Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen: BR Drs. 203/10
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 114/18
In den Justizvollzugsanstalten geht von Gegenständen, die Gefangene verbotenerweise erlangt haben, eine nicht unerhebliche Gefahr für den Vollzug und die Sicherheit der Bediensteten aus. Aber auch Mitgefangene können gefährdet werden, wenn Waffen, gefährliche oder sonstige Gegenstände in die JVA gelangen. Geraten diese Dinge in den Umlauf, entstehen Wirtschaftskreisläufe, die zu Machtstrukturen, Abhängigkeiten und Verpflichtungen unter den Gefangenen führen. Das Vollzugsziel und die Sicherheit und Ordnung in den Anstalten werden hierdurch massiv gefährdet.
Wer einem Gefangenen entsprechende Gegenstände in der JVA übergibt, kann gemäß § 115 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR sanktioniert werden. Dies reiche aber bei weitem nicht aus, um der derzeitigen Entwicklung entgegenzutreten. Es seien Maßnahmen erforderlich, die eine Verschärfung des Sanktionenspielraums schaffen. Hierzu sieht der Gesetzentwurf einen neuen Straftatbestand der Vollzugsgefährdung (§ 122 StGB) vor. Der Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe orientiert sich dabei an dem des § 120 StGB und berücksichtigt, den geringeren Unwertgehalt bei einer (bloßen) Gefährdung des Vollzugs. Für besonders schwere Fälle kommt ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in Betracht.
Am 27. April 2018 sollte sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Er wurde jedoch kurzfristig wieder von der Tagesordnung abgesetzt. Bereits vor 8 Jahren hatte die nordrhein-westfälische Landesregierung den Entwurf in den Bundesrat eingebracht. In den Fachausschüssen wurde dieser jedoch vertagt. Um den Antrag erneut auf die Tagesordnung zu bringen, muss ein anderes Bundesland einen entsprechenden Antrag stellen.