Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021: BGBl. I 2021, S. 327 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat am 11. August 2020 einen Referentenentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche auf den Weg gebracht. Damit soll zugleich der seit dem 2. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche Rechnung getragen werden, die bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen. Der Tatbestand des § 261 StGB entspricht zwar schon in weitern Teilen der EU-Richtlinie, die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche soll jedoch weiter verbessert und neu gefasst werden und über die internationalen Mindestvorgaben hinausgehen. Der Entwurf sieht vor, künftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einzubeziehen. Durch einen Verzicht auf einen Vortatenkatalog wird eine effektiverer Kriminalitätsbekämpfung im Bereich der organisierten Kriminalität erwartet. Entsprechend soll die Beweisführung erleichtert werden. Gerade im Bereich der banden- oder gewerbsmäßigen Strukturen war ein Nachweis in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig. 

Die Ausweitung der Norm macht es aus Gründen der „Eingrenzung und Ausgewogenheit der Strafandrohung“ notwendig, den Anwendungsbereich einzuschränken. So soll etwa die leichtfertige Geldwäsche nicht erfasst werden. Auch die straprozessualen Eingriffsbefugnisse der §§ 100a, 100b und 100g StPO wurden an den ausgeweiteten Anwendungsbereich der Geldwäsche angepasst und ermöglichen eine Telekommunikaationsüberwachung oder eine Online Durchsuchung nur im besonders schweren Fall, bzw. wenn die Vortat eine der in den Nr. 1 bis 11 genannten schweren Straftaten darstellt. Eine Überarbeitung der Umschreibung tauglicher Tatobjekte und eine Neugliederung der Tathandlungen soll den Tatbestand des § 261 StGB in seiner Handhabung vereinfachen. Ebenso wurden im Entwurf die durch das BVerfG geprägten Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger berücksichtig. Weiterhin sieht der Entwurf eine Modifizierung der selbstständigen Einziehung (§ 76a StGB) vor, die zudem an die neue Terminologie angepasst werden soll. Flankiert werden die Neuregelungen durch eine Zuständigkeitsregelung der Wirtschaftsstrafkammern. Durch die Aufnahme des § 261 StGB in den Katalog des § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a GVG soll die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern immer dann begründet sein, wenn die „Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich“ macht. 

§ 261 StGB soll schließlich künftig wie folgt gefasst werden: 

„§ 261 – Geldwäsche

(1) Wer einen Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand

1. verbirgt,

2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,

3. sich oder einem Dritten verschafft oder

4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht in Bezug auf einen Vermögensgegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Vermögensgegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 5 nur dann bestraft, wenn er den Vermögensgegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(7) Den Vermögensgegenständen im Sinne des Absatzes 1 stehen Taterträge und Tatprodukte einer im Ausland begangenen Tat sowie an deren Stelle getretene andere Vermögensgegenstände gleich, wenn die Tat

1. auch am Tatort mit Strafe bedroht ist oder

2. nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:

a) Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),

b) Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),

c) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),

d) Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,

e) Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bek.mpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),

f) Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),

g) Artikel 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder

h) Artikel 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b sowie Artikel 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3 2017, S. 6).

(8) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt.“

 

Bundesfinanzminister Olaf Scholz erklärte: „Geldwäsche ist ein schwerwiegendes Problem, weil der Staat und damit alle ehrlichen Bürgerinnen und Bürger geschädigt werden. Kriminelle Profite dürfen keinen Weg in die Legalität finden. Oft ist es aber kompliziert, Geldwäsche wirksam zu bekämpfen. Die grundlegende Reform des Geldwäschestraftatbestands nun ist ein wichtiger Schritt für den Kampf gegen Geldwäsche, weil es das Vorgehen vereinfacht. Die Reform ist ein Herzstück der Strategie der Bundesregierung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die wir im vergangenen Herbst beschlossen haben. Mit unserem kürzlich vorgelegten 16-Punkte-Aktionsplan wollen wir überdies auf EU-Ebene die Regeln, Aufsichtsstruktur und den Informationsaustausch im Bereich der Geldwäsche ausweiten und stärken.“

Am 14. Oktober 2020 hat die Bundesregierung den vom BMJV vorgelegten Gesetzentwurf angenommen und am 11. November 2020 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/24180). Dort wurde er am 20. November 2020 erstmals beraten und im Anschluss an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zwecks weiterer Beratung überwiesen. Der Regierungsentwurf beinhaltet nun eine geänderte Fassung. Während die Absätze 1-5 wortgleich erhalten geblieben sind, fügt sich nun Abs. 6 mit dem Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit ein:  

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Vermögensgegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- straft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

Die Beteiligung an der Vortat rückt damit auf Abs. 7 und in Abs. 8 wurde die Regelung zur Strafbefreiung bei freiwilliger Abgabe oder Veranlassung eine Anzeige der Tat (aktuell in § 261 Abs. 9 S. 1 StGB geregelt) wieder eingefügt. Die dortigen Abs. 7 und 8 sind nun in den Abs. 9 und 10 wiederzufinden:  

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Vermögensgegenstandes bewirkt. 

 

Der Bundesrat hat am 27. November 2020 der Empfehlung des Rechtsausschusses sowie des Ausschusses für Innere Angelegenheiten entsprechend zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (BR Drs. 620/1/20). Die Gegenäußerung der Bundesregierung finden Sie hier (BT Drs. 19/24902).

Am 9. Dezember 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Prof. Dr. Jens Bülte machte deutlich, dass die Bekämpfung der Geldwäsche ein wichtiges Instrument sei, um der organisierten Kriminalität die finanzielle Grundlage zu entziehen. Mit jeder Änderung des § 261 StGB entferne sich die Strafgesetzgebung jedoch von diesem Ziel und richte sich auch gegen geringfügige und mittlere Kriminalität, was zu einer „Zersplitterung“ der Kräfte und einer zusätzlichen Belastung der Justiz führe. Der Entwurf sieht vor, künftig auch den Ladendiebstahl und andere Kleinkriminalität als Vortat zu erfassen. Damit werde das Strafrecht als Mittel zur Abschöpfung missbraucht, so Bülte. Ähnlich äußerte sich auch Prof. Dr. Matthias Jahn zu dem Entwurf. Die Konzeption flächendeckender Kriminalisierung sei nach europäischem Recht durch die Geldwäscherichtlinie 2018/1673 nicht indiziert. Dies sei vielmehr kriminal- und justizpolitisch bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität dysfunktional. Ein „All-Crime-Ansatz“ führe zu viel „Beifang“, der die ohnehin belasteten Ressourcen mit bagatellhaften Vortaten überstrapaziere. Dr. Matthias Dann führte die bestehenden Defizite bei der Geldwäschebekämpfung in erster Linie auf mangelnde Ressourcen und nicht auf unzureichende Regelungen im Strafrecht zurück. Richter am Bundesgerichtshof Marcus Köhler begrüßte den Entwurf. Mit der Streichung des Vortatenkatalogs und der Erweiterung der selbstständigen Einziehung werde ein schlüssiges Konzept verfolgt. So sah auch Joachim Lüblinghoff, Vorsitzender des DRB, den Entwurf. Der „All-Crime-Ansatz sei vor allem geeignet, Schwierigkeiten bei der Beweisführung zu beseitigen und finde auch in anderen europäischen Ländern Anklang. Allerdings sah auch er eine deutlich höhere Belastung bei den Staatsanwaltschaften und den Gerichten. Dem stimmte Oberstaatsanwalt Dr. Klaus Ruhland zu. Sebastian Fiedler vom BDK gab zu bedenken, dass ein „All-Crime-Ansatz“ nicht die Aufklärung komplexer Sachverhalte erleichtere, bei denen die Herkunft von Vermögen durch internationale Strukturen und Briefkastenfirmen verschleiert werden. Das Problem sei in diesen Fällen nicht die Begrenzung der Strafbarkeit, sondern die Nachweisbarkeit der Quelle. Jedoch dürfe kriminell erwirtschaftetes Vermögen nicht bei den Tätern verbleiben.

Am 5. März 2021 stimmte der Bundesrat dem Regierungsentwurf zu, nachdem der Bundestag bereits am 11. Februar 2021 das Gesetz beschlossen hatte. Es wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

 

Lukas Schefer: Die Vortäuschung eines Zufallsfundes im Ermittlungsverfahren: Zur Zulässigkeit sogenannter „legendierter Kontrollen“

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-5756-5,    S. 356, Euro 92,00.

Legendierte Kontrollen sind als die „gezielte Suche nach dem Zufallsfund“ (so Müller/Römer, NStZ 2012, 543) schon seit längerer Zeit Anlass wissenschaftlicher Diskussion im Hinblick auf ihre generelle Zulässigkeit und einschlägige Rechtsgrundlage. Der BGH hat sich in einer Grundsatzentscheidung eindeutig positioniert und legendierte Kontrollen prinzipiell für zulässig erklärt und als Ermächtigungsgrundlage die präventiv-polizeilichen Landesgesetze herangezogen (BGHSt 62, 123). Aber auch dieses Urteil blieb nicht unwidersprochen. Gleichwohl fehlte bislang eine umfassendere, grundlegende wissenschaftliche Aufarbeitung legendierter Kontrollen, die auch nach dem positiven Votum des 2. Strafsenats nicht überflüssig geworden ist.

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Neuregelung der Sterbehilfe – Gesetzgeber muss Konsequenzen aus der Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des § 217 Strafgesetzbuch ziehen

von Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer

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Abstract
Das BVerfG hat § 217 StGB mit der Strafbarkeit geschäftsmäßiger Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber sollte angesichts nun bestehender rechtlicher Unsicherheiten und der Gefahr des Entstehens einer „Suizid-Kultur“ rasch eine Neuregelung von Sterbe- und Suizidhilfe schaffen. Die jetzt bestehende Rechtslage wird skizziert. Fünf bislang geltende Grundsätze werden auf mögliche Modifikationen durch das Verfassungsgerichtsurteil geprüft: Straflosigkeit des Suizids; Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid; Strafbarkeit aktiver Sterbehilfe; Straflosigkeit passiver Sterbehilfe; Straflosigkeit indirekter Sterbehilfe. Durchaus dürfen Risiken für das Entstehen einer „Suizid-Kultur“ berücksichtigt, beispielsweise auch Sterbehilfevereine unterbunden werden. Das setzt aber voraus, dass Suizidwilligen Wege zu ärztlich assistierter Hilfe offen bleiben. Elemente eines denkbaren Modells werden hier vorgestellt: Ärztliche Berufsordnungen beseitigen strikte Verbote ärztlicher Suizidassistenz. Nach Vorbild der Schwangerschaftsberatungsstellen werden von Sozialverbänden Sterbeberatungsdienste eingerichtet, die allen Betroffenen zur Verfügung stehen. Ihnen obläge zuvörderst  Beratung zur Lebenserhaltung; erst nach ärztlicher Prüfung fehlender zumutbarer Alternativen, der freien und ohne sozialen Druck getroffenen Willensentschließung zum Suizid, der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit dieser Entscheidung darf ärztliche Suizidhilfe zugelassen und zu ihr vermittelt werden. Darüber hinaus könnte anstößige Werbung für Suizidhilfen strafbar sein.

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Wer sucht der findet… Fehlende OK-Ermittlungen

von Prof. Dr. Britta Bannenberg

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Abstract
Die Aufmerksamkeit für Clans ist zu begrüßen. Wir benötigen in Deutschland aber eine deutlich verbesserte gesellschaftliche Sensibilität für Organisierte Kriminalität (OK) und die vielfältigen kriminellen Gruppierungen und Parallelgesellschaften. Zu fordern sind Strukturermittlungen, Vermögensabschöpfungen und abgestimmte vernetzte Maßnahmen im Rahmen von internationalen Strategien der vier „P“:
prevent, pursue, protect and prepare. Eine Einbindung in kriminelle Gruppen und deren Anwachsen muss verhindert werden (Prävention), die Strafverfolgung sowie der Schutz potentieller und tatsächlicher Opfer und Geschädigter muss sichergestellt und letztlich müssen die Entwicklungen der OK verfolgt und ihre Schäden abgemildert werden.

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Die Bekämpfung von Clankriminalität in Deutschland: Verbundkontrollen im kriminalpolitischen und gesellschaftlichen Diskurs

von Prof. Dr. Dorothee Dienstbühl

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Abstract 
Clankriminalität ist eines der aktuell kriminalpolitisch brisantesten Themen. Die Aufmerksamkeit, die das Phänomen durch einzelne spektakuläre Kriminalfälle, aber auch durch Gewalt im öffentlichen Raum seit einigen Jahren erfährt, formulierte einen Auftrag an die Kriminalpolitik. Eine ebenso sichtbare Reaktion des Staates zeigen sich in Verbundkontrollen in Stadtgebieten, die als besonders belastet gelten. Als behördenübergreifende Gesamtstrategie sind die kooperativen Maßnahmen ein Instrument zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität. Wie wirkungsvoll diese sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Dabei fordert Clankriminalität nicht nur die Behörden, sondern auch Politik und Gesellschaft heraus. Dies zeigt sich nicht zuletzt in den begleitenden Diskussionen um die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der staatlichen Kontrollen.

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Das Geschäft mit Cannabidiol – lukrativ und selten legal

von StAin Dr. Raphaela Etzold 

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Abstract 
Der Vertrieb sogenannter „CBD-Produkte“, die Cannabidiol und damit einen Wirkstoff der Cannabispflanze enthalten, boomt. Anders als das vielfältige Angebot auf Internetseiten und in Headshops suggeriert, können sich jedoch sowohl Verkäufer als auch Erwerber durch den Umgang mit CBD-Produkten strafbar machen. Im Raum steht insbesondere die Strafbarkeit nach betäubungsmittel-, arzneimittel- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Diese greift der vorliegende Beitrag auf und strukturiert bisherige Erkenntnisse.

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2. Workshop Sicherheits- und Strafrecht im Angesicht der Digitalisierung

von Till Reinholz 

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Am 17.7.2020 fand die zweite Auflage des Workshops „Sicherheits- und Strafrecht im Angesicht der Digitalisierung“ statt.  Nach dem großen Erfolg der Erstauflage am 27.6.2019,[1] wurde der zweite Workshop federführend von Nicole Selzer (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) und Jannik Piepenburg (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) initiiert, organisiert und moderiert. Insgesamt nahmen knapp 30 Personen an dem Workshop teil, darunter auch Wissenschaftler*innen und Rechtsanwälte aus den Niederlanden, der Schweiz, Österreich und Japan sowie aus ganz Deutschland, unter anderem aus Berlin, Erlangen, Gießen, Halle, Magdeburg, Mainz und Saarbrücken. Die Zielsetzung des an der Martin-Luther-Universität gegründeten Netzwerks IT und Recht umfasst auch die frühzeitige Involvierung Studierender, welche ebenfalls die Möglichkeit zur Teilnahme erhielten.

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Zwölf Thesen zur geplanten Neuaufstellung der Verbandssanktionierung

von Dr. Alexander Baur, M.A. und Dr. Philipp Maximilian Holle

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Abstract 
Seit April ist das Gesetzgebungsverfahren zu einer im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vereinbarten Reform der Verbandssanktionierung mit der Vorlage des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft offiziell angestoßen. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass der mittlerweile vorliegende Regierungsentwurf das nun anstehende parlamentarische Verfahren weitgehend unbeirrt passieren wird. Der nachfolgende Beitrag versucht, den vorliegenden Zwischenstand in mehreren Thesen einzuordnen und zu bewerten.

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