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Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 6. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 34, S. 1484 ff.
 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse vom 20. März 2017: BR Drs. 161/1/17

Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 2017: BR Drs. 161/17 (B)

Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12. April 2017: BT Drs. 18/11932

Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD: A-Drs. 18(4)855

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/12080

Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12149

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 333/17

Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke bzgl. der Kosten für die Fluggastdatenspeicherung: BT Drs. 18/12112

Antwort der Bundesregierung: BT Drs. 18/12516

weitere Materialien:

Am 15. Februar 2017 hat das Bundeskabinett den vom BMI vorgelegten Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 beschlossen. Der Entwurf sieht die die Verwendung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität vor. In Zukunft können Fluggastdaten von den zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten überprüft und unter bestimmten Voraussetzungen auch ausgetauscht werden. So wird der bereits bestehende europaweite Austausch von Erkenntnissen zwischen den Mitgliedsstaaten ergänzt. Zu dem Katalog von Daten zählen nicht nur personenbezogene Daten, sondern sogar solche wie Kreditkartennummer, Auskünfte über den Reiseverlauf, Gepäckangaben, Sitzplatznummer, Vielflieger-Eintrag, Reisebüro, bis hin zur Essensbestellung im Flugzeug. Es soll für die Fluggäste eine Möglichkeit geben, sich über die von ihnen gespeicherten Daten zu informieren. Eine genaue Auflistung der zu erhebenden Daten findet sich in Anlage I der Richtlinie 2016/681.
 
Begründet wird der Gesetzentwurf mit der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus sowie anderer Formen der organisierten Kriminalität. Dazu erklärte Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière: “ Terroristen und Schwerkriminelle machen nicht vor Grenzen halt. Um Straftaten zu verhindern oder jedenfalls aufzuklären, müssen wir daher wissen, wer wann die Grenzen des Schengenraumes überschreitet. Und wir müssen gegebenenfalls auch rückblickend nachvollziehen können, wer wann auf dem Luftweg zu uns gekommen ist. Das Instrument der Fluggastdatenspeicherung ist ein wesentlicher Beitrag zur effektiven Bekämpfung von Terrorismus und der schweren Kriminalität und somit zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit in Europa. Die Richtlinie wurde viel zu lang in der EU verhandelt. Jetzt haben wir im Interesse der Sicherheit bei der Umsetzung keine Zeit zu verlieren.“
 
Die EU Richtlinie ist bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen. Damit das Fluggastdaten-Informationssystem rechtzeitig aufgebaut und in Betrieb genommen werden kann, muss bis zum 28. Mai 2018 nicht nur der nationale Umsetzungsrechtsakt in Gang gesetzt werden, sondern es müssen zudem alle organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen werden. Mit den ersten Vorarbeiten wurde bereits begonnen.
 
Am 16. März 2017 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 23. März 2017 fand die erste Lesung statt. Im Anschluss wurde der Entwurf zur Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung hat der Innenausschuss übernommen.
 
Am 31. März 2017 hat der Bunderat in seiner Plenarsitzung zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Er bittet die Bundesregierung um eine nachvollziehbare Darstellung der den Ländern voraussichtlich entstehenden Kosten. In der Gesetzesbegründung geht die Bundesregierung davon aus, dass für die Länder und die Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand anfällt. Aufgrund der Regelung in § 6 FlugDaG-E zieht der Bundesrat dies in Zweifel. Durch die dort geregelte Weitergabe von Informationen oder Treffern werden Folgemaßnahmen in den Ländern ausgelöst (Verdacht einer Straftat, Legalitätsprinzip). Er geht daher davon aus, dass hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, zum Beispiel durch höheren Personalbedarf, in den Ländern verursacht wird.
 
Am 24. April 2017 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Die Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Der Gesetzentwurf wurde von den Experten unterschiedlich bewertet. Während einige darin ein weiteres Werkzeug für die effektive Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sehen, sehen andere in dem Gesetzentwurf eine neue Art der Rasterfahndung oder Profiling, mit der Verdächtige kreiert werden. Unbescholtene Bürger könnten so in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten.
Uneinigkeit bestand auch darin, ob das FlugDaG gegen die europäischen Grundrechte verstößt. Während Alexander Sander von der Digitalen Gesellschaft Berlin dies bejaht, da die zu sammelnden Daten wie E-Mails, Telefonnummern oder Namen der Mitreisenden das Privat- und Initimleben der Bürger betreffe, sieht Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger darin keinen Verstoß. Die Fluggastdatenspeicherung sei mit dem Unionsrecht vereinbar und verstoße auch nicht evident gegen europäische Grundrechte oder gegen deutsches Verfassungsrecht. Zwar greife sie in Grundrechte der Bürger ein, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, denn die Verhinderung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität seien anerkannte Ziele der Grundordnung.
 
Bereits drei Tage später, am 27. April 2017, fand  die zweite und dritte Lesung des Fluggastdatengesetzes statt. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf auf Empfehlung des Innenausschusses angenommen. Am 12. Mai 2017 hat auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am 28. Mai 2018 in Kraft treten. Zur Vorbereitung der technischen Umsetzung des Gesetzes sind laut Bundesregierung bisher Kosten in Höhe von 11,1 Millionen EURO entstanden.
 
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 6. Juni 2017 wurde am 9. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat vorbehaltlich des Abs. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 1 §§ 7 bis 10 und 18 sowie Art. 2 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
 
 

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