KriPoZ-RR, Beitrag 89/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15: Sog. Data-Mining nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig

Amtliche Leitsätze:

1. Regelungen, die den Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, müssen den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung genügen („informationelles Trennungsprinzip“).

2. Das Eingriffsgewicht der gemeinsamen Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ist bei der „erweiterten Nutzung“ (Data-mining) weiter erhöht.

3. Die erweiterte Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste muss dem Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern dienen und auf der Grundlage präzise bestimmter und normenklarer Regelungen an hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein.

a) Für die erweiterte Nutzung zur Informationsauswertung muss diese zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein; damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt.

b) Für die erweiterte Nutzung zur Gefahrenabwehr muss eine wenigstens hinreichend konkretisierte Gefahr gegeben sein.

c) Für die erweiterte Nutzung zur Verfolgung einer Straftat muss ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde § 6a Abs. 1 bis 3 ATDG angegriffen, da diese ungerechtfertigt in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingriffen.

In der Antiterrordatei als sog. Verbunddatei werden, zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus von den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder, Daten über bestimmte Personen gespeichert.

Bei einer Auskunftsanforderung werden dabei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG lediglich die Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATDG) zu einer Person, wie Name, Geschlecht sowie Geburtsdatum, übermittelt. Erweiterte Grunddaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b ATDG), also Bankverbindungen, Familienstand und Volkszugehörigkeit, werden nur in Eilfällen und unter besonders strengen Voraussetzungen mitgeteilt.

Nach § 6a ATDG ist es mittlerweile erlaubt, alle in § 3 ATDG gespeicherten Daten einer sog. erweiterten Nutzung (§ 6a Abs. 5 ATDG) zuzuführen. Dabei werden Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen hergestellt und alle Informationen statistisch ausgewertet. Damit werde es möglich, die Antiterrordatei auch zur Schaffung neuer Erkenntnisse aus den Querverbindungen der gespeicherten Daten zu nutzen (sog. Data-mining).

Da er möglicherweise und typischerweise unbemerkt von der Regelung betroffen und eine regelmäßige Abfrage der über ihn gespeicherten Daten nicht möglich sei, stelle der am 1. Januar 2015 in Kraft getretene § 6a ATDG einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, so der Beschwerdeführer.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG gab der Beschwerde statt und erklärte § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG für verfassungswidrig im Übrigen wies es sie als unbegründet zurück.

Der Beschwerdeführer sei klagebefugt, da möglicherweise Daten von ihm in der Datei gespeichert und erweitert ausgewertet würden. Da die Nutzung der Daten typischerweise heimlich erfolge, könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, einen belastenden Vollzugsakt abzuwarten und gegen diesen den Rechtsweg zu beschreiten. Da er auch durch seine Auskunftsverlangen keine zuverlässige Kenntnis von etwaigen Maßnahmen erlangen würde und jederzeit ein neuer Datensatz angelegt und ein Projekt zur erweiterten Auswertung der Daten initiiert werden könne, sei er unmittelbar, selbst und auch gegenwärtig betroffen.

Die Befugnisse, die § 6a Abs. 1 bis 3 ATDG den Behörden verleihe, griffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Im Falle des § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG sei dieser Eingriff unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt, so das BVerfG.

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schütze die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerade dort, wo personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft würden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen könnten.

Daher müssten Befugnisse zum Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten nach dem informationellen Trennungsprinzip den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung genügen. Dabei sei es abhängig von der konkreten Eingriffsintensität der Maßnahme, wie streng die Voraussetzungen für den Datenaustausch ausgestaltet werden müssten.

§ 6a ATDG verfolge zwar ein legitimes Ziel, sei geeignet und auch erforderlich, allerdings genüge § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht.

Nach der vorzunehmenden Abwägung, die sich auch an Art, Umfang und denkbarer Verwendung der Daten sowie der Gefahr ihres Missbrauchs bestimme, komme der Norm eine gesteigerte Belastungswirkung zu. Die heimliche erweiterte Datennutzung aus § 6a Abs. 5 ATDG ermögliche nicht nur eine Informationsanbahnung nach Maßgabe des Fachrechts, sondern als Ergebnis einer automatisierten Verknüpfung und Analyse der eingespeisten Daten auch die Erzeugung neuer Erkenntnisse und Zusammenhänge. Diese Erkenntnisse könnten unmittelbar zu operativen Zwecken verwendet werden, was die Eingriffsintensität zusätzlich erhöhe. Dies gelte allerdings nur eingeschränkt für die Nutzung durch Nachrichtendienste, da hier die Erkenntnisse lediglich wiederum in die weitere Vorfeldaufklärung einflössen. Zu bedenken sei jedoch auch hier, dass dadurch ein Gefühl des unkontrollierbaren Beobachtetwerdens erzeugt werden könne, was zu einer Einschüchterung der Bevölkerung führen könne, so der Senat.

Aufgrund der so ermittelten Belastungsintensität sei es erforderlich, dass die Erzeugung neuer Erkenntnisse und Zusammenhänge durch Verknüpfung der Daten aus verschiedenen Quellen einem herausragenden öffentlichen Interesse dienten und sie sei daher nur zum Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern wie Leib, Leben und Freiheit der Person sowie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes zulässig.

Diesen Anforderungen werde § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG nicht gerecht. Zwar lasse die Vorschrift die erweiterte Nutzung nur zum Schutz von Rechtsgütern zu, die besonders gewichtig seien. Der Befugnis nach § 6a Abs. 2 Satz 1 ATDG fehle jedoch eine hinreichend qualifizierte Eingriffsschwelle.

Indem die Norm lediglich die Erforderlichkeit im Einzelfall zur Aufklärung weiterer Zusammenhänge des Einzelfalls ausreichen lasse, stelle sie nicht klar genug heraus, dass für eine Datennutzung zum Zwecke der Strafverfolgung ein über den strafprozessualen Anfangsverdacht hinausgehender verdichteter Tatverdacht erforderlich sei.

Die Absätze 1 und 3 des ATDG seien hingegen verfassungsgemäß, wenn man auch bei § 6a Abs. 3 Satz 1 ATDG eine zumindest konkretisierte Gefahr für die Vor- oder Umfeldermittlung fordere. Bei einer anderen Lesart wäre auch diese Vorschrift verfassungswidrig.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Anforderungen an den Datenschutz bei staatlichen Übermittlungs- und Abrufregelungen personenbezogener Daten hatte das BVerfG erst im Mai 2020 in seiner zweiten Entscheidung zur Bestandsdatenauskunft präzisiert. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

 

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