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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 33, S. 1414 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/11638

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 295/17

 

Grundlage für den Gesetzentwurf ist das Übereinkommen vom 27. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21. Oktober 2006). Das Übereinkommen dient der Übernahme wesentlicher Grundprinzipien und Verfahrensregeln des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002). Es sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Überstellung von Tatverdächtigen geschaffen und dadurch die strafrechtliche Zusammenarbeit im Verhältnis zu Island und Norwegen verbessert und vereinfacht werden. Die Umsetzung in nationales Recht ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Übereinkommens.
 
In seiner Plenarsitzung am 10.Februar 2017 hat der Bundesrat gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen erhoben. Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 23. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz das Gesetz unverändert beschlossen. In seiner Sitzung am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und dem Gesetzentwurf noch einmal abschließend zugestimmt.
 
Das fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Juni 2017 wurde am 8. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21. Oktober 2006, S. 2) in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
 

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