Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 4. März 2026: 

 

zum Referentenentwurf des BMJV: 

 


zum Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode

 

 

 

 

Die Rolle des Strafrechts bei antisemitischen Äußerungen: Notwendig, aber bescheiden! 

von Prof. Dr. Dr. h.c. Cornelius Prittwitz

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Abstract
Antisemitismus ist widerlich und menschenverachtend. Deutschland mit seiner Geschichte wendet sich zu Recht entschieden moralisch, politisch und auch rechtlich gegen alten und neuen Anti­semi­tismus. Das Strafrecht spielt dabei durchaus eine wichtige Rolle. Denn Hetze und Beleidigung beschädigen und gefährden den (Rechts-) Frieden in der Gesellschaft. Speziell in der Gesellschaft sozialer Medien handelt es sich keinesfalls um Bagatellen. Andererseits stellt die Meinungsfreiheit eine konstitutive Bedingung freiheitlicher Demokratie dar. Deswegen muss die Rolle des Strafrechts eine bescheidene sein, wenn es um Beschränkungen der Meinungsfreiheit geht, und das gilt auch im Kontext von Antisemitismus. Antisemitische Hetze ist unerträglich! Wo sie strafrechtlich relevant ist, kann und soll sie de lege lata verfolgt und bestraft werden. Neukriminalisierungen sind dagegen (auch) in diesem Bereich weder notwendig noch sinnvoll.

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Furcht vor der Freiheit? Grundrechtshemmende Chilling-Effekte im Versammlungsrecht am Beispiel des Landfriedensbruchs

von Prof. Dr. Jochen Bung

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Abstract
Der vorliegende Beitrag hat drei Teile: Er beginnt mit einer allgemeinen Betrachtung der ermöglichenden und hemmenden Bedingungen von Freiheit und zwar im Hinblick auf die für liberale und demokratische Gesellschaften konstitutiven Freiheiten der Meinungsäußerung und der Versammlung (I.) Sodann rekonstruiert er das in der US-amerikanischen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum ersten Zusatzartikel der Verfassung der Vereinigten Staaten entwickelte und zunehmend auch anderenorts verwendete Argument der chilling effects aus sozialpsychologischer Perspektive (II.). Schließlich macht er den diesem Argument zugrunde liegenden Zusammenhang von Unbestimmtheit, Unsicherheit und Hemmung am Tatbestand des Landfriedensbruchs deutlich, wobei der Tatbestand zunächst in seiner geltenden Fassung und dann im Lichte neuerer Reformvorschläge betrachtet wird (III.).

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Ziviler Ungehorsam als Strafunrechtsausschließungsgrund

von Prof. Dr. Till Zimmermann

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Abstract
Die strafrechtliche Beurteilung zivilen Ungehorsams in der Gestalt von Straßenblockaden ist ein ewiger Zankapfel. Die philosophische Empfehlung Jürgen Habermas‘, den zivilen Ungehorsam in der Schwebe zwischen Legitimität und Legalität zu belassen, ist mit den zwei widerstreitenden Mainstream-Konzepten – Legalisierung vs. Kriminalisierung – allerdings nicht zu bewerkstelligen. Der Beitrag plädiert für den verfassungskonformen Ausweg, die Verwerflichkeitsklausel des Nötigungsparagrafen (§ 240 Abs. 2 StGB) im Lichte der von Günther in den 1980er Jahren entwickelten Figur des Strafunrechtsausschließungsgrundes zu interpretieren.

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Strafrechtlicher Wahrheitsschutz bei der politischen Meinungs- und Willensbildung?

von Prof. Dr. Armin Engländer 

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Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob zum Schutz der Demokratie politische Fake News stärker als bislang mit dem Mittel des Strafrechts bekämpft werden sollen. Er zeigt auf, dass die Antwort auf diese Frage davon abhängt, welche Rolle Wahrheit in der politischen Meinungs- und Willensbildung spielt. Das wiederum steht im Zusammenhang mit der Frage, ob man Demokratie besser in einem deliberativen oder in einem elektoral-interessenbasierten Sinn versteht. 

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Alles eine Frage der Wirkung? Zur Strafbarkeit der Verbreitung von individuen- und gruppenbezogenen Fake News im Spiegel der Beleidigungs- und Volksverhetzungsdelikte de lege lata

von Prof. Dr. Susanne Beck, LL.M. (LSE) und Dr. Maximilian Nussbaum 

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Abstract
Die Behauptung und (wissentliche) Verbreitung falscher Tatsachen, insbesondere innerhalb sozialer Medien, ist gesellschaftlich höchst problematisch, ohne jedoch zwangsläufig strafbar zu sein, was Diskussionen über Expansionen des Strafrechts hervorruft. Daneben ist aber auch zu diskutieren, inwieweit schon das geltende Recht an die Entwicklung angepasst werden kann und sollte. Dies tut der vorliegende Beitrag mit Blick auf individuen- und gruppenbezogene Fake News, wobei der Fokus darauf gerichtet ist, inwiefern die faktischen Wirkungen von (medial verbreiteten) falschen Tatsachen auf Einzelne und Gruppen eine weite Auslegung der Ehrschutz- und Volksverhetzungsdelikte rechtfertigen.

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Gesetzentwurf zur modernen und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, zur Modernisierung der Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren und zur Überarbeitung von Vermögensabschöpfung und Unterbringung im Jugendstrafrecht

Gesetzentwürfe: 

Am 17. Dezember 2024 hat die Fraktion der FDP einen Gesetzentwurf zur modernen und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, zur Modernisierung der Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren und zur Überarbeitung von Vermögensabschöpfung und Unterbringung im Jugendstrafrecht in den Bundestag eingebracht. Um die Bürger:innen selbst und ihr Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, seien die Mittel des Strafrechts unerlässlich. Dazu gehöre aber auch, Strafverfahren in angemessener Dauer durchzuführen und dabei Beschuldigtenrechte zu wahren. Um das Strafverfahren an moderne Entwicklungen anzupassen, sollen bestimmte Aspekte praxistauglicher gestaltet werden. Ein zeitgemäßes Strafverfahren erfordere die Stärkung einer effektiven Verteidigung, eine transparente Verfahrensführung sowie eine zielgerichtete Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Einsatz moderner Technik. Hinsichtlich moderner Entwicklungen seien insbesondere die Zeugnisverweigerungsrechte von Angehörigen nicht mehr zeitgemäß. Sie bilden die modernen Formen der Familie und des Zusammenlebens nicht mehr ausreichend ab. So habe das Verlöbnis an Bedeutung verloren und Kinder würden in vielfältigeren Familienkonstellationen und Lebensmodellen aufwachsen, die ein ebenso starkes Vertrauensverhältnis begründen, wie zwischen Ehegatten oder Verwandten. Dementsprechend könne dieses Vertrauensverhältnis auch zu einer vergleichbaren Konfliktlage führen. Ebenfalls seien Anpassungen im Jugendstrafrecht erforderlich. Im Rahmen von Reformen der StPO und der Vermögensabschöpfung seien flankierend Änderungen im Jugendstrafrecht vorgenommen worden, die letztlich dazu geführt hätten, dass die erforderliche Ausrichtung aller Rechtsfolgen am spezialpräventiven Ziel des Jugendstrafrechts in Einzelfällen erschwert worden sei. Weiteren Reformbedarf sieht der Entwurf im Rahmen des Jugendstrafrechts bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung sowie bei der vollstreckungsrechtlichen Entscheidung über die Fortdauer dieser Maßregeln. Hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit bestehe hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Jugendlichen und Heranwachsenden gegenüber Erwachsenen. Eine Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB wird im allgemeinen Strafrecht von drei Berufsrichtern gefällt, während sie im Jugendstrafrecht vom Jugendschöffengericht gefällt werden kann, das nur mit einem Berufsrichter besetzt ist. Gleiches gilt für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung.

Der Entwurf sieht daher in den einzelnen Bereichen vor:

Recht der Verteidigung

  • konzentriertere Durchführung von Strafverfahren
  • Wegfall des Antragserfordernisses bei der notwendigen Verteidigung und Bestellung eines Pflichtverteidigers in allen Fällen der notwendigen Verteidigung ab der ersten Vernehmung oder Gegenüberstellung von Amts wegen
  • Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Verweigerungen zur Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft
  • Recht zur Anwesenheit bei Tatortrekonstruktionen
  • Gewährleistung der Vertraulichkeit von Gesprächen inhaftierter Beschuldigter mit einem potentiellen Verteidiger bereits bei Gesprächen über die Begründung eines Mandatsverhältnisses

Beweiserhebung und Beweisaufnahme

  • Möglichkeit der Bezugnahme auf Abbildungen und Videomaterial, das sich auf elektronischen Speichermedien befindet
  • Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung von Zeug:innen im Ermittlungsverfahren
  • Überarbeitung der Vorschriften über eine Trennung von beschuldigter Person und Zeug:innen während der Vernehmung im Ermittlungs- und Hauptverfahren
  • Ausweitung der Regelungen des sogenannten Selbstleseverfahrens auf Augenscheinsobjekte, die zugleich Urkunden sind
  • Möglichkeit der Zulassung englischsprachiger Urkunden ohne Übersetzung als Beweismittel, wenn alle Verfahrensbeteiligten über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen
  • Beweisverwertungsverbot für belastende Angaben aus einem Verwaltungsverfahren

Förderung der Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten

  • Möglichkeit der Unterbrechung der Hauptverhandlung von bis zu zwei Monaten
  • Erweiterung der Möglichkeit einer Eröffnungserklärung der Verteidigung
  • Einführung einer Hinweispflicht des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme bei unterschiedlicher Beurteilung von Beweis- oder Rechtslage

Anpassungen im Bereich des Rechtsmittelrechts

  • Ergänzung zum Rechtsmittelverzicht bei der strafprozessualen Verständigung
  • Stärkere Berücksichtigung des Einzelnen bei Revisionsverfahren von Mitverurteilten

Änderung des Zeugnisverweigerungsrechts der Angehörigen des Beschuldigten

  • Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte entfällt
  • neue Zeugnisverweigerungsrechte für Partner:innen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, oder Partner:innen, deren Eheschließungstermin bereits amtlich festgesetzt wurde
  • Zeugnisverweigerungsrecht für Personen, die durch eine soziale Eltern-Kind Beziehung oder soziale Geschwisterbeziehung verbunden sind

Änderung des JGG

  • Möglichkeit des (teilweise) Absehens von der obligatorischen Anordnung der Wertersatzeinziehung i.R.d. § 73c StGB i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG
  • sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei einer zu erwartenden Unterbringung nach § 63 StGB
  • Anpassung von § 33b JGG, so dass sichergestellt ist, dass die künftig ausnahmslos zuständige Jugendkammer in einschlägigen Fällen stets mit drei Berufsrichtern besetzt ist
  • Zuständigkeit der Jugendkammer für Entscheidungen über die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel

 

 

 

Die Strafbarkeit von Fake News de lege ferenda – mit besonderem Augenmerk auf Deepfakes, Social Bots und Filter Bubbles

von Prof. Dr. Frank Zimmermann

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Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine weitergehende Kriminalisierung politischer Fake News, plädiert insoweit aber für gesetzgeberische Zurückhaltung. Am ehesten denkbar erschiene eine eng zugeschnittene Norm, die an technische Modalitäten der Erstellung oder Verbreitung von Fake News anknüpft, namentlich im Fall von Deepfakes oder des Einsatzes von Social Bots. Insoweit ist allerdings das bereits bestehende unionsrechtliche Sanktionsregime der KI-Verordnung zu beachten: Es wirft die Frage auf, inwieweit es den Mitgliedstaaten überhaupt noch freisteht, über diesen Rahmen hinauszugehen, und inwieweit die Regelungen in der KI-Verordnung als unionsrechtliche Obergrenze einer Kriminalisierung zu verstehen sind.

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Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 4. Dezember 2024: 

 

 

Modernisierung des Strafrechts

Gesetzentwürfe: 

Am 19. Dezember 2024 hat die Fraktion der FDP einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Strafrechts in den Bundestag eingebracht. Das Strafrecht sei für den elementaren Rechtsgüterschutz der Gemeinschaft unerlässlich. Ein regelmäßiges Übermaß an Repression gebe jedoch Motive für weitere Rechtsgütergefährdungen, denn schließlich stehe das Strafrecht „im Spannungsfeld zu wichtigen Gemeinschaftsgütern wie Freiheit, Verhältnismäßigkeit und Menschenwürde“. Zudem sei es eine Frage des sozialen, technologischen und wirtschaftlichen Wandels, welche konkreten Rechtsgüter des strafrechtlichen Schutzes überhaupt bedürften. Der Gesetzgeber schöpfe und verschärfe regelmäßig Straftatbestände. Dabei sei es aber nach dem Ultima-Ratio-Grundsatz auch erforderlich, das Strafrecht daraufhin zu prüfen, ob Straftatbestände ganz oder teilweise überholt seien, weil sie ihren Zweck nicht oder nicht mehr angemessen erfüllen. Nicht zuletzt könne aus einem praktischen Nutzen heraus so auch die Justiz entlastet werden. Der Entwurf sieht daher folgende Änderungen vor:

  • Der Tatbestand des § 142 StGB soll in zwei Tatbestände gefasst werden: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall mit Personenschaden (§ 142 StGB-E) und Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall ohne Personenschaden (§ 143 StGB-E). Bei letzterem wird eine alternative Meldemöglichkeit eingeführt, so dass bei entsprechender Wahrnehmung kein strafbarer Verstoß vorliegt.
  • Die Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB) wird gestrichen. Sie wird in einen Ordnungswidrigkeitentatbestand überführt, der das Fahren ohne Fahrschein mit einer Geldbuße bedroht (§ 118a OWiG-E).
  • Die Straftatbestände § 134 StGB (Verletzung amtlicher Bekanntmachungen), § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution), § 290 StGB (Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen), § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer), § 323b StGB (Gefährdung einer Entziehungskur) und § 352 StGB (Gebührenüberhebung) werden aufgehoben.
  • Im Rahmen der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) sowie der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) soll die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH umgesetzt werden.
  • § 266b StGB soll den neuen technischen Gegebenheiten angepasst und der Scheckkartenmissbrauch gestrichen werden.
  • Innerhalb der Tötungsdelikte soll eine sprachliche Bereinigung erfolgen (in § 211 StGB soll der Begriff „Mörder“, in § 212 StGB sollen die Begriffe „ohne Mörder zu sein“ und „als Totschläger“ gestrichen werden). Im JGG sollen die Begriffe „Schädliche Neigungen“ sowie „Zuchtmittel“, die historisch belastet seien, durch angemessene Formulierungen ersetzt werden („Entwicklungsmängel im Sinne des § 17 Ab. 2 Nr. 1“ und „unrechtsverdeutlichenden Maßnahmen“).
  • Die Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 1 JGG soll aufgehoben werden.

 

 

 

 

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