Strafprozessrechtliche Vorhaben im Koalitionsvertrag

von Prof. Dr. Karsten Altenhain 

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Abstract
In der 18. Legislaturperiode vom 22.10.2013 bis zum 24.10.2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag insgesamt 32 Gesetze, durch welche die StPO geändert wurde, darunter zuletzt insbesondere das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017. Für die 19. Legislaturperiode haben CDU, CSU und SPD weitere Gesetzesvorhaben vereinbart, mit denen sie „die Strafprozessordnung modernisieren und Strafverfahren beschleunigen“ wollen, um „das Vertrauen in den Rechtsstaat“ zu stärken.[1] Mag diese Zielsetzung noch berechtigt erscheinen, jedenfalls wenn man einer Umfrage aus dem Frühjahr 2018 folgt, wonach 43 % der Bevölkerung überhaupt kein oder nur ein eher geringes Vertrauen in die Justiz haben,[2] so ist doch fraglich, ob Ursache hierfür das Strafverfahrensrecht ist, das die Koalitionäre allein in den Blick nehmen, und ob die geplanten Gesetzesänderungen irgendetwas zur Wiedergewinnung verlorenen Vertrauens beitragen könnten.

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Kriminalpolitische „Lücken“ im Koalitionsvertrag?

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Obwohl der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD auch in der 19. Legislaturperiode zahlreiche Änderungen im strafrechtlichen Bereich vorsieht, werden doch einige dringend notwendige Reformen nicht angestoßen. Der Beitrag wird exemplarisch einige wenige Aspekte beleuchten, die nicht Eingang in den Koalitionsvertrag erhalten haben.

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Zur gesetzlichen Gewährleistung der Patientenautonomie in Taiwan

von Assistant Prof. Dr. Chun-Jung Chen

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Abstract
Die Patientenautonomie ist auch in Asien ein bedeutsamer Wert. Mit demPatientenautonomiegesetz (PatAG) hat Taiwan als erste Rechtsordnung ein dezidiert der Rechtsstellung des Patienten gewidmetes Sondergesetz verabschiedet. Zur Gewährleistung der Patientenautonomie setzt das Gesetz einen Schwerpunkt im Erfordernis der informierten Einwilligung, deren Subjekt nicht der Arzt, sondern der Patient ist. Des Weiteren wird der Prozess zum Recht auf Auswahl, Annahme und Ablehnung der ärztlichen Behandlung durch den Patienten ausdrücklich geregelt. Die Ablehnung einer vital indizierten ärztlichen Behandlung findet sich jedoch nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen akzeptiert; erst dann darf die medizinische Einrichtung oder der Arzt nach Maßgabe einer Patientenverfügung handeln.

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Astrid Kempe: Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention

von RA Priv.-Doz. Dr. Kay H. Schumann

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2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15496-8, S. 337, Euro 89,90.

In ihrer Dissertation aus dem Jahr 2017, betreut von Renzikowski (Halle-Wittenberg), befasst sich Kempe (Verf.) ausführlich mit der Frage, ob die zur Begründung der jüngsten Reform der Sexualdelikte vielbeschworenen Strafbarkeitslücken in diesem Bereich tatsächlich zu beklagen waren und so die umfassende Gesetzesänderung notwendig machten, um den Anforderungen der Istanbul-Konvention und der EMRK gerecht zu werden.

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Johann Sieber: Sanktionen gegen Wirtschaftskriminalität. Eine vergleichende Untersuchung der repressiven, präventiven und schadenskompensierenden Normensysteme zur Verhinderung von Wirtschaftskriminalität in Unternehmen

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15476-0, S. 577, Euro 109,90.

Vor dem aktuellen kriminalpolitischen Hintergrund, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in diesem Jahr einen Referentenentwurf zum Verbandssanktionenrecht vorlegen wird, ist die Dissertation von Sieber hochinteressant. Denn in diesem umfassenden Werk werden die Grundlagen und Zusammenhänge des deutschen Sanktionensystems im Hinblick auf Wirtschaftskriminalität ermittelt, um Sanktionsdefizite zu benennen und die erforderlichen Fortentwicklungen anzustoßen (S. 40).

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Strafen „im Namen des Volkes“? Expertentagung zur rechtlichen und kriminalpolitischen Relevanz empirisch feststellbarer Strafbedürfnisse

von Wiss. Mit. Lukas Cerny

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Der Streit um die Zwecke von Strafrecht und Strafe ist bis heute nicht befriedigend gelöst. In jüngerer Vergangenheit scheint dabei der – zumindest in der Literatur zum Teil bereits für tot erklärte – „Vergeltungsgedanke“ in modernisierter Form vereinzelt wieder aufzuleben. Eine dieser neuen Erscheinungsformen ist die Integration gesellschaftlicher Vergeltungsbedürfnisse in positiv-generalpräventive Modelle. Doch wie sehen etwaige Bedürfnisse der Gesellschaft aus? Sind diese überhaupt verlässlich ermittelbar? Ist es tatsächlich der Zweck der Strafe, die Gesellschaft auf diese Weise zu stabilisieren, oder ist vielleicht doch die Vergeltung selbst ihr ureigener Zweck? Den Antworten auf diese und weitere Fragen ein Stück näher zu kommen war Ziel einer Expertentagung am 29. und 30. November 2018 an der Universität Augsburg.

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