Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Urt. v. 17.10.2019 – 3 StR 521/18: Limitierte Akzessorietät bei der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung
Amtlicher Leitsatz:
Handelt der Gehilfe einer Hehlerei gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, macht er sich auch dann wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei strafbar, wenn der von ihm unterstützte Haupttäter diese besonderen persönlichen Merkmale nicht erfüllt. Das gilt entsprechend für die Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung.
Sachverhalt (gekürzt):
Das LG Osnabrück hat den Angeklagten wegen neun Fällen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt.
Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte sich mit mindestens drei Personen zusammengeschlossen, um Fahrzeuge zu stehlen und nach Manipulation der Identifikationsnummer weiter zu verkaufen.
Dabei war es seine Aufgabe gewesen, die manipulierten Autos mit gefälschten Dokumenten zuzulassen und in vier Fällen auch zu veräußern. Dafür hatte er eine feste Provision erhalten. Das Entwenden und Umarbeiten der Fahrzeuge hatten andere, teilweise unbekannt gebliebene Täter übernommen.
Entscheidung des BGH:
Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend ab, dass sich der Angeklagte nur in vier Fällen wegen mittäterschaftlicher gewerbsmäßiger Bandenhehlerei strafbar gemacht habe und in den weiteren Fällen nur Beihilfe zu dieser geleistet habe. Der Angeklagte sei nach den Feststellungen des LG nicht an den konkreten Diebstählen beteiligt gewesen und habe nur in den ersten vier Fällen konkret bei der Veräußerung der Autos mitgewirkt, was eine Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB rechtfertigen könne.
In den anderen Fällen stützten die Feststellungen nur eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, da die Verkaufstätigkeiten dem Angeklagten schon mangels gemeinsamen Tatplans mit dem ihm unbekannten Verkäufer nicht zugerechnet werden könnten, so der BGH.
Dass der Haupttäter in den Fällen fünf bis neun kein Mitglied der Bande gewesen war, ändere gemäß § 28 Abs. 2 StGB nichts daran, dass der Angeklagte Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei geleistet habe.
Die durch § 28 Abs. 2 StGB gelockerte Akzessorietät führe zu diesem Ergebnis, wenn ein besonderes persönliches Merkmal beim Teilnehmer vorliege und beim Haupttäter fehle.
Dagegen spreche auch nicht der Wortlaut des § 260a Abs. 1 StGB, da sich aus diesem nicht ergebe, dass die Qualifikationsmerkmale beim Haupttäter vorhanden sein müssten.
Gleiches ergebe sich auch aus historischen und teleologischen Argumenten, so der BGH.
Zur Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung führte der Senat aus, dass auch in diesem Kontext nur bei den ersten vier Taten von einer mittäterschaftlich begangenen banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung ausgegangen werden könne und in den übrigen Fällen nur Beihilfe geleistet worden sei.
Im Hinblick auf § 28 Abs. 2 StGB gelte dieselbe limitierte Akzessorietät, wie bei dem Vorwurf der Hehlerei.
Damit habe sich der Angeklagte im Ergebnis in acht Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und in den anderen vier Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung und mit Geldwäsche sowie in weiteren fünf Fällen der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, mit Begünstigung, mit Geldwäsche, mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei und mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung schuldig gemacht.
Anmerkung der Redaktion:
Weitere Entscheidungen des BGH zu § 28 Abs. 2 StGB und zur Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal finden Sie hier und hier.