Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern: BR Drs. 70/20
- Antrag der Länder Hamburg und Bremen: BR Drs. 65/20
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen: BR Drs. 65/2/20
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 65/1/20
Die Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern haben einen Gesetzesantrag zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Zweck der Erleichterung der Identifizierbarkeit im Internet für eine effektivere Bekämpfung und Verfolgung von Hasskriminalität in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 70/20). Die Länder verfolgen das Ziel, die Ermittlung von Tätern im Internet zu erleichtern, die sich hinter Pseudonymen verstecken. Hasskriminalität tauche nicht nur in den sozialen Netzwerken auf, sondern sei zunehmend auch auf Spieleplattformen bei der Nutzung von Messenger-Funktionen zu finden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, das NetzDG um eine Verpflichtung der Anbieter sozialer Netzwerke und von Spieleplattformen zur Registrierung von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Nutzer zu erweitern und so die Strafverfolgung zu erleichtern.
Flankierend dazu haben die Länder Hamburg und Bremen einen Entschließungsantrag zur „Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke“ in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 65/20). Es sei auf nationaler Ebene durch eine Statuierung des Marktortprinzips dafür Sorge zu tragen, dass die Telemediendiensteanbieter ihre Auskunftspflichten auch erfüllen.
Beide Anträge wurden am 14. Februar 2020 im Plenum vorgestellt und im Anschluss an die Fachausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten begrüßt in seiner Empfehlung vom 2. März 2020 (BR Drs. 65/1/20) den Antrag, sieht aber einen Verbesserungsbedarf dahingehend, dass die Erfüllung der Auskunftspflichten auch auf die Polizei für den präventiven Bereich ausgeweitet werden sollte. Der Antrag der Länder Hamburg und Bremen (BR Drs. 65/20) stand am 13. März 2020 wieder zur Beratung auf der Tagesordnung. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet, die nun darüber entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreifen will.