Gesetzentwürfe:
- Regierungsentwurf vom 13. Februar 2017: BT Drs. 18/11140
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/11638
Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 295/17
Kriminalpolitische Zeitschrift
Gesetzentwürfe:
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/11638
Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 295/17
Gesetzentwürfe:
Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 816/16
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates: BT Drs. 18/11184
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 365/1/17
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung Konsequenzen aus den im Frühjahr 2016 bekannt gewordenen „Panama Papers“ ziehen. Gezielt soll nun gegen Steuerbetrug über Briefkastenfirmen vorgegangen werden.
Kernthema des Entwurfs ist die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Steuerpflichtige sollen verpflichtet werden ihre Geschäftsbeziehungen zu sog. „Drittstaat-Gesellschaften“ anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen beteiligt sind oder nicht. Des Weiteren verpflichtet der Gesetzentwurf die Finanzinstitute, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Verletzt ein Finanzinstitut seine Mitwirkungspflicht, soll es für die verursachten Steuerausfälle haften. Pflichtverletzungen der Steuerpflichtigen sowie der Finanzinstitute sollen außerdem mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Ein weiteres Thema des Entwurfs ist die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses. Dadurch sollen Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Kreditinstitute hätten dann im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr. Die Finanzbehörden dürfen dann ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen an inländische Kreditinstitute sowie an andere Personen richten. Eine anlasslose Anfrage bei Kreditinstituten wird aber auch in Zukunft unzulässig sein.
Am 16. Februar 2017 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf debattiert und ihn zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss weitergeleitet. Dort fand am 27. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Am 27. April 2017 hat der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung den Gesetzentwurf mit breiter Mehrheit angenommen.
Am 2. Juni 2017 hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zugestimmt. In der begleitenden Entschließung erneuerte er jedoch seine Forderung nach weiteren Schritten. Es wurde betont, dass zur weiteren Bekämpfung internationaler Steuerumgehung eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen erforderlich sei, damit Steuervermeidungspraktiken frühzeitig bekämpft werden können.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) wurde am 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat mit Ausnahme der Artikel 7 und 8 am 25. Juni 2017 in Kraft. Die Regelungen zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes treten erst am 1. Januar 2018 in Kraft.
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Vorschlag der Europäischen Kommission:
zum Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 2015:
zum Referentenentwurf:
zum Regierungsentwurf vom 13. März 2017: BT Drs. 18/11501:
der Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 24. April 2017:
Gesetzentwürfe:
Empfehlungen der Ausschüsse vom 20. März 2017: BR Drs. 161/1/17
Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 2017: BR Drs. 161/17 (B)
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12. April 2017: BT Drs. 18/11932
Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD: A-Drs. 18(4)855
Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/12080
Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12149
Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 333/17
Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke bzgl. der Kosten für die Fluggastdatenspeicherung: BT Drs. 18/12112
Antwort der Bundesregierung: BT Drs. 18/12516
weitere Materialien:
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
zum Referentenentwurf des BMFSFJ vom 25. Januar 2017
Die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 14. Mai 2024 ist am 13. Juni 2024 in Kraft getreten. Am 8. März 2022 hatte die Kommission einen ersten Vorschlag auf Basis der Istanbul-Konvention vorgelegt (dazu kritisch Heger, KriPoZ 2022, 273 ff.). Sie ist bis zum 27. Juni 2027 in nationales Recht umzusetzen. Damit werden körperliche, psychische, wirtschaftliche und sexuelle Gewalt im realen Leben wie auch im virtuellen Raum unter Strafe gestellt. Konkret zielt die Richtlinie darauf ab, sexistisches Cybermobbing (Delikte wie „Cyber-Stalking“, Verbreitung von intimen oder manipulierten Bildern, Mobbing im Netz, Versenden von sogenannten „Dick Pics“ oder Aufstacheln zu frauenbezogenem Hass und Gewalt), Genitalverstümmelung und Zwangsehen zu bekämpfen. Des Weiteren soll den Opfern Unterstützung durch einen verbesserten Zugang zur Justiz zukommen. Auch die Betreuung der Opfer – bspw. durch das Bereitstellen von Hilfsdiensten – soll neu ausgerichtet werden. Zudem sollen Kinder, die Gewalthandlungen beobachten, besser geschützt werden. Der im Vorfeld viel diskutierte Vorschlag, den Tatbestand der Vergewaltigung mit aufzunehmen, fand schließlich keinen Eingang in die Richtlinie (zur Diskussion der Gesetzgebungskompetenz der EU Eisele, KriPoZ 2024, 88 ff.). Dennoch sind die Mitgliedsstaaten zukünftig verpflichtet, geeignete Präventions- und Sensibilisierungsmaßnahmen gegen sexuelle Gewalt zu treffen.
Gesetzentwürfe:
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Am 11. Mai 2011 unterzeichnete Deutschland das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die sog. Istanbul-Konvention regelt in einem völkerrechtlichen Vertrag Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Ziel ist es, auf europäischer Ebene einheitliche Standards in den Bereichen Prävention, Opferschutz und Strafverfolgung zu schaffen.
Zur Ratifikation der Istanbul-Konvention hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Referentenentwurf vorgelegt. Nach Art. 59 Abs. 2 S.1 GG ist die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erforderlich, damit die Konvention ratifiziert werden kann. Mit der Ratifizierung ist Deutschland dann verpflichtet, die in der Konvention gesetzten Standards dauerhaft zu schaffen und einzuhalten.
Am 27. April 2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarasitzung keine Einwendungen gegen den Regierungsentwurf erhoben.
Am 31. Mai 2017 hat der Familienausschuss der geplanten Ratifizierung der Istanbul-Konvention zugestimmt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde einstimmig angenommen. Bislang haben 43 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet aber nur 23 Staaten haben es bereits ratifiziert.
Am 7. Juli 2017 hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung der Ratifizierung zugestimmt.
Das Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewaltwurde am 26. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Zu welchem Zeitpunkt das Übereinkommen in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt noch bekannt gegeben.
Am 1. Februar 2018 trat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach Art. 76 Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft.
von Rechtsanwalt Christian Heuking
2016, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-2691-2, S. 396, Euro 98,00.
Das Begriffspaar Whistleblowing/Whitsleblower hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch und in der deutschen Rechtswissenschaft etabliert. Die fremdsprachigen Standardbegriffe haben, wie Herold zutreffend feststellt, den Vorteil einer gewissen Abstraktheit im Sinne eines neutralen Terminus technicus. Dafür einen deutschen Standardbegriff zu suchen, ist auch im wissenschaftlichen Kontext nicht lohnenswert. Gerade aber weil solche Begriffe das Potential haben, sprachlich leicht die Komplexität der durch sie beschriebenen Realität zu verschleiern und die Probleme zu verbergen, die bei einer Übertragung des Instruments von einem in den anderen Rechtskreis auftreten, ist es wichtig, das so griffig bezeichnete Phänomen zu hinterfragen und wissenschaftlich zu behandeln. Diese(r) Aufgabe hat sich Nico Herold gestellt. Und, um es vorweg zu nehmen, er hat diese Aufgabe in jeder Hinsicht überzeugend und mit hohem Erkenntnisgewinn gelöst.
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Vorschlag der Europäischen Kommission in der konsolidierten Fassung vom 2. Dezember 2016: Ratsdok. 15200/16
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
öffentliche Anhörung im Innenausschuss am 23. Juni 2025
18. Legislaturperiode
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 20. März 2017:
Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2025: BGBl I 2025, Nr. 171.
Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz vom 17. Juli 2025: BGBl I 2025, Nr. 172).
Gesetzentwürfe:
Am 3. Juni 2025 haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zwei Gesetzentwürfe zur Anpassung des BKAG in den Bundestag eingebracht. Mit ihnen sollen die Vorgaben des BVerfG vom 1. Oktober 2024 (1 BvR 1160/19) umgesetzt werden. Zum einen geht es um die Befugnis des § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3, § 29 des BKAG zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund und um die Befugnis des § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des BKAG zu besonderen Mitteln der Datenerhebung von Kontaktpersonen. Beide Befugnisse hatte das BVerfG für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Juli 2025 gesetzt, die mittlerweile bis in den März 2026 verlängert wurde. Im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes betreffe nach Meinung der Fraktionen die Verfassungswidrigkeit nicht den Kern der eingeräumten Befugnis, sondern vielmehr einzelne Aspekte der rechtlichen Ausgestaltung. Es ließe sich feststellen, dass der polizeiliche Informationsverbund einen zentralen Bestandteil des föderalen Sicherheitsgefüges bilde und für die effektive Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden des Bundes und der Länder von erheblicher Relevanz sei. Der Zugriff auf personenbezogene Daten – etwa von Verurteilten, Beschuldigten oder Tatverdächtigen – könne als unverzichtbar für Zwecke der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Straftatenverhütung gelten. Sollte die Befugnis zur Speicherung von Beschuldigtendaten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 entfallen, wäre mit erheblichen Informationsdefiziten in der polizeilichen Praxis zu rechnen. Vor diesem Hintergrund dürfte die vorsorgende Speicherung solcher Daten im Informationsverbund als sicherheitsstrategisch notwendig betrachtet werden. Zur verfassungsrechtlich gebotenen Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens sollen in einem neuen § 30a spezifische Regelungen zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen werden. Ebenso ginge dem BKA ohne die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung gegenüber Kontaktpersonen ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen verloren.
Am 23. Juni 2024 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung zu den Entwürfen statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sprach sich angesichts der Fristverlängerung durch das BVerfG für eine umfassende und gründliche Neufassung des BKA-Gesetzes aus. Vereinzelte Änderungen in verschiedenen Gesetzgebungsverfahren könnten nach ihrer Einschätzung rechtssystematische Unklarheiten zur Folge haben. Nur eine gründliche, praxistaugliche und systematisch durchdachte Neuregelung sei geeignet, sowohl die Effektivität der Polizeiarbeit als auch den Grundrechtsschutz sicherzustellen. Besonders § 30a des Gesetzentwurfs zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz stufte sie als rechtssystematisch defizitär ein. Dr. Gerwin Moldenhauer, OStA beim BGH, begrüßte grundsätzlich die vorliegenden Entwürfe. Sie könnten praxisgerechte Lösungen bieten, die den Anforderungen des BVerfG genügten. Die vorsorgende Speicherung im polizeilichen Informationsverbund stelle allerdings eine besondere Herausforderung dar. Der vom Gericht geforderte „Dreiklang“ aus Speicherzweck, Speicherschwelle und Speicherdauer werde in § 30a Abs. 2 durch das Instrument der Negativprognose adressiert, wobei der Prognosemaßstab harmonisiert werden könnte. Hinsichtlich der Überwachung von Kontaktpersonen sprach Moldenhauer sich für eine explizite Einbeziehung „gutgläubiger Kontaktpersonen“ aus, etwa wenn dort Tatmittel vermutet würden. Marina Hackenbroch, stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), begrüßte die vorgeschlagenen Änderungen ebenfalls. Zugleich betonte sie jedoch, dass die Umsetzung der neuen Vorgaben in der Praxis mit erheblichen Herausforderungen einhergingen. Die zunehmenden rechtlichen Anforderungen an die Datenverarbeitung könnten ohne technische Unterstützung, klare Standards, gezielte Aus- und Fortbildung sowie eine belastbare Infrastruktur zu Unsicherheit, Informationsverlusten und Verzögerungen bei den Einsatzkräften führen. BKA-Vizepräsident Sven Kurenbach stellte klar, dass das BVerfG nicht die polizeilichen Maßnahmen selbst beanstandet habe, sondern die gesetzliche Ausgestaltung. Die Einführung der Negativprognose sei für die Polizei kein Novum, sondern entspreche bereits bestehender Praxis im BKA. Prof. Dr. Matthias Rossi von der Universität Augsburg kritisierte die fehlende Eilbedürftigkeit des Gesetzgebungsverfahrens und regte wie Specht-Riemenschneider ein gesamtheitliche Überarbeitung des BKAG an. Die derzeitige Reform genüge seiner Einschätzung nach weder der grundrechtlichen Bedeutung der informationellen Selbstbestimmung noch der sicherheitspolitischen Bedeutung der Polizeiarbeit. Es sei zu befürchten, dass das Gesetz erneut vor dem BVerfG einer Überprüfung nicht standhalte. Auch Prof. Dr. Clemens Arzt von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin äußerte sich hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens kritisch. Besonders problematisch sei für ihn, dass im Wege eines Omnibusverfahrens sachfremde Änderungen – etwa im Waffenrecht – mit dem BKA-Gesetz verwoben würden. Auch er sah das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mit § 30a des Entwurfes vereinbar.
Bereits drei Tage nach der öffentlichen Anhörung wurden die beiden Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 21/324 in geänderter Fassung) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Der Bundesrat erteilte am 11. Juli 2025 seine Zustimmung.
Das Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften wurde am 23. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2025, Nr. 171). Das Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz wurde ebenfalls am 23. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2025, Nr. 172).
Gesetzentwürfe:
Empfehlungen der Ausschüsse vom 28. Februar 2017: BR Drs. 109/1/17
Synopse zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11658
Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 25. April 2017: BT Drs. 18/12076
Bericht des Innenausschusses vom 26. April 2017: BT Drs. 18/12141
Bericht des Haushaltsausschusses: BT Drs. 18/12077
Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 331/17
Initiativen auf Länderebene:
Entwurf des Landes Bayern zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen
Am 20. April 2016 erklärte das BVerfG Teile des BKA-Gesetzes für verfassungswidrig. Die Entscheidung des BVerfG sowie eine Anmerkung von Richter am BVerwG Dr. Kurt Graulich finden Sie hier.
Durch das Urteil wird eine Neuregelung bis Juni 2018 erforderlich. Dies wurde nun durch den Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 1. Februar 2017 beschlossen hat, umgesetzt. Ebenso galt es, die EU-Richtlinie 2016/680 vom 27. April 2016, die dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dient, in nationales Recht umzusetzen.
Der Entwurf schafft den rechtlichen Rahmen, um die polizeilichen IT-Systeme zu modernisieren. Des Weiteren soll die Rolle des BKA gestärkt werden. Es soll als Zentralstelle des nationalen polizeilichen Informationswesens und als Kontaktstelle für die internationale Zusammenarbeit dienen. Ebenso wurde die elektronischen Aufenthaltsüberwachung für sog. Gefährder geregelt.
Am 17. Februar 2017 hat der Bundestag erstmalig über den Entwurf debattiert und die Vorlage zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen. Der Innen- und Rechtsausschuss empfehlen dem Plenum eine Stellungnahme.
Der federführende Innenausschuss äußerte Zweifel daran, ob der Datenschutz bei den Regelungen zur Kennzeichnung personenbezogener Daten eingehalten werde. Sollte der Gesetzentwurf die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Kontakt- und Begleitpersonen der Gefährden nicht zulassen, befürchte er Informationsdefizite. Hinsichtlich der geplanten Fußfessel sei damit zu rechnen, dass das Überwachen dieser Maßnahme nicht durch das BKA erfolgen kann. Dies solle der jeweiligen Landespolizei obliegen. Daraus ergeben sich finanzielle Bedenken, denn die hierdurch entstehenden Kosten solle der Bund tragen.
Auch der Rechtsausschuss hat datenschutzrechtliche Bedenken. Diese sind jedoch eher grundsätzlicherer Art, weshalb der Ausschuss um Prüfung bittet, ob das neue Datenschutzkonzept des Gesetzentwurfs den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genüge. Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen sieht der Rechtsausschuss aus verfassungsrechtlicher Sicht einen konkreten Änderungsbedarf und fordert deshalb einen Richtervorbehalt. Der Wirtschaftsausschuss hat keine Einwände gegen den Entwurf.
In Bayern gibt es mit dem Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen nun auch eine Initiative auf Länderebene zur Einführung der Fußfessel für Gefährder. Dazu ist eine umfassende Ergänzung und Überarbeitung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vorgesehen. Da nur ein möglichst flächendeckendes länderübergreifend abgestimmtes Vorgehen nachhaltige Wirkung verspreche, seien auch die Bundesländer gehalten, unverzüglich entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen zu verankern.
Am 10. März 2017 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Wie schon der Innenausschuss, äußerte auch der Bundesrat finanzielle Bedenken. Ebenso sehen die Länder das neue „horizontal wirkende Datenschutzkonzept“ des Gesetzentwurfes kritisch. Der Umfang der Kennzeichnungspflicht personenbezogener Daten könne die Länder bei der Sachbearbeitung vor schwerwiegende Probleme stellen. Wie der Rechtsausschuss, bitten die Länder auch um Prüfung, ob das Datenschutzkonzept den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Schließlich griff der Bundesrat die Bedenken des Innenausschusses hinsichtlich der Informationsdefizite bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Kontakt- und Begleitpersonen der Gefährder auf. Auch diesem Aspekt solle im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachgegangen werden.
Am 20. März 2017 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Dabei zeigte sich, dass die Sachverständigen den Gesetzentwurf kritisch bewerten. So befürchten einige Experten, dass die geplante Umgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht gekippt werden könnte oder Verwaltungsgerichte Entscheidungen treffen, die dazu führen könnten, dass das BKA in seiner Tätigkeit eingeschränkt wird. Des Weiteren wird kritisiert, dass insbesondere die Regelungen, die die Abwehr von terroristischen Gefahren betreffen, bei der Abwägung zu einseitig die Interessen des BKA berücksichtigen. Darüber hinaus wurde prognostiziert, dass das polizeiliche Datenschutzrecht grundlegend verändert werden könnte. Außerdem werden die Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung als verfassungskonform bewertet. Eine Liste der Sachverständigen sowie die ausführlichen Stellungnahmen finden Sie hier.
Am 25. April 2017 hat der Innenausschuss den Weg für die Verabschiedung des Gesetzentwurfs frei gemacht. Gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen verabschiedete er die Gesetzesvorlage in modifizierter Fassung, über die am 27. April 2017 in zweiter und dritter Lesung im Bundestagsplenum beraten wird. Zuvor hatte der Innenausschuss einen Änderungsantrag der Koalition gebilligt. In das BKAG wird nun eine Übergangsregelung für die Weiterverarbeitung und Übermittlung von Altdatenbeständen aufgenommen.
Die Fraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Gesetzentwurf aufgrund der Regelungen zur Onlinedurchsuchung ab. Es sei unklar, wie die Polizei und die Justiz in die Lage versetzt werden soll, die Eingriffstiefe der Staatstrojaner zu beurteilen. Schließlich könne ein Gerät durch einen solchen Trojaner auch infiltriert werden, wogegen der Gesetzentwurf keinerlei Einschränkung vorsehe. Ebenso kritisierten sie den Einsatz von elektronischen Fußfesseln für Gefährder als ungeeignet.
Am 27. April 2017 hat der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Fraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen angenommen. Der gleichlautende Entwurf der Bundesregierung wurde einvernehmlich für erledigt erklärt.
Am 12. Mai 2017 stimmte auch der Bundesrat der Neustrukturierung des BKA zu. Neben der Verbesserung des polizeilichen Informationsflusses können BKA-Beamte nun auch auf richterliche Anordnung zur Überwachung von Gefährdern eine elektronische Fußfessel nutzen.
Das Gesetz wurde am 8. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Art. 2 des Gesetzes trat am 9. Juni 2017 in Kraft. Hierzu gehören die Regelungen rund um die elektronische Fußfessel für Gefährder (§§ 20y, 20z BKAG). Im Übrigen tritt das Gesetz am 25. Mai 2018 in Kraft.
Am 30. Januar 2018 veröffentlichte die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur informationstechnischen Überwachung durch das BKA und den Zoll (BT Drs. 19/522). Darin führt sie aus, es sei für die „rechts- und datenschutzkonforme Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung“ innerhalb des BKA eine neue Organisationseinheit geschaffen worden. Ihre Aufgabe bestehe darin, die benötigte Software zu entwickeln und zu beschaffen. Außerdem überwache sie die Einhaltung der gesetzlichen und technischen Vorgaben beim Einsatz der Software.
Am gleichen Tag veröffentlichte die Bundesregierung ebenfalls eine Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Versendung von „Stillen SMS“ (BT Drs. 19/505). Das Bundesamt für Verfassungsschutz versendete danach in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 179.258, das BKA 21.932 und die Bundespolizei 33.645 „Stille SMS“, um z.B. den Standort des Mobiltelefonbesitzers zu ermitteln.
Am 26. Februar 2019 beantwortete die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Fraktion der AfD zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährden und schweren Straftaten: BT Drs. 19/764. Bis zum Stichtag des 31. August 2017 kamen in 14 Bundesländern 93 Personen im Rahmen der Führungsaufsicht der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgrund einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB nach.
Des Weiteren erstreckte sich die Anfrage der Fraktion der AfD auf die Anzahl der Fälle, in denen das Tragen einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB vom BKA angeordnet wurde. Eine Beantwortung der Frage konnte durch die Bundesregierung in diesem Fall nicht erfolgen, da die Anordnung des Tragens einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB durch das BKA gar nicht erfolgen kann. Die §§ 20z, 20y BKAG verweisen nicht auf § 68b StGB, der eine gerichtlich Weisung für Verurteilte vorsieht.
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