KriPoZ-RR, Beitrag 43/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 19.05.2020 – 4 StR 140/20: Hafterschleichung durch Tötungsdelikt kann Habgier erfüllen

Leitsatz der Redaktion:

Der Versuch, durch ein Tötungsdelikt die eigene Inhaftierung mit dem Ziel der staatlichen Versorgung zu erreichen, kann das Mordmerkmal der Habgier begründen.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte einen Fahrradfahrer mit seinem Auto angefahren und dessen Tod billigend in Kauf genommen, um so seine Inhaftierung zu erreichen. Sein Ziel war es gewesen durch die Inhaftierung langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung zu erhalten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung durch das LG, da das Mordmerkmal der Habgier zutreffend angenommen worden sei.

Der Angeklagte habe versucht, sein Vermögen durch die Tötung zu vermehren, da er eine staatliche Versorgung angestrebt habe. Diese sei sein Hauptmotiv gewesen, sodass die mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkungen nicht ins Gewicht fielen. Es sei zudem nicht erforderlich, dass der Vermögensvorteil aus dem Vermögen des Opfers stamme. Schließlich sei es ebenfalls irrelevant, dass der Angeklagte den Vermögensvorteil auch auf legalem Weg hätte erreichen können, so der BGH.

Die Tötung müsse aus Sicht des Täters nicht das einzige Mittel sein, um den Vermögensvorteil zu erreichen.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 42/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – 4 StR 607/19: Anlassloses Auffahrenlassen eines Polizeifahrzeugs stellt wahrscheinlich tätlichen Angriff i.S.d. § 114 Abs. 1 StGB dar

Leitsatz der Redaktion:

Das anlasslose ruckartige Abbremsen eines Fahrzeugs, das zum Auffahren eines dahinter fahrenden Polizeiwagens führt, stellt wahrscheinlich einen tätlichen Angriff i.S.d. § 114 Abs. 1 StGB dar.

Sachverhalt:

Das LG Regensburg hat den Beschuldigten u.a. wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte mit seinem Fahrzeug vor einem Polizeiwagen gefahren und hatte ohne verkehrsbedingten Grund plötzlich derart gebremst, dass das Polizeifahrzeug auf seinen PKW aufgefahren war. Dies war vom Angeklagten billigend in Kauf genommen worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH lies die Frage letztlich offen, ob das vom LG festgestellte Verhalten des Angeklagten, einen tätlichen Angriff i.S.d. § 114 Abs. 1 StGB darstellte. Allerdings gab der Senat zu erkennen, dass er dazu neige, die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 StGB in diesem Fall zu bejahen.

Am Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs habe sich durch die Einführung des § 114 StGB im Mai 2017 nichts geändert. Der Tatbestand sei lediglich aus § 113 Abs. 1 Alt. 2 StGB herausgelöst und neu gefasst worden, ohne dass der Gesetzgeber eine definitorische Änderung beabsichtigt habe. Nach wie vor werde eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung gefordert.

In diesem Fall habe der Angeklagte zwar direkt nur auf das Polizeifahrzeug eingewirkt, allerdings handele es sich dabei auch um eine Einwirkung auf die Beamten im Fahrzeug, da sich die Kraftentfaltung zwangsläufig und (nahezu) gleichzeitig auch auf die Körper der Beamten auswirke.

Anmerkung der Redaktion:

§ 114 StGB ist durch das Zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches am 23. Mai 2017 in das StGB eingeführt worden. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren erhalten Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 41/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19: Zu den verfassungsrechtlichen Implikationen bei einer Verurteilung wegen Beleidigung

Leitsatz der Redaktion:

Bei einer Verurteilung wegen Beleidigung sind die Meinungsfreiheit des Angeklagten und das Persönlichkeitsrecht des Opfers gegeneinander abzuwägen, wenn keine der eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vorliegt.

Sachverhalt:

Das BVerfG hatte über vier Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, bei denen die Angeklagten jeweils wegen Beleidigung verurteilt worden waren. In zwei Verfahren bestätigte es die Verurteilung durch das Tatgericht und in den anderen hob es die Urteile wegen Verletzung der Meinungsfreiheit auf.

Die Verfassungsbeschwerden nahm das BVerfG zum Anlass, seine Vorgaben bei strafrechtlichen Verurteilungen wegen Beleidigung erklärend zusammenzufassen.

Entscheidung des BVerfG:

Der Senat führte erneut aus, dass jede strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstelle.

Daher müsse grundsätzlich bei jeder solchen Verurteilung eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgen. Dafür seien die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich und eine Verurteilung sei nur möglich, wenn der persönlichen Ehre des Betroffenen gegenüber der Meinungsfreiheit ein höheres Gewicht eingeräumt würde, so das BVerfG.

Als Beispiele für relevante Umstände des Einzelfalls führte der Senat zunächst den ehrschmälernden Gehalt der konkreten Äußerung an, für den es bedeutend sei, inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betreffe oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälere.

Dann könne relevant sein, ob die Aussage zur öffentlichen Meinungsbildung gedacht gewesen sei und auch, ob der Betroffene in seiner Privatsphäre oder seinem öffentlichen Wirken angesprochen worden sei. Ebenfalls in die Abwägung eingestellt werden müssten die konkreten situativen Umstände der Äußerung und die Größe des Kreises der Empfänger sowie die Flüchtigkeit der Äußerung.

Schließlich geht das BVerfG darauf ein, unter welchen Umständen eine solche Abwägung entbehrlich sein könne, da die Meinungsfreiheit komplett hinter dem Ehrschutz zurücktrete.

Namentlich sind dies die Fälle der Schmähkritik, Formalbeleidigung und eine Verletzung der Menschenwürde.

Eine Schmähkritik sei dann gegeben, wenn der Äußerung kein sachlich nachvollziehbarer Beweggrund mehr zugrunde liege und lediglich die Verächtlichmachung der Person gewollt sei.

Eine Formalbeleidung könne bei besonders herabwürdigender Sprache, beispielsweise Fäkalsprache, angenommen werden, wenn diese nicht nur in der Hitze des Gefechts, sondern mit Vorbedacht genutzt würde.

Spreche eine Äußerung der betroffenen Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit ab, handele es sich um eine Verletzung der Menschenwürde, die ebenfalls eine Abwägung entbehrlich mache.

Abschließend stellte das BVerfG klar, dass das Fehlen einer solchen Ausnahmesituation nicht generell einen Vorrang der Meinungsfreiheit zur Folge habe, sondern zu einer ergebnisoffenen Abwägung durch das Tatgericht führen müsse.

 

Anmerkung der Redaktion:

Diese Grundsätze hatte das BVerfG schon zuvor entwickelt. Es nutzte diesen Beschluss, um alle Voraussetzungen nochmal klarstellend zusammenzufassen.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 40/2020

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Das Urteil finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 18.06.2020 – 4 StR 482/19: Verurteilung wegen Mordes im Berliner Raser-Fall teilweise rechtskräftig

Amtliche Leitsätze:

1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höhren Risiko verbundenen Geschehensablauf vertraut.

2. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.

Leitsatz der Redaktion:

Ein extrem gefährliches und rücksichtsloses Fahrverhalten kann bei rechtsfehlerfreier Feststellung eines Tötungsvorsatzes eine Verurteilung wegen Mordes nach sich ziehen.

Sachverhalt:

Das Urteil beschäftigt sich im zweiten Rechtsgang mit dem sog. Berliner Raser-Fall.

Näheres zum Sachverhalt und zur Entscheidung des BGH im ersten Rechtsgang finden Sie hier.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung des an der Kollision beteiligten Angeklagten wegen Mordes. Das Abstellen des LG auf die extreme Gefährlichkeit des Fahrvorgangs zur Ermittlung des bedingten Vorsatzes sei nicht zu beanstanden, da sich das Tatgericht in genügendem Maße mit den vorsatzkritischen Umständen auseinandergesetzt habe.

Für die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände anzustellen. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und die Eintrittswahrscheinlichkeit des Erfolgs seien dabei zwar wesentliche Indikatoren, dürften aber nicht allein als maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Vorsatzfrage herangezogen werden, sondern müssten immer mit allen Umständen des Einzelfalls gemeinsam betrachtet werden.

Die Eigengefährdung des Angeklagten sei vom LG tragfähig als nicht vorsatzausschließend mit der Begründung bewertet worden, dass der Beschuldigte den Unfallhergang als möglich erkannt und eine Gefahr für sich selbst als gering eingeschätzt habe. Zwar könne eine mögliche Gefährdung eigener Rechtsgüter eine vorsatzkritische Bedeutung aufweisen, jedoch könne die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein, so der BGH. Für die Vorsatzprüfung sei dann nur relevant, ob der Täter sich den konkreten Geschehensablauf vorgestellt und sich mit der mit diesem Geschehensablauf einhergehenden Eigengefahr abgefunden habe.

Gleiches gelte für die Gewinnmotivation des Fahrers, da das Tatgericht rechtsfehlerfrei belegt habe, dass der Unfallfahrer erkannt habe, das Rennen nur bei maximaler Risikosteigerung gewinnen zu können und ihm somit die Folgen für andere Verkehrsteilnehmer gleichgültig gewesen seien.

Den Vorsatz des Angeklagten für eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln, habe das LG jedoch nicht genügend belegt, sodass die Verurteilung wegen Mordes nur auf die Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe gestützt werden könne.

Das Urteil gegen den Mitangeklagten, der das zweite am Rennen beteiligte Auto gefahren war, hob der BGH auf, da die Feststellungen des LG einen gemeinsamen auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatplans nicht belegten. Ebenfalls fehlten Feststellungen zu einem objektiven Tatbeitrag nach Fassung eines etwaigen gemeinsamen Tatplans.

Anmerkung der Redaktion:

Einen Beitrag von Prof. Zehetgruber zur Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei sog. Raser-Fällen finden Sie hier.

Ebenfalls hat sich Prof. Momsen in der KriPoZ mit den sog. Raser-Fällen auseinandergesetzt.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 39/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – 2 ARs 228/19: Antwort auf Anfragebeschluss des 5. Senats vom 08.05.2019 (5 StR 146/19)

Leitsatz der Redaktion:

Zweiter Senat widerspricht dem Vierten und Fünften Senat und hält das Merkmal des Gebrauchens in § 281 Abs. 1 S. 1 StGB nur durch Verwendung eines echten Ausweispapieres für erfüllbar.

Sachverhalt:

Der 5. Strafsenat hatte beabsichtigt den Angeklagten wegen Ausweismissbrauchs zu verurteilen, weil dieser eine unbeglaubigte Fotokopie eines echten Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet hatte, fühlte sich daran jedoch durch die Rechtsprechung des 4. Senats gehindert. Weitere Informationen finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 21/2019.

Der 4. Strafsenat bestätigte den beabsichtigten Leitsatz: KriPoZ-RR, Beitrag 13/2020.

Entscheidung des 2. Senats:

Der 2. Senat beschloss, dass es seinerseits keine entgegenstehende Rechtsprechung gebe.

Allerdings sei er entgegen den anderen Senat der Auffassung, dass die Verwirklichung des § 281 StGB nur durch Gebrauchen eines echten Ausweispapiers möglich sei. Die Verwendung einer Fotokopie reiche gerade nicht aus.

Der Wortlaut gebe keine zwingende Auslegung vor, sodass auf die Systematik und den Normzweck abzustellen sei. Der Rechtsverkehr sehe in amtlichen Ausweisdokumenten eine besondere Bedeutung, weshalb § 281 Abs. 1 StGB im Gegensatz zu § 267 Abs. 1 StGB die Tatbestandsvariante des Überlassens unter Strafe stelle. Zudem fordere der Rechtsverkehr auch in vielen Fällen noch eine originale Vorlage des Ausweispapiers. Stellte man eine Fotokopie dem amtlichen Originaldokument gleicht, würde dieser strafrechtliche Schutz entgegen dem gesetzgeberischen Willen zu weit ausgedehnt. Eine Strafbarkeitslücke bestehe zudem nicht, da bei Nutzung einer Fotokopie zur Identifikation eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs erhalten bliebe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den betreffenden KriPoZ-RR-Beitrag zum Anfragebeschluss finden Sie hier. Den Anfragebeschluss im Original finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 38/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.02.2020 – 4 StR 347/19: Zur früheren Verurteilung i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Die „Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB ist keine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Halle hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung von mit Urteil des AG Gelnhausen vom 5. Juni 2018 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung einer mit Urteil des AG Gelnhausen vom 12. September 2017 wegen fahrlässigen Führens einer Schusswaffe verhängten Geldstrafe und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich hat es angeordnet, dass eine im Urteil des AG Gelnhausen vom 12. September 2017 wegen unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verhängte Einzelstrafe gesondert bestehen bleibt. Eine vorbehaltene Geldstrafe aus einem Urteil des AG Gelnhausen vom 7. Juni 2016 hat das LG nicht in die Gesamtstrafenbildung miteinbezogen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte das Vorgehen des LG.

Zwar sei der Angeklagte zu der nach § 59 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Geldstrafe erst mit Beschluss desselben Amtsgerichts vom 15. Oktober 2018 und damit nach den verfahrensgegenständlichen Taten verurteilt worden. Allerdings stelle dieser Beschluss (§ 59b Abs. 1 StGB) kein frühere Verurteilung i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB dar.

Die frühere Verurteilung aus § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB meine das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasse, so der Senat. Dies ergebe sich daraus, dass zu diesem Zeitpunkt durch das Gericht des früheren Verfahrens noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden könnten. Der Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 StGB sei nicht eröffnet, wenn tatrichterliche Feststellungen nicht mehr möglich seien.

Da die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gem. § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung ergehe, könnten keine tatrichterlichen Feststellungen mehr getroffen werden. Zwar käme es erst in diesem Zeitpunkt zu einer Verurteilung des Verwarnten, eine Änderung der vorbehaltenen Strafe sei jedoch nicht mehr möglich.

 

Anmerkung der Redaktion:

Am 7. Januar 2020 hatte der BGH entschieden, dass der Beschluss, mit dem nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO über den auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkten Einspruch des Angeklagten gegen einen Strafbefehl entschieden wird, die für die mögliche Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe maßgebliche letzte tatgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB sei. Lesen Sie mehr dazu im KriPoZ-RR, Beitrag 15/2020.

 

 

 

Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Abs. 1 S. 4 und 454 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3 StPO

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Niedersachsen hat am 5. Juni 2020 einen Gesetzentwurf zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Abs. 1 S. 4 und 454 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3 StPO in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 278/20). Bislang sei der Einsatz von Videokonferenztechnik in der gerichtlichen Praxis nur zum Teil umgesetzt worden. Der Vorteil liege aber auf der Hand: Die Verfahrensbeteiligten können ohne Reisetätigkeit an gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen teilnehmen. Dies erleichtere die Terminierung und trage zur Verfahrensbeschleunigung bei. Insbesondere falle der Transport der Inhaftierten zum Anhörungstermin weg. 

Nach derzeitiger Rechtslage ist ein Verurteilter vor einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder auf eine Aussetzung des Restes der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung bezieht, durch das Gericht grundsätzlich mündlich anzuhören (§ 453 Abs. 1 S. 4 und § 454 Abs. 1 S. 3 StPO). Die Durchführung des Anhörungstermins mittels Videokonferenz ist nicht geregelt und bislang nur mit Zustimmung des Verurteilten möglich. Diese könne zwar eingeholt werden, jedoch sei die Quote der Rückmeldungen seitens der Verurteilten sehr gering. 

Unter anderem sollen §§ 453 Abs. 1 und 454 Abs. 1 StPO daher den Zusatz erfahren: 

„Das Gericht kann anordnen, dass die Anhörung des Verurteilten unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.“

Der Gesetzentwurf wurde am 5. Juni 2020 erstmals im Bundesrat vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. 

Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung (BR Drs. 278/20 (B)) in den Bundestag einzubringen. Dies wurde am 12. August 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/21612). 

 

Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr

Gesetzentwürfe: 

 

Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat auf Antrag des Freistaates Bayern erneut den Beschluss gefasst, den der Diskontinuität unterfallenen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr in den Bundestag einzubringen. Der Beschluss wurde am 2. September 2025 umgesetzt (BT-Drs. 21/1392). 

 


20. Legislaturperiode:

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 20/1238
  • Gesetzentwurf des Bundesrates: BR Drs. 256/20 (B)

 

Die Bayerische Staatsregierung hat die erneute Einbringung des zunächst dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallenen Gesetzentwurfs zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr (BR Drs. 256/20 (B)) beantragt. Die erneute Einbringung wurde am 11. Februar 2022 im Bundesrat beschlossen und das Dokument am 30. März 2022 in den Bundestag eingebracht. 

Die Bundesregierung nahm zu dem Entwurf wie folgt Stellung: 

„Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Der Vorschlag des Bundesrates erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, auch mit Blick auf die bei dem Straftatbestand der Verbotenen Kraftfahrzeugrennen in § 315d Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) für die Todesfolge bereits geregelte Erfolgsqualifikation. Eine Erfassung der Todesfolge in der Erfolgsqualifikation des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB muss jedoch gleichzeitig die Kohärenz der Strafrahmen insgesamt im Blick behalten.“

 


19. Legislaturperiode

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern haben am 5. Juni 2020 einen Gesetzesantrag zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 256/20). In jüngerer Zeit sei immer öfter verkehrsfeindliches Verhalten in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Mit § 315d StGB hat der Gesetzgeber bereits im Oktober 2017 eine Sonderregelung für verbotene Kraftfahrzeugrennen eingeführt. Nach Ansicht der Länder sei aber bislang unbeachtet geblieben, dass bei vergleichbaren Taten die Regelung einer Erfolgsqualifikation bei Todesfolge ebenfalls fehle. So regelt § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur die Fälle einer (vorsätzlichen) Tat nach § 315 Abs. 1 StGB, in der der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (wenigstens fahrlässig) verursacht. Es gehöre zu den „Ungereimtheiten des geltenden Rechts, dass die Todesfolge keinen Eingang in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB gefunden“ habe. Bei fahrlässiger Todesverursachung komme demnach nur ein Vergehen nach § 315 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Im Gegensatz dazu, stellt die fahrlässige schwere Gesundheitsschädigung ein Verbrechen dar und wird höher bestraft. Dies sei mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut „Leben“ nicht nachvollziehbar. 

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, den systematischen Widerspruch aufzulösen und die Todesfolge in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB aufzunehmen. Über die Verweisung in § 315b Abs. 3 StGB wirke sich die Änderung auch auf die Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus. 

Der Gesetzentwurf wurde am 5. Juni 2020 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet. 

Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf über die Bundesregierung in den Bundestag einzubringen. Dies wurde am 12. August 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/21609). 

 

 

Verbot von Konversionstherapien

Gesetzentwürfe:

 

Am 19. Februar 2020 brachte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen in den Bundestag ein (BT Drs. 19/17278).

Ziel des Gesetzes ist es, sog. Konversionstherapien an Minderjährigen und diese betreffende Werbung zu verbieten. Bei diesen Behandlungen handelt es sich um Versuche, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität eines Menschen zu verändern oder zu unterdrücken.

Der Entwurf verbietet die Durchführung solcher Behandlungen an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zwar über 18 Jahre alt sind, deren Einwilligung in eine solche Therapie jedoch auf einem Willensmangel beruht.

Gleichzeitig verbietet der Entwurf die öffentliche und – sofern sie unter 18 Jährige adressiert – auch die nichtöffentliche Werbung für solche Behandlungen. Die Durchführung einer solchen Behandlung entgegen des Verbots soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Am 23. April 2020 empfahl der Gesundheitsausschuss dem Bundestag die Annahme des Regierungsentwurfs in geänderter Fassung (BT Drs. 19/18768). In den Ausschussberatungen war die Unterscheidung zwischen öffentlicher und nichtöffentlicher Werbung gestrichen worden, sodass der Entwurf nun jegliche Werbung für solche Therapien untersagt.

Am 7. Mai 2020 nahm der Bundestag den Entwurf in der Ausschussfassung an. Am 5. Juni 2020 beschloss auch der Bundesrat, dem Entwurf zuzustimmen, sodass dieser nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet wird.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 37/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 17.02.2020 – 1 BvR 1624/16: Keine Vorverlagerung elementarer Fragen in das Prozesskostenhilfeverfahren

Leitsatz der Redaktion:

Maßgebliche Sachverhaltsumstände und höchstrichterlich noch nicht entschiedene komplexe Rechtsfragen dürfen nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden, sondern führen bei unbemittelten Personen zu einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe, um die Fragen in einem Hauptverfahren klären zu können.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des OLG München, das ihm die Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren verweigert hatte, da seine Amtshaftungsklage gegen das Land Bayern aufgrund menschwürdewidriger Unterbringung während er Untersuchungshaft nicht den nötigen Erfolg versprochen habe.

Der Kläger war für wenige Tage in der Untersuchungshaft in Hafträumen mit Grundflächen von 8,04 m² und 9,5 m² und abgeschlossenen Toiletten mit einem anderen Mithäftling untergebracht gewesen. Dies hielt er für einen Verstoß gegen seine Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG.

Das zuständige LG wies die Klage als unbegründet ab, was das OLG zum Anlass nahm, die Erfolgswahrscheinlichkeit im Berufungsverfahren als zu gering einzuschätzen, um dem Beschwerdeführer die Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG entschied, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des OLG in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt werde.

Grundsätzlich sei es möglich, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten der Hauptsache abhängig gemacht werde, so das BVerfG. Gerade zur Verhinderung mutwilliger Klagen sei dies ein probates Mittel.

Allerdings dürfe dieses Vorgehen nicht dazu führen, dass die Prüfung wichtiger Fragen des Einzelfalls oder die Auseinandersetzung mit elementaren und noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen in das summarische Prüfungsverfahren des Prozesskostenhilfeantrags vorverlagert würden.

Es sei Aufgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsschutz im Hauptverfahren zu ermöglichen und nicht diesen selbst zu bieten. Daher erwachse dem unbemittelten Bürger ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Erfolgsaussichten seiner Klage zwar gering seien, wichtige und elementare Fragen jedoch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich machten.

So liege es auch in diesem Fall. Die Frage, wann die Unterbringung in der Untersuchungshaft den Inhaftierten in seiner Menschwürde beeinträchtige, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und müsse immer anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Daher sei das Hauptverfahren erforderlich gewesen und die Prozesskostenhilfe hätte vom OLG nicht abgelehnt werden dürfen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Auch für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach dem BVerfG die Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Beschwerde nicht willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.04.2020 – 2 BvR 363/20).