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Einführung zum Sonderheft „Strafrecht und Meinungsfreiheit“

von Prof. Dr. Thomas Weigend 

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Der Ton in öffentlichen Debatten hat sich spürbar verschärft, die verbalen Schläge zielen immer häufiger unter die Gürtellinie. Ein Grund für diese Entwicklung liegt sicher in der zunehmenden Nutzung sozialer Medien: Während öffentliche Meinungsäußerungen früher die redaktionelle Schranke eines etablierten Print- oder Rundfunkmediums überwinden mussten, kann heute jeder seine persönliche Meinung ebenso wie Behauptungen über angebliche Tatsachen in beliebiger Formulierung in Sekundenschnelle unkontrolliert weltweit verbreiten. Dieser Entwicklung steht ein strafrechtliches Konzept des „Ehren“- und Menschenrechtsschutzes, das im Kern aus vergangenen Jahrhunderten stammt, häufig hilflos gegenüber. Verunglimpfungen, falsche Behauptungen über sozial relevante Tatsachen und hetzerische Aufrufe im Internet bleiben jedoch nicht im virtuellen Raum, sondern können schwerwiegende Folgen für reale Menschen in der „analogen“ Wirklichkeit haben, und sie können insbesondere das politische Leben beeinträchtigen. Es darf daher nicht verwundern, dass zunehmend der Ruf nach der Einführung von Straftatbeständen laut wird, die die neuen Gefahren (oder die alten Gefahren im neuen Gewand) für wichtige Rechtsgüter bekämpfen sollen. Auf der anderen Seite steht allerdings das hohe Gut der Meinungsäußerungsfreiheit, das unverändert eine wichtige Grundlage des Lebens in einem freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat bildet und auch einen Aspekt des Persönlichkeitsrechts jedes einzelnen darstellt.

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Meinungsfreiheit als konstitutives Element und als Bedrohung der Demokratie?

von Prof. Dr. Christoph Degenhart 

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Abstract
In der Freiheit der Meinungsäußerung – „un des droits les plus précieux de l´homme“ und für die freiheitliche Demokratie „schlechthin konstituierend“ – eine Gefährdung der demokratischen Ordnung zu sehen und sie zu deren Schutz beschränken zu wollen, gefährdet letztlich die Demokratie selbst. Das Strafrecht darf nicht instrumentalisiert werden, um Meinungen, seien sie auch provokant, verstörend und „unpleasantly sharp“, zu unterdrücken. Massenhafte Strafanzeigen von Politikern, die das Internet auf möglicherweise ehrverletzende Äußerungen durchsuchen lassen, können einschüchternd wirken und jenen „chilling effect“ hervorrufen, der die Freiheit gefährdet. Dazu trägt auch ein Sonderrecht für „im politischen Leben stehende Personen“ bei, die in § 188 StGB besonderen Ehrenschutz genießen. Wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz Meinungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze als Gefahr für die demokratische Ordnung identifizieren will, gefährdet es seinerseits die freiheitliche Verfassung. Der Staat gefährdet Meinungsfreiheit auch durch „Meldestellen“ und „trusted flaggers“, wie auch mit dem „sanften“ Instrumentarium staatlicher Förderung. Die Freiheit der Meinungsäußerung als die „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ zum Schutz des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaate zu beschränken wird dessen Resilienz nicht stärken – im Gegenteil.

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Antisemitische Äußerungen als Gegenstand des Strafrechts

von Prof. Dr. Elisa Hoven

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Abstract
Seit einiger Zeit wird zunehmend über eine Strafbarkeit von Aussagen mit antisemitischem Charakter auf Kundgebungen und Demonstrationen diskutiert. Sowohl das Tragen sogenannter „Ungeimpft“-Sterne im Kontext der Corona-Proteste als auch antiisraelische Parolen im Nachgang der Terroranschläge der radikal islamistischen Hamas im Oktober 2023 ließen Forderungen nach strafrechtlichen Reaktionen laut werden. Der Beitrag beleuchtet das Spannungsfeld zwischen legalem Protest und strafwürdigem Antisemitismus im Lichte der Meinungsfreiheit exemplarisch anhand der genannten Beispiele und bezieht dabei die aktuelle Diskussion um eine Reform des § 130 StGB ein.

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Die Rolle des Strafrechts bei antisemitischen Äußerungen: Notwendig, aber bescheiden! 

von Prof. Dr. Dr. h.c. Cornelius Prittwitz

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Abstract
Antisemitismus ist widerlich und menschenverachtend. Deutschland mit seiner Geschichte wendet sich zu Recht entschieden moralisch, politisch und auch rechtlich gegen alten und neuen Anti­semi­tismus. Das Strafrecht spielt dabei durchaus eine wichtige Rolle. Denn Hetze und Beleidigung beschädigen und gefährden den (Rechts-) Frieden in der Gesellschaft. Speziell in der Gesellschaft sozialer Medien handelt es sich keinesfalls um Bagatellen. Andererseits stellt die Meinungsfreiheit eine konstitutive Bedingung freiheitlicher Demokratie dar. Deswegen muss die Rolle des Strafrechts eine bescheidene sein, wenn es um Beschränkungen der Meinungsfreiheit geht, und das gilt auch im Kontext von Antisemitismus. Antisemitische Hetze ist unerträglich! Wo sie strafrechtlich relevant ist, kann und soll sie de lege lata verfolgt und bestraft werden. Neukriminalisierungen sind dagegen (auch) in diesem Bereich weder notwendig noch sinnvoll.

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Furcht vor der Freiheit? Grundrechtshemmende Chilling-Effekte im Versammlungsrecht am Beispiel des Landfriedensbruchs

von Prof. Dr. Jochen Bung

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Abstract
Der vorliegende Beitrag hat drei Teile: Er beginnt mit einer allgemeinen Betrachtung der ermöglichenden und hemmenden Bedingungen von Freiheit und zwar im Hinblick auf die für liberale und demokratische Gesellschaften konstitutiven Freiheiten der Meinungsäußerung und der Versammlung (I.) Sodann rekonstruiert er das in der US-amerikanischen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum ersten Zusatzartikel der Verfassung der Vereinigten Staaten entwickelte und zunehmend auch anderenorts verwendete Argument der chilling effects aus sozialpsychologischer Perspektive (II.). Schließlich macht er den diesem Argument zugrunde liegenden Zusammenhang von Unbestimmtheit, Unsicherheit und Hemmung am Tatbestand des Landfriedensbruchs deutlich, wobei der Tatbestand zunächst in seiner geltenden Fassung und dann im Lichte neuerer Reformvorschläge betrachtet wird (III.).

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Ziviler Ungehorsam als Strafunrechtsausschließungsgrund

von Prof. Dr. Till Zimmermann

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Abstract
Die strafrechtliche Beurteilung zivilen Ungehorsams in der Gestalt von Straßenblockaden ist ein ewiger Zankapfel. Die philosophische Empfehlung Jürgen Habermas‘, den zivilen Ungehorsam in der Schwebe zwischen Legitimität und Legalität zu belassen, ist mit den zwei widerstreitenden Mainstream-Konzepten – Legalisierung vs. Kriminalisierung – allerdings nicht zu bewerkstelligen. Der Beitrag plädiert für den verfassungskonformen Ausweg, die Verwerflichkeitsklausel des Nötigungsparagrafen (§ 240 Abs. 2 StGB) im Lichte der von Günther in den 1980er Jahren entwickelten Figur des Strafunrechtsausschließungsgrundes zu interpretieren.

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Strafrechtlicher Wahrheitsschutz bei der politischen Meinungs- und Willensbildung?

von Prof. Dr. Armin Engländer 

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Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob zum Schutz der Demokratie politische Fake News stärker als bislang mit dem Mittel des Strafrechts bekämpft werden sollen. Er zeigt auf, dass die Antwort auf diese Frage davon abhängt, welche Rolle Wahrheit in der politischen Meinungs- und Willensbildung spielt. Das wiederum steht im Zusammenhang mit der Frage, ob man Demokratie besser in einem deliberativen oder in einem elektoral-interessenbasierten Sinn versteht. 

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Alles eine Frage der Wirkung? Zur Strafbarkeit der Verbreitung von individuen- und gruppenbezogenen Fake News im Spiegel der Beleidigungs- und Volksverhetzungsdelikte de lege lata

von Prof. Dr. Susanne Beck, LL.M. (LSE) und Dr. Maximilian Nussbaum 

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Abstract
Die Behauptung und (wissentliche) Verbreitung falscher Tatsachen, insbesondere innerhalb sozialer Medien, ist gesellschaftlich höchst problematisch, ohne jedoch zwangsläufig strafbar zu sein, was Diskussionen über Expansionen des Strafrechts hervorruft. Daneben ist aber auch zu diskutieren, inwieweit schon das geltende Recht an die Entwicklung angepasst werden kann und sollte. Dies tut der vorliegende Beitrag mit Blick auf individuen- und gruppenbezogene Fake News, wobei der Fokus darauf gerichtet ist, inwiefern die faktischen Wirkungen von (medial verbreiteten) falschen Tatsachen auf Einzelne und Gruppen eine weite Auslegung der Ehrschutz- und Volksverhetzungsdelikte rechtfertigen.

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Die Strafbarkeit von Fake News de lege ferenda – mit besonderem Augenmerk auf Deepfakes, Social Bots und Filter Bubbles

von Prof. Dr. Frank Zimmermann

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Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine weitergehende Kriminalisierung politischer Fake News, plädiert insoweit aber für gesetzgeberische Zurückhaltung. Am ehesten denkbar erschiene eine eng zugeschnittene Norm, die an technische Modalitäten der Erstellung oder Verbreitung von Fake News anknüpft, namentlich im Fall von Deepfakes oder des Einsatzes von Social Bots. Insoweit ist allerdings das bereits bestehende unionsrechtliche Sanktionsregime der KI-Verordnung zu beachten: Es wirft die Frage auf, inwieweit es den Mitgliedstaaten überhaupt noch freisteht, über diesen Rahmen hinauszugehen, und inwieweit die Regelungen in der KI-Verordnung als unionsrechtliche Obergrenze einer Kriminalisierung zu verstehen sind.

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