Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021: BGBl. I 2021, S. 411 ff.

Gesetzentwürfe: 

Das BMJV veröffentlichte am 19. Dezember 2019 einen Referentenentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Er ist Teil des von der Bundesregierung am 30. Oktober 2019 vorgestellten Maßnahmenpakets. Nähere Infos dazu finden Sie hier

Um zu verhindern, dass Personen sich immer öfter allgemein und auch gegenüber gesellschaftlich und politisch engagierten Personen in einer gegen das deutsche Strafrecht verstoßenden Weise im Internet – und insbes. in den sozialen Medien – äußern, sieht der Entwurf vor allem Änderungen im StGB und dem NetzDG vor. Dies sei erforderlich, da ein stark aggressiver Auftreten, Einschüchterung und die Androhung von Straftaten nicht nur das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen angreife, sondern auch „der politische Diskurs in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsordnung angegriffen und in Frage gestellt“ werde. Zudem sinke bei für die breite Öffentlichkeit wahrnehmbaren herabwürdigenden Inhalten die allgemeine Hemmschwelle, weitere gleichgerichtete Äußerungen zu treffen. Es sei zu befürchten, dass in diesem verrohten Umfeld bestimmte Meinungen aus Sorge um die Reaktionen erst gar nicht mehr getätigt werden. Die Meinung frei und unbeeinflusst äußern und sich darüber austauschen zu können, sei aber ein wesentlicher Grundpfeiler unserer Gesellschaft, den der Staat mit seinen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen habe. 

Das NetzDG ermöglicht es bereits, strafbare Inhalte nach einer Überprüfung zu löschen. Darüber hinaus sei es nötig, die strafbaren Inhalte auch einer Strafverfolgung zuzuführen. Dazu müssen die Strafverfolgungsbehörden aber erst einmal Kenntnis von den strafbaren Inhalten erlangen. Daher sollen die dem NetzDG unterliegenden Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, bestimmte strafbare Inhalte an das BKA zu melden, damit von dort aus die Strafverfolgung veranlasst werden kann. 

Das materielle Strafrecht müsse für eine effektive Strafverfolgung der Hasskriminalität mehr auf die damit verbundenen Rechtsgutsverletzungen ausgerichtet werden. Zudem sei erforderlich, dass die Tatverdächtigen auch zuverlässig identifiziert und Beweise gesichert werden könnten. Die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten ist derzeit nur im Bereich der Maßnahmen gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern möglich. Eine entsprechende Regelung für Telemediendiensteanbieter soll geschaffen werden. Dies stelle zudem eine Hilfe im Kampf gegen die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte dar, um den Markt für entsprechende Produkte „auszutrocknen“. Deshalb soll sich die Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke auch auf das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte erstrecken. 

Zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben (§ 2 BKAG) ist eine Erweiterung der Regelung in § 10 BKAG auf Telemediendiensteanbieter erforderlich. 

Die Änderungen im Überblick: 

  • Einführung einer Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke i.S.v. § 1 Abs. 1 NetzDG für bestimmte Straftaten aus dem Katalog des § 1 Abs. 3 NetzDG, soweit sie nicht unter den Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 2 NetzDG fallen (eine Zuwiderhandlung ist bußgeldbewehrt). 
  • Erweiterung des Straftatenkatalog des § 126 StGB, so dass zukünftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung strafbar sein kann. 
  • Erweiterung des Anwendungsbereich des § 140 StGB, so dass zukünftig auch die Billigung noch nicht erfolgter Straftaten erfasst ist. 
  • Beleidigende Äußerungen, die öffentlich durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) getätigt wurden, sollen in einem Qualifikationstatbestand des § 185 StGB erfasst und im Höchstmaß mit zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. 
  • In § 188 StGB soll im Wortlaut eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass der Tatbestand auch für Taten gegen Personen bis hin zur kommunalen Ebene gilt. 
  • Erweiterung des Tatbestandes der Bedrohung (§ 241 StGB), so dass auch die Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert erfasst ist. Die Höchststrafe soll auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Ein zusätzlicher Qualifikationstatbestand für die öffentliche Bedrohung oder die Bedrohung durch das Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) hebt die Höchststrafe auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe an. 
  • Antisemitische Motive des Täters sollen in § 46 StGB ausdrücklich als weiteres Beispiel für menschenverachtende Beweggründe und Ziele aufgenommen werden. 
  • Die Regelungen der StPO über die Verkehrs- und Bestandsdatenerhebung gegenüber Telekommunikationsdiensteanbietern soll erweitert werden. 

Bezüglich der Änderungen der §§ 188 und 241 StGB gab es bereits einen Vorstoß des Bundesrates mit dem Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19), der mittlerweile in den Bundestag eingebracht wurde (BT Drs. 19/16401). Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Der Referentenentwurf nimmt darauf Bezug, sieht aber in dem vorgeschlagenen Weg eine bessere Umsetzung der Ziele. 

Ebenso war die Änderung des § 46 StGB bezüglich antisemitischer Motive bereits im Rahmen einer Länderinitiative aus Bayern Thema im Bundesrat. Am 13. Januar 2020 brachte er einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/16399), nachdem die Bundesregierung Stellung genommen hatte. Diese unterstützt zwar das Anliegen des Entwurfs, verweist aber auch darauf, dass sie bereits eine entsprechende Regelung  in einem eigenen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hat. 

Am 19. Februar 2020 brachte die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf auf den Weg. 

Am 12. März 2020 wurde in erster Lesung der Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beraten und im Anschluss an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Mitberaten wurden die Gesetzentwürfe der Fraktion der FDP (BT Drs. 19/17252) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes – Auskunftssperren für politische Mandatsträger in Bund, Ländern und Kommunen und der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/17785) zur Änderung des Bundesmeldegesetzes –Schutz von politischen Mandatsträgern, Richtern, Soldaten, ehrenamtlichen Richtern und Schöffen sowie Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst. Beide Entwürfe wurden zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Im gleichen Zuge debattierten die Abgeordneten erstmals über die Entschließungsanträge der Fraktionen FDP, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen und AfD, die ebenfalls in den Ausschüssen weiter beraten werden. 

Am 27. März 2020 stand der Regierungsentwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates. Er sieht Verbesserungsbedarf am Gesetzentwurf sowie in zahlreichen Detailregelungen: 

  • Einführung des Marktortprinzips
  • grundlegende Modernisierung der Ehrschutzdelikte
  • Überarbeitung der vorgeschlagenen Kompetenzen für das BKA als Zentralstelle für Meldepflichten für Anbieter von sozialen Medien 
  • Nachbesserung der Darlegung der Kostenfolge für Justiz und Polizei 

Der am 14. April 2020 veröffentlichte Entwurf der Bundesregierung (BT Drs. 19/18470) entspricht dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Er enthält darüber hinaus die Stellungnahme des Bundesrates, die Gegenäußerung der Bundesregierung sowie die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates. 

Am 6. Mai 2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Mehrheitlich unterstützten die Experten den Gesetzentwurf. 

Prof. Dr. Armin Engländer sah in der Ergänzung der Beleidigungstatbestände eine sinnvolle Maßnahme und stimmte den vorgeschlagenen Änderungen uneingeschränkt zu. Kritisch sah er allerdings die geplanten Neuerungen beim Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) und der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). § 140 Nr. 2 StGB soll künftig auch das Billigen noch nicht begangener oder versuchter Straftaten unter Strafte stellen. Damit rücke die Strafbarkeit weit ins Vorfeld der entsprechenden Tat und es drohten erhebliche Anwendungs- und Auslegungsprobleme. Grundsätzlich stelle sich die Frage, ob „künftig jeder Facebook-Like zu einem Posting, in dem eine der in § 140 StGB genannten Straftaten begrüßt wird, seinerseits als Billigen nach § 140 StGB zu bestrafen wäre.“ Dies führe zu Kapazitätsproblemen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz, sollten sie alle Postings verfolgen wollen. Die geplanten Änderungen bei der Bedrohung (§ 241 StGB) überdehnten den bisherigen Schutzzweck der Norm. Es bestehe kein kriminalpolitisches Bedürfnis, Taten gegen Sachen einzubeziehen, die nicht als Verbrechen zu qualifizieren seien. Zudem ließe sich auch in diesem Bereich das gesetzgeberische Ziel nur dann erreichen, wenn die Strafjustiz auch über ausreichend Ressourcen zur Verfolgung verfüge. OStA Klaus-Dieter Hartleb, Beauftragter der bayerischen Justiz zur strafrechtlichen Bekämpfung von Hate-Speech, äußerte, dass aus seiner Sicht der Regelungs- und Handlungsbedarf im Bereich der Beleidigungsdelikte mit Blick auf Hate-Speech noch nicht ausgeschöpft werde. Insbesondere fehlten den Ermittlungsbehörden gerade in diesem Bereich die strafprozessualen Instrumente, weshalb auch die Änderungen der Strafprozessordnung nicht umfangreich genug seien. Prof. Dr. Matthias Bäcker beschränkte sich auf die vorgesehene Meldepflicht der Netzwerkbetreiber an das BKA und erklärte, dass diesbezüglich keine verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Lediglich die Pflicht zur Übermittlung von Identifikationsdaten reiche teils zu weit. Was das zu erwartende Arbeitsaufkommen betrifft, sah Markus Hartmann, Leiter der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen, näheren Klärungsbedarf. Die durch den Bundesrat aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Kosten des Gesetzvorhabens seien für die Landesjustizbehörden äußerst praxisrelevant. Auch OStA Andreas May, Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalitätsah in der geplanten Neuregelung eine Mammutaufgabe für die beteiligten Ermittlungsbehörden. 

BKA Vizepräsident Jürgen Peter betonte, dass der Entwurf ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung von Straftaten im Internet sei, insbesondere um die Anonymität des Netzes aufzulösen. Allerdings seien zu einer besseren Aufklärung weitere Befugnisse des BKA erforderlich. Stephan Conen vom DAV begegnete dem Plan, die privaten Diensteanbieter als meldepflichtige Vorposten der Strafverfolgung durch das BKA einzusetzen, mit Bedenken. Ebenso lehnte er eine Ausweitung der Strafbarkeit und die Anhebung des Strafrahmens ab. Vor allem kriminologische Erkenntnisse hätten gezeigt, dass sich dadurch das Sozialverhalten nicht steuern ließe. 

Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände begrüßten das Gesetzvorhaben, sahen aber auch die größere Hürde darin, die Strafverfolgungsbehörden personell und technisch so hinreichend auszustatten, dass eine effiziente Strafverfolgung im Bereich der Hasskriminalität auch möglich werde. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Landkreistag wiesen darauf hin, dass zusätzlich auch Prävention und Sensibilisierungsarbeit erbracht werden müsse. 

Josephine Ballon von der Organisation HateAid gab zu bedenken, dass die Strafverfolgung ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Hasskriminalität sei, aber auch zugleich die Gefahr berge, dass Freiheitsrechte mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Hinsichtlich der Einschränkung der Grundrechte seien Nachbesserungen am Entwurf erforderlich. Auch Henning Lesch vom eco-Verband der Internetwirtschaft äußerte sich kritisch zu dem Entwurf. Er gehe über die zuvor diskutierte Stärkung des NetzDG hinaus und führe zu tiefgreifenden Einschnitten in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das Recht auf Gewährung der Vertraulichkeit und Integrität von Kommunikationssystemen sowie in das Fernmeldegeheimnis. 

Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag dem Regierungsentwurf in zweiter und dritter Lesung zugestimmt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Das heute vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetzespaket gegen Hass und Hetze ist für die Verteidigung unserer Demokratie und unseres Rechtsstaats von zentraler Bedeutung. Das Gesetzespaket dient dem Schutz aller Menschen, die von Rassisten und Rechtsextremisten bedroht und diffamiert werden. Wir senden damit das ganz klare Signal aus, dass wir diese Taten nicht hinnehmen und uns mit Nachdruck dagegen zur Wehr setzen. Der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, der antisemitische Terroranschlag in Halle, die rassistischen Morde in Hanau und die hohe Zahl weiterer rechtsextremistischer Gewalttaten haben gezeigt, wie dringend nötig unser Gesetzespaket ist, um die Spirale von Hass und Gewalt zu durchbrechen. Wir geben der Justiz die notwendigen Instrumente, um gegen Hasskriminalität endlich konsequent vorgehen zu können. Dafür verschärfen wir das Strafrecht deutlich. Mit der Meldepflicht der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt bei Volksverhetzungen, Mord- oder Vergewaltigungsdrohungen sorgen wir dafür, dass Ermittlungen schnell beginnen. Wer hetzt und droht, muss mit Anklagen und Verurteilungen rechnen. Das sind entschlossene Schritte gegen Menschen- und Demokratiefeinde, die ein gefährliches Klima der Gewalt schüren. Aus Worten werden Taten.“

Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gesetz, das nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet werden kann.

In einer Ausarbeitung kritisiert der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. Nach dem Beschluss des BVerfG zur Bestandsdatenauskunft (KriPoZ-RR, Beitrag 50/2020) gebe es weder verfassungsmäßige Übermittlungsbefugnisse noch verfassungsmäßige Abfragebefugnisse für durch Zuordnung von IP-Adressen gewonnene Bestandsdaten. Daher könne das BKA die – sofern möglich – von dem Anbieter eines sozialen Netzwerks übermittelte IP-Adresse nicht dazu verwerten, den Nutzer zu identifizieren. Insofern sei die Übermittlung nicht dazu geeignet, den gewünschten Zweck – die Strafverfolgung – zu erreichen oder zu befördern, was diese Pflicht nicht verhältnismäßig und daher nicht verfassungsgemäß erscheinen lasse, so der Wissenschaftliche Dienst. Das Gutachten finden Sie hier.

Am 1. Oktober 2020 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag (BT Drs. 19/22888) in den Bundestag ein, der das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität verfassungskonform umgestalten soll. Ein von der Fraktion in Auftrag gegebenes Gutachten sowie die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hätten bereits die Verfassungswidrigkeit bestätigt. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung auffordern, einen neugefassten Gesetzentwurf vorzulegen. In der Antwort der Bundesregierung (BT Drs. 19/23867) vom 2. November 2020 auf die kleine Anfrage der Fraktion heißt es, dass bereits mit Nachdruck an einem Entwurf gearbeitet werde, der die betroffenen Inhalte des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verfassungsgemäß ausgestalte und an die Rechtsprechung des BVerfG vom 27. Mai 2020 anpasse. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sprach sich am 14. Januar 2021 in seiner Beschlussempfehlung gegen den Antrag der Fraktion der Grünen aus (BT Drs. 19/25886). Am 28. Januar 2021 wurde der Antrag im Plenum abgelehnt. 

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Nur wenige Stunden zuvor hatte auch der Bundestag aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT Drs. 19/27900) den Entwurf verabschiedet. Der Bundespräsident hatte das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes so lange nicht ausgefertigt. Beide Entwürfe wurden nun ebenfalls an die Vorgaben des BVerfG angepasst. 

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde am 1. April 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet  (BGBl. I 2021, S. 411 ff.) und sollte vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Durch Art. 15 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BGBl. I 2021, S. 448 ff.) wurde das Gesetz jedoch schon wieder geändert: 

  •  Artikel 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Nummer 6 werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
    • b) In Nummer 10 Buchstabe d werden die Wörter „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
  • Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
  • In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b“ die Wörter „in Verbindung mit § 184d“ gestrichen.
  • In Artikel 8 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 und 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 und“ gestrichen.
  • Artikel 9 wird aufgehoben.
  • Artikel 10 wird wie folgt gefasst: „Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

 

 

Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Saarland: BR Drs. 63/22

Die Länder Baden-Württemberg und Saarland haben am 22. Februar 2022 erneut einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 63/22, BR Drs. 645/19) in den Bundesrat eingebracht. Der wortgleiche Entwurf unterfiel in der vergangenen Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Am 11. März 2022 erhielt der Antrag bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen. 

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Baden-Württemberg brachte einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 645/19) in den Bundesrat ein. 

Die letzte Änderung des BZRG (im Jahr 2009) sollte es betroffenen Stellen erleichtern, eine Entscheidung hinsichtlich etwaiger Umgangsverbote mit Minderjährigen für verurteile Kindesmissbrauchstäter zu treffen. Wegen der derzeitigen Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG sei dies jedoch noch nicht in vollem Umfang erreicht.

Zum Minderjährigenschutz hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Vorsorge getroffen, einschlägig nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB vorbestrafte Personen von einem beruflichen oder ehrenamtlichen Umgang mit Minderjährigen fernzuhalten und hat u.a. das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG) enthält über das einfache Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 S. 1 BZRG) hinaus Eintragungen, die wegen geringer Strafhöhe nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen werden.

Flankiert werden die Regelungen des BZRG seit Januar 2012 durch § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Der Beschäftigungsausschluss für einschlägig Vorbestrafte in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII, ist weder zeitlich noch hinsichtlich der Strafhöhe begrenzt. Eine Begrenzung ergibt sich faktisch nur aus den Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG. Die Aufnahmefrist des BZRG bemisst sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 34 BZRG). Mit abnehmender Strafhöhe überwiegt demnach das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten das Interesse der Adressaten auf Kenntnis von der Eintragung. Bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB zu einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt für das einfache Führungszeugnis eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Für andere Sexualstraftatbestände und die anderen in § 34 Abs. 2 BZRG genannten Straftaten gilt für das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Liegt die Freiheits- oder Jugendstrafe entsprechend jedoch unter einem Jahr, gilt eine Aufnahmefrist in die Führungszeugnisse von 3 oder 5 Jahren. Ist eine Eintragung zu tilgen, erhalten die Behörden, Gerichte oder sonstigen Stellen keine unbeschränkte Auskunft (§ 41 abs. 1 BZRG) mehr, auch nicht mehr über die Aufnahmefrist hinaus. Wann eine Eintragung zu tilgen ist, bestimmt sich ebenfalls nach der Strafhöhe. Hier beträgt die längste Frist für Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 StGB 20 Jahre, für Geldstrafen bis 90 Tagessätze 5 Jahre. Eine Tilgung bewirkt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Das heißt jedoch, dass eine Institution einen Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII nicht mehr begründen kann, selbst wenn sie Kenntnis von der einschlägigen Verurteilung hat. Nur unter engen Voraussetzungen sieht § 52 BZRG dann noch eine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. 

In dem Gesetzesantrag kritisiert daher das Land Baden-Württemberg, dass es einschlägig vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich sei, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen nachzugehen. Dies sei zum Schutz der Minderjährigen nicht hinzunehmen und zu vermeiden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines § 33 Abs. 2 Nr. 4 BZRG vor, der Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 176 bis 176 b, 184b, 184d Abs. 2 S. 1 oder 184e Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StGB von der Aufnahmefrist ausnimmt, wenn ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wird. Parallel dazu sollen die entsprechenden Verurteilungen auch von der Tilgung ausgenommen werden. 

Am 20. Dezember 2019 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Antrag Baden-Württembergs. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzentwurf zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat (BR Drs. 645/1/19) die Länderinitiative in den Bundestag mit der Maßgabe einzubringen, die Speicherung der Straftaten auf solche mit pädophiler Neigung zu beschränken. Eine zeitlich unbegrenzte Speicherung der Daten aus Fällen der Verurteilung nach JGG wegen des Umgangs mit kinderpornografischen Materialien oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Erwachsene, sei im Lichte des Resozialisierungsgedankens als unverhältnismäßig zu werten. 

Am 14. Februar 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und setzte dies am 24. März 2020 um (BT Drs. 19/18019). Mit Ablauf der Legislaturperiode unterfiel der Entwurf dem Grundsatz der Diskontinuität. 

 

3. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste – Nachrichtendienste in vernetzter Sicherheitsarchitektur

von Wiss. Mit. Mareike Neumann

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Am 7. und 8. November 2019 fand bereits zum dritten Mal das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom Bundeskanzleramt veranstaltete Symposium zum Recht der Nachrichtendienste unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich (Hochschule des Bundes), Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz (RiOVG, Universität Bonn), RiBVerwG a.D. Prof. Dr. Kurt Graulich, Prof. Dr. Christoph Gusy (Universität Bielefeld) und RD Dr. Gunter Warg (Hochschule des Bundes) in Berlin statt.[1] Gegenstand der zweitägigen Veranstaltung waren in diesem Jahr die „Nachrichtendienste in vernetzter Sicherheitsarchitektur“. Zu den Gästen zählten neben Angehörigen der Wissenschaft auch Vertreter aus Justiz, Verwaltung und Politik.

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Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen - Zurechnung von Verantwortung entlang von Wertschöpfungsketten
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Marco Willumat

Weg mit dem Schwachsinn - zur längst überfälligen Ersetzung der Begriffe "Schwachsinn" und "Abartigkeit" in § 20 StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Strafbarkeit und Strafwürdigkeit der sexuellen Täuschung 
von Moritz Denzel und Renato Kramer da Fonseca Calixto, LL.M

Sexuelle Belästigung und Straftaten aus Gruppen
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Schon wieder: Der "Gaffer" im Blickpunkt des Referentenentwurfs des Bundesjustizministeriums vom 9. September 2019
von Dr. Maximilian Lenk 

Strafbarkeit der Bildaufnahmen des Intimbereichs durch sog. Upskirting 
von Prof. Dr. Jörg Eisele und Wiss. Mit. Maren Straub

Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung audio-visueller Aufzeichnungen in Strafprozessen (BT-Drs. 19/11090)
von RA und Fachanwalt für Strafrecht Prof. Dr. Jan Bockemühl 

BUCHBESPRECHUNGEN

Sächsisches Staatsministerium der Justiz (Hrsg.): Vollzug für das 21. Jahrhundert. Symposium anlässlich des 300-jährigen Bestehens der Justizvollzugsanstalt Waldheim
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE 

Defence Counsel at the International Criminal Tribunals 
von RA Pia Bruckschen

"Demokratie und Polizei - Wir brauchen einander!" Bericht von einer Veranstaltung der GdP Rheinland-Pfalz 
von Ass. iur. Maren Wegner, M.A. und Polizeirat Marcus Papadopulos, M.A.

 

 

 

 

 

 

 

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen – Zurechnung von Verantwortung entlang von Wertschöpfungsketten

von Prof. Dr. Carsten Momsen und Marco Willumat 

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Abstract
Können deutsche Unternehmen oder ihre Geschäftsleitungen für die Verletzung von Menschenrechten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn diese durch Dritte – Tochterunternehmen oder Geschäftspartner und deren Mitarbeiter – im Ausland unmittelbar verursacht werden? Die Frage wird durch die Verwendung von mehrstufigen Wertschöpfungsketten („Supply Chains“) sowohl komplexer als auch drängender. Die Initiative für ein „Lieferkettengesetz“ zeigt Chancen und Gefahren. Neben bekannten tragischen Fällen in der jüngsten Vergangenheit geht es auch um die Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen, die Bekämpfung von Menschenhandel und illegalem Waffenhandel sowie Korruption. Alles Faktoren, welche die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen signifikant erhöhen.

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Weg mit dem Schwachsinn – zur längst überfälligen Ersetzung der Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ in § 20 StGB und der verpassten Chance einer umfassenden Reform der Schuldfähigkeitsfeststellung

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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Abstract 
Der Referentenentwurf des BMJV zur Änderung des Strafgesetzbuches verfolgt drei Anliegen: primär geht es um eine Modernisierung des strafrechtlichen Schriftenbegriffs und eine Erweiterung der Strafbarkeit gem. §§ 86, 86a, 111 und 130 StGB bei Handlungen im Ausland. Die „Modernisierung“ der Begrifflichkeiten im StGB wird drittens auch ausgeweitet auf die veralteten Begriffe des „Schwachsinns“ und der „Abartigkeit“ in § 20 StGB und § 12 OWiG. Allerdings ist mit der Ersetzung der Begriffe ersichtlich keine inhaltliche Änderung beabsichtigt (Referentenentwurf, S. 34).[1] Insofern wird die Chance verpasst, nicht nur unzeitgemäße Begriffe zu ersetzen, sondern auch eine veraltete Regelungstechnik aufzugeben und wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich nicht mit dem Referentenentwurf in Gänze, sondern ausschließlich mit Implikationen im Hinblick auf die Schuld(un)fähigkeitsfeststellung.

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Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss am 25. November 2019: 

 

 

 

 

Strafbarkeit und Strafwürdigkeit der sexuellen Täuschung 

von Moritz Denzel und Renato Kramer da Fonseca Calixto, Master of Law (Faculdade Damas, Brasilien)

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Abstract
Mit der jüngsten Sexualstrafrechtsreform des Jahres 2016 wurde der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung deutlich erweitert. Im Zuge der Neukonzeption des § 177 StGB hat der Gesetzgeber das „Nein heißt Nein“-Modell in geltendes Recht überführt und damit das Ziel einer stärkeren Beachtung des sexuellen Willens verfolgt. Nach der Neufassung des § 177Abs. 1 StGB macht sich nunmehr strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Im Zuge der Reform hat sich ein neues Problemfeld eröffnet: Die Strafbarkeit der sexuellen Täuschung. Zwar hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit von Fällen, in denen eine Person durch Täuschung – etwa die Vorspiegelung bestimmter persönlicher Eigenschaften – zu einer sexuellen Handlung veranlasst wurde, nicht explizit geregelt, indes schließt der Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB eine Subsumtion unter die Norm prima facie nicht aus. In diesem Sinne finden sich nunmehr auch Stimmen im Schrifttum welche (zumindest in einigen Fallgruppen) eine Strafbarkeit de lege lata befürworten, während die vormalige Fassung des § 177 StGB sexuelle Täuschungen hingegen unstreitig nicht erfasste. Befürwortet wird insbesondere eine Strafbarkeit des Stealthings – des non-konsensualen, heimlichen Entfernens des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs. Mit einer kürzlich erfolgten Verurteilung in einem derartigen Fall durch das AG Tiergarten hat sich nunmehr auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung jüngst dieser Ansicht angeschlossen. Obergerichtliche Stellungnahmen zu dieser Frage sind allerdings bislang noch ausgeblieben. Wie die Autoren belegen werden ist indes nach geltendem Recht die sexuelle Täuschung in keinem Fall nach § 177 StGB strafbar. Da allerdings, wie weiter aufgezeigt werden wird, die Vornahme sexueller Täuschungen in manchen Fallkonstellationen strafwürdiges Unrecht verwirklicht ist de lege ferenda die Statuierung einer entsprechenden Strafbarkeit in den Blick zu nehmen.

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) und Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Schlechte Gesetze beschädigen das Ansehen des Rechts und des Rechtsstaats. Sie diskreditieren die Legislative und zwingen die Rechtsanwendenden zu Entscheidungen auf Grundlage von Gesetzen, denen – weil sie so schlecht sind – kein Respekt entgegengebracht wird. Adressaten solcher Gesetze, die diese übertreten, Mangel an Normtreue und Gesetzesgehorsam vorzuwerfen, ist nur mit schlechtem Gewissen möglich. § 184i StGB und § 184j StGB sind zwei Anschauungsobjekte aus der neueren Produktion der Legislative, die besser so nicht das Licht der Welt erblickt hätten. Im Folgenden wird die Mängelliste, die sich bereits in StGB-Kommentaren und anderen Publikationen findet, um einige Punkte erweitert.

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