KriPoZ-RR, Beitrag 48/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 07.07.2020 – 1 BvR 479/20: Bezeichnung als „frecher Juden-Funktionär“ ist volksverhetzend

Leitsatz der Redaktion:

In Bezug auf Äußerungen über den Nationalsozialismus gelten die normalen Anforderungen an einschränkende Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Die in der Wunsiedel-Entscheidung eingeführte Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis betrifft nur die formelle Ebene eines Straftatbestands, der eine bestimmte Meinung unter Strafe stellt. Eine konkrete Meinungsäußerung adressiert die Ausnahme nicht.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist vom AG Bielefeld und bestätigend vom LG Bielefeld und OLG Hamm wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB verurteilt worden.

Er hatte als Vorsitzender der Partei DIE RECHTE im Gebiet O. einen Artikel im Internet veröffentlicht, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde als „freche[n] Juden-Funktionär“ bezeichnet hatte, weil dieser sich gegen einen Verleger ausgesprochen hatte, der in seinem Verlag auch rechtsradikales Gedankengut veröffentlicht haben soll.

In dem Artikel wird der Verleger positiv adressiert und zu einem Boykott der jüdischen Gemeinde aufgerufen.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Eingriffe in die Meinungsfreiheit benötigten nach Art. 5 Abs. 2 GG ein allgemeines Gesetz. Dieses Gesetz dürfe sich grundsätzlich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten und müsse materiell verhältnismäßig sein. Eine Ausnahme gelte für Straftatbestände, die sich (wie § 130 Abs. 4 StGB) gegen die Verherrlichung des Nationalsozialismus als Einzelmeinung richteten.

Diese Ausnahme könne allerdings nicht auf eine konkrete Meinungsäußerung angewendet werden, so das BVerfG. Das Grundgesetz kenne kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, weshalb eine konkrete Meinungsäußerung in Bezug auf den Nationalsozialismus an den allgemeinen Anforderungen für Eingriffe in die Meinungsfreiheit gemessen werden müsse.

Relevant sei die konkrete Wirkung der Äußerung im jeweiligen Kontext.

Da die Fachgerichte die Meinungsäußerung nicht aufgrund der allgemeinen politischen Ausrichtung des Täters oder seiner Parteimitgliedschaft, sondern unabhängig davon bewertet hätten, sei die konkrete Anwendung des § 130 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden.

Das Verwenden des Terminus „Jude“ könne vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte durchaus eine herabwürdigende Aussage darstellen. Hier sollte die Bezeichnung gerade zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung aufstacheln, was aus der Verwendung des propagandistischen Terminus „frecher Jude“ geschlossen werden könne. Zudem ergebe sich dies auch im Zusammenhang mit dem Boykottaufruf und dem positiven Hervorheben, des rechtspopulistischen Verlagsprogramms.

Genau vor solchen Aufstachelungen solle § 130 Abs. 1 StGB schützen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zur subjektiven Seite der Volksverhetzung und zur konkurrenzrechtlichen Bewertung hatte zuletzt der BGH entschieden: KriPoZ-RR, Beitrag 47/2019

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 47/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020 – 1 BvR 1716/17: Verletzung der Pressefreiheit durch strafrechtliche Verurteilung

Leitsatz der Redaktion:

Bei der unverpixelten Weitergabe eines Fotos an eine Presseredaktion mit dem Ziel einer späteren Veröffentlichung trifft den Fotografen keine strafrechtliche Verantwortung für etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wenn er der Redaktion alle für eine Unkenntlichmachung relevanten Umstände mitgeteilt hat.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben, mit der er sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung in dritter Instanz durch das OLG Köln (vorausgehend LG Aachen und AG Aachen) wegen eines Verstoßes gegen §§ 22 f., 33 KunstUrhG wendet.

Die Fachgerichte hatten ihn wegen der Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme einer Person an eine Presseredaktion einer überregionalen Zeitung zum Zwecke der Veröffentlichung verurteilt. Auf dem Bild war ein Mann im Wartebereich einer Klinik abgebildet gewesen, bei dem ein Ebola-Infektionsverdacht bestanden hatte. Die Aufnahme war im Kontext der internationalen Ebola-Pandemie im Jahr 2015 entstanden, die mit einer erheblichen öffentlichen Beachtung einhergegangen war. Nach Ansicht des Fotografen hatte das Bild die mangelnden Hygienemaßnahmen des Krankenhauses im Umgang mit möglichen Ebola-Patienten dokumentieren sollen. Die unverpixelte Aufnahme war mit der Überschrift „Ebola Panne in NRW? – Virus-Verdächtiger musste auf Klinik-Flur warten“ in der Online-Präsenz der Zeitung veröffentlicht worden.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.

Die Verurteilungen der Fachgerichte wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses verstießen gegen die Pressefreiheit des Fotografen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Das Grundrecht schütze die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten von der Sammlung von Informationen über die Vorbereitung bis hin zur Veröffentlichung, was die Anfertigung von Fotografien zur Bebilderung von Artikeln einschließe, so der Senat.

Dabei fände das Grundrecht der Pressefreiheit seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, welche die §§ 22 f., 33 KunstUrhG darstellten.

Bestimmtheitsbedenken im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG am Tatbestand des § 33 KunstUrhG seien nicht in substantiierter Weise vorgetragen worden und daher nicht zu prüfen gewesen, auch wenn es verfassungsrechtlich nicht unproblematisch erscheine, dass die Strafbarkeit von einer im Ausgang ungewissen Abwägungsentscheidung nach §§ 22 f. KunstUrhG abhängig gemacht werde.

Diese Abwägungsentscheidung müsse von den Fachgerichten unter Berücksichtigung der besonderen grundrechtlich geschützten Interessen vorgenommen werden und unter anderem eine Auseinandersetzung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der anderen Seite erkennen lassen.

Im zu entscheidenden Fall habe das AG Aachen schon den Grad des Informationsinteresses der Öffentlichkeit verkannt, indem es das Bild nicht in den Bereich der Zeitgeschichte eingeordnet habe. Gerade im Kontext einer Pandemielage müsse es für die Presse zulässig sein über, ihrer Meinung nach, mangelhafte hygienische Zustände in öffentlichen Krankenhäusern zu berichten. Das Verkennen dieses Umstandes durch das AG schließe schon jede Abwägungsentscheidung von vornherein aus und habe daher die Pressefreiheit verletzt.

Das LG Aachen habe diesen Aspekt zwar zutreffend bejaht, sei aber bei der dann getroffenen Abwägungsentscheidung von einem falschen Bezugspunkt ausgegangen, indem es auf die unverpixelte Veröffentlichung des Fotos abgestellt habe, so das BVerfG. Diese sei dem Fotografen aber nicht strafrechtlich vorzuwerfen, da sich seine Handlung in der Weitergabe des Fotos an die Redaktion erschöpft habe.

Das OLG habe in seiner Abwägungsentscheidung zwar an die Weitergabe des Fotos angeknüpft, dabei jedoch die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen in der Pressearbeit nicht genügend berücksichtigt. Aus dem Verhalten des Fotografen könne nicht auf einen Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten geschlossen werden. Eine Verpixelung von Bildmaterial vor der Weitergabe an eine Redaktion könne nicht verlangt werden, da es gerade Aufgabe einer Redaktion sei, das eingereichte Material umfassend zu prüfen und selbstverantwortlich über eine (verpixelte) Veröffentlichung zu entscheiden.

Etwas Anderes könne nur angenommen werden, wenn der Fotograf der Redaktion maßgebliche Umstände nicht mitteile, die für eine korrekte Bewertung des Materials unverzichtbar gewesen wären. Andernfalls liege es in der Verantwortung der jeweiligen Redaktion die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten zu wahren.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den Beschluss des OLG Köln finden Sie hier.

Das Urteil des AG Aachen finden Sie hier.

 

 

 

Gesetzesantrag zur Stärkung der Führungsaufsicht

Gesetzentwürfe: 

Das Land Baden-Württemberg hat erneut einen Gesetzesantrag zur Stärkung der Führungsaufsicht in den Bundesrat eingebracht. Der wortgleiche Entwurf (BT Drs. 19/23570) unterfiel mit Ablauf der 19. Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Am 11. März 2022 erhielt die Initiative bei der Abstimmung im Plenum jedoch keine absolute Mehrheit und ist damit abgelehnt. 

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Baden-Württemberg hat einen Gesetzesantrag zur Stärkung der Führungsaufsicht in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 362/20). Da die Führungsaufsicht eine erhebliche kriminalpolitische und praktische Bedeutung habe, bedürfe sie in zweifacher Hinsicht einer Weiterentwicklung. Zum einen soll bei beharrlichen Weisungsverstößen das in § 145a StGB bisherige Höchstmaß der Freiheitsstrafe von 3 Jahren auf ein Höchstmaß von 5 Jahren angehoben werden, zum anderen soll die Umsetzung der Regelungen zur Weisung einer elektronischen Fußfessel verbessert werden. 

Der „Staufener Missbrauchsfall“ zeige beispielhaft, dass die bestehende Strafdrohung des § 145a StGB nicht ausreiche, damit Probanden die Weisungen, die zum Schutz der Allgemeinheit und vielfach von Kindern, erteilt worden sind, einzuhalten. Weisungsverstöße seien der erste Schritt auf dem Weg zum (erneuten) Missbrauch. Auch die „Kommission Kinderschutz“ habe sich bereits in ihrem Abschlussbericht aus Februar 2020 für eine Verschärfung der Strafandrohung des § 145a StGB ausgesprochen. Die Anhebung des Strafrahmens solle deutlich machen, dass es sich bei den Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht nicht um Taten im unteren Kriminalitätsbereich handle. Außerdem werde ein Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe dem Charakter des Delikts als konkretes Gefährdungsgdelikt besser gerecht. 

Die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erfolgt derzeit in Deutschland mit der Elektronischen Fußfessel, einem Sender, der am Unterschenkel des Verurteilten mit einem stabilen aber flexiblen Band angebracht wird. Rechtlich besteht keine Möglichkeit, die EAÜ gegen den Willen der Person anzulegen. Im Falle eines unkooperativen Verhaltens kommt strafprozessual nach der Entlassung aus der JVA nur eine Beantragung eines Untersuchungshaftbefehls gegen die verurteilte Person wegen eines Weisungsverstoßes (§ 145a StGB) in Betracht, sofern Haftgründe – denkbar wäre eine Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) – vorliegen. Daher sieht das Land Baden-Württemberg gesetzgeberischen Handlungsbedarf und spricht sich, wie die „Kommission Kinderschutz“, dafür aus, eine zwangsweise Durchsetzbarkeit der angeordneten EAÜ einzuführen. Dazu soll die nach § 68a Abs. 3 StGB zuständige Aufsichtsstelle die Befugnis erhalten, unmittelbaren Zwang gegen die verurteilte Person anwenden zu dürfen, falls sie beim Anlegen der Fußfessel nicht freiwillig mitwirkt. § 68a StGB soll in Abs. 3 folgender Satz 2 angefügt werden:

„Zur Durchsetzung einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 kann die Aufsichtsstelle unmittelbarem Zwang anordnen, wenn die verurteilte Person bei der Anlegung des für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittels nicht freiwillig mitwirkt.“

Der Gesetzentwurf wurde am 3. Juli 2020 im Bundesrat vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Der Entschluss hierzu wurde am 18. September 2020 im Plenum gefasst und am 23. Oktober 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/23570). 

 

 

Gesetzesantrag zur Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Niedersachsen hat einen Gesetzesantrag zur Änderung der StPO in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 354/20). Der Entwurf sieht vor, die Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anzupassen. 

Das Land sieht ein Problem darin, dass die Hauptverhandlung bis zu drei Wochen (§ 229 Abs. 1 StPO), bzw. bis zu einem Monat (§ 229 Abs. 2 StPO) unterbrochen werden kann, ein Urteil jedoch spätestens am elften Tag nach Schluss der Verhandlung verkündet werden muss (§ 268 Abs. 3 S. 2 StPO). Insoweit sei die reguläre Unterbrechungsfrist verkürzt. Den Grund für den Ungleichlauf der Fristen sieht Niedersachsen in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des § 229 Abs. 1 StPO, der eine Unterbrechung der Hauptverhandlung lediglich für bis zu zehn Tage vorsah. Der nunmehr verkürzte Zeitraum führe zu terminlichen Problemen. Es sei nicht nur notwendig, dass alle Mitglieder des erkennenden Gerichts innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO zusammenfinden, sondern es sei überdies erforderlich, dass sich das Gericht in diesem kurzen Zeitfenster umfangreich beraten kann. Dies sei aber insbesondere bei der Beteiligung von Schöffen ein Problem, da diese im Regelfall neben der ehrenamtlichen Schöffentätigkeit einem Beruf nachgehen und auch dort zeitlich eingebunden sind. 

Ebenso erschließe sich nicht, warum zwar § 229 Abs. 3 StPO entsprechend auf die Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO anwendbar ist, die Frist im Übrigen aber kürzer als diejenigen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO sein soll. Daher seien die Fristen einander anzupassen, so dass zwischen dem Schluss der Verhandlung und der Urteilsverkündung bis zu drei Wochen liegen dürfen. Hat die Hauptverhandlung bereits zuvor an mindestens zehn Tagen stattgefunden, soll zwischen dem Schluss der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung eine Unterbrechung bis zu einem Monat möglich werden.

Der Entwurf wurde am 3. Juli 2020 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Fachausschüsse überweisen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 354/1/20). Der Entschluss hierzu wurde am 18. September 2020 gefasst und am 23. Oktober 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/23547)

 

 

Maßnahmenpaket des Landes Baden-Württemberg zum Kinderschutz

Gesetzentwürfe:

Entschließungsantrag des Landes Baden-Württemberg: BR Drs. 361/20

Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg: BR Drs. 362/20

 

Das Land Baden-Würrtemberg hat im Bundesrat mehrere Anträge zur Verbesserung des Schutzes von Kindern gestellt.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung der Führungsaufsicht soll der Strafrahmen für Verstöße gegen Maßnahmen der Führungsaufsicht in § 145a S. 1 StGB von drei auf fünf Jahre erhöht werden. Zudem soll die Möglichkeit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Anlegung der elektronischen Fußfessel in § 68a Abs. 3 StGB eingefügt werden.

Mit diesen Maßnahmen erhofft sich Baden-Württemberg, dass Weisungen der Führungsaufsicht besser von den Probandinnen und Probanden eingehalten werden.

Mit einem weiteren Entschließungsantrag möchte das Land erreichen, dass der Bundesrat folgende Maßnahmen trifft:

  1. „Der Bundesrat fordert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der Empfehlungen der Kommission Kinderschutz auf, eine wissenschaftliche Evaluierung der Kinderschutzverfahren zu veranlassen, durch die – insbesondere aufgrund von Verlaufsstudien – die Wirksamkeit familiengerichtlicher Maßnahmen zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen erforscht wird.

  2. Der Bundesrat stellt fest, dass die anhaltende Aktualität der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch sexuellen Missbrauch, der von einschlägig vorbestraften Personen mit pädophilen Neigungen verübt werden könnte, es erfordert, das Schutzniveau für Minderjährige zu erhöhen.

  3. Der Bundesrat setzt sich weiterhin für einen umfassenden Schutz von Minderjährigen vor sexuellen Übergriffen ein.

  4. Der Bundesrat erinnert den Bundestag daher an den durch Beschluss vom 14. Februar 2020 in den Bundestag eingebrachten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes – Zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderem in das erweiterte Führungszeugnis“ (Bundesratsdrucksache 645/19 [Beschluss] [neu]; Bundestagsdrucksache 19/18019) und bittet, sich mit dem Gesetzentwurf zeitnah zu befassen.“

Die Anträge wurden am 3. Juli 2020 im Bundesrat vorgestellt und zur Beratung an die zuständigen Fachausschüsse überwiesen. 

 

 

Besserer Schutz von Kindern und schutz- oder wehrlosen Personen im Sexualstrafrecht

Gesetzentwürfe:

 

Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, durch den die angedrohten Strafen bei sexuellem Missbrauch von Kindern deutlich erhöht werden sollen.

Die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1, 4 und 5 StGB soll auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben und Kindesmissbrauch damit zu einem Verbrechen werden. Eine Privilegierung für minder schwere Fälle soll in Abs. 3 beibehalten werden.

Zudem ist vorgesehen, den § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie) umzubenennen in „Verbreitung, Erwerb und Besitz von Darstellungen des Missbrauchs von Kindern“, was dem Unrechtsgehalt der Tat auch sprachlich besser Rechnung tragen soll.

Auch bei § 184b Abs. 1 StGB soll die Mindeststrafe auf ein Jahr erhöht werden. Explizit mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sollen nach § 184b Abs. 3 S. 2 StGB Täter bestraft werden, die sich willentlich einer Gruppe in einem sozialen Netzwerk anschließen, um Darstellungen des Missbrauchs von Kindern zu erhalten.

Des Weiteren ist die Anhebung der Mindeststrafdrohung in § 176a Absatz 2 und 3 StGB auf drei Jahre vorgesehen.

Damit reagiert das Land NRW auf die in der Vergangenheit gehäuft aufgetretenen schweren Fälle von Kindesmissbrauch und erhofft sich eine abschreckende Wirkung auf zukünftige Täter. Außerdem soll eine Änderung des § 56 Abs. 3 StGB erfolgen. Generalpräventiv ermöglicht es § 56 Absatz 3 StGB derzeit, an sich bewährungsfähige Freiheitsstrafen aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung zu vollstrecken. Die Regelung soll dahingehend modifiziert werden, dass bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr die Verteidigung der Rechtsordnung bei Bestehen eines außerordentlichen Machtgefälles im Verhältnis des Verurteilten zum Opfer in der Regel eine Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe gebietet.

Der Antrag wurde erstmals am 3. Juli 2020 im Plenum vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überwiesen.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 46/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.03.2020 – 4 StR 134/19: Geplantes Vermögensdelikt während Wehrlosigkeit schließt Heimtücke nicht aus

Amtlicher Leitsatz:

Wer sein argloses Opfer in Tötungsabsicht in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt.

Sachverhalt:

Das LG Frankenthal hat die Angeklagten G. und Ta. jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und Raub mit Todesfolge sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge verurteilt.

Die Angeklagte T. hat es wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten G. und Ta. die Entführung von Menschen geplant, um sich finanziell zu bereichern. Zu diesem Zweck hatten sie eine Lagerhalle angemietet, mit einer Schallisolierung ausgestattet und verdunkelt. Die Angeklagte T. war von den beiden als Lockvogel gewonnen worden und hatte die Aufgabe, wohlhabende Geschäftsleute unter einem Vorwand in die Halle zu locken, sodass G. und Ta. sie überwältigen und gefangen halten konnten.

Der Tatplan von G. und Ta. hatte zudem von Anfang an vorgesehen, die Opfer nach Erhalt des Geldes zu töten. Davon hatte T. zunächst nichts gewusst, das Vorgehen nach dem ersten Opfer jedoch gebilligt.

Dem Plan folgend hatte T. mehrmals Geschäftsmänner in die Halle gelockt. Diese waren von G. und Ta. überwältigt und zur Herausgabe bzw. Beschaffung von Bargeld gezwungen worden. Anschließend sind die Opfer erdrosselt worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Zwar sei das LG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Täter zum Mordversuch schon in dem Moment angesetzt haben, als sie die arglosen Opfer in der Lagerhalle überwältigten. Allerdings sei dieser Zeitpunkt auch nicht der maßgebliche zur Beurteilung des Heimtückemerkmals. Nach dem Simultaneitätsprinzip sei lediglich erforderlich, dass sich das Opfer im Zeitpunkt der die Versuchsschwelle überschreitenden Handlung in einem wehrlosen Zustand befindet. Diese Wehrlosigkeit müsse durch Arglosigkeit hervorgerufen worden sein. Jedoch sei es auch ausreichend, dass die Arglosigkeit des Opfers bereits im Vorbereitungsstadium des Mordes zur Schaffung einer wehrlosen Lage ausgenutzt worden sei. Gerade bei Taten, die von langer Hand geplant seien und das Opfer in einen Hinterhalt locken sollen, komme es nicht darauf an, ob das Opfer zu Beginn der Tathandlung noch arglos sei. Relevant sei lediglich, dass die aufgrund von Arglosigkeit geschaffene Wehrlosigkeit des Opfers noch fortdauere und daher die Tötung erleichtere.

Ebenfalls keinen Bedenken begegne die Annahme der Verdeckungsabsicht, da die Tötung zwar schon von Anfang an geplant gewesen sei, dies jedoch bei zweiaktigen Tatgeschehen wie im vorliegenden Fall unproblematisch sei, so der BGH.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 45/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 11.06.2020 – 5 StR 157/20: Konkurrenzen bei §§ 113, 114, 223 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz besteht nicht.

Sachverhalt:

Das LG Leipzig hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte mit seinem beschuhten Fuß in Verletzungsabsicht nach einem seiner Mitbewohner getreten. Um weitere Angriffsversuche dieser Art zu unterbinden, hatten die inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten den Angeklagten nach hinten gezogen. Dadurch provoziert hatte sich der Angeklagte von diesem Moment an auf die Beamten konzentriert und versucht sie mit Schlägen und Tritten zu verletzen. Den Beamten war es daraufhin gelungen den Angeklagten trotz Gegenwehr zu Boden zu bringen. Verletzungen hatten sie nicht erlitten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen).

Mit den Tritten gegen die Polizeibeamten habe der Angeklagte zumindest konkludent mit der Anwendung von Gewalt gedroht. Dies sei auch bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung (Festhalten) gegen die Amtsträger erfolgt.

Zugleich erfüllten die Tritte auch § 114 Abs. 1 StGB, da das Verhalten des Angeklagten einen tätlichen Angriff auf die beiden dienstlich tätigen Polizisten dargestellt habe.

Ein tätlicher Angriff sei jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg. Die Einwirkung auf den Körper müsse zwar Ziel der Handlung sein, ein Körperverletzungsvorsatz sei jedoch nicht erforderlich. Ein Abweichen von dieser Definition sei auch nach der Gesetzesreform durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017 nicht angezeigt, so der BGH.

Der Gesetzgeber habe lediglich die Begehungsweise des tätlichen Angriffs aus § 113 StGB ausgliedern und dadurch auf allgemeine dienstliche Handlungen erstrecken wollen. Eine Änderung des Bedeutungsgehalts des Tatbestandsmerkmals sei damit nicht bezweckt gewesen. Auch eine restriktivere Auslegung sei nach der Strafschärfung nicht geboten, da der offensichtliche Wille des Gesetzgebers dies nicht vorsehe. Ob die angedrohten Strafen für solche Taten aus kriminalpolitischen Gründen zu hoch angesetzt seien, habe der Senat nicht zu bewerten.

Ebenfalls bestätigte der BGH die konkurrenzrechtliche Bewertung des LG, alle Delikte zueinander in Tateinheit stehen zu lassen. Keines der ideal konkurrierenden Delikte trete gesetzeskonkurrierend zurück, da weder ein Fall der Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion vorlägen.

Spezialität sei nicht gegeben, da keiner der Tatbestände alle Merkmale eines anderen und noch ein weiteres enthalte. Bei § 113 StGB und § 114 StGB unterschieden sich schon die Tathandlungen. Nach Auslegung der Normen sei auch kein Fall der Subsidiarität anzunehmen.

Schließlich sei auch ein Fall der Konsumtion, also des vollständigen Erfassens des Unrechtsgehalts der Tat schon durch einen der erfüllten Tatbestände, nicht einschlägig, da die Schutzrichtungen der Tatbestände unterschiedlich seien.

§ 223 StGB schütze die körperliche Unversehrtheit, wohingegen § 113 StGB dem Schutz der Autorität staatlicher Vollstreckungsakte und des Gewaltmonopols des Staates diene. § 114 StGB schütze zwar ebenfalls den individuellen Vollstreckungsbeamten und nur mittelbar das Interesse an der Dienstausübung, allerdings umfasse dieser Schutz nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern alle Rechtsgüter des Beamten, die durch einen tätlichen Angriff betroffen sein können.

Damit sei, auch wenn bei einer Widerstandshandlung typischerweise oft alle drei Delikte verwirklicht würden, eine erschöpfende Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat nur bei einer tateinheitlichen Verurteilung möglich.

 

Anmerkung der Redaktion:

Informationen zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften finden Sie hier.

Die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht des 5. Senats wird auch vom 3. Senat geteilt, der eine ähnliche Argumentation anführte. Den Beschluss finden Sie hier.

Ebenfalls zum Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs hat der 4. Senat kürzlich einen Beschluss erlassen: KriPoZ-RR, Beitrag 42/2020.

 

 

 

Reformpaket zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Gesetzentwürfe: 

 

Am 1. Juli 2020 hat das BMJV ein Reformpaket zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder auf den Weg gebracht. 

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu: „Mit den erschütternden sexualisierten Gewalttaten, die in den letzten Wochen aufgedeckt wurden, wurde Kindern unermessliches Leid zugefügt. Ihr Vertrauen, sicher und geborgen leben zu können, wurde auf das Schlimmste verletzt. Angesichts der Dimension dieser systematisch organisierten Gräueltaten müssen wir ein ganz klares Signal aussenden, dass der Schutz unserer Kinder oberste Priorität hat und die Täter mit aller Konsequenz verfolgt und bestraft werden.

Kein Täter darf sich vor Entdeckung sicher fühlen. Der Verfolgungsdruck muss deshalb massiv erhöht werden. Das schreckliche Unrecht dieser Taten muss auch im Strafmaß zum Ausdruck kommen. Ich will, dass sexualisierte Gewalt gegen Kinder ohne Wenn und Aber ein Verbrechen ist. Gleiches gilt für Kinderpornografie, mit der diese widerlichen Taten gefilmt und verbreitet werden. Wer mit der Grausamkeit gegen Kinder Geschäfte macht, soll künftig mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden können.

Gleichzeitig müssen wir die Prävention stärken. Wir brauchen höhere Wachsamkeit und Sensibilität für Kinder, die gefährdet sind oder Opfer von sexualisierter Gewalt wurden. Wichtige Qualifikationen für Familien- und Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte und Verfahrensbeistände werden wir gesetzlich festschreiben.

Neben meinen heutigen Vorschlägen steht ein Vorhaben weiter ganz oben auf der Agenda: Wer es mit dem Schutz von Kindern ernst meint, muss die Kinderrechte im Grundgesetz verankern. Bei jedem staatlichen Handeln muss das Kindeswohl im Blick sein. Jedem Kind muss zugehört werden. Jeder Anhaltspunkt für eine Gefährdung eines Kindes muss ernst genommen werden. Das würden die Kinderrechte im Grundgesetz verdeutlichen. Im Interesse der Kinder müssen wir über meinen Vorschlag endlich in Bundestag und Bundesrat beraten.“

Das Maßnahmenpaket enthält unter anderem folgende Punkte: 

  • Der Begriff „sexueller Missbrauch von Kindern“ in den §§ 176 bis 176b StGB soll durch „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ ersetzt werden. 
  • Der Grundtatbestand des Kindesmissbrauchs soll ein Verbrechen werden und mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bestraft werden. 
  • Taten ohne Körperkontakt erhalten einen eigenen Tatbestand mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
  • Der „minder schwere Fall“ des § 176a StGB wird gestrichen.
  • Die Verbreitung von Kinderpornografie soll ein Verbrechen werden und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren bestraft werden. Der Besitz und das Besitzverschaffen sollen mit einer Freiheitsstrafen von einem bis zu 5 Jahren betraft werden. Das gewerbs- oder bandenmäßige Handeln soll künftig mit Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren geahndet werden können.
  • Der sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen soll tatbestandsmäßig um Tathandlungen mit oder vor Dritten erweitert werden.
  • Ähnlich wie bei der Versuchsstrafbarkeit des Cybergrooming, soll das Vorzeigen pornografischer Inhalte eine Versuchsstrafbarkeit für die Fälle erfahren, in denen der Täter irrig glaubt, mit einem Kind zu kommunizieren, in Wahrheit aber mit einem Elternteil oder Polizeibeamten in Kontakt steht. 
  • Für Familienrichterinnen und Familienrichter sollen spezifische Eingangsqualifikationen vorgeschrieben werden, ebenso sollen besondere Qualifikationsanforderungen für Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte für den Umgang mit kindlichen Zeugen eingeführt werden. 
  • Gleiches gilt für die Verfahrensbeistände, die „Anwälte des Kindes“ im Verfahren sind. 
  • Wie bereits im Bundesrat diskutiert, sollen die Fristen für die Aufnahme von bestimmten Verurteilungen in das erweiterte Führungszeugnis sowie für die Tilgung dieser Eintragungen im Bundeszentralregister verlängert werden. 
  • Die Anordnung von Untersuchungshaft soll in besonders schweren Fällen auch ohne Haftgrund nach § 112 Absatz 2 StPO (Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) möglich sein. 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 44/2020

Den Vorlagebeschluss im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 20/19: Großer Senat soll über Anwendungsbereiche der §§ 265 Abs. 1 und 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO entscheiden

Leitsatz der Redaktion:

Der 5. Strafsenat hat nach der Antwort des 1. Senats entschieden, den Großen Strafsenat des BGH zu fragen, ob der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO oder § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf eine mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen hinzuweisen ist, wenn die Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklageschrift enthalten sind.

Sachverhalt:

Am 18.06.2019 hatte der 5. Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass weder § 265 Abs. 1 StPO noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der obligatorischen Einziehung auslösten und hatte beim 1. Senat angefragt, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten wolle. Den zugehörigen KriPoZ-RR Beitrag finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 22/2019.

Am 10.10.2019 hatte der 1. Senat entschieden, dass er an seiner Rechtsprechung festhält und hatte einen Hinweis auf eine Einziehung auch dann für erforderlich gehalten, wenn die Tatsachen zwar bereits in der Anklageschrift enthalten gewesen waren, das Gericht deren Bedeutungsgehalt jedoch erst in der Hauptverhandlung realisiere. Den Beitrag zum Antwortbeschluss finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 49/2019.

Entscheidung des 5. Senats:

Der Senat entschied, die Frage dem Großen Senat vorzulegen, da sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle. Dabei sei nicht nur die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen relevant, sondern die Hinweispflicht habe Bedeutung für alle Rechtsfolgenentscheidungen. Daher sei eine einheitliche Rechtsprechung nach der Reform des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 dringend erforderlich. Sonst wäre es möglich, dass in praxisrelevanten Fragen mit Bedeutung für die Verteidigungsrechte des Angeklagten unterschiedliche Entscheidungen ergingen.

Man müsse im Wege der Auslegung nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift zu dem Ergebnis kommen, dass Abs. 1 Fälle des geänderten Schuldgehalts und Abs. 2 Nr. 1 Änderungen der Rechtsfolgen betreffen. Zwar habe der Gesetzgeber bei seiner Reform alle Maßnahmen der Hinweispflicht des § 265 StPO unterwerfen wollen, daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass alle Maßnahmen den gleichen verfahrensrechtlichen Maßgaben folgen sollen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Informationen zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens finden Sie hier.