Nach der Reform ist vor der Reform – Zum Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht

von Prof. Dr. Joachim Renzikowski und Dr. Anja Schmidt

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Abstract
Wenige Bereiche des Besonderen Teils sind vom Gesetzgeber schon so häufig geändert worden wie der 13. Abschnitt über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Kritiker monieren seit der Entkriminalisierung durch die große Strafrechtsreform einen moralisierenden „roll back“. Davon abgesehen führen zumeist punktuelle Änderungen auf längere Sicht immer zu Verwerfungen. Umso erfreulicher ist es, dass sich in den letzten Jahren eine Expertenkommission im Auftrag des BMJV um eine kritische systematische Bestandsaufnahme bemüht hat.

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Die erkennbare Willensbarriere gem. § 177 Abs. 1 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Mit der Implementierung der kryptischen „Nein heißt Nein“-Formel[1] im neuen § 177 Abs. 1 StGB hat die Gesetzgebung die Strafbarkeit aufgedrängter Sexualität erweitert. In die Rolle des tatbestandsmäßig angegriffenen Opfers gedrängt zu werden setzt keine Nötigung mehr voraus.[2] Strafbar ist bereits jeder sexuelle Übergriff gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person. Dieser neue Maßstab für die Bewertung unerwünschter Sexualhandlungen als Straftat bewahrt den fachlich Interessierten nicht vor Verständnis- und Auslegungsproblemen. Wer – wie der Verfasser – das Interesse theoretisierend in der behaglichen Atmosphäre des universitären Dienstzimmers oder der heimischen Gelehrtenstube ausleben kann, dem hat der Gesetzgeber damit eine Freude bereitet. Praktiker, die an der Front der Strafrechtsanwendung mit der Festlegung des subsumtionsrelevanten Norminhalts und der prozessrechtskonformen Feststellung der zu subsumierenden Tatsachen betraut sind, werden weniger begeistert sein.[3] Enttäuschung bereitet das Gesetz möglicherweise sogar denjenigen, die sich eine spürbare Ausdehnung des Strafrechts und einen korrespondierenden Zuwachs an Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts[4] erhofft haben.[5] Die folgenden Ausführungen werden zeigen, dass nach Ansicht des Verfassers die neue Strafbarkeitsregelung Ungereimtheiten enthält, deren Effekt auf die Reichweite des Strafrechtsschutzes gegen sexuelle Übergriffe ein strafbarkeitseinschränkender ist.

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Das neue Sexualstrafrecht – Der Prozess einer Reform

von J.-Prof. PD Dr. Elisa Hoven

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I. Die Rolle der Medien für die Strafrechtspolitik

Die Bedeutung der Medien für die Gestaltung der Strafrechtspolitik ist kaum zu überschätzen. Immer häufiger werden mehr oder weniger spektakuläre Einzelfälle zum Anlass für mediale Kampagnen gegen das geltende Recht. Die Berichterstattung suggeriert dringenden staatlichen Handlungsbedarf und schafft eine gesellschaftliche Stimmung, die von politischen Parteien oft bereitwillig aufgegriffen wird. Eine Reform des Strafrechts bietet dem Gesetzgeber eine entschlossen wirkende und zugleich kostengünstige Lösung, um auf die öffentlichen Forderungen zu reagieren und seine Handlungsfähigkeit zu demonstrieren.[1] Dieser Form der spontanen, aktionistischen Symbolpolitik hat das StGB die unklare und ausufernde „Lex Edathy“[2] ebenso zu verdanken wie die übereilte Abschaffung des § 103 StGB.

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Sexualstrafrecht – Der Prozess einer Reform – Kommentar zum Beitrag von J.-Prof. PD Dr. Elisa Hoven

von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

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I. Medienberichte im Vorfeld der Reform des Sexualstrafrechts

Elisa Hovens Kritik am journalistischen Umgang mit Zahlen ist teilweise berechtigt. Es ist für die Qualität einer Darstellung besser, keine Zahlen anzuführen, die vorgeben, präzise Angaben etwa zur Größe des Dunkelfelds bei Sexualstraftaten zu machen. Tatsächlich ist es nicht möglich, dazu exakte und aktuelle Daten zu bekommen. Es gibt bedauerlicherweise in Deutschland keine in kurzen Abständen durchgeführten repräsentativen Erhebungen zum Dunkelfeld bei Sexualstraftaten und anderen Delikten (ein Manko, das behoben werden sollte). Allerdings ist die Kritik, dass Falschdarstellungen verbreitet wurden, zu streng. Damit wird suggeriert, dass die Unterstützung für einen geänderten § 177 StGB auf sachlich unrichtige Darstellungen der Lebens- und Verfahrensrealität zurückzuführen gewesen sei.

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Das reformierte Sexualstrafrecht – Ein Überblick über die vorgenommenen Änderungen

Dr. iur. Konstantina Papathanasiou, LL.M.

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Abstract
Am 6. Juli 2016 hat der 6. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts verabschiedet (BT-Drs. 18/9097). Verfolgtes gesetzgeberisches Hauptziel war, die sexuelle Selbstbestimmung besser und umfassender zu schützen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die vorgenommenen Änderungen des Sexualstrafrechts unter direktem Bezug auf den Text der Begründung der Beschlussempfehlung und zeigt das Ausmaß der Änderung der Rechtslage im Lichte des Rückwirkungsverbots auf:
Nicht nur wurden vorhandene Regelungen verschärft, sondern auch neue Straftatbestände eingeführt. Die Reform der §§ 177 ff. StGB führt somit auch zu einer Vorverlagerung bzw. Erweiterung der Versuchsstrafbarkeit. Der Beitrag beleuchtet ergänzend als obiter dictum die hier interessierenden Vorsatz- und Irrtumsfragen. Die Ausführungen runden die wesentlichsten Folgeänderungen ab.

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