KriPoZ-RR 12/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Bei mehreren, nebeneinander stehenden Tatmotiven muss zunächst das handlungsleitende identifiziert werden. Nur, soweit dieses Tatmotiv als niedrig anzusehen ist, ist eine Begehung gem. § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB einschlägig. 

Sachverhalt:

Der Angeklagte erschoss das Opfer A. mit vier Schüssen aus einer Pistole. Grund hierfür war eine Konfrontation zu einem früheren Zeitpunkt zwischen dem jüngeren Halbbruder des Angeklagten und A. Der Halbbruder des Angeklagten hatte mit zwei Freunden auf einem Parkdeck Cannabis geraucht, woraufhin der A. mit seinem Hund vorbeilief und diese aufforderte, sich „zu verpissen“. A. schlug den Halbbruder des Angeklagten mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Angeklagte wurde daraufhin von seinem Halbbruder über den Vorfall informiert. Dieser wurde wütend und erklärte, dass der Geschädigte „einen auf die Fresse“ kriege.

Der Angeklagte, dessen Halbbruder und andere Personen suchten in der Folge stundenlang nach A., den sie jedoch nicht fanden. Nachdem die Gruppe in die Wohnung des Angeklagten zurückkehrte, machten sie sich circa eine Stunde später erneut auf den Weg und trafen das Opfer schließlich in der Nähe seiner Wohnung auf einer Parkbank sitzend an. Der Angeklagte zog eine Pistole aus seiner Bauchtasche und richtete sie auf A. Dieses erklärte, der Angeklagte solle doch schießen, er habe keine Angst. Das Opfer versuchte, nach der Waffe zu greifen, blieb jedoch erfolglos. Der Angeklagte setzte sodann vier Schüsse aus kurzer Distanz auf A. ab, woraufhin dieser rasch verstarb.

Das LG hatte den Angeklagten daraufhin wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. 

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Jedoch führen die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die eine Verurteilung wegen Mordes anstrebten und die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rügten, zur Aufhebung des Urteils.

Die Schwurgerichtskammer hat die Annahme von Mordmerkmalen abgelehnt. Eine heimtückische Tötung könne ausgeschlossen werden, weil das Opfer sich einer überlegenen Anzahl von Gegnern gegenübergesehen habe und er mit einem tätlichen Angriff des Angeklagten rechnen müsse. Seine Arglosigkeit sei danach entfallen. Hierfür spreche auch, dass das Opfer noch nach der Waffe greifen konnte. Die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke sei nach dem Senat nicht zu beanstanden gewesen.

Jedoch seien die Ausführungen der Kammer in Bezug auf das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes nicht haltbar. Die Kammer ging davon aus, dass die Motivation des Angeklagten, dessen Kränkung und die Wut aufgrund der Auseinandersetzung zwischen seinem Halbbruder und dem Opfer nicht so wenig nachvollziehbar sei, dass die Tat in besonderem Maße verachtenswert sei.

Ob dies der Fall sei, müsse anhand einer Gesamtwürdigung beurteilt werden. Spielen mehrere Handlungsantriebe bei der Tat eine Rolle, so müsse überprüft werden, inwiefern das handlungsleitende Motiv einen niedrigen Beweggrund darstelle. Diesen Anforderungen wurde die Strafkammer nicht gerecht. Es sei schon unklar, welches Motiv tatleitend war. Die Strafkammer stelle einerseits auf die „Kränkung und Wut“ des Angeklagten über das vorherige Geschehen ab, andererseits legten jedoch die Äußerungen des Angeklagten („einen auf die Fresse kriegen“) nahe, dass dieser auch Rache- und Bestrafungsvorstellungen verfolgte. Die Bestimmung eines handlungsleitenden Motives wäre nur entbehrlich gewesen, wenn alle in Frage kommenden Motive für sich gesehen nicht als niedrig anzusehen seien. Hierbei kommt der Senat jedoch zum Schluss, dass das Motiv der Selbstjustiz als niedriger Beweggrund in Betracht komme; ein Handeln zur Machtdemonstration stehe stets regelmäßig sittlich auf tiefster Stufe.

 

 

 

KriPoZ 11/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Bewertung des Tötungsvorsatzes muss stets eine Gesamtabwägung vorgenommen werden. Hierbei muss auch die Persönlichkeit des Täters sowie seine psychische Verfasstheit und Motivation während der Tat berücksichtigt werden.

Sachverhalt:

Die Angeklagte erlangte im Jahre 1990 die allgemeine Hochschulreife und begann in der Folgezeit das Studium der Biologie, dass sie auch erfolgreich abschloss. Die Angeklagte war zwischen Mai 1995 bis einschließlich September 1996 im Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben, wurde jedoch zum 31. März 2000 exmatrikuliert. Die Angeklagte arbeitete in den Jahren 2007 bis 2010 an verschiedenen Standorten als Heilpraktikerin, nach ihr im April 2000 die Erlaubnis erteilt wurde, Heilkunde (ohne als Arzt aufzutreten) zu praktizieren. Zum 1. November 2015 wurde die Angeklagte als Assistenzärztin unter Vorlage einer gefälschten Approbationsurkunde sowie eines unrichtigen Lebenslaufes in einem Krankenhaus eingestellt und arbeitete fortan in der Abteilung für Inneres, in der Anästhesie sowie im Medizincontrolling bis zu ihrer Kündigung im Dezember 2018. Während ihrer Zeit in der Anästhesie zwischen dem 1. März und dem 1. November 2017 musste die Angeklagte zahlreiche Operationen  als Narkoseärztin – teilweise eigenständig – betreuen. Es kam ihr hierbei neben der damit verbundenen Reputation auch auf die monatlichen Gehaltszahlungen an.

Der Angeklagten unterlief bei allen Behandlungen verschiedene Fehler, unter anderem die inadäquate oder zu langsame Behandlung, das Übersehen oder Verkennen von Krisensituationen oder auch das Unterlassen der Herbeiholung von Hilfe durch einen Facharzt. In zahlreichen Fällen (Fälle II.6-II.18) verstarben die Patienten infolge ihrer Behandlung und dies nahm sie billigend in Kauf.

Das LG hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das LG habe den bedingen Tötungsvorsatz der Angeklagten nicht tragfähig begründet. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkenne und dies billige oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfinde, selbst wenn ihm dieser unerwünscht sei. Bei Tötungsdelikten sei eine Gesamtschau aller objektiver und subjektiver Umstände vorzunehmen, wobei auch die Persönlichkeit des Täters und dessen psychische Verfassung während der Tatbegehung, seine Motivation und die konkrete Angriffsweise vom Tatrichter zu berücksichtigen sei.

Das LG hätte insoweit nur hinsichtlich einer Tötungshandlung den Vorsatz umfassend begründet und hinsichtlich der anderen Tötungsdelikte darauf verwiesen. Jedoch unterscheide sich die Befundlage der verschiedenen Fälle und erlaube keine Übertragung der Ausführungen. Zudem sei die Begründung des Vorsatzes selbst fehlerhaft. Zwar sei das Verhalten der Angeklagten als sehr gefährlich einzustufen, jedoch habe die Kammer vorsatzkritische Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere, ob durch den Umstand, dass die Angeklagte zunächst von einem Chefarzt begleitet wurde und dann alleine tätig werden durfte, das eigene Vertrauen der Angeklagten in ihre Fähigkeiten maßgeblich beeinflusst habe, wurde nicht bewertet. Zudem sei das LG nicht hinreichend darauf eingegangen, inwiefern die festgestellte Persönlichkeitsstruktur auf das Vorhandensein eines bedingten Tötungsvorsatzes hindeuten. Der Senat weist darauf hin, dass der neue Tatrichter sowohl die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten als auch die Verhaltensauffälligkeiten im Allgemeinen in den Blick zu nehmen habe.

 

Maximilian Schneider: DNA-Analyse und Strafverfahren. Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Datenschutz- und Strafverfahrensrecht

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18766-9, S. 804, Euro 149,90.

Auch wenn es schon zahlreiche Monografien zur DNA-Analyse im Strafverfahren gibt, stößt diese umfangreiche Arbeit von Schneider dennoch in gleich mehrere Lücken, die zu Beginn identifiziert werden (S. 43 ff.). Im zweiten Kapitel werden die naturwissenschaftlichen Grundlagen gelegt, wobei es der Verfasser versteht, sehr knapp und pointiert nicht nur den Aufbau und die Struktur der DNA sowie das Untersuchungsverfahren vorzustellen, sondern auch die Verwertung und den Beweiswert von DNA-Analysen und deren Grenzen.

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5. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste: Nachrichtendienste und bewaffnete Konflikte

von Jannik Luhm und Maximilian Schach

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I. Einleitung

Vom 21. bis 22. März 2024 fand in Berlin die bereits fünfte Ausgabe des Symposiums zum Recht der Nachrichtendienste statt. Dieses vom Bundeskanzleramt (BKAmt) und Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) veranstaltete Forum bietet Vertretern aus Wissenschaft, Praxis, Politik und Medien die Möglichkeit des Austausches über das Nachrichtendienstrecht. Das bewährte Format unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung), Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz (Universität Bonn), Prof. Dr. Kurt Graulich (Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D.), Prof. Dr. Christoph Gusy (Universität Bielefeld) und Prof. Dr. Gunter Warg (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung), befasste sich im Angesicht des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine mit Nachrichtendiensten in bewaffneten Konflikten sowohl aus einer außen- als auch einer innenpolitischen Perspektive.

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Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuches als Ausdruck einer evidenzbasierten Strafrechtspolitik?

von Büşra Akay und Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract

Im November 2023 hat das Bundesministerium der Justiz ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuches vorgelegt und eine Reihe von Delikten identifiziert, die aufgehoben oder angepasst werden sollen. Wie dies im nächsten Schritt umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Der Beitrag gibt eine Übersicht über die durch das Eckpunktepapier in den Blick genommenen Straftatbestände und bewertet die intendierten Streichungen und Änderungen.

In November 2023, the German Ministry of Justice released a white paper on the modernization of the German Criminal Code, identifying various offenses that will be adjusted or removed altogether. However, the next steps towards these changes are still unclear. This paper will provide an overview of the targeted criminal offenses and evaluate the proposed cuts and modifications.

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Ein Tatbestand des Verschwindenlassens im deutschen Strafrecht – Völkerrechtliche, straftatsystematische und kriminalpolitische Prolegomena zur Einführung des § 234b StGB-E

von Prof. Dr. Florian Jeßberger und Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)

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Abstract
Im Bundestag wird derzeit über den Entwurf zur Einführung eines Tatbestandes „Verschwindenlassen von Personen“ (§ 234b StGB-E) in das Strafgesetzbuch beraten. Der vorliegende Beitrag erläutert die völkerrechtlichen Hintergründe des Gesetzesentwurfs, namentlich das Internationale Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, zu dessen Umsetzung der Tatbestand dient. Das geltende Strafrecht genügt den Anforderungen aus dem Übereinkommen nicht; vielmehr bestehen formelle und materielle Deckungslücken. Insoweit ist die Schaffung eines selbstständigen Straftatbestandes zu begrüßen. Die vorliegende Fassung von § 234b StGB-E wirft aber einzelne Auslegungsfragen auf.

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„Nein heißt Nein“ oder „Ja heißt Ja“? Der Tatbestand der Vergewaltigung in der Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

von Prof. Dr. Jörg Eisele

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Abstract
Artikel 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt legt Mindestvorschriften für den Straftatbestand der Vergewaltigung fest. Zusätzlich zu der Frage, ob die EU überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für einen solchen Straftatbestand besitzt, stellt sich die Frage, ob in diesem Artikel die sogenannte „Ja heißt Ja“-Lösung verankert ist und welche Bedeutung diese Lösung im Verhältnis zu der in § 177 Abs. 1 StGB geregelten „Nein heißt Nein“-Lösung hat.

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Der erbitterte Streit über die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung – ein Zwischenruf aus rechtsvergleichender Sicht

von Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg, L.L.M.

 Beitrag als PDF Version

Abstract
Seit über 120 Jahren wird versucht, die Hauptverhandlung in Strafsachen wörtlich zu dokumentieren, anfangs durch Stenographen, später durch Ton- und/oder Bildaufzeichnung. Im letzten Jahr ist erstmals ein Gesetzentwurf dazu eingebracht worden, der ungewöhnlich heftigen Widerstand aus Justizkreisen ausgelöst hat, dem sich der Bundesrat einmütig angeschlossen hat. Das Gesetzesvorhaben befindet sich derzeit im Vermittlungsverfahren. In vielen anderen Staaten werden strafgerichtliche Verhandlungen mitunter schon seit langem aufgezeichnet. Dieser Beitrag betrachtet die deutsche Debatte aus rechtsvergleichender Perspektive, in der sich manches anders darstellt.

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„Verpolizeilichung“ der Bundespolizei? Zum aktuellen Stand der Reform des Bundespolizeigesetzes

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

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Abstract
Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen im Dezember 2023 vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines „Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes“ in den Deutschen Bundestag eingebracht. Am 14. März 2024 wurde dieser Entwurf erstmalig im Plenum erörtert und zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Das vorgeschlagene Artikelgesetz enthält eine Neufassung des Bundespolizeigesetzes (allerdings unter weitgehender Beibehaltung des Regelungsbestands) sowie eine Reihe vor allem redaktioneller Folgeänderungen. Die Eingriffsbefugnisse der Bundespolizei sollen ausgeweitet und modernisiert, die Bestimmungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten europarechtskonform und unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben angepasst werden. Dazu treten eine Ausweitung der einfachen Sicherheitsüberprüfung auf Bewerberinnen und Bewerber für den Bundespolizeidienst, die Einführung sog. „Kontrollquittungen“ und eine Legitimations- und Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte. Dieser Beitrag stellt eine Auswahl der zentralen Änderungen vor und versucht eine erste kritische Würdigung.

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Die Bedeutung von empirischen Befunden für die Strafzumessung in Deutschland – Methodische Bemerkungen anlässlich einer Studie zur Sanktionierung von Sexualdelikten (Ehlen/Hoven/Weigend, KriPoZ 2024, 16)

von Jessica Krüger

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Abstract
In der juristischen und nicht-juristischen Öffentlichkeit ist in den letzten Wochen eine Debatte über die Strafzumessung bei Sexualdelikten angestoßen worden. Der Beitrag „Die strafrechtliche Sanktionierung von Sexualdelikten“, veröffentlicht im ersten Heft der KriPoZ 2024, gibt an, empirische Befunde zu diesem Thema zu liefern. Aufgrund methodischer Schwachstellen sollten viele Ergebnisse des Beitrags jedoch nur zurückhaltend für Aussagen über die Strafzumessung in Deutschland oder für die Begründung kriminalpolitischer Forderungen herangezogen werden.

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