Sonderübersicht Corona 2020

Entscheidungen des BVerfG:

BVerfG, Beschl. v. 20.03.2020 – 1 BvR 661/20: Eilantrag gegen ein aufgrund der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 17.03.2020 erlassenes Versammlungsverbot

Der Beschwerdeführer sah seine Grundrechte durch ein Versammlungsverbot der Stadt Karlsruhe, das diese auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 3 Corona-Verordnung Baden-Würrtemberg sowie § 15 Abs. 1 VersG erlassen hatte, verletzt.

Das BVerfG wies den Antrag als unzulässig ab, da der Beschwerdeführer zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz hätte beantragen müssen. Ihm wäre es zumutbar gewesen, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen, so der Senat. Damit habe der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht beachtet.

 

BVerfG, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 BvR 712/20: Eilantrag gegen §§ 1, 14 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 22.03.2020

Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Versammlungsverbote und Kontaktbeschränkungen der Berliner Verordnung. Diese verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Artt. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 11 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Das BVerfG lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da die Verfassungsbeschwerde schon unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen, so das BVerfG. Da die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Normen des IfSG den Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung voraussetzten, hätte der Beschwerdeführer sich mit einem Verstoß gegen die Verordnung keinem Risiko einer straf- oder bußgeldrechtlichen Ahndung ausgesetzt und hätte gegen eine dann erlassene vollziehbare Anordnung verwaltungsgerichtlich vorgehen können. Ebenfalls denkbar gewesen wäre eine negative Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht.

Daher verstoße die Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität und der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht möglich.

Anmerkung der Redaktion:

Durch die Änderung des IfSG durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 ist gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG n.F. nun auch ein Verstoß gegen die Verordnung unmittelbar und ohne den Erlass einer vollziehbaren Anordnung ahndbar.

 

BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 – 1 BvR 755/20: Eilantrag gegen Bayerische Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Der Beschwerdeführer begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er sich durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27.03.2020, die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24.03.2020 sowie die Allgemeinverfügungen des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 20.03.2020 und 16.03.2020 in seinen Grundrechten verletzt sah. Er könne momentan in Bayern weder eine Partnerschaft anbahnen noch mit anderen musizieren oder demonstrieren.

Das BVerfG lehnte den Erlass einer Anordnung ab. Der Antrag des Beschwerdeführers sei zwar zulässig jedoch unbegründet.

Auf den Grundsatz der Subsidiarität müsse sich der Antragsteller nicht verweisen lassen, da sowohl der Bayerische Verfassungsgerichtshof als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die streitgegenständliche Verordnung bereits bestätigt hätten und es dem Beschwerdeführer im Eilrechtsschutz nicht zumutbar sei, nochmals in eigener Sache diesen Gerichten die gleichen Rechtsfragen vorzulegen.

Allerdings sei der Antrag unbegründet, da die Folgenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ausfalle, so das BVerfG. Die durchaus glaubhaft dargelegten Einschränkungen des Antragstellers müssten hinter dem Gesundheits- und Lebensschutz der Gesamtbevölkerung zurücktreten, zu dem der Staat gem. Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet sei. Die befristeten Freiheitsbeschränkungen des Einzelnen wögen in diesem Zusammenhang weniger schwer, als der Gesundheitsschutz der Bevölkerung.

 

BVerfG, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 BvQ 29/20: Versammlungsverbot rechtmäßig

Der Beschwerdeführer hatte in München eine Versammlung zu dem Thema „Versammlungsfreiheit auch während der Corona-Krise schützen“ angemeldet, für die er eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV begehrte.

Das BVerfG verwarf den Antrag auf Eilrechtsschutz. Zwar sei die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, dennoch gehe die Folgenabwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.

Zwar stelle eine im Nachhinein rechtswidrige Versammlungsuntersagung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar, weil die Versammlungsfreiheit ein für die Demokratie wesentliches Grundrecht sei. Andererseits gefährde die Veranstaltung die Gesundheit von Menschen, da mit Spontanteilnehmern und Schaulustigen oder Gegendemonstranten zu rechnen sei. Da der Beschwerdeführer nich bereit gewesen sei, den Ort der Versammlung zu verändern und an dem geplanten Ort ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehen könnte, gehe die Folgenabwägung zu seinen Ungunsten aus.

 

BVerfG, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 BvR 802/20: Keine einstweilige Anordnung zur Außerkraftsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, die § 4 Abs. 2, Abs. 3, § 5 Nr. 9 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Kraft zu setzen. Die Verordnung greife unverhältnismäßig in ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein und Verstoße darüber hinaus auch gegen Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG.

Nach Ansicht des BVerfG könne die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft darlegen, dass die derzeitigen Einschränkungen in ihre Grundrechte eingriffen und einen Rechtfertigungsdruck auf staatlicher Seite auslösten, dennoch gehe die anzustellende Folgenabwägung zu ihren Ungunsten aus. Bei einer Außerkraftsetzung der Verordnung würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen in Bayern wieder in großen Gruppen treffen und der unmittelbare zwischenmenschliche Kontakt würde häufiger stattfinden. Dies erhöhe das Infektionsrisiko erheblich und könne mit Rücksicht auf die Rechtsgüter Gesundheit und Leben der Bevölkerung nicht erlaubt werden, so das BVerfG.

Zudem sei die Verordnung befristet und daher sei es der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar ihr Leben vorübergehend einzuschränken.

 

BVerfG, Beschl. v. 10.04.2020 – 1 BvQ 28/20: Gottesdienstverbot bei fortlaufender strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung aktuell noch verfassungsgemäß

Der Beschwerdeführer hatte sich gegen das Hessische Verbot von Zusammenkünften in Kirchen gewehrt und dargelegt, dass die gemeinsame Feier der Eucharistie ein elementarer Bestandteil des christlichen Glaubens sei.

Das BVerfG lehnte den Antrag aufgrund einer Folgenabwägung ab. Würde das Verbot aufgehoben, träten höchstwahrscheinlich viele Leute zum Gottesdienst in den Kirchen zusammen. Dadurch entstehe eine erhebliche Ansteckungsgefahr, was die derzeitige Einschränkung der Religionsfreiheit rechtfertigen könne. Maßgeblich sei dabei aufgrund der Erheblichkeit des Eingriffs und der herausragenden Bedeutung der Religionsfreiheit, dass die Maßnahmen strikt am Gebot der Verhältnismäßigkeit auszurichten seien, so das BVerfG. Dabei müsse die Verordnung befristet sein und bei jeder Aktualisierung eine erneute Abwägung mithilfe der aktuellen Daten angestellt werden.

Gleiches beschloss das BVerfG in einer weiteren Entscheidung vom 10.04.2020 (1 BvQ 31/20). Dabei stellten die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen, die Kontrolle des Zugangs zum Kirchengebäude, die Zuweisung markierter Sitzplätze mit genügendem Abstand und eine namentliche Liste aller Teilnehmer nach Ansicht der Kammer keine genügenden Schutzmaßnahmen dar, um die Durchführung eines Gottesdienstes zu erlauben.

 

BVerfG, Beschl. v. 15.04.2020 – 1 BvR 828/20: Kein generelles Verbot für Versammlungen durch Hessische Corona-Schutzverordnung

Der Beschwerdeführer hatte eine Versammlung angemeldet, die unter einigen Infektionsschutzmaßnahmen hatte stattfinden sollen. Diese Versammlung war ihm von der zuständigen Behörde mit der Begründung verboten worden, die Hessische Coronaschutzverordnung verbiete Versammlungen im öffentlichen Raum. Gegen diese Entscheidung wendete sich der Beschwerdeführer an das BVerfG.

Das BVerfG stellte klar, dass die Verordnung der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum einräume und gerade kein Totalverbot von Versammlungen unter freiem Himmel enthalte. Dieser Ermessensausfall auf Seiten der Behörde führe dazu, dass die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Daher müsse die Behörde erneut und unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob die Versammlung mit den geplanten Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden dürfe.

 

BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20: Versammlung in Stuttgart darf stattfinden

Der Beschwerdeführer hatte eine Versammlung gegen die Beschränkungen der Baden-Württembergischen Corona-Verordnung bei der Stadt Stuttgart angemeldet. Eine Erlaubnis war ihm nicht erteilt worden. Auf seine telefonische Nachfrage nach einem ablehnenden Bescheid war ihm mitgeteilt worden, dass auch ein solcher nicht ergehe, da sich das Verbot der Versammlung unmittelbar aus der Corona-Verordnung ergebe.

Eilanträge des Beschwerdeführers beim VG Stuttgart und VGH Baden-Württemberg waren gescheitert.

Das BVerfG gab seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt und verpflichtete die Stadt Stuttgart über die Zulässigkeit der Versammlung zu entscheiden und erlaubte ihm bei Untätigkeit der Behörden, die Versammlung durchzuführen. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem Ermessen in einer Art. 8 GG genügenden Weise Gebrauch gemacht habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die vorgeschlagenen Infektionsschutzmaßnahmen, einzugehen und diese nicht mit pauschalen Erwägungen abzulehnen, die letztlich jeder Versammlung entgegengehalten werden könnten, so das BVerfG. Auch wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Behörde zusammen mit dem Antragsteller zumindest Gedanken darüber macht, wie die Versammlung eventuell durchgeführt werden könnte, sodass zwischen den Schutzgütern Leben und Gesundheit der Bevölkerung und dem Gewährleistungsgehalt des Art. 8 GG praktische Konkordanz hergestellt werde.

 

BVerfG, Beschl. v. 18.04.2020 – 1 BvR 829/20: Kein Außerkraftsetzen der §§ 4 Abs. 2 und 3, 5 Nr. 9 BayIfSMV vom 27.03.2020

Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Beschränkung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG durch die Ausgangsbeschränkung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gewendet. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos, da seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Die Beschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdeführer den Subsidiaritätsgrundsatz verletzt habe. Zwar fordere dieser Grundsatz nicht, dass ein Bürger zunächst gegen eine Straf- oder Bußgeldnorm verstoßen und sich dadurch einer Verfolgung aussetzten müsse, jedoch sei es ihm zumutbar zunächst andere Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu beschreiten. Daher sei der Antragsteller gehalten gewesen, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 und 6 VwGO in Verbindung mit Art. 5 AGVwGO Bayern einen mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Regelungen der Verordnung zu stellen, so das BVerfG. Da die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände erst in der vom Antragsteller angegriffenen Verordnung enthalten gewesen seien, greife auch sein Argument nicht durch, dass ein gleichgelagerter Fall bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschieden worden sei.

 

BVerfG, Beschl. v. 29.04.2020 – 1 BvQ 44/20: Freitagsgebete in Moscheen können im Einzelfall ausnahmsweise durchgeführt werden

Der Antragsteller hatte sich gegen das in § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 (Fassung vom 24.04.2020) enthaltene Verbot der Durchführung von Gottesdiensten gewendet und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Dabei bot er an, sämtliche Hygienemaßnahmen aus §§ 2 und 8 der Verordnung a.F. zu erfüllen.

Das BVerfG hielt den Antrag für zulässig und begründet.

Ein pauschales Verbot von sämtlichen Gottesdiensten stelle einen erheblichen Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers dar und sei ohne eine in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nicht haltbar. Bei Gottesdiensten komme es, anders als beim Einkaufen in Einzelhandelsgeschäften, noch stärker auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Gerade im Islam hänge die jeweilige Ausgestaltung des Freitagsgebets stark von der jeweils vertretenen Lehre des Imams ab. Demnach müsse eine Abwägung der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Glaubenseinrichtung im Einzelfall über die Zulässigkeit entscheiden. Geeignete Infektionsschutzmaßnahmen könnten demnach die Durchführung mehrerer kleinerer Gottesdienste, die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, die Einhaltung des Sicherheitsabstandes durch markierte Plätze und das alleinige Vorbeten ohne Nachsprechen durch die Gemeinde sein.

Indem die Niedersächsische Verordnung keine Ausnahmeregelung für Einzelfälle enthalte und die Herstellung praktischer Konkordanz somit unmöglich sei, sei sie nach summarischer Prüfung im Eilverfahren offensichtlich verfassungswidrig, so das BVerfG.

 

BVerfG, Beschl. v. 29.04.2020 – 1 BvQ 47/20: Bayerische 800 m²-Grenze wird nicht außer Kraft gesetzt

Das BVerfG hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die 800 m²-Grenze aus § 2 Abs. 5 Nr. 1 der Zweiten Bayerischen Infekitonsschutzmaßnahmenverordnung zwar zulässig, aber unbegründet sei.

Die Entscheidung über den Antrag erging im Rahmen einer Folgenabwägung, bei der der Senat, den Gefahren für die öffentliche Gesundheit ein höheres Gewicht beigemessen hat, als der Berufsfreiheit der Antragstellerin.

Zudem seien die Maßnahmen eng befristet und Umsatzeinbußen könnten von der Antragstellerin zumindest teilweise dadurch ausgeglichen werden, dass sie ihr Geschäft mit einer reduzierten Verkaufsfläche öffnen könne.

 

BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 – 1 BvR 1003/201 BvR 1004/201 BvR 1005/20: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise unzulässig und teilweise unbegründet

Das BVerfG hat am 1. Mai 2020 drei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt.

Zwei Anträge (1003/20 und 1004/20) seien zulässig, jedoch unbegründet gewesen, da die anzustellende Folgenabwägung zum Nachteil der jeweiligen Beschwerdeführer ausgehe. Die Gefahren für die Gesundheit einer Vielzahl an Personen überwiege die möglicherweise verfassungswidrige Einschränkung der Versammlungsfreiheit.

Ein Antrag sei schon unzulässig gewesen, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, inwieweit er fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht erlangen konnte.

 

BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 – 1 BvQ 42/20: Kontaktbeschränkungen in Hessen werden nicht außer Vollzug gesetzt

Der Beschwerdeführer hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, die die hessischen Kontaktbeschränkungen von mehr als zwei Personen außer Kraft setzen sollte. Er sei an einer Depression erkrankt und könne aufgrund der Beschränkungen keine normalen Therapie- und Gruppensitzungen mehr abhalten und sich auch nicht mehr mit vielen Freunden treffen, was seine Krankheit verschlimmere und gegen seine Grundrechte verstoße.

Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da eine Folgenabwägung zu seinen Ungunsten ausgehe. Zwar sei es verständlich, dass gerade psychisch Erkrankte besonders hart von den Beschränkungen zum Infektionsschutz getroffen würden, dennoch seien die Folgen für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung bei Aussetzung der Kontaktbeschränkungen als gewichtiger einzuordnen und daher in jedem Fall zu vermeiden.

 

BVerfG, Beschl. v. 03.06.2020 – 1 BvR 990/20: Verfassungsbeschwerde gegen Bayerische Ausgangsbeschränkung mangels Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig

Die Beschwerdeführer wendeten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die mittlerweile außer Kraft getretenen Bestimmungen der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2020, die eine Ausgangsbeschränkung angeordnet hatten. Dies hätte sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde sei schon unzulässig, beschloss das BVerfG. Da die Beschwerdeführer nicht dargelegt hätten, dass sie eine vorherige Normenkontrolle vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 5 AGVwGO angestrengt hätten, sei der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt worden. Auch bestehende Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs änderten nichts an der Möglichkeit, dass die Entscheidung in diesem Fall anders ausgefallen wäre, zumal es noch keine gefestigte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu den Corona-Maßnahmen gebe. Dass die Verordnung schon außer Kraft getreten sei, sei irrelevant, da der nachträgliche fachgerichtliche Rechtschutz gerade bei typischerweise schnell außer Kraft tretenden Normen dennoch erlangt werden könne.

Somit wäre der fachgerichtliche Rechtschutz hier zumutbar und auch sachdienlicher gewesen, so der Senat.

 

BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 1 BvR 1981/20: Testpflicht für Reiserückkehrer nicht aufzuheben

Die Beschwerdeführerin hatte sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Corona-Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gewendet. Diese verletze sie in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG.

Die vom BVerfG angestellte Interessenabwägung gehe zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Bei späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde hätte die Antragstellerin einen kurzen Eingriff von niedrigschwelliger Intensität hinzunehmen gehabt. Andererseits sichere die frühzeitige Testung möglichst vieler Rückkehrer die Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus und trage damit zum Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bei. Da dieses Interesse deutlich höher zu gewichten sei, habe sei die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen, so das BVerfG.

 

BVerfG, Beschl. v. 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20: Sitzungspolizeiliche Anordnung von Mund-Nasen-Schutz im Gerichtssaal zulässig

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, in der sich eine Anwältin gegen die Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes durch den Richter im Gerichtssaal gewendet hatte.

Die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit die grundsätzlich nachvollziehbare und vernünftie Entscheidung des Vorsitzenden, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in seinem Gerichtssaal anzuordnen, sie in ihrem Grundrecht nach Art. 12 GG verletzt habe, so das BVerfG.

 

BVerfG, Beschl. v. 22.10.2020 – 1 BvQ 116/20: Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein nicht außer Vollzug zu setzen

Das BVerfG hat einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Beherbergungsverbots aus § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 SH in der Fassung vom 8. Oktober 2020 abgelehnt, da er nicht hinreichend begründet gewesen sei.

Die in Tübingen lebenden Antragsteller hatten einen Urlaub auf Sylt geplant, den sie aufgrund des Beherbergungsverbots nicht antreten konnten.

In ihrem Eilantrag hätten die Beschwerdeführer weder substantiiert dargelegt, warum sie Zweifel an der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeit der Regelung hätten noch, wieso es ihnen unmöglich sei, rechtzeitig einen Test auf das Coronavirus machen zu lassen.

Für eine umfassende Folgenabwägung, die auch die Grundrechtsbeeinträchtigungen der Beherbergungsbetriebsinhaber in den Blick zu nehmen habe, wäre eine ausführlichere Begründung der eigenen Betroffenheit erforderlich gewesen, so das BVerfG.

 

BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 – 1 BvR 2530/20: Gastronomieschließung in Bayern bleibt in Kraft

Die Antragstellerin betreibt ein Filmtheater mit Gastronomie in Bayern und hatte sich gegen die angeordnete Betriebsschließung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung an das BVerfG gewandt.

Dies versagte ihr jedoch die begehrte einstweilige Anordnung. Der Antrag gegen die Schließung des Theaters sei schon unzulässig, da die Antragstellerin den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht durchschritten habe.

Der Antrag gegen die Gastronomieschließung sei nicht von vornherein unzulässig und unbegründet, jedoch komme die deshalb erforderliche Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers höher zu gewichten sei als der durchaus schwerweigende Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin, so das BVerfG.

 

BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 BvQ 87/20: Keine einstweilige Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einer Strafsache gegen einen 77-Jährigen

Das BVerfG hat einen Antrag eines 77 Jahre alten Angeklagten abgelehnt, der im einstweiligen Rechtsschutz die Aufhebung der Hauptverhandlungstermine und die Aussetzung des gegen ihn geführten Strafverfahrens begehrt hatte.

Nach seiner Ansicht, sei das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus für ihn als Zugehöriger zur Risikogruppe mit Vorerkrankungen zu hoch und deshlab sei die Durchführung des Strafverfahrens unverhältnismäßig. Bei einer Aussetzung der Verhandlung bis zum Januar drohe zudem keine Verjährung oder ein sonstiger zwingender Einstellungsgrund.

Die Staatsanwaltschaft hatte keine Einwände gegen Ruhendstellung des Verfahrens erhoben.

Dennoch entschied das LG nach Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens, dass der Angeklagte verhandlungsfähig sei. Zwar bestünde ein erhöhtes Risiko eines schweren oder letalen Verlaufs einer Coronainfektion, doch auch eine drohende Gefahr einer Infektion begründe keine Verhandlungsunfähigkeit. Das Hygienekonzept des LG berücksichtige das Risiko für den Angeklagten angemessen. Es gebe Plexiglasscheiben zur Abtrennung der Beteiligten, das Verfahren gegen ihn sei abgetrennt worden, sodass die drei Mitangeklagten mit ihren jeweiligen Verteidigern nicht anwesen sein müssen und es gebe eine Lüftungsanlage, die alle 30 Minuten für einen vollständigen Austausch der Raumluft sorge. Schließlich stelle das Gericht zudem jedem Verfahrensbeteiligten Masken mit einem besonders hohen Schutzniveau bei gleichzeitiger Sichtbarkeit der Mimik zur Verfügung.

Die Risikominimierung bei der An- und Abreise sei dagegen Sache des Angeklagten. Allerdings seien ihm die dazu nötigen Schutzmaßnahmen durchaus zumutbar und angemessen.

Das BVerfG lehnte den Antrag des Beschuldigten ab, da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde schon unzulässig sei, da der Antragsteller den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpfend beschritten habe. Darüber hinaus konnte die Kammer aber auch keine Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des LG erkennen.

Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Antragstellers und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Strafrechtspflege habe das Landgericht erschöpfend und nachvollziehbar durchgeführt. Eine abschließende Prüfung sei jedoch dem Beschwerdegericht des fachgerichtlichen Rechtswegs vorbehalten.

Kritik des Antragstellers am Hygienekonzept sei, sofern sie auf einen gänzlichen Ausschluss eines jeden Infektionsrisikos abstelle, nicht beachtlich, da ein vollständiger Risikoausschluss verfassungsrechtlich nicht geboten sei, so das BVerfG.

 

Entscheidungen anderer Verfassungs- und Oberverwaltungsgerichte:

 

VerfGH Sachsen, Beschl. v. 20.03.2020 – Vf. 39-IV-20: Dauer der Hauptverhandlungstermine und deren Teilnehmerzahl ist im Hinblick auf die Corona-Krise zu begrenzen

Der Antragsteller hatte sich gegen die Durchführung eines strafrechtlichen Hauptverhandlungstermins mit weiteren Angeklagten, Pflichtverteidigern, Dolmetschern und Zeugen gewendet und eine Entscheidung im Eilverfahren beantragt.

Die Durchführung der Hauptverhandlung mit ungefähr 20 Personen gefährde die Anwesenden in ihrem Recht auf Gesundheit.

Nach der anzustellenden Folgenabwägung sei er Antrag des Beschwerdeführers begründet und die Hauptverhandlung müsse mit geringerer Dauer und Teilnehmerzahl stattfinden so der LVerfGH.

Die Durchführung eines Hauptverhandlungstermins begründe für alle Beteiligten eine erhebliche Gesundheitsgefahr, selbst bei Einhaltung eines Sicherheitsabstands zwischen den Beteiligten. Diese Gefahr erhöhe sich bei größerer Teilnehmeranzahl immer weiter. Vor diesem Hintergrund müsse der staatliche Strafanspruch temporär zurücktreten und die Hauptverhandlung dürfe nur mit wenigen Teilnehmern und in kurzen Terminen durchgeführt werden.

 

BayVerfGH, Beschl. v. 26.03.2020 – Vf. 6-VII-20: Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24.03.2020 bleibt in Kraft

In seiner Entscheidung vom 26.03.2020 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof beschlossen, die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie nicht außer Kraft zu setzen. Zwar greife die Verordnung in die Grundrechte der Bürger ein, allerdings sei der Schaden der entstehe, wenn die sich später als unwirksam herausstellende Verordnung eingehalten worden sei, nicht so gravierend, wie die Folgen, die für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung entstünden, wenn die Verordnung wirksam gewesen sei und nicht eingehalten worden sei.

Damit müsse die Folgenabwägung im Ergebnis der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit Rechnung tragen und die Verordnung sei nicht außer Kraft zu setzen, so der BayVerfGH.

 

VerfGH NRW, Beschl. v. 06.04.2020 – 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2: Verfassungsbeschwerden gegen Coronaschutzverordnung des Gesundheitsministeriums NRW vom 22.03.2020 unzulässig

Die Beschwerdeführer wendeten sich gegen §§ 11 und 12 der Verordnung, die ungerechtfertigt in ihre Grundrechte auf Religionsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Freiheit der Lehre, Berufsfreiheit und Allgemeine Handlungsfreiheit eingriffen.

Der Verfassungsgerichtshof entschied, dass beide Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig seien, da der Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpfend beschritten worden sei. Den Beschwerdeführern wäre es möglich gewesen, vor dem OVG NRW als fachgerichtliche Instant gegen die Verordnung vorzugehen und eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei in beiden Fällen nicht gegeben gewesen, da vor allem die fachgerichtliche Aufklärung des Sachverhalts in beiden Verfahren angezeigt gewesen wäre.

 

BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632: Eilantrag gegen Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24.03.2020 unbegründet

Die in Bayern wohnenden Antragsteller hatten die Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 der Verordnung beantragt, da diese ihre persönliche Freiheit unverhältnismäßig einschränkten und zudem zu unbestimmt seien sowie auf keiner tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruhten.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied im Wege einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, dass eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen im Eilrechtsschutz nicht in Betracht komme.

Die Rechtsverordnung beruhe im Ergebnis mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage.

An der Bestimmtheit der Regelung bestehe, auch aufgrund der beispielhaften Aufzählung der Ausnahmetatbestände in § 1 Abs. 5 der Verordnung, kein Zweifel.

Insgesamt müssten die gravierenden Freiheitsbeschränkungen auch als verhältnismäßig anzusehen sein, so das Gericht, da zumindest zum Entscheidungszeitpunkt keine milderen aber gleich geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ersichtlich seien und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Ausnahmeregelungen gewahrt worden sei.

 

OVG Sachsen, Beschl. v. 07.04.2020 – 3 B 111/20: Eilantrag gegen SächsCoronaSchVO vom 31.03.2020 erfolglos

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Außervollzugsetzung des § 2 der Sächsischen Coronaschutzverordnung vom 31.03.2020 insoweit, als dass die Fortbewegung in Kraftfahrzeugen auch ohne triftigen Grund erlaubt sein müsse und § 2 Abs. 1 der Verordnung nicht für Personen gelten dürfe, die eine Immunität gegen das Coronavirus aufweisen würden.

Das Sächsische OVG wies den Antrag zurück, da nach einer summarischen Prüfung des Normenkontrollantrags keine Bedenken gegen die angegriffenen Regelungen der CoronaSchVO bestünden.

Die Verordnung beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die weitgehenden Freiheitsbeschränkungen seien zudem zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen und darüber hinaus auch zeitlich befristet. Die Freigabe des Individualpersonenverkehrs würde dem Ziel der Verordnung widersprechen und zu Sozialkontakten führen, die die anderen Maßnahmen konterkarierten. Auch die Aufhebung der Beschränkungen für gesunde Personen seien zumindest nach derzeitigem Stand aufgrund von fehlenden Nachweismöglichkeiten noch nicht praktikabel umsetzbar und damit geeignet das Ziel der Verordnung zu gefährden. Somit seien die Regelungen im Ergebnis nicht außer Kraft zu setzen.

 

HVGH, Beschl. v. 07.04.2020 – 8 B 892/20.N: Eilantrag gegen Verbot religiöser Zusammenkünfte nicht erfolgreich

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hatte der Beschwerdeführer im Eilverfahren beantragt, das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und anderen religiösen Stätten aus der 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung vom 17.03.2020 außer Vollzug zu setzen. Er sehe sich durch das Verbot in seiner Religionsfreiheit verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag ab, da die summarische Prüfung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Regelung ergebe und auch die Folgenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ausfalle.

Die weitreichenden Eingriffe der Verordnung seien von einer Rechtsgrundlage gedeckt und soweit im Eilverfahren feststellbar auch verhältnismäßig. Das vorbehaltslos gewährleistete Grundrecht auf Religionsfreiheit sei hier durch die verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte anderer Bürger auf Gesundheit und Leben einschränkbar.

 

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.04.2020 – 11 S 20/20: Beschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit sind rechtmäßig

Der Beschwerdeführer, ein Berliner Rechtsanwalt, hatte sich an das OVG gewandt, weil er Beschränkungen der anwaltlichen Tätigkeit durch die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung für rechtswidrig gehalten hatte. Die Verordnung erlaubt Termine beim Anwalt nur noch in dringend erforderlichen Fällen, die den Ordnungsbehörden gegenüber offenzulegen sind.

Das OVG entschied, dass diese Einschränkungen verhältnismäßig seien. Die Mandanten könnten die Dringlichkeit der Termine glaubhaft machen, ohne sämtliche Umstände des Falles preisgeben zu müssen. Da die anwaltliche Tätigkeit nicht der Versorgung der Bevölkerung diene und anderseits die wichtigen Rechtsgüter Gesundheit und Leben zu schützen seien, müsse der Beschwerdeführer die Einschränkungen hinnehmen.

 

OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.04.2020 – 3 MR 2/20 & 4/20: Corona-Bekämpfungsverordnung bleibt in Kraft

Der Beschwerdeführer hatte sich gegen das Reiseverbot in der Schleswig-Holsteinischen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung gewendet, da es ihn unverhältnismäßig in seinem Grundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit einschränke.

Das OVG wies den Antrag als unbegründet zurück, da das Reiseverbot aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig sei. Es sei zulässig, Art. 2 Abs. 1 GG durch eine Verordnung und auch für Tagesausflüge einzuschränken, da der Kontakt zu anderen auch bei solchen Unternehmungen nicht komplett ausgeschlossen werden könne.

 

VerfGH NRW, Beschl. v. 09.04.2020 – VerfGH 43/20.VB-3: Verfassungsbeschwerde ohne vorherigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verstößt gegen Gebot der Rechtswegerschöpfung

Der Beschwerdeführer hatte beantragt, dass seine Frau ihn, entgegen des allgemeinen Besuchsverbots aufgrund der Corona-Pandemie, in der Justizvollzugsanstalt besuchen darf und er private Telefonate in seinem Haftraum führen kann.

Eine gerichtliche Entscheidung nach der Ablehnung seines Gesuchs gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i.V.m. § 109 StVollzG hatte er nicht beantragt. Dies verletze das Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 54 Satz 2 VerfGHG NRW, so der VerfGH. Dass die zuständige Strafvollstreckungskammer aufgrund der aktuellen Corona-Lage nicht rechtzeitig im Eilverfahren hätte entscheiden können, sei nicht ersichtlich, sodass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen.

 

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 09.04.2020 – 2 KM 267/20 OVG; 2 KM 289/20 OVG; 2 KM 293/20 OVG: SARS-CoV-2-BekämpfV bleibt in Kraft

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat in drei Beschlüssen festgestellt, dass die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 3. April 2020 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 08.04.2020 nicht außer Kraft zu setzen sei. Alle Antragsteller begehrten die einstweilige Außerkraftsetzung des Einreiseverbots nach Mecklenburg-Vorpommern. Dieses sei jedoch nach der im Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung verhältnismäßig und damit nicht außer Kraft zu setzen.

 

OVG Thüringen, Beschl. v. 10.04.2020 – 3 EO 248/20: Versammlung zum 75. Jahrestag der Befreiung des KZ Buchenwald bleibt verboten

Die Beschwerdeführer, eine politische Partei und ihr Landesvorsitzender, hatten eine Versammlung auf dem Appellplatz des ehemaligen KZ Buchenwald geplant und wendeten sich gegen das Versammlungsverbot aus § 3 Abs. 1 der Zweiten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.

Dieses schränke ihre Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG unverhältnismäßig ein.

Das OVG lehnte den Eilantrag ab. Das Coronavirus stelle eine übertragbare Krankheit dar, die nach dem IfSG bekämpft werden müsse. Die zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen stünden im Ermessen der Landesregierung und könnten auch Versammlungsverbote umfassen. Zwar stelle das komplette Verbot der Versammlung einen sehr intensiven Grundrechtseingriff für die Beschwerdeführer dar, allerdings würde der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, bei einer Ausnahmegenehmigung auch andere Versammlungen ausnahmsweise zulassen. Dies würde die Ziele der Corona-Bekämpfungsverordnung komplett aushöhlen und stelle durch die gesteigerte Ansteckungsgefahr und die mögliche Überlastung des Gesundheitssystems eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung dar.

 

VerfGH Berlin, Beschl. v. 14.04.2020 – VerfGH 50 A/20: Berufliche Einschränkungen eines Rechtsanwalts sind hinzunehmen (a.A. Sondervoten)

Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die §§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 11, § 14 und § 22 der bis zum 19. April 2020 geltenden Corona-Verordnung und beantragte deren Außerkraftsetzen im Eilverfahren. Nach Ansicht des Gerichts seien die Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung jedoch als gravierender Einzustufen, als das Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Berufsausübung. Daher gehe die Folgenabwägung zu seinem Nachteil aus.

Nach Ansicht der Sondervotierenden habe das Land Berlin schon die Eignung und die Erforderlichkeit des Eingriffs nicht ausreichend dargelegt. Es sei nicht begründet worden, dass das Verlassen der eigenen Wohnung unter Einhaltung des Sicherheitsabstands die Infektionsgefahr signifikant in einem Maße erhöhe, welches derartige Grundrechtseinschränkungen rechtfertigen könne. Zudem schränke § 1 Abs. 1 – 6 SARS-CoV-2-EindmaßnV das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bürger in ihrer Intimsphäre ein, was verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei.

Schließlich seien § 22 und § 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV zu unbestimmt, da dem Bürger keine genaue Unterscheidung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten möglich gemacht werde.

 

HVGH, Beschl. v. 17.04.2020 – 2 B 1031/20: Versammlung darf unter Auflagen stattfinden

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine Versammlung mit dem Thema „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen!“ unter Auflagen stattfinden darf. Die Stadt Gießen hatte die Versammlung nach einem Urteil des BVerfG unter Auflagen erlaubt, gegen die sich der Beschwerdeführer erneut an den HVGH gewendet hat. Dieser entschied nun, dass die Auflagen teilweise abgeändert werden müssen, um der Versammlungsfreiheit des Antragstellers genüg Raum zu geben. Daher müsse der Platz für die Versammlung ausgeweitet, die Teilnehmerzahl erhöht und die zeitliche Begrenzung ebenfalls gelockert werden.

 

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17. & 18.04.2020 – 13 MN 67/20; 13 MN 77/20; 13 MN 79/20; 13 MN 82/20; 13 MN 84/20: Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 bleibt in Kraft

Das OVG Niedersachsen hat in fünf Fällen entschieden, dass die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 7. April 2020 nach einer Folgenabwägung nicht außer Kraft zu setzen sei.

Die Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus sei ein legitimes Ziel und die getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig, um die Ausbreitung zumindest einzudämmen. Zwar könne nicht abschließend geprüft werden, ob es nicht auf mildere und gleich geeignete Maßnahmen zur Eindämmung gegeben hätte, dies führe jedoch noch nicht zu einem anderen Ergebnis der Folgenabwägung, so das OVG.

 

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.04.2020 – 13 MN 109/20: Gottesdienste in Kirchen, Moscheen und Synagogen bleiben verboten

Das OVG hat entschieden, dass das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen nicht einstweilen außer Kraft gesetzt wird. Dies hatte ein muslimischer Verein gefordert. Nach Ansicht des OVG sei das Verbot von Gottesdiensten noch eine notwendige Schutzmaßnahme, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Zudem könnten keine genügenden Schutzmaßnahmen getroffen werden, da mildere Mittel, wie beispielsweise Zugangsbeschränkungen, nicht zur Verfügung stünden. Zudem bleibe es weiterhin möglich, seinen Glauben im freien auszuüben und das Verbot habe schließlich auch eine begrenzte Geltungsdauer. Damit sei dieser schwerwiegende Eingriff in Art. 4 GG letztlich verhältnismäßig.

 

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.04.2020 – 3 M 60/20: Behörde scheiterte mit Beschwerde vor dem OVG – Versammlung bleibt erlaubt

Das VG Halle hatte der Antragstellerein im vorläufigen Rechtsschutz die Durchführung einer Versammlung erlaubt und die Stadt verpflichtet eine dahingehende Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Gegen diesen Beschluss wendete sich die Stadt an das OVG. Dieses half der Beschwerde nicht ab und bestätigte den Beschluss des VG.

Nach einer summarischen Prüfung erweise sich die Versammlungsuntersagung als rechtswidrig und sei für nicht vollziehbar zu erklären gewesen, so das OVG.

Der Antragsteller habe nachvollziehbar dargelegt, welche Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen werden sollen und der Antragsgegnerin sei es nicht gelungen, zu begründen, warum diese Maßnahmen nicht ausreichend bzw. nicht umsetzbar sein sollen.

 

OVG Hamburg, Beschl. v. 22.04.2020 – 5 Bs 64/20: Großes Sportwarengeschäft darf mit reduzierter Verkaufsfläche zunächst öffnen

Das OVG Hamburg hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Zwischenverfügung erlassen, die es der Beschwerdeführerhin erlaubt, ihr großflächiges Sportwarengeschäft mit einer reduzierten Verkaufsfläche von 800 m² weiter zu betreiben.

Die Betreiberin hatte sich gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) an das VG Hamburg gewendet und Recht bekommen. Dieses Urteil schränkte das OVG auf die Beschwerde der Stadt Hamburg hin nun ein und erlaubte lediglich die befristete Öffnung der Verkaufsstelle auf der begrenzten Fläche. Dies sei erforderlich um einen effektiven Rechtsschutz der Bürgerin zu gewährlstein und andererseits die Rechtsgüter der Allgemeinheit zu schützen.

 

OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 B 107/20: Keine Außervollzugsetzung des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Corona-Verordnung

Die Beschwerdeführerin hatte sich gegen das Verkaufsverbot aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung) gewendet. Sie betreibt in Bremen ein Warengeschäft für Sportbekleidung und -ausrüstung, das eine größere Verkaufsfläche als 800 m² aufweist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig aber unbegründet, so das OVG. Zum einen sei die Verordnung auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung (§ 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG) gestützt. Zum anderen sei das Verbot der Öffnung von Geschäften mit mehr als 800 m² auch verhältnismäßig. Sie stelle sicher, dass die zu überwachende Fläche überschaubar bleibe. Zudem sei von größeren Geschäften eine größere Anziehungskraft für viele Kunde zu erwarten. Auch seien keine gleich geeigneten aber weniger eingriffsintensiven Maßnahmen ersichtlich, da die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Hygienemaßnahmen nur flankierend seien. Schließlich begegne auch das pauschale Abstellen auf die Verkaufsflächengröße keinen Bedenken. Eine Abteilung einer 800 m² großen Verkaufsfläche sei der Beschwerdeführerin nach wie vor möglich. Der Gleichheitssatz werde zudem nicht verletzt, so das OVG (a.A. BayVGH).

 

HVGH, Beschl. v. 24.04.2020 – 8 B 1097/20.N: Hessischer Verwaltungsgerichtshof kippt Schulfpflicht für Kinder der 4. Jahrgangsstufe

Der HVGH hat entschieden, dass die durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020 eingeführte Ausnahme von der Schulpflichtbefreiung außer Kraft gesetzt wird.

Nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kam der HVGH zu dem Ergebnis, dass eine Schulpflicht für Kinder der 4. Jahrgangsstufe in der Grundschule gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Regelung stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Kinder der verschiedenen Jahrgangsstufen dar und sei daher verfassungswidrig. Es sei kein Grund ersichtlicht, warum diese Kinder sich einem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen müssten, da auch sie keine Abschlussprüfung für eine Versetzung in die nächsthöhere Stufe ablegen müssten.

 

BayVGH, Beschl. v. 27.04.2020 – 20 NE 20.793: 800 m²-Grenze verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat entschieden, dass § 2 Abs. 4 und 5 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Aufgrund der aktuellen Notstandslage, sehe der Senat jedoch von einer einstweiligen Außervollzugsetzung ab.

Die Antragstellerein ist Betreiberin mehrerer großer Warenhäuser in Bayern und sah sich durch das Verbot der Öffnung von Läden, die eine Verkaufsfläche von 800 m² übersteigen, in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt.

Nach Ansicht des BayVGH sei die Regelung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Geschäfte ihre Ladenfläche auf unter 800 m² begrenzen dürfen, um öffnen zu können. Da der Normenkontrollantrag offensichtlich begründet sei, die Folgen einer Außervollzugsetzung jedoch enorme Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung hätten, könne die Regelung nicht suspendiert werden.

§ 2 Abs. 4 und 5 BayIfSMV griffen schwerwiegend in Art. 12 GG ein, ohne dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel eine Befreiungsmöglichkeit enthalte. Somit verstoße die Verordnung wahrscheinlich gegen den Parlamentsvorbehalt. Zudem sei durch die Öffnung bestimmter Betriebe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch den Verordnungsgeber geschaffen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass Buchläden öffnen dürfen, andere Einzelhandelsgeschäfte jedoch nicht, obwohl die Infektionsgefahr ähnlich sei.

 

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.04.2020 – 13 MN 98/20: Keine Außervollzugsetzung der 800 m²-Grenze in Niedersachsen

Vier Betreiber von großen Möbelhäusern hatten sich gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 gewehrt und beantragt, das Öffnungsverbot für Einzelhandelsunternehmen mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Diesem Begehren kam das OVG Niedersachsen nicht nach. Die Flächenbegrenzung sei ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die Bildung von Menschenansammlungen zu verhindern, was in der aktuellen Pandemielage geboten sei. Zudem sei der Kontakt von vielen sich untereinander unbekannten Menschen gerade für die Nachverfolgung möglicher Infektionen sehr kontraproduktiv. Die Flächenbegrenzung verringere die zu überwachende und zu desinfizierende Fläche sowie das Warenangebot, dies verrringere die Attraktivität eines Besuchs und verhindere auch auf diesem Weg größere Menschenansammlungen. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls nicht verletzt, da zwar einige Geschäfte ohne Flächenbegrenzung öffnen dürften, allerdings gebe es für diese Ungleichbehandlung jeweils sachliche Gründe, so das OVG.

Anmerkung der Redaktion:

Der BayVGH hatte in einem ähnlichen Fall genau anders argumentiert und eine Differenzierung zwischen einzelnen Einzelhandelsunternehmen als willkürlich angesehen (siehe hier).

 

OVG Saarland, Beschl. v. 27.04.2020 – 2 B 143/20: 800 m²-Grenze verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Das OVG des Saarlandes hat entschieden, dass die 800 m²-Beschränkung der Verkaufsfläche für Einrichtungs- und Möbelhäuser, die sich nicht in der Innenstadt befinden, wahrscheinlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Daher hat es die von den Beschwerdeführern (mehrere Betreiber von Möbelhäusern) begehrte einstweilige Anordnung erlassen und angeordnet, dass die Antragsteller wie die von dem Verbot ausgenommenen Betriebe zu behandlen sind.

Für die Ungleichbehandlung der Möbelhäuser im Vergleich zu anderen Betrieben, die pauschal von der 800 m²-Beschränkung ausgenommen seien, wie beispielsweise Gartenmärkte, lasse sich kein sachlicher Grund feststellen, so das OVG.

 

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.04.2020 – 3 R 52/20: 800 m²-Beschränkung ist rechtmäßig

Das OVG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nach § 7 der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 rechtmäßig sei und einen Eilantrag eines großen Sport- und Bekleidungsgeschäfts zurückgewiesen. Die von der Landesregierung angeordneten Maßnahmen, bewegten sich innerhalb ihres Einschätzungsspielraums und seien verhältnismäßig, da sie eine Lockerung darstellten und dennoch große Besucherströme abhalten würden, so das OVG. Ebenso seien die Ausnahmen von der Beschränkung nicht willkürlich gewählt worden, da beispielsweise Buchhandlungen einen Beitrag für die Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit leisteten.

 

VerfGH Saarland, Beschl. v. 28.04.2020 – Lv 7/20: Verfassungsgerichtshofs hält strikte Ausgangsbeschränkung mittlerweile für unverhältnismäßig

Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat die strikte Ausgangsbeschränkung im Saarland für unverhältnismäßig und damit für verfassungswidrig erklärt.

Auf die mit einem Eilantrag verbundene Beschwerde eines Bürgers hin urteilten die Richter, dass die in § 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie festgelegte Ausgangsbeschränkung zwar zu Beginn der Pandemie, auch wegen der Grenzlage zu Frankreich und anderen stark betroffenen Ländern, erforderlich und geboten gewesen sei. Mittlerweile habe sich die Lage jedoch etwas entspannt und damit seien die Beschränkungen nun unverhältnismäßig. Aufgrund der erheblichen Grundrechtseingriffe durch die Verordnung, hätte dies von der Regierung taggenau überprüft werden müssen, so der VerfGH.

Damit sei ein Verweilen im Freien nun auch im Saarland möglich, ohne dass ein konkreter Ausnahmegrund glaubhaft gemacht werden müsse.

 

OVG NRW, Beschl. v. 30.04.2020 – 13 B 539/20.NE: Maskenpflicht in NRW rechtmäßig

Die durch die Coronaschutzverordnung vom 27.04.2020 in Nordrhein-Westfalen eingeführte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei offensichtlicht rechtmäßig, entschied das OVG NRW.

Dem Verordnungsgeber stehe ein weiter Beurteilunsspielraum zu, welche Maßnahmen er zur Bekämpfung der Pandemie für geeinget halte von dem er in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht habe. Zudem seien die Masken aus Alltagsmaterialien leicht herstellbar oder günstig zu erwerben.

 

VerfGH Sachsen, Beschl. v. 30.04.2020 – Vf. 61-IV-20 (e.A.): Öffnungsverbot für Läden über 800 m² verstößt gegen Sächsische Verfassung

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen hat entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verstößt.

Auf den Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung durch eine Elektronikmarktbetreiberin, erklärte der Senat das pauschale Verkaufsverbot für Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verkaufsfläche von 800 m² übersteigen, für verfassungswidrig und setzte es außer Kraft.

Es sei nicht ersichtlich, warum eine Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² in der Verordnung nicht vorgesehen sei. Durch das pauschale Verkaufsverbot für alle Einzelhandelsgeschäfte, die diese Grenze überschritten, werde eine ungerechtfertige Ungleichbehandlung vorgenommen.

 

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.05.2020 – 13 MN 119/20: Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bleibt in Kraft

Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase mit einer sog. Alltagsmaske beim Betreten von Geschäften oder dem beispielsweise dem Warten an Bushaltestellen nicht im Eilverfahren außer Kraft gesetzt wird.

Die Antragstellerin hatte sich gegen § 9 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit den Corona-Virus (in der Fassung vom 24.04.2020) gewendet. Dieser schreibt vor, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beschränke die Pflicht ihre Allgemeine Handlungsfreiheit und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit unverhältnismäßig. Sie könne selbst entscheiden, was das Beste für ihre Gesundheit sei und die generell zu unbestimmte Pflicht führe auch nicht in erwiesenem Maße zu einem Schutz für andere. Daher sei die Regelung ein „entmündigender Maulkorberlass“.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei zwar zulässig, aber unbegründet, so das OVG. Nach der gebotenen summarischen Prüfung könne der Senat nicht feststellen, dass die Maskenpflicht eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG darstelle. Andererseits sei nach den Erwägungen des Robert-Koch-Instituts davon auszugehen, dass zumindest teilweise Schutzwirkung erziehlt werde und demnach könne die Maskenpflicht auch nicht als ungeeignete Maßnahme betrachtet werden. Nach derzeitigem Forschungsstand sei es wahrscheinlich, dass eine Maske vor Ausbreitung des Virus für andere schütze. Damit sei das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens offen und von zusätzlichen Feststellungen abhängig.

Jedenfalls komme die anzustellende Folgenabwägung aber zu dem Ergebniss, dass selbst bei verfassungswidrigem Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, dieser als nicht besonders schwer zu werten sei und daher hinter dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung zurücktreten müsse.

 

HVGH, Beschl. v. 06.05.2020 – 8 B 1153/20.N: Maskenpflicht in Hessen weiterhin gültig

Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nun in einer Entscheidung die Maskenpflicht in Hessen gebilligt. Er lehnte einen Eilantrag gegen die Pflicht aus der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus mit der Begründung ab, dass die Regelung nicht offensichtlich rechtswidrig sei und sich in der daher anzustellenden Folgenabwägung, die Grundrechtseinschränkungen für den Bürger als weniger intensiv im Vergleich zum Gesundheitsriskio herausgestellt hätten. Die Maskenpflicht erscheine als Maßnahme zur Infektionsvermeidung zumindest plausibel und sei daher nicht zu suspendieren gewesen.

 

OVG NRW, Beschl. v. 06.05.2020 – 13 B 583/20.NE: Gastronomieschließungen in NRW rechtmäßig

Das Verbot von Öffnungen verschiedenster Gastronomiebetriebe aus der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung sei rechtmäßig, entschied das Oberverwaltungsgericht NRW. Die Erwägungen des Verordnungsgebers seien zulässig und das erlassene Verbot wahrscheinlich verhältnismäßig. Daher sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt. Da der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen eine erhebliche Relevanz für das Infektionsgeschehen aufweise und eine Öffnung der Betriebe unter Hygieneauflagen kein gleich geeignetes Mittel darstelle, sei die Schließung gerade vor dem Hintergrund der Ausnahmen (Außerhausverkauf) und finanziellen Hilfen des Bundes derzeit noch angemessen, so das OVG.

 

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.05.2020 – 13 MN 143/20: Grundsätzliche Quarantänepflicht für Auslandseinreisende in Niedersachsen außer Kraft gesetzt

Die Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland aus § 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus vom 08.05.2020 ist vom OVG Niedersachsen einstweilig außer Vollzug gesetzt worden.

Damit gab der Senat dem Antrag eines Beschwerdeführers statt, der ein Ferienhaus in Schweden besitzt und sich gegen die pauschale Anordnung der Quarantäne für alle Auslandseinreisenden an das Gericht gewendet hatte.

Nach Ansicht des OVG fehle es schon einer einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Regelung. Eine einschränkende Maßnahme in einer Verordnung könne sich nur auf § 32 IfSG stützen, wenn die Voraussetzungen der §§ 28 bis 31 IfSG erfüllt seien. Demnach sei die Anordnung einer Quarantäne jedoch nur für bestimmte Personengruppen zulässig, deren Wahrscheinlichkeit, Krankheitserreger aufgenommen zu haben, höher sei, als die Wahrscheinlichkeit, virusfrei zu sein. Diese höhere Wahrscheinlichkeit könne nicht für alle Auslandseinreisende pauschal angenommen werden, da die weltweiten Fallzahlen im Verhältnis zur weltweiten Bevölkerung eine solche Annahme nicht trügen. Für eine angemessene Regelung müsste der Verordnungsgeber beispielsweise enger eingegrenzte Risikogebiete ausweisen oder jeden Einreisenden zu einem Test verpflichten, anstatt direkt eine Quarantäne zu verhängen, so das OVG.

 

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.06.2020 – 13 B 776/20.NE: Quarantänepflicht für Reiserückkehrer außer Vollzug gesetzt

Das OVG NRW hat die Pflicht zur häuslichen Quarantäne aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronaviurs SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende außer Vollzug gesetzt.

Nach Argumentation der Beschwerdeführerin sei eine pauschale Quarantänepflicht für alle Reiserückkehrer nach der aktuellen Datenlage nicht mehr gerechtfertigt. Dieser Argumentation folgte das OVG NRW. Das Infektionsschutzgesetz sehe für eine Absonderungspflicht einen konkreten Verdacht vor. Dieser könne nicht mehr generell bei allen Rückreisenden angenommen werden. Es seien differenziertere Regelungen zu erlassen, wobei es dem Verordnungsgeber unbenommen bleibe, besondere Risikogebiete auszuweisen.

 

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.06.2020 – 13 B 911/20.NE: Lockdown im Kreis Gütersloh rechtmäßig

Das OVG NRW hat einen Eilantrag gegen die Coronaregionalverordnung, mit der in den Kreisen Gütersloh und Warendorf nach einem lokalen Ausbruchsgeschehen des Coronavirus ein Lockdown verhängt worden war, zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Verordnung räumlich zu weit ausgedehnt und erfasse daher auch Städte, die deutlich geringere Neuinfektionswerte aufwiesen, was zu einer Unverhältnismäßigkeit führe und zudem den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze.

Nach Ansicht des OVG sei die Verordnung nach einer summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Die sehr hohen Infektionszahlen von über 1500 Mitarbeitern des Schlachtbetriebs und der Umstand, dass sich die Mitarbeiter bis zur Verhängung der Quarantäne frei im Kreis Gütersloh bewegt hätten, begründeten eine hinreichend konkrete Gefahr für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung. Daher stünden die Eingriffe durch die Coronaregionalverordnung nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Schutzzwecken. Darüber hinaus sei die Verordnung eng befristet und es könne davon ausgegangen werden, dass die harten Beschränkungen nicht besonders lange aufrecht erhalten werden müssten. Eine Ungleichbehandlung und Stigmatisierungswirkung könne der Senat ebenfalls nicht erkennen, da die Verordnung an die Infizierten pro 100.000 Einwohner anknüpfe und damit ein sachliches Kriterium heranziehe.

 

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2020 – 13 B 940/20.NE: Lockdown im Kreis Gütersloh mittlerweile unverhältnismäßig

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dass die Coronaregionalverordnung der Landesregierung für den Kreis Gütersloh einstweilen außer Vollzug zu setzen ist. Nachdem das Gericht am 29.06.2020 noch entschieden hatte, dass der verordnete Lockdown rechtmäßig sei, hatte es nun Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Es seien mittlerweile nur noch wenige Neuinfektionen festgestellt worden, sodass es einer differenzierten Regelung bedürfe, so der Senat. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gefährdungslage im Kreis Gütersloh noch immer erheblich kritischer sei, als in anderen ähnlich großen Gebieten.

 

OVG Saarland, Beschl. v. 06.08.2020 – 2 B 258/20: Generelles Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen außer Kraft gesetzt

Das OVG Saarland hat entschieden, dass ein generelles Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt nicht mehr zu rechtfertigen sei. Gerade bei kleinen Betriebsstätten, bei denen ein Kontakt zwischen verschiedenen Kunden ausgeschlossen sei und vor dem Hintergrund der Lockerungen für andere Dienstleistungsbranchen (Friseure, Nagelstudios, Tatoo- sowie Kosmetikstudios), sei ein absolutes Verbot bei Vorlage eines Hygienekonzepts nicht mehr verhältnismäßig.

 

VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 28.08.2020 – Lv 15/20: Corona-Kontaktnachverfolgung verstößt gegen Datenschutzgrundrecht der saarländischen Verfassung

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verfassungsgemäß sei, jedoch die Regelungen der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21. August 2020, die eine weitreichende Pflicht zur Kontaktnachverfolgung und Datenerhebung anordnen, gegen die sächsische Landesverfassung verstießen.

Die Pflicht umfasse nicht nur die Datenerhebung bei Gaststättenbesuchen, sondern auch bei Gottesdiensten, politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften. Eine solche umfassende Pflicht zur Datenerhebung, die auch zur Erstellung von persönlichen Bewegungsprofilen geeignet sei, dürfe nicht allein durch die Exekutive angeordnet werden. Erforderlich für einen verfassungsgemäßen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz sei ein Parlamentsgesetz, so der VerfGH.

 

OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2020 – 13 B 902/20.NE: Außervollzugsetzung des Verbots von sexuellen Dienstleistungen

Das OVG NRW hat per Eilbeschluss das Verbot der sexuellen Dienstleistung aus der Coronschutzverordnung einstweilen außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Gesetzgeber mittlerweile trotz des dynamischen Infektionsgeschehens Lockerungen in weiten Bereichen des sozialen und wirtschaftlichen Lebens eingeführt habe. Vor diesem Hintergrund sei es aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht begründbar, sexuelle Dienstleistungen pauschal zu verbieten. Gerade in einem Vergleich zum Kontaktsport, der mittlerweile auch in großen Teilen wieder erlaubt sei, zeige sich diese Diskrepanz. Den Infektionsrisiken beim Geschlechtsverkehr könne ebenfalls durch geeignete Hygienekonzepte und Schutzmaßnahmen begegnet werden.

 

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.10.2020 – 1 S 3156/20: Beherbergungsverbot außer Vollzug gesetzt

Der VGH Baden-Württemberg hat auf einen Eilantrag hin das Beherbergungsverbot (§ 2 Abs. 1 CoronaVO BW) für Reisende aus inländischen Risikogebieten außer Vollzug gesetzt. Das Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein und sei daher voraussichtlich verfassungswidrig. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Zwar versuche der Verordnungsgeber hochrangige Rechtsgüter zu schützen, allerdings habe er nicht plausibel darlegen können, warum eine Beherbergung inländischer Reisender ein besonders erhöhtes Infektionsrisiko nach sich ziehe.

Ein negativer Corona-Test sei für die Reisenden nicht zumutbar, da dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtzeitig erlangt werden könne.

 

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 15.10.2020 – 13 MN 371/20: Auch Niedersächsisches OVG setzt Beherbergungsverbot außer Vollzug

Auch in Niedersachsen setzte das OVG das dort geltende Beherbergungsverbot (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Beherbergungsverbote zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2) vorläufig außer Vollzug. 

Als Begründung führte das Gericht an, dass das Verbot zu unbestimmt sei, da nicht klar geregelt sei, ob die Person „aus“ dem Risikogebiet kommen oder dort ihren Wohnsitz haben müsse.

Zudem sei das Verbot nicht geeignet dem Infektionsgeschehen entgegen zu wirken, da es nur einen kleinen Teil des Reisegeschehens erfasse und zudem von weiteren Ausnahmen ausgedünnt werde. Die letztlich noch verbleibenden Reisen, die vom Verbot erfasst seien, seien jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden.

 

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.2020 – 13 B 1581/20.NE: Sperrstunde für Gastronomie bleibt bestehen

Das OVG NRW in Münster hat am 26. Oktober beschlossen, dass die von der Landesregierung in Risikogebieten angeordnete Sperrstunde für gastronomische Betriebe rechtmäßig sei.

Mehrere Gastronomen aus ganz NRW hatten sich mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt, da die Regelung sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit einschränke. Sie sähen sich einer existentbedrohenden Lage gegenüber, so die Argumentation der Gaststättenbetreiber.

Das OVG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Zwar sei die Sperrstunde ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastronomen, der umso schwerer wiege, weil die Gastronomie schon zu Beginn der Coronakrise sehr unter den verordneten Maßnahmen zu leiden gehabt habe. Allerdings diente das Verbot des Verordnungsgebers mit dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung einem legitimen Zweck, so der Senat.

Die Sperrstunde sei geeignet, die Neuinfektionen zu reduzieren, da sie dafür sorge, dass sich weniger Menschen in den Gastronomiebetrieben und auf dem Weg dorthin begegneten. Ebenfalls werde die enthemmende Wirkung von Alkohol und der damit verbunde nachlässigere Umgang mit den Hygienevorschriften durch das Verkaufsverbot eingeschränkt. Dem Verordnungsgeber sei es nicht möglich einen weiteren Anstieg der Fallzahlen abzuwarten, da ihn präventive Schutzpflichten träfen.

Daher sei das nur für Risikogebiete geltende Verbot rechtmäßig.

 

OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2020 – 13 B 1657/20.NE: Fitnessstudioschließung voraussichtlich rechtmäßig

Die Antragstellerin ist Betreiberin mehrerer Fitnessstudios und hatte sich gegen die vorübergehende Schließung der Betriebe im Eilverfahren zum OVG gewandt.

Dass in den Studios ein Hygienekonzept eingehalten werde, was Infektionen verhindern solle, ließen die Richter jedoch nicht als Argument ausreichen. Zwar sei es fraglich, ob die erneute Schließung der Betriebe als deutlicher Eingriff in die Berufsfreiheit wieder auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden könne. Dies sei jedoch allenfalls in einem umfassenden Hauptsacheverfahren zu erörtern. Die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung gehe jedenfalls zu lasten der Antragstellerin aus, da es vor dem Hintergrund der sich rapide verschlechternden Pandemielage vertretbar sei, Kontakte im Freizeitbereich zu beschränken. Gerade in Fitnessstudios kämen eine vielzahl verschiedener Menschen zusammen und auch auf dem Weg dorthin entstünden neue Kontaktmöglichkeiten. Für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sprächen auch die angekündigten finanziellen Hilfen zum Ausgleich der Beschränkungen, sodass die Betriebsschließungen im Ergebnis noch angemessen seien.

 

OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 06.11.2020 – 11 S 97/20: Fitnesstudioschließung voraussichtlich rechtmäßig

Auch in Berlin beschloss das OVG im Eilverfahren, dass die angeordnete Betriebsschließung von Fitnessstudios nach einer summarischen Interessenabwägung voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Argumentation ähnelt dabei der des OVG NRW.

Eine weitere Entscheidung dazu erging am 09.11.2020 und am 11.11.2020 entschied das OVG des Saarlandes auch in diesem Sinne (2 B 308/20).

 

OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.11.2020 – 3 MR 60/20: Lockdown light voraussichtlich rechtmäßig

Das OVG des Landes Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der von der Landesregierung in Übereinstimmung mit der Ministerkonferenz beschlossene sog. Lockdown light (Schließung von Gaststätten und Dienstleister mit Körperkontakt) voraussichtlich rechtmäßig ist.

Die zeitweise Unterbindung der Geschäftstätigkeit stelle lediglich einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) dar, welcher voraussichtlich gerechtfertig sei, da die Unterbindung befristet sei und vor dem Hintergrund der sich verschlimmernden Pandemielage auch sonst verhältnismäßig scheine.

Die vorübergehende Schließung der Betriebe sei deutlich effektiver als die Offenhaltung unter Einhaltung eines Hygienekonzepts, da bei dieser Möglichkeit dennoch der Kontaktkreis der Besucher erweitert werde. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von beispielsweise Tattoostudios mit anderen körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseure) verneinte der Senat ebenfalls, da zwar bei beiden Tätigkeiten ein Mindestabstand nicht eingehalten werden könne, jedoch der Friseurbesuch zu den Grundbedürfnissen eines Menschen zähle. Dies folgerte das Gericht aus den sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Regelbedarf, die ein Budget für Friseurleistungen vorsähen, jedoch nicht für Tattoowierungen.

Auch in Niedersachsen beschloss das OVG am 10.11.2020, dass die Schließung von Tattoo-Studios nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird (13 MN 479/20).

 

OVG NRW, Beschl. v. 09.11.2020 – 13 B 1656/20.NE: Gastronomieschließung voraussichtlich rechtmäßig

Das OVG NRW hat den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz einer Gastronomiebetreiberin abgewiesen. Diese hatte sich gegen das Betriebsverbot von gastronomischen Einrichtungen in der CoronaSchVO NRW gewendet. Sie argumentierte, dass das Verbot willkürlich sei, da gastronomische Betriebe nicht zur verstärkten Verbreitung des Virus beitrügen.

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht und knüpften damit an ihre Entscheidung vom 06.11.2020 an. Ein Nachweis, dass Restaurants keine Treiber der Pandemie seien, ließe sich (vor allem im Eilverfahren) nur schwer führen, da das Infektionsgeschehen momentan nicht mehr rückverfolgbar und sehr unübersichtlich sei. Nach der Interessenabwägung sei das Verbot noch verhältnismäßig, da es geeignet sei die Kontakte innerhalb der Bevökerung zu verringern und die Gastronomiebetreiber weiterhin Speisen außer Haus verkaufen dürften. Der Gesundheitsschutz sei dementsprechend höher zu gewichten und die Betriebsschließungen voraussichtlich rechtmäßig.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das OVG Berlin Brandenburg, das die Gastronomieschließung am 11.11.2020 ebenfalls für rechtmäßig hielt: 11 S 111/20.

 

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.11.2020 – 13 MN 472/20: Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen

Nach einer Eilentscheidung des OVG Lüneburg bleiben auch in Niedersachsen Verbote der Corona-Verordnung in Kraft.

Zum einen sei es in der summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass die Verordnungsermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und § 32 Satz 1 und 2 IfSG nicht dem Parlamentsvorbehalt genüge.

Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidirgkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

Ebenfalls sei das Verbot nach einer Interessenabwägung als verhältnismäßig anzusehen, da der Gesundheitsschutz der Bevölkerung höher wiege, als die vorübergehenden wirtschaftlichen Einbußen, die zudem über eine Ausgleichszahlung abgemildert werden sollen.

Eine ähnliche Entscheidung traf am 12.11.2020 das OVG des Saarlandes: 2 B 313/20 und 2 B 316/20.

 

OVG Saarland, Beschl. v. 09.11.2020 – 2 B 323/20 und 2 B 306/20: Tattoostudios und andere Erbringer körpernaher Dienstleistungen dürfen weiter Arbeiten

Das OVG des Saarlandes hat entschieden, dass das umfassende Betriebsverbot für die Erbringer körpernaher Dienstleistungen, wie Tattoostudios, Massagesalons und Kosmetikstudios, aus der Corona-Verordnung voruassichtlich rechtswidrig sei. Es sei nicht ersichtlich, warum Friseure von der Betriebsschließung ausgenommen seien und Tattoostudios nicht, wenn beide mit einem guten Hygienekonzept ausgestattet seien.

Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße daher gegen Art. 3 GG.

 

OVG Berlin Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2020 – 11 S 108/20 und 11 S 109/20: Sonnenstudios bleiben geschlossen

Das OVG Berlin Brandenburg hat in zwei Eilentscheidungen beschlossen, dass auch Sonnenstudios trotz Einhaltung eines Hygienekonzepts weiterhin geschlossen bleiben müssen. Die Verbote der geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bleiben damit weiterhin in Kraft.

Die Argumentation erschöpft sich dabei weitestgehend in den Punkten früherer Entscheidungen.

Im Eilverfahren ließen sich keine offensichtlichen Mängel der Verordnungsermächtigung im IfSG feststellen und im Rahmen der Interessenabwägung sei der Gesundheitsschutz der Bevölkerung höher zu gewichten, als die Gewinnerzielungsinteressen der Betreiber. Der erhebliche Eingriff in Art. 12 GG sei gerade noch gerechtfertigt, da die Maßnahmen nur vorübergehend seien und wirtschaftlich durch Finanzhilfen ausgeglichen würden, so das OVG.

 

SächsOVG, Beschl. v. 11.11.2020 – 3 B 357/20: Sächsische Corona-Verordnung bleibt in Kraft

Das Sächsische OVG hat entschieden, dass die Kontaktbeschränkungen und -nachverfolgungspflichten, die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht und das Betriebsverbot für körpernahe Dienstleistungen nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen sind.

Damit wies es einen Eilantrag einer sächsischen Bürgerin ab, die ein Nagel- und Kosmetikstudio betreibt und in den Corona-Beschränkungen die Wirklichkeitwerdung eines totalen Überwachungs- und Polizeistaats sieht.

Dieser Argumentation traten die Richter entgegen und stuften die verschiedenen Regelungen als voraussichtlich rechtmäßig ein. Ähnlich zu den Argumentationen der anderen OVGe sah der Senat die Beschränkungen vor dem Hintergrund ihrer Befristung und den Ausgleichszahlungen als verhältnismäßig an. Das Recht auf Leben und Körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung wiege insoweit höher als die Grundrechte der Antragsstellerin.

 

BayVGH, Beschl. v. 12.11.2020 – 20 NE 20.2463: Fitnessstudioschließung in Bayern verletzt Art. 3 GG

Der BayVGH hat die Regelung zur Betriebsschließung von Fitnessstudios in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorläufig außer Kraft gesetzt.

Die Regelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle, dass andere Einrichtungen des Freizeitsports allein bzw. zu zweit oder mit Angehörigen genutzt werden dürften, dies für Fitnessstudios jedoch nicht gelte.

Dies bewog die Bayerische Regierung die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu ändern und den Betrieb sämtlicher überdachter Freizeitsportstätten zu untersagen. Die Verordnung zur Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier.

 

OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 – 13 B 1770/20.NE: Quarantänepflicht für Reiserückkehrer teilweise außer Vollzug gesetzt

Das OVG NRW in Münster hat Teile der Coronaeinreiseverordnung im einstweiligen Rechtsschutz außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsteller hatte sich auf den Balearen aufgehalten, wo die Inzidenzrate deutlich niedriger sei als in seiner Heimatstadt Bielefeld. Daher sei es rechtswidirg, wenn die Verordnung ihn pauschal als ansteckungsverdächtig qualifiziere und ihn zu einer Quaratäne verpflichte.

Dieser Argumentation folgten die Richter in Münster und erachteten die Regelung als voraussichtlich rechtswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei zudem unverhältnismäßig, da sie unberücksichtigt lasse, ob von einem Reiserückkehrer zusätzliche Infektionsgefahren ausgingen. Gerade, wenn der Inzidenzwert in der Urlaubsregion mit dem in der Heimat vergleichbar sei, würde die Verordnung Reisende im Vergleich zu Daheimgebliebenen sachlich benachteiligen.

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