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KriPoZ-RR, Beitrag 17/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 11.07.2019 – 1 StR 683/18: Keine Bande trotz mehrerer geplanter Taten

Leitsatz der Redaktion:

Bezieht sich die Abrede zur Begehung von mehreren Diebstahlstaten von Beginn an auf ein eng gegenständlich und zeitlich begrenztes Tatkonvolut, z. B. auf eine feststehende Menge an Diebstahlsobjekten, die innerhalb weniger Tage in Tatmehrheit gestohlen werden sollen, fehlt es an der Bandeneigenschaft.

Sachverhalt (gekürzt):

Das LG München II hat die Angeklagten u. a. wegen Diebstahls verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten R und Z beschlossen, die wohlhabende Geschädigte, die zu der Zeit im Krankenhaus behandelt worden war, zu bestehlen. Sie hatten geplant, das werthaltige Inventar nach und nach aus der Villa der Geschädigten zu entwenden und abzutransportieren. Die Bewertung des Wertes der Objekte übernahm der Mitangeklagte P. Die Ausführung dieses Plans hatte sich auf mehrere Tage erstreckt bis die Villa schließlich ausgeräumt war.

Mit der zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft hat diese gerügt, dass das LG die drei Angeklagten nicht als Bande i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen hatte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück.

Das LG habe die Bandeneigenschaft der Gruppierung bestehend aus den drei Angeklagten rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Abrede zwischen R, Z und P sei nicht auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl im Einzelnen noch ungewisser Diebstahlstaten gerichtet gewesen, so der BGH.

Sie habe sich von Beginn an lediglich auf die feststehende Menge an Wertgegenstände bezogen, die die Angeklagten in der Villa würden finden können und welche dann so schnell wie möglich entwendet werden sollten. Das über mehrere Tage verteilte Ausräumen des Hauses stelle zwar mehrere Diebstahlstaten in Tatmehrheit dar, allerdings sei die Anzahl der Diebstahlstaten schon von Anfang an beschränkt gewesen und habe sich nach den Kapazitäten der Transportfahrzeuge und Lagerstätten bestimmt.

Dadurch, dass damit ein bestimmter Gesamterfolg, die Geschädigte sowie Ort, Zeit und Art der Rechtsverletzung für die Angeklagten festgestanden habe, habe es sich nicht um eine offene, sondern um eine geschlossene Abrede gehandelt.

Bei einer solchen fehle es aber gerade an der Gefährlichkeit der Gruppe, immer neue Diebstahlstaten zu generieren, was Anknüpfungspunkt des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei. Es bestehe kein Anreiz für die Gruppe aufgrund einer etwaigen engen Bindung weitere Taten zu begehen (Organisationsgefahr). Demgegenüber sei der Einschüchterungseffekt und die Durchsetzungskraft (Aktions- und Ausführungsgefahr), welche von einer größeren Gruppe ausgingen, nur sekundärer Schutzzweck des Qualifikationstatbestands.

Anmerkung der Redaktion:

Am 03.06.2015 hatte der 4. Strafsenat noch entschieden, dass eine Beschränkung von verabredeten Diebstahlstaten einer bandenmäßigen Begehung nicht entgegenstehe: BGH, Beschl. v. 03.06.2015 – 4 StR 193/15

 

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