Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf
- Regierungsentwurf
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 493/1/24
- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz: BR-Drs. 493/2/24
Am 19. Juli 2024 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze auf den Weg gebracht. Die Anzahl von Fällen der missbräuchlichen Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen habe zugenommen. Es sei insbesondere ein erheblicher Anstieg an Fällen zu bemerken, bei denen Geldautomaten gesprengt werden. In 2022 sei diesbezüglich im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 26,5% zu verzeichnen gewesen. Hierdurch entstünden mitunter auch erhebliche finanzielle Schäden. Die derzeitige Ausgestaltung des § 308 StGB müsse angesichts dieser Faktenlage modifiziert werden, um das spezifische Unrecht hinreichend abzudecken.
Hierzu sieht der Entwurf Änderungen im StGB, in der StPO und im Nebenstrafrecht (insbes. dem SprengG und dem AusgStG) vor. Insbesondere soll der Tatbestand des § 308 StGB um einen Qualifikationstatbestand ergänzt werden, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten hinreichend erfasst:
Nach § 308 Abs. 2 StGB wird folgender Abs. 3 eingefügt:
(3) „ Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
Zudem soll auch der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.
Am 2. Oktober 2024 hat das Bundeskabinett den vorgelegten Entwurf beschlossen. Erste Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzesentwurf wurde am 11. Oktober 2024 dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 493/24). Dieser beschäftigte sich am 22. November mit dem Regierungsentwurf. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung zu nehmen (BR-Drs. 493/1/24). Der Länderkammer gehen die im Regierungsentwurf vorgesehenen Strafschärfungen nicht weit genug. Sie fordert bei Geldautomatensprengungen eine grundsätzliche Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Grund hierfür sei die Vergleichbarkeit mit einem besonders schweren Fall des Raubes. Im Falle einer Explosion in einem Wohngebäude bewege sich die Tat sogar nah am versuchten Mord. Auf eine reine Gesundheitsgefährdung könne es dabei nicht ankommen. Des Weiteren sieht der Bundesrat einen Regelungsbedarf im Sprengstoffgesetz für Sprengstoffe, die im Nachlass eines Verstorbenen gefunden werden. Hier sollten die Erben zeitnah verpflichtet werden, die Stoffe durch einen Berechtigten abholen zu lassen. Die Bundesregierung hat nun Gelegenheit zu einer Stellungnahme.