KriPoZ-RR, Beitrag 28/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 37/20: Amtsanmaßung ist kein eigenhändiges Delikt

Amtlicher Leitsatz:

Bei einer Tat nach § 132 Alt. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um ältere Menschen zu täuschen und deren Wertsachen zu erbeuten.

Dazu gaben sich manche Bandenmitglieder aus einem Callcenter heraus als Polizeibeamte aus und täuschten die angerufenen Opfer über das Bestehen einer Gefahr für ihre Wertsachen. Diese Gefahr sollte dadurch gebannt werden, dass die Opfer ihre Wertsachen einem vorbeikommenden Polizeibeamten aushändigen sollten. Diese Rolle hatte der Angeklagte übernommen, ohne sich jedoch selbst gegenüber den Opfern als Beamter auszugeben. Für das Abholen der Beute hatte der Beschuldige jeweils ein Drittel als Lohn erhalten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Amtsanmaßung in Mittäterschaft (§§ 132 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB). Zwar habe sich der Angeklagte nicht selbst gegenüber den Opfern als Polizeibeamter ausgegeben, jedoch seien ihm die Tathandlungen der Täter im Callcenter mittäterschaftlich zuzurechnen. Dies sei möglich, da § 132 Alt. 1 StGB kein eigenhändiges Delikt sei. Solche Delikte zeichneten sich dadurch aus, dass nicht eine Rechtsgutsverletzung oder –gefährdung den maßgeblichen Strafgrund darstelle, sondern die Vornahme einer besonderen, verwerflichen Handlung. § 132 StGB schütze jedoch den Staat und seine Behörden als abstraktes Gefährdungsdelikt davor, dass Dritte den Schein amtlichen Tätigwerdens erweckten. Damit stünde der Schutz des Rechtsguts im Vordergrund und nicht das Verbot eines besonderen Verhaltens.

Damit sei eine Mittäterschaft grundsätzlich möglich. Die Anforderungen des § 25 Abs. 2 StGB seien auch in diesem Einzelfall erfüllt gewesen, da der Angeklagte durch das Abholen der Beute, die Täuschung seiner Mittäter erst wirklich glaubhaft erscheinen lassen habe und durch seine Beteiligung an der Beute auch ein erhebliches Interesse am Taterfolg gehabt habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zuletzt hatte der BGH diese Frage noch offen gelassen. Den Beschluss finden Sie hier.

 

 

 

Upskirting

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 27. Mai 2020 zu den BT Drs. 19/17795, 19/15825, 19/18980, 19/11113 (Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen und Strafbarkeit der Bildaufnahmen des Intimbereichs)

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming? 
von Prof. Dr. Anne Schneider 

Tätlichkeiten (§ 185 StGB) und tätliche Angriffe (§ 114 StGB) als unterschiedliche Ehrverletzungsmodalitäten? 
von Prof. Dr. Fredrik Roggan 

Coronavirus, Strafrecht und objektive Zurechnung 
von Wiss. Mit. Lukas Cerny und Wiss. Mit. Johannes Makepeace

Die Herstellung von Waffengleichheit zwischen Justiz und Rechtsmittelführer durch Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist
von RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn, RAin Stefanie Schott und RA Björn Krug 

Anmerkung zum "Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft"
von RiBGH Renate Wimmer

Big Data-Based Predictive Policing and the Changing Nature of Criminal Justice
von Prof. Dr. Carsten Momsen and Cäcilia Rennert, Attorney at Law 

AUSLANDSBEITRAG

Die Vorratsdatenspeicherung in der türkischen Rechtsordnung gemessen an den Anforderungen des EGMR und der EMRK
von Dr. Çiler Damla Bayraktar

BUCHBESPRECHUNGEN

Benjamin J Goold and Lira Lazarus: Security, Populism, Human Rights and the underestimated Role of AI and Big Data
von Prof. Dr. Carsten Momsen, Cäcilia Rennert, Attorney at Law and Marco Willumat 

Till Zimmermann: Das Unrecht der Korruption. Eine strafrechtliche Theorie
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Sebastian Bauer: Soziale Netzwerke und strafprozessuale Ermittlungen 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Defence Counsel at the International Criminal Tribunals, Berlin, am 25. Januar 2020
von RAin Pia Bruckschen

 

 

 

Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming?

von Prof. Dr. Anne Schneider, LL.M.

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Abstract
Der Gesetzgeber hat 2020 den Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Form von Cybergrooming unter Strafe gestellt, allerdings nur für den Fall, dass der Täter nicht mit einem Kind, sondern einem Erwachsenen kommuniziert. Die Strafbarkeit allein des beendeten untauglichen Versuchs von § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist ein Novum im deutschen Strafrecht. Der Beitrag zeigt, dass sie weder europarechtlich oder völkerrechtlich geboten ist, noch mit Blick auf die deutsche Dogmatik in der bestehenden Form legitimiert werden kann.

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Tätlichkeiten (§ 185 StGB) und tätliche Angriffe (§ 114 StGB) als unterschiedliche Ehrverletzungsmodalitäten?

von Prof. Dr. Fredrik Roggan

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Abstract
Die Strafrechtswissenschaft kreiste und kreist um die Frage, welches Rechtsgut vom „Tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ gemäß § 114 StGB geschützt wird. Der nachfolgende, weitere Versuch kommt zu dem Zwischenergebnis, dass sich der tätliche Angriff von der tätlichen Beleidigung nach § 185 Alt. 2 StGB dadurch unterscheidet, dass er ein tatsächliches Eindringen in die körperliche Sphäre in Gestalt einer Körperberührung nicht verlangt – und zu dem Endergebnis, dass diese Tathandlungen jeweils die Ehre der Betroffenen verletzten. Nach gesetzgeberischer Wertung handelt es sich bei Vollstreckungsbeamten allerdings um eine im Vergleich zu normalen Bürgern besonders herausgehobene Personengruppe. So verstanden hat mit § 114 StGB (und vergleichbaren Tatbeständen) ein Sonderstrafrecht das Licht der Welt erblickt.

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Coronavirus, Strafrecht und objektive Zurechnung

von Lukas Cerny und Johannes Makepeace

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Abstract
Die Corona-Krise wirft in zahlreichen Bereichen des Rechts neue Fragen auf. Im Strafrecht besteht aktuell ein breiter Konsens darüber, dass die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus – sieht man von etwaigen Nachweisproblemen in der Praxis ab – unproblematisch eine Strafbarkeit nach den Normen des Kernstrafrechts begründet. Der Beitrag setzt hinter diesen Konsens ein kleines Fragezeichen und nimmt die neue Problematik zum Anlass, um auf ein grundsätzliches Problem im Rahmen der objektiven Zurechnung Aufmerksam zu machen.

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Die Herstellung von Waffengleichheit zwischen Justiz und Rechtsmittelführer durch Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

von RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn, RAin Stefanie Schott und RA Björn Krug, LL.M. 

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Abstract
Während sich die Frist zur Urteilsabsetzung gem. § 275 Abs. 1 StPO mit zunehmender Dauer der gerichtlichen Hauptverhandlung kontinuierlich verlängert, bleibt es für die Revisionsbegründung des Rechtsmittelführers ausnahmslos bei der kurzen, nicht verlängerbaren Frist des § 345 Abs. 1 StPO von einem Monat. Dies lässt sich nach Auffassung der Autoren mit der Forderung nach prozessualer Waffengleichheit, die dem Recht auf ein faires Verfahren entnommen werden kann, nicht vereinbaren. Sie fordern eine Angleichung der Mechanik der Revisionsbegründungsfrist an die Urteilsabsetzungsfrist.

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Anmerkung zum „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“

von RiBGH Renate Wimmer

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Abstract
Am 21. April 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“[1] veröffentlicht und damit einen Meilenstein in der jahrelangen Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland gesetzt. Der nachfolgende Beitrag skizziert kurz die Struktur des Gesetzes und bewertet einzelne von besonderem Interesse erscheinende Aspekte ohne den Anspruch auf eine vollständige Analyse des gesamten Regelwerks zu erheben.   

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Big Data-Based Predictive Policing and the Changing Nature of Criminal Justice – Consequences of the extended Use of Big Data, Algorithms and AI in the Area of Criminal Law Enforcement –

von Prof. Dr. Carsten Momsen and Cäcilia Rennert, Attorney at Law

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Abstract
This text[1] contains considerations on the appearance and effects of the use of mass collected and networked data (“Big Data”), their processing for the purpose of analysis, decision preparation and partly already decision substitution by algorithm-based tools (“Algorithms”) up to manifestations of artificial intelligence (“AI”) in the field of police, security and criminal justice. The result of our considerations is not that the use of new technologies would have to be abandoned, which is not only unrealistic. They can also make the prevention of danger and the detection of crimes more effective.

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Die Vorratsdatenspeicherung in der türkischen Rechtsordnung gemessen an den Anforderungen des EGMR und der EMRK – Darstellung der Praxis im Rahmen der Abrufsregelung des § 135 der türkischen Strafprozessordnung

von Dr. Çiler Damla Bayraktar

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Abstract
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Eingriffe in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, bzw. in das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz gerechtfertigt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und zur Verfolgung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Die Ermächtigungsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung in der Türkei sind in den jeweiligen Vorschriften des Gesetzes Nr. 5809 und des Gesetzes Nr. 5651 vorgesehen.

Im folgenden Beitrag werden diese Eingriffsermächtigungsgrundlagen der Vorratsdatenspeicherungsmaßnahme in der türkischen Rechtsordnung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK überprüft. Insofern werden die Anforderungen des EGMR an die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgestellt und die Ermächtigungsgrundlagen für diese Maßnahme in der türkischen Rechtsordnung an den Anforderungen des EGMR gemessen. Es wird untersucht, ob das innerstaatliche Recht einen angemessenen Schutz gegen willkürliche Eingriffe in die Rechte des Artikels 8 bietet. Zuletzt wird die Praxis in der Türkei im Rahmen der Abrufsregelung der Türkischen Strafprozessordnung §135 dargelegt.

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