Nik Sarafi: Das Rechtsgut als legitimer Zweck bei der Kriminalisierung im Rechtsstaat und die staatliche Pflicht einer Entkriminalisierung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Verlag Dr. Kovač, ISBN: 978-3-339-10634-6, S. 231, Euro 96,80. 

Hinter diesem sehr abstrakten Titel der Dissertation verbirgt sich die Frage nach der Notwendigkeit der Entkriminalisierung des Umgangs mit Betäubungsmitteln und dabei insbesondere mit Cannabis. Dazu beginnt der Verfasser sehr abstrakt mit der Erörterung der Frage, woraus sich die materielle Legitimation des Strafrechts ergibt und wie es sich rechtsdogmatisch und rechtsphilosophisch begründen lässt, dass der Staat bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen darf. Hier geht es darum, ob es Regeln gibt, wonach der Strafgesetzgeber über strafrechtlich sanktioniertes Handeln oder legitimes Handeln entscheidet. Die hieraus abstrakt gewonnenen Ergebnisse werden dann auf das geltende Betäubungsmittelstrafrecht übertragen und die Frage aufgeworfen, ob das Betäubungsmittelstrafrecht de lege lata akzeptabel oder unrechtmäßig oder gar verfassungswidrig ist. Die Dissertation endet mit Vorschlägen zu einer Gestaltung des Betäubungsmittelgesetzes de lege ferenda.

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Felix Ruppert: Die Sozialadäquanz im Strafrecht – Rechtsfigur oder Mythos?

von Dipl.-Jur. Till Pörner

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2020, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15844-7, S. 330, Euro 79,90.

I. Einleitung

Felix Ruppert beschäftigt sich in seinem Werk mit der Sozialadäquanz und ihrer Rolle im Strafrecht. Es ist zugleich die Dissertation des Autors, welche im Jahr 2019 an der Universität Bayreuth angenommen und unter Betreuung von Prof. Dr. Brian Valerius verfasst wurde. Sie wurde im November 2019 mit dem Preis der Stadt Bayreuth für herausragende Dissertationen ausgezeichnet.

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KriPoZ – Onlinetagung „Sexualstrafrecht und Digitalisierung“

von Ref. jur. Alyssa Siems

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Am 19.2.2021 fand die KriPoZ-Tagung „Sexualstrafrecht und Digitalisierung“ mit rund 150 interessierten Teilnehmern statt. In der Bevölkerung lösen Sexualstraftaten – insbesondere zum Nachteil von Kindern – zweifelsohne heftige und emotionale Reaktionen aus. Das Sexualstrafrecht scheint vor diesem Hintergrund in besonderem Maße von Fällen des täglichen Lebens beeinflusst zu sein. Nach den umfassenden Änderungen im Rahmen der sog. „Nein heißt Nein!“-Änderungen als Antwort auf die Kölner Silvesternacht stehen aktuell die Änderungen von Straftatbeständen und Strafschärfungen rund um den Missbrauch von Kindern im Fokus des Gesetzgebers. Die Berichterstattungen über die Missbrauchsfälle in Lügde, Münster oder Bergisch Gladbach scheinen die Diskussionen um vermeintlich notwendige Verschärfungen noch zu befeuern. Dabei machten die vorgenannten Missbrauchsfälle gleichermaßen deutlich, dass die digitale Welt bei Sexualstraftaten eine zentrale Rolle spielt.

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Innenausschuss vom 26. Januar 2026: 

zum Referentenentwurf des BMI zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes: 


19. Legislaturperiode: 

zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/26541

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 22. März 2021: 

 

 

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten – Stellungnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 19. Mai 2021: 

Formulierungshilfe des BMJV: 

 

 

 

Modernisierung des Bundespolizeigesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Nachdem der Vorstoß der Fraktionen der CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2021 zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen des Bundespolizeigesetzes nicht die erforderliche Mehrheit im Bundesrat erhielt, hat das Bundesministerium des Innern Ende Juli 2025 einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes auf den Weg gebracht, der das bisherige BPolG ablösen soll. Die Schaffung von zeitgemäßen und modernen Befugnissen – besonders im Bereich der Telekommunikation – sei dringend erforderlich und auch das Urteil des BVerfG vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) mache eine Anpassung des BPolG unausweichlich. Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 sei inzwischen zwar im Wesentlichen im Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt, erfordere jedoch im Hinblick auf die spezifischen Aufgaben der Bundespolizei eine ergänzende und präzisierende Ausgestaltung einzelner Vorschriften auch im BPolG. Im Bereich der Gefahrenabwehr werden hierzu zusätzliche Befugnisnormen eingeführt, die sowohl den Anforderungen des BVerfG als auch den datenschutzrechtlichen Vorgaben der Richtlinie Rechnung tragen. So soll die Bundespolizei bspw. künftig eigene Drohnen zur Überwachung und Aufklärung nutzen und gefährdende Drohnen mit technischen Mitteln bekämpfen dürfen. Zudem plant Innenminister Dobrindt eine spezialisierte Drohnenabwehreinheit und ein Abwehrzentrum. Auch die Bundeswehr soll bei bestimmten Drohnengefahren unterstützen dürfen. Des Weiteren soll stärker gegen Schleusungskriminalität und Cybergefahren vorgegangen werden, inklusive erweiterter Überwachungsmöglichkeiten. In dem Zuge soll die Bundespolizei künftig selbst Abschiebungshaft beantragen können. In Waffenverbotszonen werden verdachtsunabhängige Kontrollen erlaubt und Aufenthaltsverbote oder Meldeauflagen sollen zur Erhöhung der Sicherheit an Bahnhöfen verhängt werden dürfen. Darüber hinaus bedingt die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden die Schaffung spezifischer Verfahrensregelungen für die Bundespolizei, um die unionsrechtlich geforderte effektive, rechtssichere und zweckgebundene Übermittlung und Nutzung von Informationen zu gewährleisten. Ferner seien infolge des Beschlusses des BVerfG vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) die Vorschriften über den Einsatz verdeckter Ermittler und Vertrauenspersonen an die konturierten Anforderungen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung anzupassen. Gleiches gelte für den Beschluss vom 14. November 2024 (1 BvL 3/22), mit dem das BVerfG die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für besonders eingriffsintensive Maßnahmen weiter konkretisiert hat. Schließlich soll zum Zwecke der Abwehr von Gefahren durch sogenannte Innentäter eine verpflichtende sicherheitsrechtliche Überprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst normiert werden, welche die obligatorische Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems einschließt. Am 8. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt dazu: „Mit der Modernisierung des Bundespolizeigesetzes machen wir unseren Staat handlungsfähiger. Wir stärken die Bundespolizei in ihrer täglichen Arbeit, schaffen klare Regeln und geben ihr die rechtlichen Werkzeuge, die sie braucht, um Freiheit, Ordnung und Sicherheit in Deutschland zu schützen.“

Am 21. November 2025 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend Stellung dazu (BR-Drs. 557/25 (B). Am 26. Januar 2026 folgte im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. In der Anhörung zum Entwurf eines neuen Bundespolizeigesetzes traten deutlich unterschiedliche Bewertungen zutage. Kai Dittmann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisierte, der Gesetzentwurf überschreite verfassungs- und menschenrechtliche Grenzen. Er warnte vor massiven Grundrechtseingriffen, unzureichenden Begrenzungen polizeilicher Befugnisse, dem Wegfall zentraler Schutzmechanismen sowie Defiziten bei Kontrolle und Transparenz. Besonders problematisch seien das hohe Missbrauchs- und Diskriminierungsrisiko, die Vorverlagerung polizeilichen Handelns ohne hinreichend strenge Voraussetzungen – etwa durch anlasslose Kontrollen in Waffenverbotszonen – sowie der unzureichende Schutz sensibler personenbezogener Daten. Auch bei der Kennzeichenerfassung, dem Drohneneinsatz und der Übermittlung von Fluggastdaten bestünden weiterhin erhebliche rechtliche Bedenken. Lea Voigt vom Deutschen Anwaltverein sah ebenfalls deutlichen Nachbesserungsbedarf. Sie bemängelte das Fehlen wirksamer Mechanismen zur rechtsstaatlichen Kontrolle, darunter der Verzicht auf anlasslose Kontrollen, ein explizites Diskriminierungsverbot, Kennzeichnungspflichten, Kontrollquittungen sowie Bodycams auch zur Kontrolle polizeilichen Handelns. Diese Instrumente seien in früheren Entwürfen noch vorgesehen gewesen. Mehr Transparenz stärke sowohl den Schutz der Bürgerinnen und Bürger als auch das Vertrauen in die Polizei. Demgegenüber betonte Uli Grötsch, Polizeibeauftragter des Bundes, die Notwendigkeit eines modernen Rechtsrahmens für die Bundespolizei. Die erweiterten Aufgaben könnten jedoch nur mit ausreichenden personellen und technischen Ressourcen erfüllt werden, wobei zugleich der Schutz der Grundrechte gewährleistet bleiben müsse. Deutlich zustimmender äußerten sich Vertreter der Polizeigewerkschaften. Andreas Roßkopf (GdP) bezeichnete die Reform als überfällig und als wichtigen Schritt hin zu einem effektiven Grenzschutz. Er begrüßte neue Befugnisse wie Online-Durchsuchung, Wohnungsüberwachung, Quellen-TKÜ sowie Kontrollen in Waffenverbotszonen und wie wie Grötsch auf den zusätzlichen Personal- und Sachmittelbedarf hin. Heiko Teggatz (DPolG) bewertete es positiv, dass Kontrollquittungen und Kennzeichnungspflichten nicht mehr vorgesehen seien. Er kritisierte, dass keine Befugnisse zur Gesichtserkennung aufgenommen wurden und forderte Klarstellungen zur Drohnenabwehr. Insgesamt sprach er von einem guten Anfang mit Nachbesserungsbedarf im Detail. Prof. Dr. Marc Wagner von der Hochschule des Bundes bewertete den Entwurf insgesamt positiv. Nach jahrzehntelanger Stagnation werde das Bundespolizeigesetz nun mit wirksamen Befugnissen zur Gefahrenabwehr ausgestattet. Besonders begrüßte er die Regelungen zur Drohnenbekämpfung zum Schutz kritischer Infrastruktur. Zugleich sah er Korrekturbedarf bei Waffenverbotszonen und kritisierte das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den finalen Rettungsschuss. Insgesamt zeigt die Anhörung eine klare Konfliktlinie zwischen sicherheitspolitischen und rechtsstaatlichen Perspektiven: Während Polizeigewerkschaften und Teile der Wissenschaft vor allem den praktischen Bedarf an erweiterten Befugnissen betonen, warnen Bürgerrechtsorganisationen und Anwaltschaft vor einer Absenkung rechtsstaatlicher Schutzstandards und unzureichender Kontrolle.

 

 


19. Legislaturperiode:

Gesetzentwürfe: 

Am 10. Februar 2021 hat die Fraktion der CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/26541), der bereits am 12. Februar 2021 im Plenum beraten werden soll. 

Zwar habe sich der im BPolG definierte Aufgabenkanon der Bundespolizei im Grundsatz bewährt, jedoch sei das Gesetz seit dem Jahr 1994 nie umfangreich modernisiert worden. Lediglich einzelne Anpassungen seien seitdem vorgenommen worden. Die Fraktion beabsichtigt eine weitere Differenzierung und Fokussierung sowie eine Befugniserweiterung im Bereich der Gefahrenabwehr. Dabei sollen insbesondere die Vorgaben des BVerfG aus seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) zum BKAG und die Regelungen der EU-Richtlinie 2016/680 vom 27. April 2016 Berücksichtigung finden. Das BPolG enthalte immer noch vergleichbare Vorschriften zum damaligen BKAG, so dass sich die Aussagen des BVerfG darauf übertragen ließen. Außerdem umfasse das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) keine Regelungen zum finalen Rettungsschuss. 

Folgende Änderungen des BPolG sind geplant: 

  • Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Zeugenschutz“
  • Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Befugnisse für den Schutz von Zeugen“
  • Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Meldeauflagen“
  • Nach der Angabe zu § 27c werden die folgenden Angaben eingefügt:
    „§ 27d Überwachung der Telekommunikation, § 27e Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten“.
  • Nach der Angabe zu § 28a wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 28b Einsatz technischer Mittel gegen fernmanipulierte Geräte“
  • Nach der Angabe zu Teil 2 werden die folgenden Angaben eingefügt:
    • „§ 29 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
    • § 29a Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
    • § 29b Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
    • § 29c Daten zu anderen Personen
    • § 29d Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
    • § 29e Kennzeichnung“
  • Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a Ausschreibungen von Personen und Sachen zur gezielten und verdeckten Kontrolle oder Ermittlungsanfrage im Schengener Informationssystem“
  • Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31b Übermittlung von Fluggastdaten“
  • Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst:
    „§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
    § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen assoziierte Staaten“
  • Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 32b Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich“
  • Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
    „§ 33 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  • Die Angabe zu § 33a wird aufgehoben
  • Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 34a Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren“
  • Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
    „§ 35 Aussonderungsprüffristen“
  • Nach der Angabe zu § 35 werden die folgenden Angaben eingefügt:
    „§ 35a Löschung von durch Besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
    § 35b Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von Akten
    § 35c Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
    § 35d Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern 
    § 35e Protokollierung
    § 35f Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen“
  • Die Angaben zu den §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
    „§ 36 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
    § 37 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“
  • Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
    „Teil 3 Freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Durchsuchung“
  • Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 38a Aufenthaltsverbot“
  • Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 41a Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen“
  • Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
    „§ 43 Durchsuchung von Personen und Entnahme von Blutproben“
  • Folgende Angabe wird angefügt:
    „§ 71 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag“

  • „§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2015, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    „Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“

Am 12. Februar 2021 wurde der Entwurf im Bundestag vorgestellt und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Dort fand am 22. März 2021 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Über „Grob rechtswidrig und weit über das Ziel hinaus“ bis hin zur längst überfälligen Novelle – die Einschätzungen der Experten konnten unterschiedlicher nicht sein. 
 
Prof. Dr. Clemens Arzt erinnerte an die „sonderpolizeiliche Rolle“, die das BVerfG 1998 für die Bundespolizei festgeschrieben hatte. Diese werde ausgehöhlt, wenn die Bundespolizei durch Kompetenzerweiterungen der Landespolizei immer ähnlicher werde. Klaus Landefeld hatte insbesondere Bedenken hinsichtlich der Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten im digitalen Bereich: „Staatliches Hacking, egal durch welche Rechtsgrundlagen, bleibt eine Gefährdung aller“. Der sog. Staatstrojaner gefährde nicht nur die IT-Systeme, sondern sei eine Bedrohung der Sicherheit von Bürgern, Unternehmen und Behörden. Landefeld sah im Zusammenhang derzeitig gleichartiger Gesetzesvorlagen einen Trend des Gesetzgebers, die Abwägung zwischen den Bedürfnissen der Sicherheitsbehörden und der Rechte Betroffener zu vergessen. In diesem Zusammenhang gab Arzt außerdem noch zu bedenken, dass der Entwurf eine Vielzahl unklarer Rechtsbegriffe nutze, die seiner Meinung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügten. Vor allem aber die Möglichkeit des Austauschs sämtlicher Daten mit Behörden im EU-Ausland sei grob rechtswidrig. Lea Voigt vom DAV schloss sich der Meinung Landefelds an und betonte ebenfalls, dass es „keinen umfassenden Zugriff auf die Bürger“ geben dürfe und es nicht zwingend erforderlich sei, dass die Bundespolizei gleiche Befugnisse im Vergleich zur Landespolizei habe. 
 
Die polizeilichen Vertreter der Expertenrunde hingegen begrüßten den Gesetzentwurf. Dr. Dieter Romann sah den Entwurf als Signal „parlamentarischer Wertschätzung“. Die geltende Fassung des Gesetzes stamme aus dem Jahr 1994, weshalb es im analogen wie im digitalen Bereich Nachholbedarf gebe. Vermisst habe er allerdings Regelungen, die es der Bundespolizei ermöglichen auch in Einzelsachverhalten auf Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafverfolgung tätig zu werden. Auch Andreas Roßkopf von der Gewerkschaft der Polizei sah in dem Entwurf eine längst überfällige Novelle. Er befürchtete allerdings eine personelle Überforderung und sah Nachbesserungsbedarf im Bereich der bundespolizeilichen Zuständigkeit im Grenzbereich. Genauso wie Heiko Teggatz sprach er sich gegen eine Ausweitung der Zuständigkeitszone auf 50 Kilometer aus. Im Übrigen begrüßte dieser die Befugniserweiterung im Bereich der Abschiebehaft und der digitalen Zugriffsrechte. 
 
Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der Fassung des Innenausschusses beschlossen. Die Opposition stimmte gegen den Entwurf. Der Änderungsantrag der AfD sowie der Entschließungsantrag der FDP wurden abgelehnt. 
 
Am 25. Juni 2021 stand der Regierungsentwurf auf derTagesordnung des Bundesrates. Dort erhielt er nicht die Mehrheit von 35 Stimmen und scheiterte. Der Vermittlungsausschuss kann nun angerufen werden. 
 
 

 

 

 

 

Gesetzesantrag zur Änderung der Strafprozessordnung – mehr Opferschutz im Strafprozess

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg: BR Drs. 80/21

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat am 27. Januar 2021 einen Gesetzesantrag zur Änderung der StPO in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 80/21). Mit dem Antrag soll der Opferschutz im Strafprozess gestärkt werden. 

Insbesondere für die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien Zeugenvernehmungen eine erhebliche psychologische Belastung. Zwar habe man bereits mit einigen Gesetzesänderungen versucht diese zu verringern, dies sei aber nicht vollumfänglich gelungen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens wurde eine Aufzeichnung der richterlichen Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren in Bild und Ton möglich, so dass eine belastende erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden kann. Nach geltender Rechtslage sei dies aber aufgrund des Fragerechts der Prozessbeteiligten nicht immer zu realisieren. Daher soll die Regelung des § 241a StPO (Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden) auch auf volljährige Zeugen erstreckt werden, die durch gravierende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Verbrechen nach § 177 StGB, besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB oder § 184j StGB) betroffen sind. Damit wäre in den vorgesehenen Fällen eine Vernehmung nur durch den Vorsitzenden möglich. 

„§ 241a – Vernehmung von Zeugen durch den Vorsitzenden

b)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren oder von Zeugen, die durch ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuchs, einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs oder durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuchs verletzt worden sind, sofern im letzten Fall die zusätzlichen Voraussetzungen von § 397a Absatz 1 Nummer 1a vorliegen, wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.“

Der Antrag Hamburgs wurde am 12. Februar 2021 im Plenum vorgestellt und an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

 

 

 

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„Sexualisierte Gewalt“ statt „Sexueller Missbrauch“? Zur Begriffswahl für §§ 176 bis 176b StGB und zur Einordnung der Zwangsmittel in die Missbrauchstatbestände

von Engin Turhan, LL.M. (Istanbul)

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Abstract
Eines der aktuellen Themen des Bundestages ist, wie in den letzten Jahren üblich, die Veränderung von einigen Vorschriften im 13. Abschnitt des StGB. Vergleichbar mit der „Nein heißt Nein!“-Änderung des § 177 StGB und der Einfügung des § 184i StGB von 2016 erkannte der Staat die Reaktionen der Gesellschaft an. Dieses Mal ist hauptsächlich eine Änderung im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern geplant, die auch die Überschriften der aktuellen §§ 176 bis 176b StGB betrifft. Damit wird beabsichtigt, den „bagatellisierten“ Missbrauchsbegriff aufzugeben, und eine neue Überschrift zu fassen: „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder“. Wie äquivalent ist jedoch der im Gesetzentwurf vorgeschlagene Begriff der „sexualisierte[n] Gewalt“ – vom Besonderen zum Allgemeinen – zum § 176 StGB, zu den anderen Missbrauchstatbeständen, der Systematik des 13. Abschnitts des StGB und dem „Gewaltbegriff“ im Rahmen des bisherigen herrschenden Verständnisses im Strafrecht? Sollten Gewalt und andere Zwangsmittel in die Vorschriften des sexuellen Missbrauchs eingebunden sein? Gibt es in diesem Sinne einen Mangel in den Vorschriften und wie könnte dieser behoben werden? Das sind die Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.

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„I’m not sure this is rape, but…“ – Zur Strafbarkeit von „Stealthing“ nach dem neuen Sexualstrafrecht

von Ass. iur. Johannes Makepeace 

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Abstract
„Stealthing“ nennt man das heimliche Abstreifen des Kondoms während des ansonsten einverständlichen Geschlechtsverkehrs, das von Geschädigten als Vertrauensbruch und Missachtung ihrer sexuellen Selbstbestimmung empfunden wird. Doch ob dieser „Trend“ nach dem neuen Sexualstrafrecht strafbar ist, ist umstritten. Das Berliner Kammergericht bejahte im Juli 2020 eine Strafbarkeit jedenfalls nach § 177 Abs. 1 StGB. Dieser Beitrag setzt sich sowohl mit der Entscheidung als auch mit den ablehnenden Stimmen auseinander. Das Ergebnis: Stealthing ist nicht nur ein sexueller Übergriff, sondern erfüllt auch das Regelbeispiel der Vergewaltigung.

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