und sich Kenntnis vom Inhalt des Schriftwechsels verschaffe. Dieser Grundsatz betreffe nicht nur etwaige Beleidigende Äußerungen, sondern die gesamte Kommunikation, so das BVerfG.

Daher sei eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter bei Entscheidungen nach Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG generell erforderlich und nicht direkt entbehrlich, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt tangiert sei, wie das BayObLG meine.

Darüber hinaus sei es auch unschädlich, dass ein Gefangener mit mehreren Personen ein derartig enges Vertrauensverhältnis pflege, in dem Kommunikation stattfinde. Der besondere Schutz vertraulicher Kommunikation sei nicht auf eine Vertrauensperson begrenzt, sondern müsse bei allen Kommunikationsvorgängen Berücksichtigung finden, bei denen eine enge Vertrauensperson des Gefangenen auf der anderen Seite stehe.

Eine Abwägung, ob dem Sicherheitsinteresse der Anstalt mit einer milderen Maßnahme, beispielsweise dem Ablichten und Weiterleiten des Briefs, hätte Rechnung getragen werden können, ließen die Beschlüsse vermissen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den Grundsatz der vertraulichen Angehörigen Kommunikation hatte das BVerfG im Kontext einer Beleidigung in einem Brief eines Gefangenen entwickelt. Nach der aktuellen Entscheidung ist er allerdings nicht nur auf solche Fälle der sog. beleidigungsfreien Sphäre begrenzt. Die ursprüngliche Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 27/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 12.11.2020 – 3 StR 31/20: Zur Wesentlichkeit von Gegenständen oder Stoffen für die Herstellung eines Kampfmittels

Amtliche Leitsätze:

a) Wesentlich im Sinne des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB sind nur solche Gegenstände oder Stoffe, die im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB ergeben. Ob die Grenze der Wesentlichkeit überschritten ist, ist stets im Wege einer wertenden Gesamtschau des Einzelfalls zu beurteilen.

Dabei ist einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck vom Tatbestand erfasst wird; andererseits verhindert insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung die Verwirklichung des Tatbestands nicht.

b) § 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind – insbesondere mit Blick

auf das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – verfassungsgemäß.

c) Bei elektronischen Schriften setzt ein Sichverschaffen im Sinne des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Herunterladen und Speichern der Anleitungsschrift nicht voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein intellektueller Bezug der Schrift im Sinne eines „Sich-Kenntnis-Verschaffens“.

Sachverhalt:

Das LG München I hat den Angeklagten wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte sich, ohne es auf seinem Laptop zu speichern, vertieft mit einem Tutorial zur Herstellung einer Bombe auseinandergesetzt, woraufhin er dann eine Skizze zur Herstellung des Sprengstoffs Triacetontriperoxid angefertigt hatte. Er hatte einige der Teile für die Sprengstoffvorrichtung in seinem Keller verwahrt, war jedoch nicht im Besitz der erforderlichen Grundsubstanzen Aceton und Wasserstoffperoxid gewesen. Ziel des Angeklagten war es gewesen, einen Sprengstoffanschlag auf Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu begehen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob den Schuldspruch auf, da das LG seiner Kognitionspflicht nicht abschließend nachgekommen sei.

Rechtsfehlerfrei sei das Absehen von einer Verurteilung wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gewesen, da die vom Angeklagten verwahrten Gegenstände nicht wesentlich für den Bau eines Kampfmittels i.S.d. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB gewesen seien, so der BGH.

Dafür spräche neben dem Wortlaut auch das systematische Argument, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten mit gleicher Strafandrohung auch einen ähnlichen Unwertgehalt aufweisen müssten. Würde man nun Abs. 2 Nr. 3 StGB extensiv dahingehend auslegen, dass schon unvollständige Vorrichtungsteile als wesentlich anzusehen wären, wäre der Unwertgehalt deutlich geringer.

Dennoch sei die Wesentlichkeit anhand einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen, da nur dies dem Telos der Norm, nämlich in das Vorfeld eines möglichen Terroranschlags hineinzureichen und ein frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts zu gewährleisten, gerecht werde.

Dabei sei jedoch einerseits zu vermeiden, dass bereits der Erwerb oder Besitz eines einzelnen Gegenstands mit einem alltäglichen Verwendungszweck, wie ein Wecker oder ein Mobiltelefon, als mögliche Zündvorrichtung vom Tatbestand erfasst werde. Andererseits verhindere insbesondere das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung, wie Schrauben oder Drähte, die Verwirklichung des Tatbestands nicht, so der BGH.

Rechtsfehlerhaft sei jedoch, dass das LG die naheliegende Strafbarkeit wegen Terrorismusfinanzierung (§ 89c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) nicht in den Blick genommen habe. Der Tatbestand sei verfassungsgemäß, da er dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trage.

Da nach der neuen Gesetzesfassung als Vermögenswerte auch geringwertige bewegliche und unbewegliche Sachen mit wirtschaftlichem Wert vom Tatbestand umfasst seien, liege eine Strafbarkeit des Angeklagten, der sich eine Metallschachtel mit 26 Metallkugeln, Streichhölzer, zwei Portionierungsspritzen, eine Leuchtdiode mit angelöteten Kabeln sowie Schwefelsäure verschafft hatte, nahe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zum reformierten Terrorismusstrafrecht finden Sie einen Aufsatz von Prof. Dr. Jens Puschke in der KriPoZ 2018, 101 ff.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 25.02.2021 – 3 StR 365/20: Blitzer als Anlage i.S.d. § 316b Abs. 1 StGB

Amtlicher Leitsatz:

  1. Eine Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ist eine systematische Zusammenstellung verschiedener Gegenstände für eine gewisse Dauer zu einem Funktionsablauf. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder sonstige Ortsfestigkeit sind nicht erforderlich.

  2. Im Regelfall stellen Geschwindigkeitsmessvorrichtungen solche Anlagen dar und dienen der öffentlichen Sicherheit.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Verabreden zum Verbrechen der Brandstiftung, Störung öffentlicher Betriebe und Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit dem Mitangeklagten zusammengeschlossen, um aus Rache Fahrzeuge der Polizei und des Landkreises sowie Geschwindigkeitsmessanlagen (sog. Blitzer) durch Brandlegung zu zerstören. Diesen Plan hatten sie in die Tat umgesetzt und mehrere Blitzer und Fahrzeuge gewaltsam zerstört und/oder angezündet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte das Urteil des LG und ordnete die Geschwindigkeitsmesssysteme ebenfalls als Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 StGB ein.

Nach dem Wortlaut müssten für eine Anlage mehrere Komponenten zusammenkommen. Es müsse sich also um eine Konstruktion aus technischen Materialien handeln, die aus mehreren ihrem Betrieb dienenden Sachen bestehe. Hilfsweise könne für eine Abgrenzung auf die §§ 93, 97 BGB abgestellt werden. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Anlage in Funktion gesetzt werden könne, also nicht bloß benutzt, sondern betrieben werde. Für die Einordnung sei auch die Verkehrsanschauung maßgeblich. Eine Ortsfestigkeit sei wiederum nicht erforderlich.

Da der Begriff sehr weit gefasst sei, dürfe er nicht für die gesamte Rechtsordnung einheitlich, sondern müsse jeweils normbezogen ausgelegt werden. Zudem sei eine objektive Abgrenzung über eine gegebenenfalls erforderliche Mindestgröße schwerlich möglich, da der von verschiedenen Gerätschaften in Anspruch genommene Raum angesichts des technischen Fortschritts eher abnehme. Da Blitzer meist aus Messeinheit, Rechnereinheit und Bedienelement zusammengesetzt seien, handele es sich um Anlagen, die darüber hinaus auch der öffentlichen Sicherheit dienten, da die Beachtung der Verkehrsregeln als Teil der objektiven Rechtsordnung ebenfalls Teil der öffentlichen Sicherheit seien.

Eine doppelfunktionale Ausrichtung von sowohl repressiven als auch präventiven Maßnahmen lasse die angestrebte Gefahrenabwehr nicht entfallen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Anders hatte 2013 das OLG Braunschweig entschieden. Das Urteil finden Sie hier.

 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Strafrecht und Meinungsfreiheit: ein paar Überlegungen zu § 104 Abs. 1 S. 2 StGB
von RA Dr. Mayeul Hieramente

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings 
von Prof. Dr. Jörg Eisele

"Bekämpfungsstrafrecht" außer Rand und Band - Zur unverhältnismäßigen Reform des Geldwäschetatbestands
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Die Kronzeugenregelung des § 4a Anti-Doping-Gesetz-E - allein ein Aufbruchsignal
von Dr. Carsten Kusche

Das Stigma der Denunziation bei anonymen Hinweismeldungen am Beispiel des HinSchG-E - ein Trugschluss!
von Wiss. Mit. Kimberly Erlebach und Wiss. Mit. Miguel Veljovic, LL.M.oec

Perspektiven der Suizidbeihilfe in Deutschland 
von Dipl.-Jur. Niklas Pfeifer 

Lauter Verrisse
von Prof. Dr. Elisa Hoven 

Diskurs statt Diffamierung - Über die Funktion von Buchrezensionen
von Prof. Dr. Thomas Weigend

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Täterschaft eines Angeklagten
BGH, Urt. v. 14.1.2021 - 3 StR 124/20

Rechtspolitische Lehren aus dem Wehrhahn-Prozess
von RA Dr. Gerd J. van Venrooy 

BUCHBESPRECHUNGEN

Nathalie Thorhauer: Jurisdiktionskonflikte im Rahmen transnationaler Kriminalität - Zur Koordination der Strafgewalten  über nationale Personen und Unternehmen in der Europäischen Union
von Oliver Michaelis, LL.M., LL.M. 

Mani Jaleesi: Die Kriminalisierung von Manipulationen im Sport - Eine Untersuchung zum Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gem. § 265c und § 265d StGB
von Dipl.-Jur. Till Pörner 

TAGUNGSBERICHTE 

6. "Medizinrecht-aktuell" - Podiumsdiskussion: Freiheit oder Solidarität - Die Welt nach den Corona-Impfungen
von Till Schaller

 

 

 

 

 

 

 

Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet – Kritische Bemerkungen zum Regierungsentwurf vom 10.2.2021

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract
Am 10.2.2021 hat die Bundesregierung ihren Entwurf zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen vorgelegt. Kernstück der vorgeschlagenen Neuregelung ist die Einführung eines neuen § 127 StGB, mit dem solche Verhaltensweisen nunmehr eigenständig unter Strafe gestellt werden sollen. Dabei wird jedoch verkannt, dass bereits de lege lata ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bestehen, so dass die behaupteten Regelungslücken nicht existieren. Die Umsetzung des Entwurfs würde in der Rechtspraxis lediglich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Strafniveaus führen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die ebenfalls vorgeschlagenen Qualifikationstatbestände so formuliert sind, dass sie nicht den Ausnahme-, sondern den Regelfall abbilden.

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Strafzumessung am Scheideweg? Legal Tech und Strafzumessung

von RA Dr. Felix Ruppert

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Abstract
Während der Siegeszug von Legal Technologies – also des Einsatzes moderner computergestützter Technologien in der Rechtsanwendung – unaufhaltsam voranschreitet, befindet sich das Strafzumessungsrecht bereits seit längerem in einer tiefen Krise. Es scheint daher naheliegend, die Strafzumessung an dem Siegeszug von Legal Tech teilhaben zu lassen und ihr dergestalt zu mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und somit auch Akzeptanz zu verhelfen. Entsprechende Versuche der Etablierung einer Strafzumessungsdatenbank sind bereits gestartet. Doch die Entscheidung für den Einsatz entsprechender Technologien reicht weiter, als zunächst vermutet. Schließlich stellt sie erneut die Frage nach der Zukunft des Strafzumessungsrechts, welches damit am Scheideweg scheint.

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Die Zuziehung von Geheimdienstmitarbeitern zu Wohnungsdurchsuchungen nach Strafverfahrensrecht – Zur Grundrechtsrelevanz von unvermeidbaren Nebeneffekten einer beratenden Unterstützung

von Prof. Dr. Fredrik Roggan

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Abstract
Betreten die Mitarbeiter von Geheimdiensten im Rahmen von polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen Räumlichkeiten, so eröffnet ihnen dies unvermeidbar die Möglichkeit zu eigener Inaugenscheinnahme und damit Informationsgewinnung. Die entsprechende Praxis basiert auf einer Verwaltungsvorschrift, eine explizite Befugnis im Verfassungsschutzrecht existiert nicht. Der Beitrag geht nicht zuletzt den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nach. In deren Beantwortung ist die ausnahmslose Ablehnung der entsprechenden Verfahrensweise enthalten.

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Die Europäische Staatsanwaltschaft – Ein Ausblick

von Wiss. Mit. Jannika Thomas

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Abstract
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verhandeln seit vielen Jahren über die Schaffung einer unabhängigen und dezentralen Strafverfolgungsbehörde mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)[1] und doch hat die Behörde bis heute ihre Arbeit nicht aufgenommen. Die Schaffung einer EUStA erwies sich als schwieriges Unterfangen. Die Tatsache, dass die Ausgestaltungen des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, vereinfachte das Vorhaben dabei keinesfalls. Die Verhandlungen über die Rahmenbedingung einer solchen Behörde konnten bis zuletzt nicht zur Zufriedenheit aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beendet werden. Jedoch fand zumindest die Mehrheit der Mitgliedsstaaten im Jahre 2017 einen Konsens. Dieser Mehrheit, welche die Errichtung einer solchen Behörde befürworten, hat sich auch der Bundestag, entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft[2], mit der Billigung deren Errichtung am 27.5.2020[3] angeschlossen und damit den Weg für die Arbeitsaufnahme dieser unabhängigen und dezentralen Behörde geebnet.[4]

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Verwaltungsakzessorische Strafbarkeit unter dem Vorrang der Verwaltungsentscheidung – Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 27.2.2020 – 3 StR 327/19

von OStA Dieter Kochheim 

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Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit dem nicht genehmigten, mithin verbotenen Glücksspiel im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen. Die Tragweite des Richterspruchs reicht weit über den besonderen Ausschnitt der verwaltungsakzessorischen Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB hinaus, weil er eine ganz allgemeine Aussage trifft: Dem Strafrecht ist es verwehrt, ein verwaltungsrechtliches Verbot inhaltlich zu überprüfen, sofern keine verfassungs- oder europarechtlichen Vorschriften von höherem Rang betroffen sind. Das „einfache“ Verwaltungsrecht ist insoweit konstitutiv. Grob vereinfacht gesagt am Beispiel des Straßenverkehrsrechts: Kein Lappen – kein Auto.

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