Dr. iur. Konstantina Papathanasiou, LL.M.
Abstract
Am 6. Juli 2016 hat der 6. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts verabschiedet (BT-Drs. 18/9097). Verfolgtes gesetzgeberisches Hauptziel war, die sexuelle Selbstbestimmung besser und umfassender zu schützen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die vorgenommenen Änderungen des Sexualstrafrechts unter direktem Bezug auf den Text der Begründung der Beschlussempfehlung und zeigt das Ausmaß der Änderung der Rechtslage im Lichte des Rückwirkungsverbots auf: Nicht nur wurden vorhandene Regelungen verschärft, sondern auch neue Straftatbestände eingeführt. Die Reform der §§ 177 ff. StGB führt somit auch zu einer Vorverlagerung bzw. Erweiterung der Versuchsstrafbarkeit. Der Beitrag beleuchtet ergänzend als obiter dictum die hier interessierenden Vorsatz- und Irrtumsfragen. Die Ausführungen runden die wesentlichsten Folgeänderungen ab.The 6th Committee on Legal Affairs and Consumer Protection has approved on 6 July 2016 the draft law on Reform the Penal Code in the area of Sexual Offenses (Bundestag document „BT-Drs. 18/9097”). Main legislative objective was to protect the sexual self-determination better and more comprehensively. The paper at hand gives an overview of the modifications made in regard to sexual offenses with direct reference to the text of the justification of the proposed resolution and shows the extent of the change in the legal situation in the light of the prohibition on retrospective criminalisation: Not only existing regulations have been strengthened, but also new offenses have been introduced. The reform of Articles 177 et seqq. of the German Penal Code leads therefore to a forward displacement and expansion of the punishment of attempt as well. The paper illuminates complementary as obiter dictum questions which are of interest here about intention and mistake. The most significant consequential amendments round out the explanations.
Da wird geliebt, gelacht, gesungen,
Da wird geschmaust, gezecht, gesprungen;
Frau Ceres hier, Gott Bacchus nebenan,
Priapus und Cupido scherzen
Mit alten wie mit jungen Herzen,
Und über Alle ragt der Grosse Pan!
Auszug aus dem Gedicht „Das Mysterium des großen Pan“ von Arthur Heinrich Wilhelm Fitger[1]
I. Einleitung
Die sexuelle Selbstbestimmung ist anerkanntermaßen ein besonders hohes Rechtsgut, welches seit dem Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) explizit vom 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs geschützt wird.[2] Als Ausprägung des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrechts[3] wird die sexuelle Selbstbestimmung aus der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde und dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit abgeleitet.[4] Seit geraumer Zeit wird durch Berichte und Studien von Verbänden und Instituten aufgezeigt[5], dass vor allem § 177 StGB in seiner gegenwärtigen Fassung nicht ausreichend ist, um alle strafwürdigen Tathandlungen zu erfassen, mit denen das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt wird. Dies wurde nicht zuletzt durch die Ereignisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 auf tragische Weise bestätigt.
Nach langen Diskussionen und Einreichung mehrerer Entwürfe wurde vom 6. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 6. Juli 2016 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung verabschiedet (BT-Drs. 18/9097). Der Ausschuss hat somit den Gesetzesentwurf auf Drucksachen 18/8210, 18/8626 in erheblich geänderter Fassung angenommen, die Gesetzesentwürfe auf Drucksachen 18/7719 und 18/5384 hingegen abgelehnt.[6] Am darauffolgenden Tag wurde das Gesetz vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen.[7] Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, einen Überblick über die vorgenommenen Änderungen zu geben, und zwar im Lichte des Rückwirkungsverbots, zumal die Rechtslage sich durch die Reform geändert hat und das Sexualstrafrecht verschärft wurde.[8]
II. Regelungsgegenstand des reformierten Sexualstrafrechts
Bei den vorgenommenen Änderungen hatte die Implementierung der sog. Nichteinverständnislösung („Nein-heißt-Nein“-Lösung) höchste Priorität.[9] Entscheidend wird von nun ab sein, dass der Wille des Opfers erkennbar ist und der Täter sich darüber hinwegsetzt. Dies entspricht letztendlich auch dem Artikel 36 der Istanbul-Konvention[10], welcher verlangt, dass die Staaten alle nicht-einvernehmlichem sexuellen Handlungen unter Strafe stellen sowie effektiv verfolgen müssen. Nach einer richtungsweisenden Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 2003, worauf der Erläuternde Bericht zur Istanbul-Konvention explizit Bezug nimmt[11], reicht es sogar aus, wenn eine Bestrafung wegen nicht einverständlicher sexueller Handlungen unter anderem durch Auslegung der nationalen Vorschriften grundsätzlich möglich ist, auch wenn die Mitgliedstaaten Begriffe wie „Gewalt“, „Bedrohung“ etc. in ihrer nationalen Gesetzgebung verwenden.[12]
Die Verortung aller Tathandlungen des sexuellen Übergriffs auf Menschen mit und ohne Behinderung in einem neu gefassten § 177 StGB führte ferner zur Abschaffung der Vorschrift des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 StGB. Auch der Begriff der Vergewaltigung wurde dahingehend erweitert, dass nun mehr auch Tathandlungen erfasst werden, die nicht mit einer Nötigung des Opfers einhergehen.[13] Zukünftig soll sich strafbar machen, wer die Unfähigkeit eines Opfers zum Widerstand ausnutzt oder überraschend sexuelle Handlungen an einem Opfer vornimmt. Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung sieht daher neue Straftatbestände vor, mit denen der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände unter Strafe gestellt wird. Auf diese Weise sollen Frauen – und Männer – besser als bislang vor sexuellen Übergriffen geschützt werden.[14]
Der neu eingeführte § 184i StGB enthält einen neuen Straftatbestand der sexuellen Belästigungen. Ziel dieser gesetzgeberischen Entscheidung war ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses, auch Fälle unter Strafe zu stellen, welche gegenwärtig nicht oder allenfalls im Einzelfall als Beleidigung nach § 185 StGB erfasst werden können.[15] Der ebenfalls neu eingeführte § 184j StGB verhängt eine Strafe für Fälle, in denen Personen in einer Gruppe zusammen eine andere Person bedrängen, um an ihr die Begehung einer Straftat zu ermöglichen, wenn es zu einer Straftat nach §§ 177 oder 184i StGB kommt.[16]
1. Neu gefasste (§ 177 StGB) und gestrichene (§ 179 StGB) Vorschriften
Die geänderte Fassung weicht erheblich vom ursprünglichen Regierungsentwurf ab. Dieser hatte noch vorgesehen, vermutete Schutzlücken etwa in Hinblick auf Überraschungstaten im bestehenden § 179 StGB zu regeln; die geänderte Fassung des Gesetzentwurfes sieht hingegen vor, den § 177 StGB neu zu fassen („Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“) und dort auch die Missbrauchstatbestände des § 179 StGB aufgehen zu lassen.[17] Im Einzelnen gilt nun mehr Folgendes[18]:
Nach § 177 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Der Gesetzgeber hat dabei auf den Begriff der „Nötigung“ verzichtet, welcher die Überwindung des entgegenstehenden Willens des Opfers mit Zwangsmitteln voraussetzte.[19] Infolgedessen wird zugleich auch kein Finalzusammenhang mehr zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der sexuellen Handlung verlangt bzw. erübrigt sich an dieser Stelle die bisherige Diskussion über die Notwendigkeit dieses Erfordernisses.[20] Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung greift die neue Regelung den Gedanken der sog. „Nein-heißt-Nein“-Lösung auf und erfasst sämtliche sexuelle Handlungen i.S.d. § 184h Nr. 1 StGB, mit denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt.[21] In solchen Fällen wird nämlich das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung ohne Weiteres verletzt, weswegen die Motiven des Opfers unbeachtlich sind.[22] Abzustellen ist vielmehr auf den erkennbaren Willen des Opfers, wobei die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen ist: Dafür wird entweder eine ausdrückliche (d.h. verbale) Erklärung oder ein konkludentes Verhalten (wie z.B. Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung) zum Tatzeitpunkt vorausgesetzt.[23] Der Gesetzesentwurf will somit das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung unabhängig davon schützen, ob das Opfer es selbst, ggf. unter hohen Risiken und ohne konkrete Erfolgsaussichten, gegen den Täter verteidigt oder dies zumindest versucht.[24]
Besonders auslegungsbedürftig ist in Abs. 1 (wie auch in Abs. 2) das „Bestimmen“ einer Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen. Der Täter muss durch unmittelbare Einwirkung auf das Opfer den Grund dafür gegeben haben, dass es sexuelle Handlungen vornimmt.[25] Diesbezüglich sollte nicht ausreichen, wenn der Entschluss zur Vornahme der sexuellen Handlung in dem Opfer hervorgerufen wird. Das „Bestimmen“ ist vielmehr – unter Berücksichtigung systematischer Überlegungen – wie in §§ 174 Abs. 2 Nr. 2, 176 Abs. 2, 4 Nr. 2, 182 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB dahingehend zu verstehen, dass es erfolgreich sein muss, nämlich, dass es zu der sexuellen Handlung tatsächlich kommt.[26] Die Einwirkung auf das Opfer setzt ansonsten (wie bei § 26 StGB) voraus, einen unmittelbaren kommunikativen, nicht notwendig eigenhändigen, Kontakt voraus, wobei das angewendete Mittel irrelevant ist.[27]
Ist der entgegenstehende Wille des Opfers nicht erkennbar, macht sich der Täter nur strafbar, solange die in § 177 Abs. 2 StGB genannten Umstände vorliegen. Es handelt sich dabei um Konstellationen, in denen dem Opfer das Erklären eines entgegenstehenden Willens entweder nicht zumutbar ist, so dass selbst eine geäußerte Zustimmung nicht tragfähig wäre, oder ihm das Erklären eines entgegenstehenden Willens objektiv nicht möglich ist.[28]
In Betracht kommt § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Täter ausnutzt, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Eine derartige Unfähigkeit des Opfers ist aus objektiver Ex-ante-Perspektive zu beurteilen, sodass auch Fälle erfasst werden, „in denen dem Opfer sogenannte K.O.-Tropfen beigebracht worden sind, unabhängig davon, ob dies der Täter selbst getan hat, oder ob es das Opfer in einer solchen Situation vorfindet und dies ausnutzt“.[29] Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung muss das Opfer zur Bildung oder Äußerung eines Willens absolut unfähig sein, sodass auch Fallkonstellationen des bisherigen § 179 Abs. 1 und 2 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) erfasst werden und diese Vorschrift dementsprechend aufgehoben werden kann.[30]
Ferner verwirklicht der Täter § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wenn er ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen[31] oder psychischen[32] Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung der Person zu der sexuellen Handlung versichert. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung wird mit dieser Regelung im Grundsatz das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von denjenigen Personen geschützt, die zwar einen natürlichen Willen bilden oder äußern können, die aber in dieser Fähigkeit erheblich eingeschränkt sind.[33] Der natürliche Wille kann insbesondere verbal oder konkludent (z.B. durch sexualisierte Berührungen die die geschützte Person freiwillig an der handelnden Person vornimmt) erklärt werden und muss aus objektiver Sicht eindeutig sein.[34] Die Zustimmung muss jedenfalls bereits vor der jeweiligen sexuellen Handlung (ausdrücklich oder konkludent) eingeholt werden, sodass insoweit (anders als in Abs. 1) die sog. „Nur-Ja-heißt-Ja“-Lösung umgesetzt wird.[35]
Aus § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB macht sich derjenige strafbar, der für die Tatbegehung ein Überraschungsmoment ausnutzt. Das Opfer wird in derartigen Situationen unvorbereitet getroffen. Grundsätzlich betrifft diese Regelung fremde Täter, welche in der Öffentlichkeit plötzlich an das Geschlechtsteil des Opfers fassen, soweit hierin eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB zu sehen ist.[36] Die überraschende sexuelle Handlung kann aber ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung auch im nicht-öffentlichen Raum und zwischen Personen, die sich kennen, erfolgen.[37]
Des Weiteren wird nach § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB bestraft, wer eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung muss dieses empfindliche Übel (i.S.d. § 240 StGB) dem Opfer objektiv drohen, der Täter braucht aber damit nicht ausdrücklich zu drohen, sodass grundsätzlich die sog. „Klima-der-Gewalt“-Fälle erfasst werden.[38]
Schließlich verwirklicht § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB derjenige, der die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung hat sich die Vorschrift an § 240 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB orientiert, weswegen letztere von beiden gestrichen wurde.[39] Die Regelung verlangt im Unterschied zu den übrigen Tatmodalitäten, dass der Täter das Opfer nötigt, d.h. dass er einen entgegenstehenden Willen des Opfers durch Zwang bricht, indem er dem Opfer ein empfindliches Übel in Aussicht stellt.[40]
Die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 sind nach § 177 Abs. 3 StGB auch im Versuch strafbar. Entsprechend den gesetzlichen Änderungen kommt es diesbezüglich zu einer gewissen Vorverlagerung bzw. Erweiterung der Versuchsstrafbarkeit: Der Versuch beginnt nämlich nicht mehr mit dem unmittelbaren Ansetzen zur nötigenden Einwirkung auf das Opfer[41], sondern mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Vornahme der sexuellen Handlung bzw. (beim „Bestimmen“[42]) mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Einwirkung auf das Opfer. Dies soll sogar passieren beim Abs. 1 gegen den objektiv erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers, beim Abs. 2 unter den dort explizit genannten Umständen. Somit werden Verhaltensweisen erfasst, welche unter Umständen weit vor dem eigentlichen sexuellen Übergriff liegen können.[43]
In § 177 Abs. 4 StGB ist eine Qualifikation vorgesehen: Es ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung bezieht sich diese Qualifikation ausschließlich auf das Grunddelikt aus § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB.[44] Hingegen bezieht sich die Qualifikation des § 177 Abs. 5 StGB auf sämtliche Grundtatbeständen aus § 177 Abs. 1 oder 2 StGB.[45] Im Einzelnen verwirklicht der Täter § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, wenn er gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet.[46] § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht.[47] Der Täter verwirklicht schließlich § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB, wenn er eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.[48] Schließt man sich der bisherigen h.M. zum früheren § 177 Abs. 1 StGB an, dann wird nun für § 177 Abs. 5 StGB auch der Finalzusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der sexuellen Handlung verlangt.
Anschließend werden in § 177 Abs. 6 StGB zwei besonders schwere Fälle benannt. Diese Regelbeispiele beziehen sich auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB und sehen jeweils einen Strafrahmen nicht unter zwei Jahren vor. Der Täter verwirklicht das erste Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB, wenn er mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung war Ziel der Regelung, dass die Vergewaltigung nicht mehr davon abhängt, ob der Täter das Opfer durch Gewalt, durch Drohung oder durch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage nötigt.[49] Der Täter begeht nunmehr auch dann eine Vergewaltigung, wenn er ohne eine Nötigung die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 erfüllt, sodass es zu einer Loslösung von Ausübung von „Gewalt“ im strafrechtlichen Sinne kommt.[50] Wird die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen, dann liegt das zweite Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB vor.
Die mit dem früheren § 177 Abs. 3 StGB deckungsgleiche Qualifikation des § 177 Abs. 7 StGB liegt vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nr. 1), sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nr. 2), oder das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (Nr. 3). Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung bezieht sich diese Qualifikation nicht nur (wie die frühere Rechtslage) auf den Nötigungstatbestand (vergleichbar: § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB) und auf Fälle, in denen das Opfer absolut widerstandsunfähig ist (vergleichbar: § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern auch auf die Missbrauchstatbestände (§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 StGB).[51]
Eine weitere Qualifikation wird im (mit dem früheren § 177 Abs. 4 StGB deckungsgleichen) § 177 Abs. 8 StGB erfasst.[52] Demnach verwirklicht der Täter eine Qualifikation, wenn er bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet (Nr. 1) oder wenn er das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt (Nr. 2 Buchstabe a) bzw. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt (Nr. 2 Buchstabe b). Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung bezieht sich die Qualifikation (ebenso wie bei § 177 Abs. 7 StGB) zusätzlich zur gegenwärtigen Rechtslage auch auf die Missbrauchstatbestände des § 177 Abs. 1 StGB sowie auf § 177 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 StGB.[53]
Schließlich enthält § 177 Abs. 9 StGB minder schwere Fälle für die Grunddelikte aus § 177 Abs. 1 und 2 StGB (schuldangemessene Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren) sowie für die Qualifikationen der § 177 Abs. 4 und 5 StGB (schuldangemessene Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) und § 177 Abs. 7 und 8 StGB (schuldangemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Dies wird typischerweise der Fall sein, wenn eine sexuelle Handlung nur geringfügig über der Erheblichkeitsgrenze des § 184h Nr. 1 StGB liegt.[54]
2. Neu eingeführte Vorschriften (§§ 184i und 184j StGB)
Die neu eingeführten, nur subsidiär eingreifenden §§ 184i und 184j StGB bezwecken ebenfalls die Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung.[55] Ziel der ersten Vorschrift war ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses, auch Fälle unter Strafe zu stellen, welche gegenwärtig nicht oder allenfalls im Einzelfall als Beleidigung nach § 185 StGB erfasst werden können.[56] Hingegen trägt die zweite Regelung dem Umstand Rechnung, „dass bestimmte Sexualstraftaten, die aus einer Gruppe heraus begangen werden, für das Opfer ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bergen“.[57] Im Einzelnen[58]:
Nach § 184i Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Der Täter muss somit auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirken, sodass verbale Einwirkungen auf das Opfer nicht erfasst werden. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung ist das Merkmal „in sexuell bestimmter Weise“ als „sexuell motiviert“ zu verstehen, was der Fall sein sollte, „wenn der Täter das Opfer an den Geschlechtsorganen berührt oder Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen (z.B. Küssen des Mundes oder des Halses, ‚Begrapschen‘ des Gesäßes)“.[59] Das Regelbeispiel des § 184i Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird (dann ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren). Dieser neue Straftatbestand ist ferner als Antragsdelikt ausgestaltet (§ 184i Abs. 3 StGB).
Den Straftatbestand des § 184j StGB verwirklicht, wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat bedrängt. Dazu muss eine Straftat nach § 177 StGB oder § 184i StGB von einem Beteiligten der Gruppe begangen werden (objektive Bedingung der Strafbarkeit), wobei die Beteiligung nicht i.S.d. §§ 25-27 StGB zu verstehen ist, sondern im umgangssprachlichen Sinne.[60] Die verhängte Sanktion kann entweder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sein. Bei einer Personengruppe im Sinne des § 184j StGB handelt es sich um eine Mehrheit von mindestens drei Personen, die eine andere Person bedrängt.[61]
III. Obiter dictum: Vorsatz- und Irrtumsfragen
1. Vorab
Die Reform des Sexualstrafrechts hat die Verbotsmaterie der aufgeführten Strafvorschriften geändert und wirkt sich somit zwangsläufig auch auf die Vorsatz- und Irrtumsfragen aus. Die neu gefassten bzw. neu eingeführten Regelungen wimmeln von normativ geprägten Merkmalen[62], welche für den Vorsatz über die reine Tatsachenkenntnis hinaus das Erfassen der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Sinne einer „Widerspiegelung der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Verständnishorizont des Täters“ (WGVT-Kriterium) verlangen.[63] D.h. es wird nicht an die fragwürdige und unsichere „soziale Bedeutung“ (so das Kriterium der Parallelwertung in der Laiensphäre[64]) angeknüpft, sondern an die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit seinen Vorschriften eine Wertentscheidung über das Unrecht trifft und zugleich den Vorsatzgegenstand definiert: Bei dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung, die vom Vorsatz erfasst werden muss, handelt es sich um eine Wertentscheidung bezüglich ungerechter und – für das kulturbedingt als problemlos durchgeführt verstandene und je nach Adressatenkreis bestimmte Leben – unerträglicher Verhaltensweisen.[65] Abzustellen ist ferner nicht auf den abstrakt wahrzunehmenden „Laien“ (so das Kriterium der Parallelwertung in der Laiensphäre), sondern auf den konkret betroffenen Normadressaten im Sinne des in seinem eigenen Verkehrskreis handelnden und nach dessen Maßstäben zu beurteilenden Bürgers.[66]
Irrt sich der Täter über irgendein normativ geprägtes Merkmal, verkennt er also objektive Tatsachen oder scheitert bei ihm die Widerspiegelung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in seinem Verständnishorizont, liegt nach § 16 StGB ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor. Der Irrtum über normativ geprägte Merkmale kann entweder Tat- oder Rechtsirrtum sein, ohne Rücksicht darauf, ob dieser verschuldet oder unverschuldet ist.[67] Erkennt der Täter die objektiven Tatsachen und gelingt ihm die Widerspiegelung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in seinem Verständnishorizont, geht er aber davon aus, nicht den in Betracht kommenden Geboten oder Verboten zu unterliegen, liegt ein bloßer Subsumtionsirrtum vor.
2. In concreto
Der Täter muss hinsichtlich einer „sexuellen Handlung“ mindestens mit dolus eventualis handeln. In Betracht kommt als solche nach § 184h StGB nur eine Handlung, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Die Handlung ist grundsätzlich ein Tun (ein Unterlassen ist jedenfalls nicht auszuschließen) und dient aus der Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar der Befriedigung geschlechtlicher Bedürfnisse eines Menschen.[68] Nach ständiger Rspr. muss die einschlägige Handlung bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis sexualbezogen sein.[69] Irrtumskonstellationen sind somit eher schwerlich zu begründen, weil die Widerspiegelung der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Verständnishorizont des Täters meistens zu bejahen sein wird. Der kulturelle Hintergrund des konkreten Täters kann berücksichtigt werden, wird aber ebenso wenig einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB begründen.
Nach Implementierung der „Nein-heißt-Nein“-Lösung muss der Täter im Rahmen des § 177 Abs. 1 StGB zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die sexuelle Handlung gegen den objektiv erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers geschieht. Dieser ist aber, wie oben erwähnt, ebenfalls aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen ist: Hat das Opfer „Nein“ gesagt oder einfach geweint, konnte der Täter seinen entgegenstehenden Willen erkennen.[70] Ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB käme eventuell bei ambivalentem Opferverhalten in Betracht.[71] Solange aber der Täter das Vorliegen des entgegenstehenden Willens des Opfers für möglich hält und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung auf sich nimmt, handelt er vorsätzlich.[72]
Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung muss der Täter des § 184j StGB mindestens billigend in Kauf nehmen, dass er zusammen mit der Gruppe eine andere Person bedrängt.[73] Darüber hinaus muss der Täter auch hinsichtlich des Bedrängens zum Ermöglichen oder Erleichtern einer Straftat vorsätzlich handeln, wobei dieser Vorsatz umfassen muss, dass er durch sein Zutun die Begehung einer Straftat ermöglicht oder erleichtert.[74]
IV. Abschließende Betrachtung im Lichte des Rückwirkungsverbots
Abschließend sind die oben dargestellten vorgenommenen Änderungen unter Berücksichtigung des Rückwirkungsverbots zu beleuchten, zumal die Rechtslage sich durch die Reform geändert hat und das Sexualstrafrecht verschärft wurde. Verboten ist nach Art. 103 Abs. 2 GG (§ 2 StGB) sowohl die rückwirkende Strafbegründung als auch die rückwirkende Strafverschärfung.[75] Ein Vergleich der früheren mit der neuen Rechtslage ergibt auf prägnante Weise folgende Feststellungen:
(1) § 177 StGB wurde neu gefasst: Alle sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen eines Menschen sind strafbar. Insbesondere Vergewaltiger wurden bisher nur verurteilt, wenn sie Gewalt angewendet, das Opfer mit Drohungen für Leib und Leben wehrlos gemacht oder dessen Schutzlosigkeit ausgenutzt haben. Von nun ab genügt zur Verurteilung, wenn der Vergewaltiger den Willen des Opfers erkennen konnte, weil es „Nein“ gesagt oder geweint hat.
(2) § 184i StGB wurde neu eingeführt: Bisher war „Grapschen“ kein eigener Straftatbestand.
(3) § 184j StGB zu „Straftaten aus Gruppen“ wurde ebenfalls neu eingeführt: Dieser Straftatbestand stellt die eigentliche gesetzgeberische Antwort auf die Übergriffe in der Kölner Silvesternacht dar.
V. Die wesentlichsten Folgeänderungen
Die Reform des Sexualstrafrechts hat auch Folgeänderungen mit sich gebracht[76], die meistens redaktioneller Art sind oder einen Personenkreis anhand der neu eingeführten Straftatbestände erweitern (zum letzten Fall gehört etwa das in § 44 Abs. 3 S. 3 AsylG geregelte Beschäftigungsverbot in Aufnahmeeinrichtungen[77] und die in § 395 StPO geregelte Nebenklageberechtigung). Angesichts der regelrecht explodierten Zahl von Asylsuchenden sind an dieser Stelle die Änderungen des Aufenthaltsgesetzes besonders hervorzuheben.
Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung wird der Grundsatz des „Nein-heißt-Nein“ auch im Ausweisungsrecht implementiert.[78] Eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe soll nach dem neu gefassten § 177 StGB, je nach Höhe der Strafe, dazu führen, dass der ausländische Straftäter leichter ausgewiesen werden könne.[79] Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG bereits dann vor, wenn der Ausländer wegen einer Straftat nach § 177 StGB rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist. Ergänzend enthält § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG eine Liste von Tatbeständen, in denen nach der Wertung des Gesetzes ein „nur“ schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.[80] Auch § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG wurde erweitert: Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung war Ziel der Regelung, dass eine Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von den bisherigen Tatmodalitäten zu einem Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung führen kann, wenn es sich um eine Straftat nach § 177 StGB handelt.[81]
VI. Zusammenfassung und Ausblick
Die Reform des Sexualstrafrechts ist im Grundsatz zu begrüßen, weil sie die verfassungsrechtlich verankerte sexuelle Selbstbestimmung umfassender und robuster untermauert hat. Durch den neu gefassten § 177 StGB und die neu eingeführten §§ 184i und 184j StGB hat eine Vorverlagerung bzw. Erweiterung der Strafbarkeit stattgefunden, die sich zwangsläufig zum einen in der Versuchsstrafbarkeit widerspiegelt und zum anderen auf die Vorsatz- und Irrtumsfragen auswirkt. Dies sollte vor allem für das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot relevant sein.
Insbesondere die Implementierung der sog. „Nein-heißt-Nein“-Lösung im § 177 Abs. 1 StGB[82] könnte jedoch Fragen hinsichtlich der Strafbedürftigkeit aller nun mehr möglicherweise darunterfallenden Verhaltensweisen aufwerfen. Um die traurigen Ereignisse in der Kölner Silvesternacht für einen Moment auszublenden: Der anfangs zitierte Auszug aus dem Gedicht von Arthur Fitger beschreibt sehr bildhaft fröhliche Situationen, in denen die Menschen sich dank einer feierlichen Stimmung wohl näherkommen, was aber nun öfters zu strafrechtlich relevanten Missverständnissen führen könnte. Überspitzt gesagt: Diese neue Regelung könnte theoretisch dazu führen, dass jede Frau in einem überfüllten Bus oder einer überfüllten U-Bahn alle paar Minuten „Nein“ rufen müsste, um ihren entgegenstehenden Willen erkennbar zu machen. Derartige Prozesse werden jedenfalls in der Regel schwierig zu führen sein, „weil Aussage gegen Aussage steht und es keine weiteren Indizien gibt“.[83] Es ist nun abzuwarten, wie sich die Anzahl der Beschuldigungen wegen sexueller Übergriffe entwickelt wird. Wünschenswert ist es auf jeden Fall, dass das durch die Reform schärfer gewordene Sexualstrafrecht sein Ziel (i.e. besserer Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Frauen wie Männern) auch tatsächlich erreicht und sich nicht nur mit einer symbolischen Wirkung begnügt.
[1] Die Deutsche Gedichtebibliothek (online verfügbar unter http://gedichte.xbib.de/Fitger_gedicht_Das+Mysterium+des+gro%DFen+Pan.htm; zuletzt abgerufen am 4.8.2016).
[2] So BT-Drs. 18/8210, S. 7; zum Rechtsgut der §§ 174 ff. StGB s. statt vieler Bottke, in: FS Otto, 2007, S. 535 ff.; zur geschichtlichen Entwicklung der damaligen Reform vgl. Albrecht, Sexualstrafrecht – Reformen und Ergebnisse, RdJB 11, 148 (151 ff.); nach Renzikowski, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. (2012), vor §§ 174 ff. Rn. 4, gewann der 13. Abschnitt durch das 4. StrRG „sein im Wesentlichen auch heute noch vorhandenes Gesicht.“
[3] Grundlegend dazu BVerfGE 34, 238 (Tonband); 35, 202 (Lebach); 65, 1 (Volkszählung); 120, 274 (Online-Durchsuchung).
[4] Vgl. BR-Drs. 162/16, S. 3; BT-Drs. 18/8210, S. 7.
[5] Dazu s. die Nachweise in BT-Drs. 18/8210, S. 8.
[6] BT-Drs. 18/9097, S. 3.
[7] Vgl. aktuelle Nachricht in FD-StrafR 2016, 379633.
[8] Zur jüngsten Diskussion siehe repräsentativ Blume/Wegner, HRRS 2014, 357 ff.; Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme Nr. 11/2016 vom 2.3.2016 zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (online verfügbar unter https://anwaltverein.de/…/sn-11-16-verbesserung-des-schutzes-der-sexuellen-selbstbes…, zuletzt abgerufen am 31.7.2016); Eisele, Schriftliche Stellungnahme vom 24.1.2015 zur Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages (online verfügbar unter https://www.bundestag.de/blob/357194/…/eisele-data.pdf, zuletzt abgerufen am 1.8.2016); El-Ghazi, jurisPR-StrafR 9/2016 Anm. 1; Fischer, ZIS 2015, 312 ff.; Freudenberg, RuP 2016, 109 ff.; Gerhold, JR 2016, 122 ff.; Herning/Illgner, „Ja heißt Ja“ – Konsensorientierter Ansatz im deutschen Sexualstrafrecht, ZRP 2016, 77 ff.; Hörnle, Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention, Gutachten für das Deutsche Institut für Menschenrechte, 2015, dies., ZIS 2015, 206 ff.; dies., KriPoZ 2016, 19 ff.; Renzikowski, Lücken beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung aus menschenrechtlicher Sicht, Stellungnahme vom 26.1.2015 (online verfügbar unter https://www.bundestag.de/blob/357202/…/renzikowski-data.pdf, zuletzt abgerufen am 1.8.2016); umf. Müting, Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB): Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870, 2010.
9 BT-Drs. 18/9097, S. 22.
[10] Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.5.2011 (ETS Nr. 210).
[11] Vgl. Erläuternder Bericht, Rn. 191.
[12] EGMR, Urt. v. 4.12.2003 – Beschw. Nr. 39272/98, Rn. 161.
[13] BT-Drs. 18/9097, S. 2.
[14] Vgl. Pressemitteilung der Bundesregierung v. 07.07.2016 zitiert nach juris unter https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jnachr-JUNA160701506&psml=jurisw.psml&max=true (zuletzt abgerufen am 1.8.2016).
[15] Dazu BT-Drs. 18/9097, S. 3, 22.
[16] A.a.O., S. 3, 22.
[17] Vgl. Meldung des Deutschen Bundestags vom 6.7.2016 (online verfügbar unter https://www.bundestag.de/presse/hib/201607/-/434604; zuletzt abgerufen am 28.7.2016).
[18] Hierzu bereits Papathanasiou, jurisPR-StrafR 17/2016 Anm. 1.
[19] Vgl. repräsentativ Eisele, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. (2014), § 177 Rn. 4.
[20] Zu dieser Diskussion s. Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB § 17 Rn. 6, 7a, 11a jeweils m.w.N. auf Rspr. sowie zust. und abl. Schrifttum. Der Finalzusammenhang wird nun im neuen § 177 Abs. 5 verlangt werden.
[21] Vgl. BT-Drs. 18/9097, S. 23.
[22] A.a.O., S. 22.
[23] Vgl. a.a.O., S. 23.
[24] So explizit BT-Drs. 18/9097, S. 22.
[25] S. näher Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 176 Rn. 34.
[26] Vgl. dazu Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB § 180 Rn. 21 m.w.N.
[27] Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 176 Rn. 26.
[28] BT-Drs. 18/9097, S. 24.
[29] A.a.O., S. 24 m.w.N.
[30] A.a.O., S. 24.
[31] A.a.O., S. 25: „Ein entsprechender körperlicher Zustand liegt vor, wenn ein Gebrechen oder anderes Hemmnis vorliegt, das nicht auf eine psychische Störung zurückzuführen ist. Dass kann etwa eine partielle Lähmung sein.“
[32] BT-Drs. 18/9097, S. 25: „Der Begriff ‚psychisch‘ findet sich bereits in § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht) und in § 218c StGB (ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch). Psychisch bedeutet dasselbe wie das Merkmal ‚seelisch‘ in § 20 StGB. […] Der Begriff erfasst auch sogenannte Geisteskrankheiten, also etwa die angeborene Intelligenzminderung.“
[33] BT-Drs. 18/9097, S. 25.
[34] A.a.O., S. 25.
[35] A.a.O., S. 26.
[36] A.a.O., S. 26.
[37] A.a.O., S. 26.
[38] A.a.O., S. 26.
[39] A.a.O., S. 27.
[40] A.a.O., S. 27.
[41] Aus der früheren Rechtslage s. Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB § 177 Rn. 14; Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 177 Rn. 93.
[42] Für den Versuch des „Bestimmens“ gelten die Regeln des § 30 StGB entsprechend; vgl. nur Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB § 176 Rn. 24; Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 176 Rn. 61.; Fischer, StGB, 63. Aufl. (2016), § 176 Rn. 32; anders Hörnle, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2010), § 176 Rn. 34 f.
[43] Vgl. Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 176 Rn. 61.
[44] BT-Drs. 18/9097, S. 27.
[45] A.a.O., S. 27.
[46] A.a.O., S. 27 f.
[47] Dazu a.a.O., S. 28.
[48] A.a.O., S. 28.
[49] A.a.O., S. 29.
[50] Als Beispiel nennt BT-Drs. 18/9097, S. 29 Folgendes: „Das Opfer lehnt die sexuelle Handlung ausdrücklich ab. Der Täter übt gleichwohl den Beischlaf an dem Opfer aus.“
[51] BT-Drs. 18/9097, S. 29.
[52] A.a.O., S. 30.
[53] A.a.O., S. 30.
[54] Vgl. a.a.O., S. 26.
[55] BT-Drs. 18/9097, S. 30.
[56] Dazu a.a.O., S. 3, 22.
[57] A.a.O., S. 32.
[58] Hierzu bereits Papathanasiou, jurisPR-StrafR 17/2016 Anm. 1.
[59] BT-Drs. 18/9097, S. 31.
[60] A.a.O., S. 32.
[61] A.a.O., S. 32.
[62] Zu diesem einheitlich anwendbaren Begriff s. Papathanasiou, in: FS Roxin, 2011, S. 467 (Fn. 1, 76, 79); ausf. dies., Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale – Eine Verortung der subjektiven Zurechnung innerhalb der verfassungsrechtlichen Koordinaten des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Schuldprinzips, 2014, S. 20, 36, 70 ff., 105 ff., 117 ff., 279.
[63] Zum verfassungsbezogenen Kriterium der „Widerspiegelung der gesetzgeberischen Grundentscheidung im Verständnishorizont des Täters“ als Alternative zur Parallelwertung in der Laiensphäre s. Papathanasiou, in: FS Roxin, 2011, S. 467-486; vert. dies. (Fn. 62), passim.
[64] Mezger JW 1927, 2006 ff.; Arthur Kaufmann, Die Parallelwertung in der Laiensphäre, passim; Welzel JZ 1954, 276 ff., 279.
[65] Papathanasiou, (Fn. 62), S. 236, 271.
[66] Papathanasiou, in: FS Roxin, 2011, S. 467 (482); vert. dies. (Fn. 62), S. 23, 27 ff., 112 ff., 117 ff., 128, 200, 226 ff., 234, 275, 281.
[67] S. Papathanasiou, in: FS Roxin, 2011, S. 467 (481, Fn. 76 und 79); näher dies. (Fn. 62), S. 70 ff., 99 ff., 279 m.w.N.
[68] Vgl. Ziegler, in: BeckOK StGB, 31. Ed. (2016), § 184h Rn. 3.
[69] Hierzu vgl. repräsentativ BGH NStZ 1996, 31.
[70] Vgl. BGH NStZ-RR 2003, 325: „Vielmehr ist nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen, dass sich der Angekl. bei den Taten in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 I StGB) befand, weil er den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen des Tatopfers nicht erkannte.“
[71] Vgl. Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 177 Rn. 58 mit Verweis auf Hörnle, in: LK-StGB, § 177 Rn. 126 und 129.
[72] BGH NStZ 2002, 494 (Aussage gegen Aussage; nicht ernst gemeinter Widerstand bei Vergewaltigung); 2002, 446 (Gleichgültigkeit eines möglicherweise entgegenstehenden Willens des Opfers); Lackner/Kühl/Heger StGB, 28. Aufl. (2014), § 177 Rn. 10.
[73] BT-Drs. 18/9097, S. 32.
[74] Vgl. a.a.O., S. 32.
[75] BVerfGE 25, 269 (286); 81, 132 (135); vgl. auch Rogall, in: KK-OWiG, 4. Aufl. (2014), § 3 Rn. 40; Satzger, Jura 2006, 747.
[76] Ausf. s. BT-Drs. 18/9097, S. 33 ff.
[77] § 44 Abs. 3 S. 2-8 AsylG wurden m.W.v. 17.3.2016 durch G. v. 11.3.2016 (BGBl. I S. 390) neu eingeführt.
[78] BT-Drs. 18/9097, S. 33.
[79] Vgl. Pressemitteilung der Bundesregierung vom 7.7.2016 zitiert nach juris (online verfügbar unter https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jnachr-JUNA160701506&psml=jurisw.psml&max=true, zuletzt abgerufen am 31.7.2016).
[80] § 54 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1a AufenthG wurden m.W.v. 17.3.2016 durch G v. 11.3.2016 (BGBl. I S. 394) neu eingeführt; zum Regelungsgegenstand des § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG vgl. Graßhof, in: BeckOK AuslR/AufenthG § 54 Rn. 4 ff., 78 ff.
[81] Vgl. BT-Drs. 18/9097, S. 34; aus der bisherigen Rspr. vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.2011 – 8 ME 325/10 = BeckRS 2011, 51684; zum (Anfang 2016 ebenfalls grundlegend reformierten) Ausweisungsrecht aus Perspektive des Verteidigers s. Schmidt, StV 2016, 530 ff.
[82] Dafür plädierend Freudenberg, RuP 2016, 109 ff.
[83] So der Vorsitzende des Richterbundes, Jens Gnisa; s. Nachricht in FD-StrafR 2016, 379627.