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EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften 
von Prof. Dr. Mark A. Zöller

Hate-Speech im Internet: Eine rechtliche Annäherung
von Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng

Forensic DNA-Phenotyping
von Wiss. Mit. Dr. Maren Beck

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
von Prof. Dr. Robert Esser

Besorgter Brief an einen künftigen Wohnungseinbrecher
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Änderung der Anordnungskompetenz bei § 81a StPO
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kreuz

AUSLANDSRUBRIK

Der Täuschungsbegriff nach Art. 157 tStGB (Betrug)
von Assistenzprofessorin Meral Ekici Şahin

ENTSCHEIDUNGEN

Mord für Tötung eines Unbeteiligten bei illegalem Autorennen
LG Berlin, Urt. v. 27.2.2017 - 535 Ks 8/16

BUCHBESPRECHUNGEN

Dominik Brodowski: Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen 
von OStA Dieter Kochheim

Thomas Kreuz: Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten bei § 81a StPO
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE

Welche Reformen braucht das Strafrecht? - Petersberger Tage 2017
von Rechtsanwalt, FAStrR Marc N. Wandt

 

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung  zum Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. November 2019: 

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 19/13827

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/11555:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 24. April 2017:

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017: GVBl NRW Nr. 19, S. 511 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drs. 16/14629

 
Durch die Föderalismusreform wurde den Ländern das Recht zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe übertragen. Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat bereits von der Gesetzgebungskompetenz durch das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht. Gleichzeitig wurden die Leitlinien für den Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen einbezogen.
 
Die geplanten Änderungen sollen gesetzgeberisch das Konzept der Landesregierung zur Förderung der Integration der ausländischen Inhaftierten und zur Verbesserung der Sicherheit im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen untermauern. Geringfügiger Anpassungsbedarf besteht im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sowie im Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen. Ebenso sind Änderungen im Maßregelvollzugsgesetz erforderlich, um die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011, 12. Oktober 2011 und vom 20. Februar 2013 umzusetzen.
 
Am 5. April hat der Landtag das von der Landesregierung eingebrachte Gesetzespaket beschlossen.
NRW Justizminister Thomas Kutschaty: „Sicherheit erreichen wir nicht dadurch, dass wir Gefangenen wegsperren und auf der Zelle liegen lassen. Wir müssen ihnen Wege aus der Kriminalität aufzeigen und ihre Lebensgewohnheiten ändern. Irgendwann kommt fast jeder Gefangene wieder raus und dann ist er unser Nachbar oder steht mit uns an der Supermarktkasse. In unseren Haftanstalten setzen wir daher auf schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Vermittlung sozialer Kompetenz und eine frühzeitige Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt. Zu einem effektiven Opferschutz gehört es auch, dass verurteilte Straftäter ihren Schaden wieder gutmachen und das begangene Unrecht in der Haft aufarbeiten. Das Gesetzespaket setzt daneben auch für die innere Sicherheit im Justizvollzug bundesweit neue Standards. Gefangenen, die aus einer Haftanstalt kurzzeitig ausgeführt werden müssen, kann zukünftig als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme eine Fußfessel angelegt werden. Als einziges Bundesland führen wir in unseren Haftanstalten außerdem Fingerabdruckscanner ein, um die Verwendung von Alias-Personalien zu erschweren, und schaffen die gesetzlichen Grundlagen für einen umfassenden Datenaustausch mit den Staatsanwaltschaften und anderen Sicherheitsbehörden.“
 
Das Gesetz wurde am 5. Mai 2017 verkündet und tritt am ersten des vierten auf die Verlündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
 

 

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