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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Verbot als Gebot. Zur geplanten Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche aus verfassungsrechtlicher Perspektive
von Benedict Pietsch, M.A., M. Iur.

Catcalling - Umfrage zur Strafwürdigkeit von verbaler sexueller Belästigung 
von Miriam Gemmel und Johanna Immig

Praktiziertes Coronaleugnen als Problem der Überzeugungstäterschaft? 
von Sebastian Prosche 

"Corona-Spaziergänge" - versammlungsrechtliche Verbote in Gestalt der Allgemeinverfügung? 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel und Ref. iur. Raphael Schorlemer 

Drohungen und Tötungsaufrufe über Instant-Messaging-Dienste - Eine materiell-rechtliche Bestandsaufnahme 
von Stefan Kim

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNG

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und das Verbot der Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale 
BVerfG, Beschl. v. 9.2.2022 - 2 BvL 1/20

Möglichkeit der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bei Anwendung von physischem oder psychischem Druck durch einen Verdeckten Ermittler
BGH, Urt. v. 16.12.2021 - 1 StR 197/21

Unzulässige Tatprovokation durch staatliche Ermittler - Voraussetzungen und Folgen
Anmerkung zu BGH, Urt. v. 16.12.2021 - 1 StR 197/21
von Prof. Dr. Thomas Weigend

BUCHBESPRECHUNGEN

Yannic Hübner: Rechtsstaatswidrig aber straflos? Der agent provocateur-Einsatz und seine strafrechtlichen Konsequenzen 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Daniel Müller: Cloud Computing. Strafrechtlicher Schutz privater und geschäftlicher Nutzerdaten vor Innentäter-Angriffen de lege lata und de lege ferenda
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

"Medizinrecht aktuell: Triage - Recht zwischen Leben und Tod" 
von Erik Scheiter und Tom Hendrik Becker

 

 

 

 

Verbot als Gebot? Zur geplanten Streichung des „Werbeverbots“ für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB) aus verfassungsrechtlicher Perspektive

von Benedict Pietsch, M.A., M. Iur. 

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Abstract
Mit der geplanten Streichung des § 219a StGB steht die Aufhebung des strafrechtlichen „Werbeverbots“ für Schwangerschaftsabbrüche unmittelbar bevor. Der vorliegende Beitrag zeigt die Funktion der umstrittenen einfachgesetzlichen Vorschrift, die sich aus dem zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Anforderungsprofil ergibt. Danach fungiert § 219a StGB als essentieller Bestandteil des Konzepts zum Schutz des ungeborenen Lebens. Vor diesem Hintergrund vermag der auf die Streichung des § 219a StGB zielende Regierungsentwurf weder von seiner Zielrichtung noch konzeptionell zu überzeugen; die mit § 219a StGB aufgeworfene Problematik erscheint in der Sache unbegründet, die Vereinbarkeit eines „modernen“ Abtreibungsrechts mit dem Grundgesetz ist fraglich. Daher sollte die geplante Aufhebung der Vorschrift vom Gesetzgeber nochmals dringend überdacht werden.

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Catcalling – Umfrage zur Strafwürdigkeit von verbaler sexueller Belästigung

von Miriam Gemmel und Johanna Immig

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Abstract
Im Mittelpunkt des folgenden Beitrags steht die Analyse und Erörterung der von den Verfasserinnen durchgeführten Umfrage zur Strafwürdigkeit von verbaler sexueller Belästigung. Explizit wurde die öffentliche Wahrnehmung sowie Ansichten bezüglich der rechtlichen Ahndung von sog. Catcalling erfragt. Den Ergebnissen zufolge kann es sich hierbei um strafwürdiges Unrecht handeln. Da dieses nach jetziger Rechtslage nicht vollumfänglich erfasst wird, werden schließlich mögliche Wege der Ahndung vorgestellt und bewertet.

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Praktiziertes Coronaleugnen als Problem der Überzeugungstäterschaft?

von Sebastian Prosche 

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Abstract
Das Phänomen der sog. Überzeugungstäterschaft ist ein altes Problem, das in Zeiten Corona-spezifischer Freiheitsbeschränkungen neu an Bedeutung gewinnt: Eine erhebliche Zahl von Verstößen wird durch Täter[1] begangen, die dies aus politischer oder moralischer Überzeugung tun. Aus diesem Grunde ist es lohnenswert, die vertretenen Lösungen zur Überzeugungstäterschaft darzustellen und anhand aktueller Beispiele herauszustellen, welche Lösung die überzeugendste ist.

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„Corona-Spaziergänge“ – versammlungsrechtliche Verbote in Gestalt der Allgemeinverfügung?

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel und Ref. iur. Raphael Schorlemer 

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Abstract
Im Zusammenhang mit den sog. „Corona-Spaziergängen“ sind verschiedene (versammlungs-)rechtliche Fragestellungen aufgeworfen, von denen zwei ausgewählte im Folgenden behandelt werden sollen. Da viele dieser Demonstrationen zuletzt nicht (mehr) angemeldet wurden, sind die Behörden vor allem im Süden Deutschlands dazu übergegangen, sie präventiv mittels einer Allgemeinverfügung zu verbieten. Dies gibt Anlass, die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens unter dem Blickwinkel der verwaltungsrechtlichen Handlungsformenlehre zu beleuchten. Ferner soll, da seitens der Veranstalter und Teilnehmer*innen häufig behauptet wird, es handele sich bei den Protestmärschen nur um „Spaziergänge“, erörtert werden, ob sie als Versammlungen einzuordnen sind und ob ein entgegenstehender Wille der Veranstalter dieser rechtlichen Einordnung im Wege stehen kann.  

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Drohungen und Tötungsaufrufe über Instant-Messaging-Dienste – Eine materiell-rechtliche Bestandsaufnahme

von Wiss. Mit. Stefan Kim

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Abstract
Der folgende Beitrag behandelt die strafrechtliche Bewertung von Aufrufen zur Gewalt und Tötung von Personen des öffentlichen Lebens in sozialen Netzwerken und Instant-Messaging-Diensten am Beispiel der App Telegram. Der Beitrag untersucht im ersten Teil, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Normen sich Nutzer dieses Dienstes strafbar machen können, wenn sie andere zur Tötung eines Menschen aufrufen oder eine solche Tötung selbst androhen. Darüber hinaus wird im zweiten Teil beleuchtet, welche Pflichten die Betreiber solcher Dienste treffen. Insbesondere geht es darum, ob das NetzDG auf ihre Tätigkeit anwendbar ist, und ob diese Dienste, insbesondere Telegram, als kriminelle Handelsplattformen zu qualifizieren sind, wenn in Chatgruppen die Tötung von Menschen geplant wird. Schließlich steht im Fokus, inwiefern sich die Betreiber entsprechender Netzwerke und Dienste durch aktives Tun oder Unterlassen strafbar machen können. 

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Möglichkeit der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bei Anwendung von physischem oder psychischem Druck durch Verdeckte Ermittler

BGH, Urteil. v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21 (Volltext) 

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Leitsätze der Redaktion:

  1. Eine Straftat kann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn der Täter aufgrund des Einwirkens des Verdeckten Ermittlers eine Tat mit erheblich höherem Unrechtsgehalt begeht („Aufstiftung“).
  1. Dabei kommt es auf das Ausmaß des ausgeübten physischen oder psychischen Drucks des Verdeckten Ermittlers und auf den Umfang der Verwicklung in Betäubungsmittelgeschäfte durch den Täter an.

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Unzulässige Tatprovokation durch staatliche Ermittler – Voraussetzungen und Folgen

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21, von Prof. Dr. Thomas Weigend 

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Der Angeklagte H. war von einem Verdeckten Ermittler durch wiederholtes Nachfragen dazu veranlasst worden, ihm 2,8 kg Marihuana zu verkaufen und die Lieferung von etwa 100g Kokain zuzusagen. Seine Verurteilung durch das LG Freiburg i.Br. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln griff H. mit der Revision an. Der 1. Strafsenat des BGH hob die Verurteilung wegen dieser Tat auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurück.

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Yannic Hübner: Rechtsstaatswidrig aber straflos? Der agent provocateur-Einsatz und seine strafrechtlichen Konsequenzen

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2020, Nomos, ISBN: 978-3-8487-6763-2, S. 400, Euro 76,00.

Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung steht das Versprechen, in der StPO das grundsätzliche Verbot der Tatprovokation zu regeln (Koalitionsvertrag, S. 106).[1] Insofern ist die Dissertation von Hübner – auch wenn sie nur die Rechtsprechung, Literatur und rechtspolitische Entwicklung bis März 2020 nachzeichnet – durchaus aktuell und kann bei der Frage danach, ob und wie die Tatprovokation rechtlich verankert werden sollte, herangezogen werden. Zudem wurde sie mit dem Dissertationspreis des Deutschen Strafverteidiger e.V. und dem Werner Pünder-Preis 2020 ausgezeichnet. Zur Notwendigkeit und Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung der Tatprovokation im deutschen Strafprozess findet sich im Übrigen auch ein Aufsatz von Hübner, den dieser mit seinem Doktorvater Prof. Dr. Jahn verfasst hat.[2]

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