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Nach der Reform ist vor der Reform – Zum Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht

von Prof. Dr. Joachim Renzikowski und Dr. Anja Schmidt

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Abstract
Wenige Bereiche des Besonderen Teils sind vom Gesetzgeber schon so häufig geändert worden wie der 13. Abschnitt über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Kritiker monieren seit der Entkriminalisierung durch die große Strafrechtsreform einen moralisierenden „roll back“. Davon abgesehen führen zumeist punktuelle Änderungen auf längere Sicht immer zu Verwerfungen. Umso erfreulicher ist es, dass sich in den letzten Jahren eine Expertenkommission im Auftrag des BMJV um eine kritische systematische Bestandsaufnahme bemüht hat.

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Die erkennbare Willensbarriere gem. § 177 Abs. 1 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Mit der Implementierung der kryptischen „Nein heißt Nein“-Formel[1] im neuen § 177 Abs. 1 StGB hat die Gesetzgebung die Strafbarkeit aufgedrängter Sexualität erweitert. In die Rolle des tatbestandsmäßig angegriffenen Opfers gedrängt zu werden setzt keine Nötigung mehr voraus.[2] Strafbar ist bereits jeder sexuelle Übergriff gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person. Dieser neue Maßstab für die Bewertung unerwünschter Sexualhandlungen als Straftat bewahrt den fachlich Interessierten nicht vor Verständnis- und Auslegungsproblemen. Wer – wie der Verfasser – das Interesse theoretisierend in der behaglichen Atmosphäre des universitären Dienstzimmers oder der heimischen Gelehrtenstube ausleben kann, dem hat der Gesetzgeber damit eine Freude bereitet. Praktiker, die an der Front der Strafrechtsanwendung mit der Festlegung des subsumtionsrelevanten Norminhalts und der prozessrechtskonformen Feststellung der zu subsumierenden Tatsachen betraut sind, werden weniger begeistert sein.[3] Enttäuschung bereitet das Gesetz möglicherweise sogar denjenigen, die sich eine spürbare Ausdehnung des Strafrechts und einen korrespondierenden Zuwachs an Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts[4] erhofft haben.[5] Die folgenden Ausführungen werden zeigen, dass nach Ansicht des Verfassers die neue Strafbarkeitsregelung Ungereimtheiten enthält, deren Effekt auf die Reichweite des Strafrechtsschutzes gegen sexuelle Übergriffe ein strafbarkeitseinschränkender ist.

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Intransparente Ermessensausübung, erschwerter Zugang zum Recht und defizitäre Fehlurteilskorrektur

von Prof. Dr. Carsten Momsen 

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Abstract
Die Revisionsgerichte haben die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gesteigert. Der vorerst letzte Schritt ist, dass Revisionsführer nicht nur vorliegende rügevernichtende Tatsachen angeben müssen, sondern die Abwesenheit hypothetischer rügevernichtender Tatsachen darzulegen haben, sog. „negative Tatsachen“. In vielen Fällen wird der Revisionsführer angehalten, Rügen nicht aufzusparen, sondern im Verfahren zu widersprechen. Bemerkt er den Verfahrensfehler erst später oder schreibt der Instanzverteidiger nicht die Revision, kommt es faktisch zu einer Beweislastumkehr für die Zulässigkeit. Ob dadurch die immer wieder behauptete Arbeitserleichterung bei den Revisionsgerichten tatsächlich eintritt, muss bezweifelt werden.

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Grenzen des polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gegen flüchtende Strafverdächtige – Überlegungen de lege ferenda hinsichtlich präventiver Maßnahmen aus Anlass repressiv-polizeilicher Aufgabenerfüllung

von Prof. Dr. Fredrik Roggan und PK Michael Brösangk

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Abstract
Die Grundproblematik, wie weit Strafverfolgung gehen darf, erfährt eine Zuspitzung durch die Frage, ob Maßnahmen mit repressiver Zielrichtung auch mit einer zumindest konkreten Gefährdung des Lebens eines Straftatverdächtigen verbunden sein dürfen. Eben das ist der Fall, wenn und solange die geltende Rechtslage den Schusswaffengebrauch gegen flüchtende Verdächtige grundsätzlich zulässt. Die Autoren des nachfolgenden Beitrags verneinen diese Frage aus Verhältnismäßigkeitsgründen und machen einen konkreten Vorschlag zur Neuregelung.

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Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei sog. „Renn-“ bzw. „Raserfällen“

von Prof. Dr. Christoph Zehetgruber

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Abstract
Die Schwierigkeiten der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Rahmen der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte bei „Renn-“ bzw. „Raserfällen“ stellt derzeit ein kontroverses Thema in der strafrechtlichen Diskussion dar. Der Beitrag plädiert für eine Beibehaltung der derzeitigen Vorsatzsystematik wie  -dogmatik und spricht sich gegen eine (etwaige) gesetzliche Neuregelung zu Lasten der bewussten Fahrlässigkeit aus.

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Die mäßig pazifistische Neuregelung des Aggressionsverbrechens nach § 13 VStGB Besprechung des Gesetzes zur Einführung des Verbrechens der Aggression in das deutsche Völkerstrafgesetzbuch

von Annegret L. Hartig, LL.M., mâitre en droit

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Abstract
Die Einigung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes auf eine Definition des Aggressionsverbrechens schuf seit 2010 den Anreiz, wenn auch nicht die Pflicht, diese internationale Entwicklung in das deutsche Recht zu übersetzen. Das am 1.1.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Aggressionsverbrechens bemüht sich um einen Balanceakt: Einerseits sollte der deutschen Normtradition aus §§ 80, 80a StGB und Art. 26 GG ausreichend Rechnung getragen werden. Andererseits war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, den deutschen Straftatbestand behutsam an die Parallelnorm im Statut des Internationalen Strafgerichtshofes anzugleichen. Der Beitrag untersucht die neue Regelung in § 13 VStGB im Lichte der Bestimmung des Statuts. Dabei weist er auf die Schwachstellen der Neuregelung hin, die vor allem im Festhalten am Merkmal des Angriffskrieges, der Aufnahme des minder schweren Falles sowie im Verzicht auf das Weltrechtsprinzip zu sehen sind.

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Annemarie Dax: Die Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Bestandsaufnahme sowie kritische Betrachtung der bundes- und landesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15160-8, S. 647, Euro 139,90.

Die umfangreiche Dissertation von Dax gliedert sich in fünf Abschnitte. Einleitend wird die Geschichte der rechtlichen Entwicklung des Sicherungsverwahrungsvollzugs aufgearbeitet und insbesondere die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sowie die Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 2009 in den Blick genommen. Dabei wird weniger die generelle Entwicklung der Sicherungsverwahrung als vielmehr die Geschichte des Vollzugs in den Fokus gerückt (S. 33). Nachdem das BVerfG nahezu das gesamte Recht der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hatte, weil der Vollzug dem Abstandsgebot nicht gerecht werde, führte die Urteilsbegründung neben der Aufforderung zur Neuregelung zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich der Kompetenzfragen oder des Rechtsfolgenausspruchs. Zwar bedeutete das Urteil nicht das Ende der Sicherungsverwahrung, aber das Ende der bisherigen Ausgestaltung. Dies war umso problematischer, als sich auch nach den Entscheidungen des BVerfG und des EGMR kein Wechsel der kriminalpolitischen Einstellung beobachten ließ. Von daher bezweifelt die Verfasserin, dass der Gesetzgeber mit derselben Überzeugung hinter seinen neuen Regelungen steht, wie er es bei den Ausweitungen der Sicherungsverwahrung zuvor war (S. 494).

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Simon Funk: Gnade und Gesetz. Zum Verhältnis des Begnadigungsrechts zu seinen gesetzlichen Alternativregelungen

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15201-8, S. 289, Euro 79,90.

Den Spruch „Gnade vor Recht ergehen lassen“ kennt nicht nur der Jurist. In der Dissertation geht es aber nicht um Gnade und Recht in einem dualistischen Verhältnis, nicht um das Nebeneinander von Gnade und Recht, sondern um das Begnadigungsrecht im Rahmen der geltenden Gesetze. Schwerpunkt der Arbeit bildet die Frage, ob die Ausübung des Begnadigungsrechts de lege lata bei jeder rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres möglich ist oder ob rechtliche Schranken gelten (S. 21). Dabei stellt der Autor schon einleitend fest, dass die fortschreitende Schaffung gesetzlicher Regelungen (z.B. § 57a StGB) im Laufe der Zeit der Gnade jedenfalls in faktischer Hinsicht viel von ihrem früheren Anwendungsbereich genommen habe (S. 22).

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23. DBH-Bundestagung „Straftat – Verurteilung – Und dann? Community Justice – Wiedereingliederung als gemeinschaftliche Aufgabe!“

von Daniel Wolter und Rebekka Öchsler

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Der DBH e.V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik führte vom 9. bis 11. Oktober 2018 seine 23. Bundestagung in Kooperation mit der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg (BGBW) und dem Institut für Kriminologie der Universität Heidelberg in Heidelberg durch. Unter dem Titel „Straftat –Verurteilung – und dann? Communitiy Justice – Wiedereingliederung als gemeinschaftliche Aufgabe“ nahmen ca. 200 Teilnehmer*innen an insgesamt 16 Workshops und sechs Plenarvorträgen zu aktuellen Themen aus der Kriminalpolitik, der Freien Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe und Restorative Justice teil.

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