Änderung des Sprengstoffgesetzes

Gesetzentwürfe:

Am 19. Juli 2024 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf  zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze auf den Weg gebracht. Die Anzahl von Fällen der missbräuchlichen Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen habe zugenommen. Es sei insbesondere ein erheblicher Anstieg an Fällen zu bemerken, bei denen Geldautomaten gesprengt werden. In 2022 sei diesbezüglich im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 26,5% zu verzeichnen gewesen. Hierdurch entstünden mitunter auch erhebliche finanzielle Schäden. Die derzeitige Ausgestaltung des § 308 StGB müsse angesichts dieser Faktenlage modifiziert werden, um das spezifische Unrecht hinreichend abzudecken.

Hierzu sieht der Entwurf Änderungen im StGB, in der StPO und im Nebenstrafrecht (insbes. dem SprengG und dem AusgStG) vor. Insbesondere soll der Tatbestand des § 308 StGB um einen Qualifikationstatbestand ergänzt werden, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten hinreichend erfasst: 

Nach § 308 Abs. 2 StGB wird folgender Abs. 3 eingefügt: 

(3) „ Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ 

Zudem soll auch der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.

Am 2. Oktober 2024 hat das Bundeskabinett den vorgelegten Entwurf beschlossen. Erste Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzesentwurf wurde am 11. Oktober 2024 dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 493/24). Dieser beschäftigte sich am 22. November mit dem Regierungsentwurf. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung zu nehmen (BR-Drs. 493/1/24). Der Länderkammer gehen die im Regierungsentwurf vorgesehenen Strafschärfungen nicht weit genug. Sie fordert bei Geldautomatensprengungen eine grundsätzliche Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Grund hierfür sei die Vergleichbarkeit mit einem besonders schweren Fall des Raubes. Im Falle einer Explosion in einem Wohngebäude bewege sich die Tat sogar nah am versuchten Mord. Auf eine reine Gesundheitsgefährdung könne es dabei nicht ankommen. Des Weiteren sieht der Bundesrat einen Regelungsbedarf im Sprengstoffgesetz für Sprengstoffe, die im Nachlass eines Verstorbenen gefunden werden. Hier sollten die Erben zeitnah verpflichtet werden, die Stoffe durch einen Berechtigten abholen zu lassen. Die Bundesregierung hat nun Gelegenheit zu einer Stellungnahme. 

 

 

 

 

 

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017: BGBl I 2017 Nr. 48, S. 2440

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12608

Anlage:

Der Rahmenbeschluss 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde noch nicht vollständig umgesetzt, da der Begriff der Vereinigung in § 129 StGB in der Auslegung durch die Rechtsprechung des BGH enger ist als die im Rahmenbeschluss vorgegebene Definition in Art. 1. Daher sieht der Referentenentwurf eine Legaldefinition in § 129 StGB-E vor, die sich am Rahmenbeschluss orientiert.

Nach § 129 Abs. 2 StGB-E ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Diese durch die Legaldefinition bedingte Ausweitung des Vereinigungsbegriffs und damit der Vorfeldstrafbarkeit soll durch das Merkmal der „Schwere der Tat“ wieder eingeschränkt werden. Der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung muss demnach gem. § 129 Abs. 1 StGB-E auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (so der Referentenentwurf) bzw. zwei Jahren (so der Regierungsentwurf) bedroht sind.

Am 2. März 2017 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 9. März 2017 wurde erstmals im Bundestag debattiert und der Entwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Ausführlich zu dem Thema Zöller, KriPoZ 2017, 26 ff.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses der Änderung des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Bandenkriminalität zugestimmt. Die Fraktion Die Linke stimmte gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, während sich die Grünen ihrer Stimmen enthielten.

Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

Am 21. Juli wurde das Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

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