Gesetzentwürfe
- Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen: BR Drs. 248/19
- Entschließungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg: BR Drs. 264/19
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 248/1/19
Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 28. Mai 2019 einen Gesetzesantrag zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität (BR Drs. 248/19) in den Bundesrat eingebracht, wo er am 7. Juni 2019 vorgestellt wird.
Die zunehmende Digitalisierung habe zwar einen Innovationsschub gebracht und die Lebensqualität verbessert, andererseits aber auch neue Verletzbarkeiten und Schutzbedürfnisse als Kehrseite der Vorzüge begründet. Dies haben die bekannt gewordenen Datenleaks der letzten Jahre verdeutlicht. Cyberkriminalität habe ein Ausmaß erreicht, das das Sicherheitsgefühl der Menschen, sowie die Grundlagen von Demokratie, Staat und Wirtschaft bedrohe.
Aufgabe des Strafrechts sei es, die verantwortlichen Personen zügig zu ermitteln und schuldangemessen zu bestrafen. Auf Basis der aktuellen Rechtslage sei dies aber nur bedingt möglich. Es fehle weitgehend an spezifischen Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen mit erhöhten Strafdrohungen, um auf schwerwiegende Taten angemessen reagieren zu können. Bandenmäßig organisierte Hacker haben derzeit lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe zu befürchten.
„Beim Verdacht einer Straftat aus dem Bereich des Cybercrime können derzeit häufig die Täter nicht ermittelt und überführt werden, weil den Strafverfolgungsbehörden auch unter Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte angemessene strafprozessuale Befugnisse für erfolgversprechende Ermittlungen in der digitalen Welt nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.“
Der Entwurf soll daher die unangemessene Bagatellisierung der Computer- und Datendelikte beseitigen. Spezifische Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit erhöhten Strafdrohungen sollen den differenzierten Unrechtsgehalt der in Betracht kommenden Fallgestaltungen sachgerecht erfassen. Zur Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten soll der Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO um bestimmtem schwerwiegende Begehungsweisen der Cybercrime-Delikte ergänzt werden und so den Anwendungsbereich der TKÜ zu erweitern. In einer digitalen Welt seien auch die Strafverfolgungsbehörden darauf angewiesen, digital ermitteln zu können.
Am 07. Juni 2019 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt und zusammen mit einem Entschließungsantrag Hamburgs (BR Drs. 264/19) zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen. Dr. Till Steffen (Hamburg) von den Grünen forderte unterdessen eine vollständige Überarbeitung des gesamten Internetstrafrechts, das noch aus dem analogen Zeitalter stamme.
Im Ergebnis der Beratung empfehlen die Ausschüsse (BT Drs. 248/1/19) dem Bundesrat, den Gesetzentwurf zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität in den Bundestag einzubringen. Der Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen stand am 28. Juni 2019 erneut auf der Tagesordnung, fand in der Abstimmung aber nicht die erforderliche Mehrheit und wurde damit abgelehnt.