Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSAnpUG-EU)

Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 44, S. 2097 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Antrag der Linksfraktion „Datenschutzrechte stärken“: BT Drs. 18/11401

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11655

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/12084

Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12144

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 332/17

Beschluss des Bundesrates: BR Drs. 332/17 (B)

 

Am 27. April 2016 wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) und EU-Datenschutz-Richtlinie im Bereich Polizei und Justiz (Richtlinie (EU) 2016/680) verabschiedet. Daraus resultiert die Pflicht einer Anpassung des deutschen Datenschutzrechts auf Bundes- und Länderebene bis Mai 2018. 

Am 1. Februar 2017 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Referentenentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen. Hierdurch werden Teile der verabschiedeten EU-Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz umgesetzt.

Es geht im Kern um die Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes sowie um Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Artikel-10-Gesetzes.

Am 9. März hat der Bundestag erstmals über den Regierungsentwurf debattiert und ihn zusammen mit dem Antrag der Linksfraktion „Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Datenschutz stärken“ (BT Drs. 18/11401) zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen.

Am 27. März fand im Innenausschuss eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt. Die Stellungnahmen der dort angehörten Sachverständigen können Sie hier abrufen. Die geplante Datenschutznovelle unterlag der Kritik einiger Sachverständigen. Als wesentliche Kritikpunkte wurden seitens der Bundesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einschränkung der Betroffenenrechte, die Regelung der Vertretung deutscher Datenschutzbelange auf europäischer Ebene und die geplante Beschneidung der Kompetenzen der Datenschutzbeauftragten gegenüber dem BND benannt. Darüber hinaus wird Kritik an der Ausweitung des Einflusses der Länder geübt. Zudem wurde an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erinnert und darauf hingewiesen, dass es im Datenschutz keine Räume geben dürfe, die von einer Kontrolle ausgenommen sind. Gleichzeitig wurde aber auf den Mehrwert der europaweiten Harmonisierung des Datenschutzes hingewiesen.
 
Am 27. April 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf auf Empfehlung des Innenausschusses und gegen das Votum der Opposition angenommen. Hauptkritikpunkt der Opposition war der Datenschutz. Der Gesetzentwurf stelle eine verfassungswidrige Erweiterung der Videoüberwachung dar und schränke die Rechte der betroffenen Bürger ein. Ferner seien die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen den Datenschutz nicht ausreichend. Die Fraktion CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf und bezeichnete ihn als einen Meilenstein. Mit dem DSAnpUG-EU werde der Datenschutz nicht abgesenkt, sondern erhöht. Eine Harmonisierung des Datenschutzrechts sei in deutschem Interesse. Nach intensiven Diskussionen seien viele Änderungen in den ersten Gesetzentwurf eingeflossen. Insbesondere die Informationspflichten seien entgegen des Kabinettentwurfs und zugunsten der Bürger  eingeflossen. Der Bürger muss nun informiert werden, wenn seine Daten für andere Zwecke als vereinbart genutzt werden sollen.
 
Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat, nachdem er in seiner Sitzung am 10. März 2017 zum Regierungsentwurf umfangreich Stellung genommen hatte (BT Drs. 18/11655), den Gesetzentwurf gebilligt. Eine Vielzahl der in der Stellungnahme gewünschten Änderungen wurden vom Bundestag bereits aufgegriffen. Der Ständige Beirat hatte zuvor der Beratung des Gesetzes unter Verkürzung der Drei-Wochen-Frist nach Art. 77 Abs. 2 S. 1 des GG zugestimmt.
 
 
Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) wurde am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt es am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 
 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften: BGBl I 2020, S. 1648 ff. 

 

Gesetzentwürfe: 

 

Vorschlag der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013: COM(2013) 534 final – 2013/0255

konsolidierte Fassung vom 2. Dezember 2016: Ratsdok. 15200/16

Erklärung Frankreichs und Deutschlands zur Europäischen Staatsanwaltschaft

Verordnung (EU) 2017/1939 DES RATES vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA): ABl EU L 283/1

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat: Ein Europa, das schützt – eine Initiative zur Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten: BR Drs 444/18

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 444/1/18

 

Im Juli 2013 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Kommission schätzte damals den jährlichen Schaden durch vorgenommener Betrugstaten zum Nachteil der EU – verteilt auf alle 28 Mitgliedstaaten – auf über 500 Millionen Euro. Um einer unzureichenden Verfolgung in den Mitgliedstaaten vorzubeugen, soll nach dem Vorschlag der Kommission eine hierarchisch organisierte Europäische Staatsanwaltschaft errichtet werden, die ausschließlich Straftaten zu Lasten des EU-Haushalts verfolgt.

Der Rat für Justiz und Inneres, dem die Justiz- und Innenminister aller EU-Mitgliedstaaten angehören, hat sich am 8. Dezember 2016 mit dem Verordnungsentwurf befasst. Eine große Mehrheit der Minister sprach sich für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft aus, eine Einigung auf den Verordnungstext konnte bislang jedoch noch nicht erzielt werden. Gemäß Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wäre jedoch die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft auch ohne einstimmiges Votum möglich.

Bundesjustizminister Heiko Maas und der Justizminister Frankreichs, Jean-Jacques Urvoas, unterzeichneten am 8. Dezember 2016 eine gemeinsame Erklärung zur Europäischen Staatsanwaltschaft. In ihr riefen sie die Mitgliedstaaten dazu auf, eine Europäische Staatsanwaltschaft schnell zu errichten.

Am 31. Oktober 2017 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung 2017/1939 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft veröffentlicht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Am 8. Oktober 2019 veröffentlichte das BMJV einen Referentenentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939. Vorgesehen sind neben einem Stammgesetz (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG) auch Neuregelungen im GVG und der StPO. Dieser wurde am 22. Januar 2020 vom Kabinett beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Die Europäische Staatsanwaltschaft ist ein großer Schritt zur effektiveren Bekämpfung von grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität und ein klares Signal gegen den Missbrauch von EU-Geldern. Wir schaffen eine gemeinsame Strafverfolgungsbehörde der EU, die schnell und effektiv über Ländergrenzen hinweg ermitteln kann. Das Know-How der Ermittler aus 22 Mitgliedstaaten führen wir zusammen. Allein durch Mehrwertsteuerbetrug entgehen den EU-Staaten jedes Jahr Milliardenbeträge. Auch durch Betrug mit EU-Finanzmitteln und Korruptionsdelikte entsteht der EU großer finanzieller Schaden. Diese Delikte können in Zukunft sehr viel konsequenter verfolgt werden.“ Die Europäische Staatsanwaltschaft soll ab Ende 2020 ihren Dienst aufnehmen. Die frühere Leiterin der Antikorruptionsbehörde in Rumänien, Laura Codrusta Kövesi, soll als erste Europäische Generalstaatsanwältin die Leitung übernehmen. 

Der Regierungsentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR Drs. 47/20) stand am 13. März 2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates, der dem Entwurf zustimmte. Am 28. Mai 2020 wurde der Entwurf in zweiter und dritter Lesung auch vom Bundestag bestätigt. 

Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten und billigte somit das Gesetz. Es wurde am 16. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2020, S. 1648 ff. ) und trat einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung

Das Gesetzgebungsverfahren zur Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht weiterverfolgt. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen.

Gesetzentwürfe:

Wohnungseinbruchdiebstahl

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

20. Wahlperiode:

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 18. März 2024: 

Zum Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU: BT-Drs. 20/9720

 


18. Wahlperiode: 

zum Regierungsentwurf vom 10. Mai 2017

zum Referentenentwurf des BMJV

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 21. Juni 2017:

Initiativen auf Landesebene:

  • Nordrhein-Westfalen:

öffentliche Anhörung des Innenausschusses vom 26.10.2016:

Stellungnahme des LKA NRW
Stellungnahme der GdP NRW
Stellungnahme des LKA BY
Stellungnahme der DPolG Landesverband NRW
Stellungnahme des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V.
Stellungnahme des BDK Landesverband NRW
Stellungnahme von Dr. iur. Frank Kawelovski

  • Niedersachsen:

öffentliche Anhörung vor dem Innenausschuss vom 25. August 2016

Stellungnahme der DPolG Niedersachsen

 

 

Gesetz zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls

Gesetzentwürfe: 
 

Am 13. Dezember 2023 hat die Fraktion CDU/CSU einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls auf den Weg gebracht. Hintergrund ist die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens 2019 (nähere Informationen dazu finden Sie hier) eingeführte befristete Möglichkeit zur Telekommunikationsüberwachung (§100a Abs. 2 Nr. 1j StPO). Diese soll nun über den 11. Dezember 2024 hinaus fortbestehen. Laut Entwurf seien zwar die registrierten Fälle der PKS zwischen 2019 und 2021 zurückgegangen, im Jahr 2022 aber wieder angestiegen, während flankierend die Aufklärungsquote sank. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung sowie der Freispruch der Unschuldigen seien die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege. Zur Umsetzung der Aufgaben bedürfe es Verfahrensvorschriften, „welche die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege sicherstellen“. 

Am 18. März 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Vertreter der Strafverfolgungsbehörden äußerten sich überwiegend positiv hinsichtlich einer Entfristung der Telekommunikationsüberwachung beim Wohnungseinbruchdiebstahl über den 11. Dezember 2024 hinaus. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens waren die Befugnisse der Ermittlungsbehörden diesbezüglich zeitlich begrenzt erweitert worden. OStA Peter Holzwarth betonte, dass die TKÜ in geeigneten Fällen die Aufklärungsquote erheblich verbessere und von ihr in der Praxis aus Verhältnismäßigkeitsgründen sparsam Gebrauch gemacht werde. Dem stimmte OStA Lars Mahnke vom Deutschen Richterbund zu und sprach sich für eine Entfristung der Regelung oder zumindest für ihre Verlängerung aus. Zuspruch fand eine Entfristung auch bei den Vertretern der polizeilichen Praxis. Dirk Peglow vom Bund Deutscher Kriminalbeamter berichtete, dass dort die TKÜ bei der Aufklärung unbekannter Mittäter:innen oder Täter:innen beitrage und wichtige Informationen zu begangenen oder geplanten Straftaten sowie zu Beuteabsatz, Hehlern oder der Anmietung zu Tatfahrzeugen gebe. OStA Thorsten Thamm von der Staatsanwaltschaft Memmingen und Alexander Poitz von der GdP sahen dies ähnlich. Die Chance zur Aufklärung von Täterstrukturen entfalle, wenn die Möglichkeit zur TKÜ nicht mehr gegeben sei, äußerte Poitz. Eine weitere Befristung der Regelung hielt er für nicht zielführend und sprach sich ausdrücklich für eine Entfristung aus. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Prof. Ulrich Kelber äußerte sich hinsichtlich einer Entfristung der geschaffenen Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung hingegen kritisch. Er gab zu bedenken, dass die TKÜ einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) darstelle und überhaupt nur in sehr wenigen Fallkonstellationen erfolgversprechend sei. Da eine konkrete Beurteilung der Effizienz aufgrund mangelnder repräsentativer Zahlen über die Deliktshäufigkeit und die Aufklärungsquote der letzten Jahre nicht möglich sei, sei eine Entfristung verfrüht. Stattdessen schlug er eine repräsentative Evaluierung und eine weitere Verlängerung der Regelung um zunächst weitere fünf Jahre vor. Auch Prof. Dr. Gina Rosa Wollingervon der HSPV NRW sah die Aussagekraft der Aufklärungsquote kritisch. Für eine Umsetzung des Gesetzentwurfs hätten sich seit 2019 nicht genügend Änderungen gezeigt und auch der geringe Einsatz der Maßnahme spreche nicht dafür. Dennoch überwog für sie das Argument, dass beim Wohnungseinbruchdiebstahl der Ermittlungsansatz meist nicht ausreiche und es insofern berechtigt sei, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Prof. Dr. Björn Gercke von der BRAK und Gül Pinar vom DAV lehnten den Gesetzentwurf gänzlich ab. Die Evaluierung des BMJ lasse keine Bedeutung der TKÜ in der Praxis erkennen. Der Entwurf setze eine Trendserie zur Ausweitung strafprozessualer Befugnisnormen fort, so Gercke.

Der Gesetzentwurf wurde am 11. April 2024 in zweiter und dritter Lesung beraten und fand im Bundestag keine Mehrheit. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten gegen den Entwurf, die AfD enthielt sich bei der Abstimmung. Der Rechtsausschuss hatte zuvor eine Beschlussempfehlung (20/10794) vorgelegt.

Am 21. August 2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen erneuten Vorstoß gewagt und eine Formulierungshilfe für einen Änderungsvorschlag des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2121) vorgestellt, ebenfalls mit dem Ziel, die Änderung in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO nunmehr bis zum 1. Januar 2030 zu erhalten. Als Grund wird eine nur beschränkte Evaluationsmöglichkeit während der Covid-19-Pandemie angeführt. Insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 sei vermehrt im Homeoffice gearbeitet worden, ein Umstand, der wahrscheinlich Einfluss auf den Rückgang von Wohnungseinbruchsdiebstählen habe. Diese Erkenntnis gelte auch für die zunehmenden Grenzkontrollen. Insgesamt könnten demnach keine repräsentativen Daten zur Verfügung gestellt werden. Dem ursprünglichen Anliegen des Gesetzgebers, die Effizienz der Regelung hinreichend beurteilen zu können, konnte insoweit nicht nachgekommen werden. Zum Ende der (erneuten) Verlängerung soll nunmehr eine stichhaltige Evaluierung stattfinden, die tatsächlich eine hinreichende Bewertung der Effizienz und Effektivität der Maßnahmen nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO ermöglicht.

 


 
18. Legislaturperiode: 
 
Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl vom 17. Juli 2017: BGBl I 2017 Nr. 48, S. 2442

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 380/1/17

Stellungname des Bundesrates: 380/17 (B)

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12933
Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12995

Initiativen auf Landesebene:

  • Nordrhein-Westfalen

Antrag der Fraktion der CDU im Landtag Nordrhein-Westfalen: LT Drs. 16/12344

 

Der Wohnungseinbruchdiebstahl hat neben dem finanziellen Aspekt oft auch gravierende psychische Folgen für die Geschädigten. Sie fühlen sich nicht mehr sicher, schließlich wurde schwerwiegend in ihren persönlichen Lebensbereich eingegriffen. Immer wieder wurden Stimmen laut, dass der Strafrahmen im Falle des Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, der Schwere des Eingriffs nicht gerecht werde. Ebenso sei die Möglichkeit der Strafmilderung, die § 244 Abs. 3 des StGB eröffnet, nicht sachgerecht.

Bislang sieht § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB für den Wohnungseinbruchdiebstahl eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gesondert und mit verschärftem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren unter Strafe zu stellen und den minder schweren Fall für den Wohnungseinbruchdiebstahl entfallen zu lassen. Geschütztes Tatobjekt in diesem Sinne sollen sowohl private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern sein. Andere Räumlichkeiten, die keine dauerhaft genutzte Privatwohnung darstellen und Menschen nicht nur vorübergehend zur Unterkunft dienen, fallen unter den Begriff der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Zur Umsetzung sieht der Entwurf vor, den Einbruchdiebstahl als neuen Abs. 4 in den § 244 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, einzufügen. Damit soll der Wohnungseinbruchdiebstahl künftig ein Verbrechen darstellen (§ 12 Abs. 1 StGB). Dies ist insbesondere für die Ermittlungstätigkeit von Bedeutung. Hier kann eine Funkzellenabfrage, bei der alle zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten erhoben werden (§ 100 g Abs. 3 StPO), nützlich sein. Da bei einer solchen Maßnahme immer eine Vielzahl Unbeteiligter betroffen ist, darf sie nur unter den strengen Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 TKG erfolgen. Voraussetzung ist, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen, versucht oder vorbereitet hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Des Weiteren muss die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Mit der Heraufstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls zum Verbrechen, macht der Gesetzgeber deutlich, dass Straftaten dieser Art grundsätzlich als schwer zu beurteilen sind. Dass der Wohnungseinbruchdiebstahl nicht im Katalog von § 100a Absatz 2 StPO genannt ist, sei nicht von Bedeutung, denn dieser diene lediglich als Orientierungshilfe für die in § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie Abs. 3 StPO geregelte Funkzellenabfrage.

Die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Abs. 3 des StGB soll nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StGB) angewendet werden. Der Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB ermögliche auch ohne die Normierung eines minder schweren Falls eine tat- und schuldangemessene Bestrafung bei Fällen mit geringem Schuldgehalt.

Zur Strafrechtsverschärfung bei Wohnungseinbruchdiebstahl siehe auch Mitsch, KriPoZ 2017, 21 ff.

Am 10. Mai 2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drs. 18/12359) wurde am 17. Mai 2017 in den Bundestag eingebracht.

Am 19. Mai 2017 debattierte der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Er wurde im Anschluss zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss  überwiesen.
Die Fraktion die Linke warf der Bundesregierung „Law-and-Order“ Methoden vor. Die Strafverschärfung sei nicht notwendig und einzig für die Wähler geschaffen worden. Einbrecher ließen sich nicht mit einer Strafverschärfung abschrecken. Angesetzt werden müsse an der Aufklärungsquote. Dafür seien aufwendige Ermittlungen notwendig. Hier habe der Personalabbau bei der Polizei „negative Spuren“ hinterlassen. Die Grünen sprachen sich gegen eine Erweiterung der Vorratsdatenspeicherung auf den Wohnungseinbruchdiebstahl aus. Wichtiger sei es, die Polizeipräsenz vor Ort zu stärken. Eine Erhöhung des Strafmaßes lehnten auch die Grünen ab. Die Erhöhung der Mindeststrafe von 3 auf 6 Monate habe bereits keinen Erfolg verzeichnen können.
Bundesjustizminister Heiko Maas verteidigte den Gesetzentwurf. Es sei ein Mix aus Prävention, höherer Aufklärung und härteren Strafen gefragt. Im vergangenen Jahr seien mehr als 150.000 Wohnungseinbrüche verzeichnet worden. Vor zehn Jahren seien es noch 100.000 Fälle gewesen. Deshalb könne man „diesen Anstieg nicht ignorieren“. Im Jahr 2016 sind lediglich 17 Prozent der Wohnungseinbrüche aufgeklärt worden. Daher müsse durch mehr Personal bei der Polizei die Aufklärungsquote massiv erhöht werden. Dabei könne auch die zu schaffende Möglichkeit der Funkzellenabfrage helfen. Schließlich sei auch die Strafrahmenerhöhung wichtig, denn der Staat müsse Einbrechern klar machen: „Wer in eine Privatwohnung einbricht begeht ein Verbrechen, für das ihn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erwartet“.
Auch die Fraktion der SPD beklagte die viel zu niedrigen Aufklärungsquoten. Ein wichtiges Thema sei ebenfalls die Eigensicherung der Bürger. Hierfür seien 50 Millionen Euro für das KfW-Programm zur Verfügung gestellt worden. Zusätzlich könnten durch Änderungen der Landesbauordnungen Schutzmaßnahmen als Sicherheitsstandards eingeführt werden.
Die Fraktion der CDU/CSU sieht die Reform des Strafrechts schon aus Opfergründen als geboten an. „Wer einen Wohnungseinbruch begeht, raubt den Menschen die Freiheit auf ungestörte Privatsphäre“, so Volker Ullrich. Sie begrüßte ebenfalls die Aufnahme des Einbruchdiebstahls in den Katalog der Verkehrsdatenabfrage und die Speicherung von Verbindungsdaten.

In seiner Plenarsitzung am 2. Juni 2017 erhob der Bundesrat keine Einwände gegen eine Verschärfung der Strafe beim Wohnungseinbruchdiebstahl. Er gab jedoch zu bedenken, dass dadurch die strafrechtliche Ermittlung beim bandenmäßigen Wohnungseinbruchdiebstahl erschwert werden könnte. Der Bundesrat schlug daher vor, die Telekommunikationsüberwachung und akustische Wohnraumüberwachung bei der bandenmäßigen Begehung des Wohnungseinbruchdiebstahls weiterhin zu ermöglichen und die Formulierungen des Gesetzentwurf an zwei Stellen zu ändern. Dies lehnte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ab.

Am 15. Juni 2017 brachte die Bundesregierung ihren wortgleichen Gesetzentwurf (BT Drs. 18/12729) in den Bundestag ein. Zur Verfahrensbeschleunigung wurde der Entwurf der Koalitionsfraktionen (BT Drs. 18/12359) bereits in den Bundestag eingebracht und beraten, während der Gesetzentwurf der Bundesregierung seinen üblichen Weg ging und zunächst dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet wurde.

Am 21. Juni 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten bewerteten den Gesetzentwurf unterschiedlich. Einige sahen den Vorstoß der Bundesregierung als den „Schlagzeilen geschuldet“ an, weshalb eine Verschärfung der Strafandrohung nicht gerechfertigt sei. Der höhere Strafrahmen werde auch in Zukunft die Täter nicht beeindrucken. „Sie kennen ihn in der Regel nicht und er interessiert sie auch nicht, da sie nicht mit einer Festnahme rechnen“, so Prof. Gerd Neubeck, Vorstand des von Bund und Ländern getragenen Deutschen Forums für Kriminalprävention. Thomas Wüppesahl von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kritischer Polizistinnen sprach sogar von „Tagträumerei, eine relevante Täterzahl abschrecken zu können“, da das Entdeckungsrisiko unter 5 Prozent liege.
Die Befürworter betonten, dass ein Wohnungseinbruch mehr als nur ein Eigentumsdelikt sei, denn schließlich werde hier auch ein Grundrecht verletzt. Durch die sehr schnelle Einstellung der Verfahren sei die Situation für die Opfer insgesamt sehr belastend. Dies solle nach der neuen Regelung nicht mehr möglich sein. Die Gewerkschaft der Polizei beklagte, dass die Kollegen den Erwartungen der Opfer nicht mehr gerecht werden könnten. Um Serientäter identifizieren zu können wurde daher die Einführung  der Verkehrsdatenerhebung begrüßt. Ob dies letztlich überhaupt personell bewältigt werden könne, blieb offen. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Strafrahmen sei immer noch mild im Vergleich zu den Raubdelikten und die Täter träfen sehr wohl eine Risiko-Nutzen-Analyse.  Allerdings sahen auch die Befürworter einen Nachbesserungsbedarf hinsichtlich der Begrifflichkeit der „dauerhaft genutzten Privatwohnung“.

Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12933) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten gegen den Entwurf. Der zur Verfahrensbeschleunigung eingebrachte gleichlautende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT Drs. 18/12729) wurde für erledigt erklärt.

Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung die vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Strafe für den Wohnungseinbruchdiebstahl gebilligt. Das Gesetz soll unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten.

Das Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl wurde am 21. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

Anja Schmidt (Hrsg.): Pornographie – Im Blickwinkel der feministischen Bewegungen, der Porn Studies, der Medienforschung und des Rechts

von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

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2016, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-3199-2, S. 176, Euro 46,00.

Pornographie ist erstens ein Thema für das Recht (in den §§ 184 ff. StGB; in rechtspolitischen Debatten wurde außerdem der Einsatz von Schadensersatzregelungen zur Bekämpfung von Pornographie gefordert). Zweitens beschäftigen sich empirische Medienforschung sowie kulturwissenschaftlich inspirierte Ansätze mit pornographischen Inhalten. Drittens ist, wenn Kinder und Jugendliche pornographische Medien nutzen, Medienpädagogik gefragt. Diese Diskurse miteinander zu vernetzen, ist, so das Vorwort der Herausgeberin Anja Schmidt, das Anliegen, dem der Sammelband dient.

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Ben Koslowski: Harmonisierung der Geldwäschestrafbarkeit in der Europäischen Union

von Rechtsanwalt Jürgen Krais

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2016, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-2540-3, S. 464, Euro 119,00.

Die als Band 5 der Reihe Studien zum Wirtschaftsstrafrecht – Neue Folge veröffentliche Dissertation untersucht und bewertet die Möglichkeit, im Wege einer europäischen Richtlinie die Strafbarkeit wegen Geldwäsche in den Mitgliedsstaaten zu harmonieren.

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Symposium Cybercrime – Herausforderungen der Ermittlungspraxis – Bericht zum Symposium am 25.10.2016 an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

von Polizeirat Christian Kirchner

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Auf die steigende Bedeutung des Kriminalitätsbereiches Cybercrime muss innerhalb der Strafverfolgungsbehörden nicht weiter hingewiesen werden. In fast allen Ermittlungsbereichen hat das Thema Einzug gehalten. Nachdem die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz (HdP) bereits 2015 ein Symposium Cybercrime mit dem Schwerpunkt Kinderpornografie durchgeführt hat, fand am 25. Oktober 2016 nun erneut eine Veranstaltung statt – dieses Mal zu den Herausforderungen für die Ermittlungspraxis. Über 220 Teilnehmer aus Polizei und Justiz von Bund und Ländern folgten der Einladung auf den Campus Hahn der HdP in den Hunsrück. In diesem Tagungsbericht werden die wesentlichen Erkenntnisse zusammengefasst.

I. Einführung  

Begrüßt wurden die Teilnehmer der Veranstaltung von Dr. Axel Henrichs, dem Leiter der Abteilung Ausbildung an der HdP. Anhand verschiedener aktueller Vorkommnisse wie der zeitweisen Lahmlegung des Lukaskrankenhauses in Neuss mit Hilfe einer Krypto-Schadsoftware, dem Verkauf der Tatwaffe für den Amoklauf in München über das Darknet oder einer großen Anzahl von Betrugsfällen an Unternehmen mittels Social-Hacking (CEO-Fraud) wurden die steigende Bedeutung, die hohe Dynamik und die Schwierigkeit der Anpassung an das Phänomen für die Strafverfolgungsbehörden dargestellt. Zwar seien erste Schritte getan, aber sowohl das Recht als auch die Organisation würden der Entwicklung hinterherhinken.

Auch der Schirmherr der Veranstaltung, Staatssekretär im Ministerium des Innern, Herr Günter Kern, stellte heraus, dass zwar erste Schritte zur Anpassung der Organisation erfolgt seien, trotzdem aber weitere Anpassungen für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung folgen müssten.

II. Vorträge

1. Aktuelle Rechtsfragen zu IT-Ermittlungen

Im ersten Vortrag gab Dr. Wolfgang Bär (Richter am BGH) einen Überblick über aktuelle rechtliche Problemstellungen im materiellen und formellen Strafrecht. Anhand eines Strafverfahrens der StA Kempten zur Schadsoftware Skynet und dem Beschluss des BGH vom 21. Juli 2015 (BGH 1 StR 16/15 – LG Kempten) wurden Lücken in den aktuellen gesetzlichen Vorschriften erörtert. Hierbei hatte ein Täter Schadsoftware, welche zum Beispiel als zum Download bereitgestellte Video-Dateien getarnt war, auf mindestens 327.000 Rechnern verbreitet. Diese Schadsoftware konnte Daten mittels Keylogger abgreifen und nutzte weiterhin die Rechenleistung des Computers, um Bitcoins zu generieren (Bitcoin-mining). Die Befassung des BGHs mit dem Sachverhalt machte deutlich, dass bei Fällen des Ausspähens von Daten nach § 202a StGB dem Nachweis einer bestehenden Zugangssicherung auf den betroffenen Geräten der Geschädigten eine erhöhte Bedeutung zukommt. Dies stellt jedoch bei retrograden Ermittlungen eine besondere Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden dar, da oftmals gerade bei festgestelltem Befall mit Schadsoftware betroffene Systeme neu aufgesetzt werden. Ebenso seien der Verfall nach § 73 StGB hier für die durch Bitcoin-mining erlangten Werte zwar angeordnet worden, allerdings bleibe fraglich, ob diese Bitcoins unmittelbar aus der Tat heraus erlangt wurden.

Neben diesem Fall gab Dr. Bär auch kursorisch einen Überblick über die Strafnormen der Cybercrime im engeren Sinne. Im Ergebnis würden diese Normen zwar eine Strafbarkeit für viele Phänomene eröffnen, allerdings seien einer angemessenen Bestrafung durch fehlende Qualifikationstatbestände, beispielsweise bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung, Grenzen gesetzt. Ebenso fehlten Versuchsstrafbarkeiten.

Für den Bereich des Strafverfahrensrechts stellte der Referent zunächst die Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen Telemedien und Telekommunikation dar. Diese sei letztlich bedeutsam, denn sowohl für die Anbieter der Dienste als auch für die Verfolgungsbehörden greifen je nach Einordnung sehr unterschiedliche Vorschriften bei Anfragen und Datenübermittlungen. Neben verschiedenen Datenabfragen in diesen Bereichen wurde insbesondere die Neuregelung der Verkehrsdatenabfrage dargestellt. Ob diese Vorschrift, welche auf Grund von Übergangsvorschriften erst ab 1. Juli 2017 wirksam in Kraft tritt, tatsächlich so Bestand haben wird, hänge allerdings auch vom Ausgang verschiedener Verfahren ab, die beim BVerfG wie auch beim EuGH anhängig sind.

Zuletzt wurden kurz die Fragestellungen zur Beschlagnahme von E-Mails, zur Rechtsgrundlage der Quellen-TKÜ sowie Ermittlungen im Cloud Computing erörtert.

2. Strategie – Erwartungen und Realität

 Der zweite Vortrag des Tages widmete sich den Herausforderungen an die Ermittlungsbehörden in komplexen Strafverfahren. Dr. Eric Samel (Landeszentralstelle Cybercrime, GenStA Koblenz) und Thorsten Runkel (Kriminalinspektion Mayen) stellten ein Ermittlungsverfahren gegen den Programmierer und Anbieter für Schadsoftware dar. Dieser hatte neben verschiedenen Anwendungen wie Keyloggern, Exploit-Kits, DDoS-Tools auch eine Testplattform für Schadsoftware betrieben, auf welcher getestet werden konnte, ob die Anwendung von gängigen Virenscannern erkannt wird. Herr Runkel stellte zunächst dar, dass auf Grund der hohen Dynamik und Bandbreite der Delikte eine „klassische“ Herangehensweise an ein Kriminalitätsphänomen nicht erfolgversprechend sei.

Es erweise sich als Vorteil, dass sowohl in der Polizei als auch in der Justiz mit der Schaffung von Zentralstellen kompetente Ansprechpartner vorhanden waren, die für die Abwicklung eines solchen Verfahrens zwingend erforderlich seien. Der Vortrag zeigte deutlich, dass vergleichbare Sachverhalte für örtliche Ermittlungsbehörden eine große Belastung darstellen, insbesondere, da eine große Menge von Daten zu sichern und auszuwerten ist. Das breite Ermittlungsspektrum und die anfallenden Daten erforderten – gerade für kleine und mittelgroße Dienststellen wie die KI Mayen – einen sehr flexiblen Personaleinsatz. Als sehr positiv beschrieb Herr Runkel die hervorragende und unkomplizierte Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Institutionen.

Von den Rednern wurde auch dargestellt, dass das Verfahren am Ende gegen den Täter aufgrund des Tatbestandes des „Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“ nach § 202c StGB sowie wegen Beihilfe zu Betrugsdelikten betrieben wurde. Der Täter selbst habe demnach gar nicht Angriffe auf andere Systeme durchgeführt, vielmehr habe er das Handwerkszeug für solche Taten zur Verfügung gestellt. Prägnant für die Ermittler war in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass im Internet professionell „Crime as a Service“ angeboten wurde. Das Fazit zeigte auch deutlich, dass durch diese Serviceleistungen mittlerweile keine besonderen Kenntnisse mehr benötigt werden, um Angriffe auf fremde Systeme durchführen zu können. Vielmehr könne man diese Fachkenntnisse einfach im Internet einkaufen.

3. CEO-Fraud – Soziales Hacken

Streng genommen sei das Phänomen eigentlich kein Cybercrime, stellten Andreas Brück und Janina Menzel von der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime der Staatsanwaltschaft Köln zu Beginn ihres Vortrages heraus. An sich sei es eine eher klassische – an den Enkeltrick angelehnte – Betrugsbegehungsweise, bei der zahlungsbevollmächtigte Mitarbeiter von Firmen durch Täuschung zur Begleichung nicht unerheblicher Rechnungen veranlasst werden. Die Begehungsweise sei hierbei immer sehr ähnlich: Die Täter verschaffen sich zunächst ein sehr genaues Bild von dem Unternehmen. Sie kennen Zuständigkeiten, Abläufe, Struktur, die Sprachkultur und vor allem die Abwesenheit des CEO (geschäftsführender Vorstand eines Unternehmens). Dabei greifen Täter zur Vorbereitung oftmals auf offene Informationen im Internet zu. Viele Unternehmen würden sich so transparent im Internet präsentieren, dass zahlreiche der für den Betrug notwendigen Informationen frei im Netz zugänglich seien. Gleichwohl gebe es auch Indizien, dass teilweise mittels Schadsoftware auf technischem Weg Informationen abgegriffen werden.

Im weiteren Verlauf werde dann von den Tätern Kontakt zu einem Mitarbeiter im Unternehmen aufgenommen, der für den Finanzhaushalt oder für Zahlungsanweisungen zuständig ist. Dabei gäben sich die Täter als Firmenchef (CEO) aus, stellten eine wichtige Unternehmensveränderung in Aussicht und pochten dabei ausdrücklich auf Diskretion und das Einhalten bestimmter Kommunikationswege. Mittels Einbindung, Nachweisen und Kontakt zu vermeintlich externen Organisationen wie beispielsweise der BaFin oder KPMG, die ebenso von den Tätern vorgetäuscht werden, erlange der Vorgang zusätzlich Seriosität. Am Ende stehe die Aufforderung zu einer Zahlung von hohen Geldbeträgen, häufig größer als 1 Mio. Euro, welche in vielen Fällen auch gezahlt würden. Allein bei den von der StA Köln betriebenen Vorgängen sei hierdurch schon ein tatsächlicher Schaden von 39 Mio. Euro entstanden.

Die Referenten wiesen darauf hin, dass diese Taten leicht vermeidbar seien, vielfach wären die Richtlinien der Unternehmen für die IT sowie den Zahlungsverkehr sehr lasch, sodass am Ende durch Einwirkung auf eine einzelne Person dem Unternehmen erheblicher Schaden zugefügt werden könne.

III. Workshops

Innerhalb des Symposiums hatten die Teilnehmer die Möglichkeit, aus verschiedenen angebotenen Workshops zwei auszuwählen.

1. Workshop „Polizei-Hacking“

Im ersten Workshop wurden durch Tobias Hofmann (LKA Hessen), orientiert an den Bedürfnissen der Praxis, unterschiedliche Ermittlungs- und Recherchemöglichkeiten im Bereich von Cybercrime vorgestellt. Ein schnell und effektiv anzuwendendes Tool, um zu überprüfen, ob beispielsweise eine Datei oder eine Webseite mit einem Virus infiziert wurde, sei VirusTotal. Dabei handelt es sich um einen vom Unternehmen Google betriebenen, kostenlosen Online-Dienst.

Als Recherchetool wurden die Nutzungsmöglichkeiten der erweiterten Suchoperatoren von beispielsweise Google – in IT-Kreisen auch gerne als Google-Hacks bezeichnet – dargestellt. Hiermit könne zielgerichtet nach Informationen im Internet gesucht werden, auch dann, wenn die normale Suche in Google nicht erfolgversprechend war. So ist es mittels spezieller Suchfunktionen möglich, beispielsweise auch ältere oder gelöschte Informationen abzurufen.

Neben anderen Tools wurden auch die Sicherung von Webseiten mittels „WGET“ sowie die Netzwerkdiagnose mit „NMap“ als nützliche Anwendung für die Praxis dargestellt.

2. Workshop Waffen- und Drogenhandel im „Darknet“

In einem weiteren Workshop gab Dr. Benjamin Krause (Zentralstelle für Internetkriminalität GenSta Frankfurt) einen Überblick über das Phänomen des Waffen- und Drogenhandels im Darknet. Hierbei stellte er zunächst die Zugangsmöglichkeiten mittels TOR-Browser sowie die weitgehend anonymen Bezahl- und Versendemöglichkeiten vor.

Anhand von Fallbeispielen beschrieb Dr. Krause, welche Ermittlungen im Darknet möglich und welche Ermittlungsmethoden in diesem Bereich nicht zielführend seien. Im Ergebnis stelle sich dar, dass klassische technische Ermittlungen wie Bestands- und Nutzungsdatenabfrage, große Bereiche der Finanzermittlungen, Telekommunikationsüberwachung oder Serverbeschlagnahme meist nicht zum Ziel führen. Allerdings gebe es trotzdem Möglichkeiten der Ermittlung; denn auch, wenn der Informationsaustausch mittels TOR kaum zurückzuverfolgen sei, ergäben sich insbesondere durch die Kommunikation mit dem Täter Identifizierungs- und Ermittlungsmöglichkeiten.

Der Vortrag endete mit der Fallvorstellung des Amoklaufs aus München und den damit einhergehenden erfolgreichen Ermittlungen im Darknet bezüglich der dort erworbenen Tatwaffe.

3. Workshop „EG Pornplayer“

Michael Prior und Carsten Ehlert (PD Hannover) stellten in ihrem Vortrag das Ermittlungsverfahren „Pornplayer“ vor. Hierbei wurden Computer und Android-Smartphones mittels Schadsoftware gesperrt. Die Täter stellten die Entsperrung gegen eine Zahlung von 100,- Euro mittels PaysafeCard oder ITunes-Gutscheinen in Aussicht. Die Infizierung erfolgte durch Werbebanner. Im Rahmen der Ermittlungen stellte sich heraus, dass allein in Deutschland mindestens 5000 Personen auf die Erpressung eingegangen sind und die geforderte Summe bezahlt hatten. Dabei werde die Dunkelziffer erheblich höher eingeschätzt. 

Die Referenten stellten dar, dass es im Rahmen ihrer Ermittlungen gelungen sei, die Server der Täter ausfindig zu machen und diese automatisiert zu überwachen. So konnten unter anderem PINs von PaySafe Karten gesperrt und Gelder abgeschöpft werden. Die Ermittler lobten insbesondere die hervorragende Zusammenarbeit mit PaySafeCard, die erlaube, neu festgestellte PINs zum Teil innerhalb eines Tages zu sperren. Dadurch seien die PINs für die Täter unbrauchbar und diese kämen nicht mehr an das Geld heran. Durch den intensiven Ermittlungsdruck sei es mittlerweile gelungen zu verhindern, dass die Täter neue Server in Betrieb nehmen. Ein Umstand, der wahrscheinlich ursächlich dafür sei, dass derzeit keine neuen Anzeigen zu verzeichnen seien.

4. Workshop Cybergrooming

Andreas Pößel (LKA Rheinland-Pfalz) stellte die Initiativermittlungen zum Phänomen des Cybergrooming dar. Hierbei würden Täter auf Chat-Plattformen gezielt Kinder ansprechen, um dann im weiteren Verlauf in einem Videochat vor diesen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Ermittlungsgruppe sei mit der Zielrichtung gebildet worden, weitere Erkenntnisse zu dem nicht ganz neuen Phänomen zu erhalten, Tatverdächtige zu identifizieren und Ermittlungsverfahren einzuleiten sowie Täterkreise zu verunsichern. Als Plattform wurde die Webseite knuddels.de gewählt, die Zusammenarbeit mit dem Betreiber sei hierbei unproblematisch gewesen. Mittels einer nicht offen ermittelnden Polizeibeamtin, welche sich im Chat als Kind ausgab, konnten dabei zahlreiche Täter identifiziert werden. Herr Pößel beschreibt dabei, dass es stellenweise kaum möglich gewesen wäre, den Anfragen potentieller Täter hinterherzukommen, da man noch im Chat mit einem anderen Täter gewesen sei. In den folgenden Videochats sei es dann in vielen Fällen zu sexuellen Handlungen wie Masturbation der Täter gekommen. In insgesamt 27 Fällen wurden Strafanzeigen wegen §§ 176 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. 22, 23 StGB eingeleitet. Die Zahl der bedenklichen Chats sei zwar deutlich höher gewesen, allerdings habe man sehr genau darauf geachtet, dass die Beamtin nicht als agent provocateur aufgetreten sei.

IV. Fazit

Dr. Jörg Angerer (Leiter Landeszentralstelle Cybercrime, GenStA Koblenz) und Johannes Kunz (Präsident des LKA Rheinland-Pfalz) fassten zum Abschluss der Veranstaltung zusammen, dass man den verschiedenen Aspekten der Cybercrime begegnen könne. Notwendig seien innovative Ermittlungsansätze und vor allem der Mut und die Bereitschaft, auch einmal ein komplexeres Ermittlungsverfahren zu betreiben. Beide betonten die gute Zusammenarbeit zwischen Justiz und Polizei in Rheinland-Pfalz. Als entscheidend und erfolgversprechend stuften beide die Bildung von Schwerpunktdienststellen bei Polizei und Justiz ein. Im Ergebnis sei man im Thema Cybercrime gut aufgestellt.

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Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
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Wiederholung von Schmähkritik untersagt - Die Böhmermann Satire
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Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop: Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen
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Internationale Fachtagung zur Arzneimittelkriminalität
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Die StPO-Reform: Großer Wurf oder vertane Chance?

von Rechtsanwalt Dr. Eren Basar und Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract

Heiko Maas hatte sich viel vorgenommen, als er eine Expertenkommission damit beauftragte, Empfehlungen zu erarbeiten, die das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher machen. Der im Oktober 2015 vorgelegte Bericht befürwortete zahlreiche Änderungen und Ergänzungen, blieb aber für viele Betrachter hinter den Erwartungen einer „großen“ StPO-Reform zurück. Der Regierungsentwurf des BMJV folgte vergleichsweise schnell, er fährt den Katalog an Veränderungen jedoch noch einmal spürbar herunter. Schnell geschossen heißt nicht unbedingt gut getroffen, so möchte man der Bewertung im Fazit vorweggreifen. Viele Änderungen sind sicher gut und richtig, allerdings werden viele drängende (Dauer-)Probleme des deutschen Strafverfahrens nicht angegangen.

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