Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 33, S. 1414 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/11638

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 295/17

 

Grundlage für den Gesetzentwurf ist das Übereinkommen vom 27. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21. Oktober 2006). Das Übereinkommen dient der Übernahme wesentlicher Grundprinzipien und Verfahrensregeln des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002). Es sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Überstellung von Tatverdächtigen geschaffen und dadurch die strafrechtliche Zusammenarbeit im Verhältnis zu Island und Norwegen verbessert und vereinfacht werden. Die Umsetzung in nationales Recht ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Übereinkommens.
 
In seiner Plenarsitzung am 10.Februar 2017 hat der Bundesrat gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen erhoben. Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 23. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz das Gesetz unverändert beschlossen. In seiner Sitzung am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und dem Gesetzentwurf noch einmal abschließend zugestimmt.
 
Das fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017 wurde am 8. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21. Oktober 2006, S. 2) in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
 

Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020: BGBl I. 2020, S. 2474 ff. 

19. Wahlperiode

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. April 2020 brachte die Bundesregierung ihren Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf den Weg. Grund dafür ist die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung), die ab dem 19. Dezember 2020 in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist. Ebenso werden nationale Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Entlastung der Gerichte und des Bundesamtes für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) geändert. 

In seiner Sitzung am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen (BR Drs. 195/20(B)) und sieht Änderungsbedarf. Am 15. Juni 2020 hat die Bundesregierung ihren Entwurf (BT Drs. 19/19852 ) in den Bundestag eingebracht. Dort befasste sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 7. Oktober 2020 mit dem Gesetzentwurf und nahm ihn mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Linken und Grünen bei Enthaltung der AfD in geänderter Fassung an. 

Der Bundestag stimmte schließlich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2020 auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/23198) für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 abschließend mit dem Regierungsentwurf. Obwohl die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen nicht berücksichtigt wurden, verzichtete er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. 

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl I. 2020, S. 2474 ff.) wurde am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend (Art. 1 Nr. 1 lit. a bis d, Nr. 3 bis 13, Art. 2 und 2a) am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen (Art. 2b) am 1. Januar 2022 bzw. am 19. Dezember 2020. 


18. Wahlperiode

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 2017: BGBl I 2017 Nr. 2, S. 31

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4894 –: BT Drs. 18/5257

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregeirung – Drucksache 18/9757 -: BT Drs. 18/10074

Anlage:

 

Bis zum 22.5.2017 muss die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu sieht der Referentenentwurf Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor.

In dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sollen im Abschnitt 2 die §§ 91a bis 91j neu eingefügt werden und Zulässigkeitsvoraussetzungen, Formalia, Fristen und Rechtsbehelfe der Europäischen Ermittlungsanordnung ausführlich regeln.

Die Bundesregeirung erhofft sich, mit ihrem Entwurf auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung Regelungen für die justizielle strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Beweiserhebung zu schaffen. Am 10. November 2016 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung gegen die Stimmen der Fraktion die Linken und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen.

Das vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 5. Januar 2017 verkündet und tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, Seite 1349 ff.

Gesetzentwürfe:

 

Beschlussempfehlung und Bericht  zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4347 –: BT Drs. 18/5255

 

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, Seite 1332 ff.

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/3562 –: BT Drs. 18/5254

 

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