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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die Renaissance des Polygraphen?
von Prof. Dr. Carsten Momsen 

Volksverhetzende Inhalte im Internet 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht 
von J.-Prof. PD Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend 

Staatliche Opferentschädigung und Adhäsionsverfahren
von Prof. Dr. Daoqian Liu und Prof. Dr. Anja Schiemann

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN 

Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung
BVerwG, Urt. v. 1.3.2017 - 3 C 19/15

Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 1.3.2017 - 3 C 19/15 
von PD Dr. Dorothea Magnus, LL.M. 

BUCHBESPRECHUNGEN

André Bohn: Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des
Angeklagten vor dem Hintergrund neuer Beweise 
von Dr. Oliver Harry Gerson 

Carolin Schmidt: Grenzen des Lockspitzeleinsatzes. 
Eine rechtsvergleichende Betrachtung am Maßstab der EMRK 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE

Arbeitstagung "Kriminaltechnik im Strafverfahren" an der DHPol
von Florian Knoop 

2. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste 
von Mareike Neumann

Referentenentwurf des BMJV zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 12. Dezember 2018:

 

Die Renaissance des Polygraphen? Wie effektiv lassen sich amerikanische Verteidigungsstrategien im deutschen Strafverfahren nutzen?

von Prof. Dr. Carsten Momsen

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Abstract
Totgesagte leben länger. Nach 2013[1] hat das AG Bautzen vor wenigen Wochen zum zweiten Mal einen Freispruch u.a. auf das Ergebnis eines Lügendetektortests gestützt.[2] „Natürlich möchte ich den Test machen. Wie soll ich sonst meine Unschuld beweisen?“ habe (der Angeklagte) gesagt. Viermal habe (der Psychologe) alle Fragen gestellt. Viermal habe der Test ihm Wahrheit bescheinigt. Staatsanwältin und Verteidigung plädieren auf Freispruch. Richter Hertle grübelt für einen Moment. Dann das wenig überraschende Urteil: Freispruch. Der Einsatz des Detektors dürfe immer nur eins von mehreren Mitteln sein, sagt Hertle. Und betont doch: „Das heute könnte sein Durchbruch sein!“ – so berichtet die Sächsische Zeitung am 17. Oktober 2017.[3] Auch wenn es offenbar auch in anderen Verfahren als eine Option der Verteidigung gesehen wird,[4] so erscheint es doch keineswegs als ausgemacht, dass nun die Karriere des Polygraphen als Beweismittel auch in Deutschland beginnen könnte.

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Volksverhetzende Inhalte im Internet – Ausweitung der Strafbarkeit auf Handlungen im Ausland zur Bekämpfung des sog. Propagandatourismus

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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Abstract
Nachdem der BGH 2014 entschieden hatte, dass das deutsche Strafrecht nicht auf Handlungen angewendet werden kann, bei denen der Täter im Ausland Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ins Internet einstellt, hat man bereits in der letzten Legislaturperiode gesetzgeberischen Handlungsbedarf gesehen. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesrates, der eine Erweiterung der §§ 5, 86 und 86a StGB vorsah, die diese Strafbarkeitslücke schließen sollte, wurde aber nicht mehr umgesetzt. Nun hat der Bundesrat in der 19. Wahlperiode erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.

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Entwurf eines Gesetzes zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik (Kriminalstatistikgesetz – KStatG)

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/2000
  • Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 19/15259
  • Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Dunkelfeld Opferbefragungen: BT Drs. 19/5894

 

Am 15. Mai 2018 brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage in den Bundestag ein (BT Drs. 19/2000). Um ein sinnvolles Konzept zur Kriminalitätsbekämpfung entwickeln zu können, brauche die Politik eine regelmäßig aktualisierte Bestandsaufnahme. Diese soll über die bloße Kriminal- und Strafverfolgungsstatistik hinausgehen, so wie es bereits im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht (2006) gefordert, bislang aber noch nicht umgesetzt wurde. Da der Sicherheitsbericht seit 2006 auch nicht fortgesetzt wurde, ist bereits eine Lücke von mehr als 10 Jahren in der Berichtslegung entstanden.

Der Gesetzentwurf sieht einen umfassenden Sicherheitsbericht im Zweijahresrhythmus vor, der die Feststellungen der PKS und der Strafverfolgungsstatistiken ergänzt und einordnet. Dazu sollen auch repräsentative Befragungen der Bevölkerung zur Aufklärung des Dunkelfeldes vorgenommen werden. In einem weiteren Schritt sei dann noch die Aussagekraft der Strafrechtspflegestatistiken durch eine weitere bundesgesetzliche Grundlage zu verbessern.

Am 28. September 2018 beriet der Bundestag in erster Lesung über den Fraktionsentwurf und überwies ihn im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat. Dort fand am 18. Februar 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Gleichzeitig stand im Mittelpunkt der Anhörung ein Antrag der Fraktion zu aussagekräftigen Opfer-Dunkelfeldbefragungen (BT Drs. 19/5894). Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Experten waren sich insoweit einig, dass eine regelmäßige und fortlaufende Berichterstattung über die Kriminalitätslage nötig sei. Otto Dreksler, Leitender Polizeidirektor a.D. betonte, dass jeder wisse, dass es in der PKS von Bund und Ländern „Lücken“ gebe und in der Bevölkerung der Eindruck bestehe, dass bestimmte Zuschreibungen, wie bspw. der Bereich der „arabisch gesinnten Migranten“ nicht korrekt durchgeführt werde. Es sei daher „ausdrücklich zu begrüßen“, dass sich die Bundesregierung mit dem Thema „periodischer Sicherheitsbericht“ beschäftige, meinte Sebastian Fiedler vom BDK. Insbesondere sei es sinnvoll Daten aus weiteren Untersuchungen miteinzubeziehen. Bspw. aus Abwasseruntersuchungen im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln. Neben weiteren Vorschlägen zur Durchführung und Einbeziehung zusätzlicher Daten und Berichten über vergangene Sicherheitsberichte in anderen Bundesländern, ging es um die Dunkelfeld-Opferbefragung. Dr. Johannes Dieckmann vom Brandenburgischen Institut für Gesellschaft begrüßte eine jährliche Dunkelfelderhebung und schätzte die Kosten für die derzeit avisierte Stichprobengröße von 100.000 auf 1,2 Mio. Euro. Stephanie Schmidt von der Universität Jena sprach sich für eine „Perspektivenerweiterung“ aus. In den Bericht sollten neben racial und social profiling auch Körperverletzungen im Amt Eingang finden, da einige Personengruppen großes Misstrauen gegenüber staatlichen Handelns hegten. 

Am 30. Oktober 2020 sollte der Bundestag abschließend über den Entwurf der Grünen entscheiden. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hatte bislang in seiner Beschlussvorlage die Ablehnung des Entwurfs empfohlen (BT Drs. 19/15259). Die Entscheidung wurde jedoch kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Schließlich kam es am 5. November 2020 zur abschließenden Entscheidung, in der der Entwurf mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD unter Enthaltung der Stimmen der FDP und der Linksfraktion abgelehnt wurde. 

 

 

Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht

von J.-Prof. PD Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend

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Abstract
Im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 wurde der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung deutlich erweitert. Nicht geregelt hat der Gesetzgeber allerdings Fälle, in denen eine Person durch Täuschung – etwa das Verschweigen ansteckender Krankheiten oder die Vorspiegelung bestimmter persönlicher Eigenschaften – zur Gestattung sexueller Handlungen veranlasst wird. § 177 StGB erfasst solche Konstellationen derzeit nicht. Die Autoren schlagen de lege ferenda eine vorsichtige Erweiterung von § 177 Abs. 2 StGB auf Fälle vor, in denen der Täter über den sexuellen Charakter einer Handlung oder über seine Identität täuscht.

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Staatliche Opferentschädigung und Adhäsionsverfahren Reformbedarf in Deutschland und China

von Prof. Dr. Daoqian Liu und Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Die Diskussion um eine Reform des in Deutschland geltenden Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist nach dem Terroranschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz neu entfacht. Der aktuelle Koalitionsvertrag hat die Forderung nach einer Neuregelung der Opferentschädigung wieder aufgegriffen. In China gibt es nur ganz ausnahmsweise staatliche Opferentschädigung. Die Opfer in China haben aber – genau wie die Opfer in Deutschland – die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in einem dem Strafverfahren angegliederten Adhäsionsverfahren oder im Zivilklageweg zu verfolgen. Anders als in Deutschland hat in China hier die Entscheidung des Strafgerichts Bindungswirkung, d.h. ein freigesprochener Angeklagter kann vor einem chinesischen Zivilgericht nicht mehr belangt werden. Der Beitrag geht den derzeitigen Reformbemühungen eines modernen Opferentschädigungsrechts in Deutschland und den Implikationen für ein zu konzipierendes Opferentschädigungsrecht in China nach. Daneben werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Regressansprüche gegen den Täter im Rahmen des Adhäsionsverfahrens herausgearbeitet und auch hier Reformbedarf analysiert.

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Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 – 3 C 19/15

von PD Dr. Dorothea Magnus, LL.M.

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Das BVerwG hat mit seinem Urteil vom März 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Entgegen aller Kritik hat es mit der vorher geltenden Rechtsauffassung gebrochen und sich gegen ein kategorisches Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Suizidzwecken ausgesprochen. Wie zu erwarten wurde der Vorwurf laut, das BVerwG  unterstütze die staatliche Pflicht, bei der Selbsttötung Hilfe zu leisten und gebe dem Suizidenten einen Anspruch auf das nun legal zu erwerbende tödliche Medikament.[1] 

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André Bohn: Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten vor dem Hintergrund neuer Beweise

von Dr. Oliver Harry Gerson 

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2016, Schriften zum Strafrecht Band 298, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15033-5, S. 347, EUR 89,90

I. Die Wiederaufnahme-Vorschriften der §§ 359 ff. StPO dienen der Korrektur von „Fehlentscheidungen“. Sowohl zugunsten (§ 359 StPO) als auch zuungunsten (§ 362 StPO) des Verurteilten kann ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren unter engen Voraussetzungen erneut aufgerollt werden. Die Wiederaufnahme operiert damit im Spannungsfeld von Wahrheit, Gerechtigkeit, Rechtsfriede und Rechtssicherheit. Aus diesem „Schmelztiegel“ greift Bohn in seiner Schrift, die im WS 2015/2016 der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum als Dissertation vorlag (Betreuer: PD Dr. Jens Sickor), ein Problem aus dem Bereich der zuungunstendes Angeklagten erfolgenden Wiederaufnahme heraus.

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