Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) vom 3. Juni 2021: BGBl I 2021 Nr. 30, S. 1534 ff.
Gesetzentwürfe:
Am 26. Oktober 2020 brachte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität auf den Weg.
Anlass der Neuregelung war der sog. Wirecard-Skandal, ein milliardenschwerer Bilanzbetrug eines deutschen DAX-Konzerns, der von den Wirtschaftsprüfern des Unternehmens nicht frühzeitig aufgedeckt werden konnte.
Ziel des Entwurfs ist es, die Bilanzkontrolle zu verbessern und die Abschlussprüfung weiter zu regulieren, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen. Zudem sieht der Entwurf Änderungen bei den Aufsichtsstrukturen und den Befugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Prüfung von Auslagerungen seitens der Finanzdienstleistungsunternehmen vor. Durch Anpassungen im Bilanzstrafrecht soll eine ausreichend abschreckende Ahndung der Unternehmensverantwortlichen bei Abgabe eines unrichtigen „Bilanzeids“ und der Abschlussprüfer bei Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zu Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse ermöglicht werden. Im Bilanzordnungswidrigkeitenrecht werden insbesondere die Bußgeldvorschriften für Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, inhaltlich ausgeweitet und der Bußgeldrahmen deutlich angehoben.
Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in die Lage versetzt werden, bei den Finanzbehörden ausgewählte steuerliche Grunddaten automatisiert abzurufen. Die so erlangten Daten können dann der weiteren Analyse einzelner Verdachtsmeldungen und der anschließenden Bewertung dienen, um die zuständigen Behörden bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.
Die geplanten straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Änderungen im Einzelnen:
- Einführung einer Strafbarkeit für Aufsichtsräte von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit bei Vorschlag eines ungeeigneten Abschlussprüfers im Korruptionskontext (§ 331 Abs. 2b Versicherungsaufsichtsgesetz)
- Änderung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 332 Versicherungsaufsichtsgesetz
- Schaffung eines neuen Straftatbestandes der unrichtigen Versicherung in § 331a HGB
- Ausdehnung der Strafbarkeit für unrichtige Bestätigungsvermerke in § 332 Abs. 2 HBG
- Einführung eines speziellen Strafrahmens für leichtfertige Tatbegehungen in § 332 Abs. 3 HGB, in § 18 Abs. 3 Publizitätsgesetz und § 150 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz
- Änderung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 334 Abs. 2 HGB
- Änderung der Ordnungswidrigkeitentatbestände in §§ 340n Abs. 2, 341n Abs. 2 und 2a HGB
- Einführung einer Strafbarkeit für die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks in §§ 18 Abs. 1 und 2 Publizitätsgesetz
- Einführung einer Ordnungswidrigkeit für das nicht rechtzeitige Einreichen oder Bekanntmachen bestimmter Erklärungen im Bundesanzeiger (§ 20 Abs. 1a Publizitätsgesetz)
- Neufassung der sonstigen Tatbestände in § 20 Publizitätsgesetz
- Änderung der Ordnungswidrigkeiten im Aktiengesetz (§ 405 Abs. 3c, 4 und 5 AktG)
- Neufassung des § 86 GmbHG
- Einführung einer Strafbarkeit für die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks in §§ 150 Abs. 1 und 2 Genossenschaftsgesetz
Am 16. Dezember 2020 wurde der Referentenentwurf mit einigen Änderungen vom Kabinett beschlossen.
Der Regierungsentwurf unterscheidet sich in seiner Zielsetzung nicht vom Referentenentwurf, enthält jedoch einige inhaltliche Änderungen:
- Der neue Straftatbestand der unrichtigen Versicherung soll ebenfalls in § 119a WpHG eingeführt werden
- Mit § 119b und § 119c WpHG werden Straftatbestände zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und Verschwiegenheitspflichten eingefügt
- Die restlichen Änderungen gleichen denen des Referentenentwurfs.
Am 10. Juni 2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend bereits am 1. Juli 2021 in Kraft.