Abstract
Am 10.2.2021 hat die Bundesregierung ihren Entwurf zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen vorgelegt. Kernstück der vorgeschlagenen Neuregelung ist die Einführung eines neuen § 127 StGB, mit dem solche Verhaltensweisen nunmehr eigenständig unter Strafe gestellt werden sollen. Dabei wird jedoch verkannt, dass bereits de lege lata ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bestehen, so dass die behaupteten Regelungslücken nicht existieren. Die Umsetzung des Entwurfs würde in der Rechtspraxis lediglich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Strafniveaus führen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die ebenfalls vorgeschlagenen Qualifikationstatbestände so formuliert sind, dass sie nicht den Ausnahme-, sondern den Regelfall abbilden.
Allgemein
Strafzumessung am Scheideweg? Legal Tech und Strafzumessung
Abstract
Während der Siegeszug von Legal Technologies – also des Einsatzes moderner computergestützter Technologien in der Rechtsanwendung – unaufhaltsam voranschreitet, befindet sich das Strafzumessungsrecht bereits seit längerem in einer tiefen Krise. Es scheint daher naheliegend, die Strafzumessung an dem Siegeszug von Legal Tech teilhaben zu lassen und ihr dergestalt zu mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und somit auch Akzeptanz zu verhelfen. Entsprechende Versuche der Etablierung einer Strafzumessungsdatenbank sind bereits gestartet. Doch die Entscheidung für den Einsatz entsprechender Technologien reicht weiter, als zunächst vermutet. Schließlich stellt sie erneut die Frage nach der Zukunft des Strafzumessungsrechts, welches damit am Scheideweg scheint.
Die Zuziehung von Geheimdienstmitarbeitern zu Wohnungsdurchsuchungen nach Strafverfahrensrecht – Zur Grundrechtsrelevanz von unvermeidbaren Nebeneffekten einer beratenden Unterstützung
Abstract
Betreten die Mitarbeiter von Geheimdiensten im Rahmen von polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen Räumlichkeiten, so eröffnet ihnen dies unvermeidbar die Möglichkeit zu eigener Inaugenscheinnahme und damit Informationsgewinnung. Die entsprechende Praxis basiert auf einer Verwaltungsvorschrift, eine explizite Befugnis im Verfassungsschutzrecht existiert nicht. Der Beitrag geht nicht zuletzt den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nach. In deren Beantwortung ist die ausnahmslose Ablehnung der entsprechenden Verfahrensweise enthalten.
Die Europäische Staatsanwaltschaft – Ein Ausblick
Abstract
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verhandeln seit vielen Jahren über die Schaffung einer unabhängigen und dezentralen Strafverfolgungsbehörde mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)[1] und doch hat die Behörde bis heute ihre Arbeit nicht aufgenommen. Die Schaffung einer EUStA erwies sich als schwieriges Unterfangen. Die Tatsache, dass die Ausgestaltungen des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, vereinfachte das Vorhaben dabei keinesfalls. Die Verhandlungen über die Rahmenbedingung einer solchen Behörde konnten bis zuletzt nicht zur Zufriedenheit aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beendet werden. Jedoch fand zumindest die Mehrheit der Mitgliedsstaaten im Jahre 2017 einen Konsens. Dieser Mehrheit, welche die Errichtung einer solchen Behörde befürworten, hat sich auch der Bundestag, entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft[2], mit der Billigung deren Errichtung am 27.5.2020[3] angeschlossen und damit den Weg für die Arbeitsaufnahme dieser unabhängigen und dezentralen Behörde geebnet.[4]
Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels trotz Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens – BGH, Urt. v. 27.2.2020 – 3 StR 327/19
Entscheidung im Volltext/Beitrag als PDF Version
Leitsätze:
1. Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist.
Verwaltungsakzessorische Strafbarkeit unter dem Vorrang der Verwaltungsentscheidung – Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 27.2.2020 – 3 StR 327/19
von OStA Dieter Kochheim
Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit dem nicht genehmigten, mithin verbotenen Glücksspiel im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen. Die Tragweite des Richterspruchs reicht weit über den besonderen Ausschnitt der verwaltungsakzessorischen Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB hinaus, weil er eine ganz allgemeine Aussage trifft: Dem Strafrecht ist es verwehrt, ein verwaltungsrechtliches Verbot inhaltlich zu überprüfen, sofern keine verfassungs- oder europarechtlichen Vorschriften von höherem Rang betroffen sind. Das „einfache“ Verwaltungsrecht ist insoweit konstitutiv. Grob vereinfacht gesagt am Beispiel des Straßenverkehrsrechts: Kein Lappen – kein Auto.
Johanna Grzywotz: Virtuelle Kryptowährungen und Geldwäsche
2019, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15550-7, S. 372, Euro 89,90.
Die diversen Geldwäscherichtlinien der EU zeigen, dass der Bekämpfung der Geldwäsche eine große Bedeutung zukommt. Ein neuer Vorschlag[1] nimmt sich des Problems an, dass der Umtausch virtueller Währungen von den öffentlichen Behörden in der EU aktuell nicht überwacht wird und dadurch Geldwäscherisiken bestehen.[2] Insofern ist die vorliegende Dissertation von Grzywotz aktuell und für weitere nationale Strategien der Geldwäschebekämpfung durchaus von Bedeutung. Denn nur wenn Geldwäschehandlungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen auch tatsächlich vom Straftatbestand des § 261 StGB erfasst werden, kann in Deutschland den Geldwäscherisiken beim Umgang mit virtuellen Währungen wirksam begegnet werden.
Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Lobbyregistergesetz)
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/22179
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung: BT Drs. 19/27922
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 237/21
Die Fraktion CDU/CSU und SPD hat im September 2020 einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters in den Bundestag eingebracht. Grund sind die zunehmenden negativen Stimmen aus der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertretern auf die Politik. Der Begriff „Lobbyismus“ sei in der Bevölkerung durchweg negativ konnotiert. Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik zu stärken, sieht der Entwurf die Einführung eines Lobbyregisters vor. Ziel ist es, die hohen Transparenzerfordernisse in Einklang zu bringen. Der Regelungsrahmen von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft soll demnach beinhalten:
- Die „Schaffung einer Registrierungspflicht für diejenigen, die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag ausüben und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken (Lobbyregister).“
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Die „Verpflichtung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht.“
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Die „Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht.“
KriPoZ-RR, Beitrag 25/2021
Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 564/19: Zur Immunität und Folter im Völkerstrafrecht
Amtlicher Leitsatz:
1. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen der Folter und der in schwerwiegender Weise entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung sowie wegen damit zugleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen Immunität ausgeschlossen, wenn die Taten von einem ausländischen nachrangigen Hoheitsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Ausland zum Nachteil von nicht inländischen Personen begangen wurden.
2. Zu den Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der Folter.
Sachverhalt:
Das OLG München hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen verurteilt.
Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte als Oberleutnant der afghanischen Armee an einem Verhör beteiligt gewesen, in dessen Verlauf er zusammen mit dem stellvertretenden Kommandeur mittels Drohungen und leichter bis mittelgradiger Gewalt, Informationen über die Taliban hatte erhalten wollen.
Darüber hinaus hatte der Angeklagte den Leichnam eines im Gefecht getöteten Talibankommandeurs mit verschiedenen Handlungen herabgewürdigt.
Entscheidung des BGH:
Der BGH änderte das Urteil im Schuldspruch zu einer Verurteilung wegen des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Folter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Nötigung und mit versuchter Nötigung sowie wegen des Kriegsverbrechens gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende Behandlung und hob es im Strafausspruch auf.
Zunächst stünde einer Sachentscheidung nicht das Verfahrenshindernis der funktionellen Immunität entgegen. Zwar bestehe eine völkergewohnheitsrechtliche Einigkeit darüber, dass Staaten aufgrund ihrer souveränen Gleichheit in Bezug auf Hoheitsakte keiner fremden staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen seien. Allerdings müsse bei der persönlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern zwischen einer solchen funktionellen Immunität und einer personellen Immunität (ratione personae) unterschieden werden. Da im vorliegenden Verfahren nicht das hoheitliche Handeln eines fremden Staates im Allgemeinen, sondern die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit einer natürlichen Person Anknüpfungspunkt einer etwaigen Immunität sei, entspreche es der Staatenpraxis in solchen Fällen, eine Strafverfolgung durch ein fremdes nationales Gericht als möglich anzusehen.
Selbst wenn eine solche funktionelle Immunität anzunehmen sei, gelte sie nur für hochrangige staatliche Vertreter und gerade nicht für niederrangige Hoheitsträger, so der BGH.
Eine Entscheidung des BVerfG gem. Art. 100 Abs. 2 GG sei nicht einzuholen gewesen, da keine maßgeblichen Zweifel zur Frage der Immunität des Angeklagten bestünden.
Auf materiellrechtlicher Ebene entschied der Senat, dass die Handlungen des Angeklagten durchaus die Erheblichkeitsschwelle überschritten hätten und damit als Folter i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB zu werten sei.
Für das Annehmen von Folter müsse die Intensität deutlich über eine einfache Körperverletzung hinausgehen, wenn auch eine solche bei lediglich psychisch vermittelter Folter nicht zwingend erforderlich sei.
Diese Anforderungen seien erfüllt, da die Situation von besonderer Aggressivität geprägt gewesen sei, den Verhörten mit erheblichen Folgen gedroht worden sei und sie gefesselt und mit verbundenen Augen schutzlos ausgeliefert gewesen seien.
Anmerkung der Redaktion:
Bereits 2016 hatte der dritte Senat entschieden, dass eine zu schützende Person im Sinne des Völkerrechts auch ein Verstorbener sein kann. Die Entscheidung finden Sie hier.
Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25. Juni 2021: BGBl I 2021 Nr. 37, S. 2083 ff.
Gesetzentwürfe:
- Regierungsentwurf: BR Drs. 133/21
- Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates: BR Drs. 133/1/21
- Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 133/21 (B)
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 505/21
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 505/1/21
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters auf den Weg gebracht. Eingeschlossen ist auch die Schaffung der datenseitigen Voraussetzungen der im Jahr 2021 anstehenden europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/839 (EU-Geldwäscherichtlinie). Gleichzeitig wird die Richtlinie (EU) 2019/1153 über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten (EU-Finanzinformationsrichtlinie) umgesetzt. Damit beteiligt sich Deutschland auf nationaler und europäischer Ebene an einer Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Die EU-Geldwäscherichtlinie sieht vor, die Transparenzregister der Mitgliedsstaaten bis zum 10. März 2021 zu vernetzen. Dazu werden jedoch strukturierte Datensätze benötigt, die das Register derzeit nur eingeschränkt darstellt.
Die EU-Finanzinformationsrichtlinie regelt den Zugang der Strafverfolgungs- und Polizeibehörden zum Kontenabrufverfahren und den Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Hierfür müssen einzelne Behörden (mindestens die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen und das Bundesamt für Justiz) benannt werden, über die ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen mit Europol erfolgen soll. In Deutschland bedarf die Richtlinie insoweit einer Umsetzung, als zwingend das BKA und das BfJ zu benennen wären. Außerdem müssen Stellen für den Zugang zu Finanzinformationen und deren EU-weiten Austausch benannt werden.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor:
- im Bereich des Transparenzregisters
- Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister
- Aufhebung der Mitteilungsfiktion und Verpflichtung aller Rechtseinheiten ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen (bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld)
- im Bereich der EU-Finanzinformationsrichtlinie
- Benennung von BfJ und BKA für den Kontenabruf und den hieran anknüpfenden Austausch mit Europol
- Regelung von Zugriffsbefugnissen, die den spezifischen technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen der Richtlinie Rechnung tragen und mit statistischen Folgepflichten einhergehen
Am 26. März 2021 beschäftigte sich erstmals der Bundesrat mit dem Entwurf und nahm entsprechend den Empfehlungen der Ausschüsse dazu Stellung (BR Drs. 133/21 (B)). Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf ohne Berücksichtigung der Anliegen des Bundesrates verabschiedet. Der Innenausschuss empfahl dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss anzurufen, während der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss eine Billigung des Gesetzes empfahlen. Das Plenum entschied am 25. Juni 2021 abschließend und billigte schließlich das Gesetz.
