Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Urt. v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20: Alternativvorsatz
Amtlicher Leitsatz:
a) Zur rechtlichen Bewertung eines Alternativvorsatzes, wenn sich dieser auf die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger bezieht.
b) Die Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens zu einem erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO hat zur Folge, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Sachverhalt:
Das LG Frankenthal hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl verurteilt.
Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte einen Hammer auf die Nebenklägerin und ihren, hinter ihr stehenden, Bruder geworfen. Dabei hatte er für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass der Hammer eine der beiden Personen treffen und verletzten werde. Dabei war ihm gleichgültig gewesen, welche Person letztlich verletzt wird.
Entscheidung des BGH:
Der BGH bestätigte die Wertung des LG, nach der der Angeklagte sich in Bezug auf die Nebenklägerin wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und hinsichtlich ihres Bruders wegen (vollendeter) gefährlicher Körperverletzung, beides tateinheitlich, strafbar gemacht habe.
Der Angeklagte habe die Verletzung bei beiden Opfern für möglich gehalten, aber auch gewusst, dass nur eine tatsächlich wird eintreten können. Dieser sog. Alternativvorsatz sei für die Annahme von zwei bedingten Körperverletzungsvorsätzen unschädlich, so der BGH.
Bereits höchstrichterlich entschieden sei, dass sich nach der Vorstellung des Täters gegenseitig ausschließende Folgen (beispielsweise sofortiger Tod oder Überleben mit schweren Folgen der Körperverletzung) Gegenstand von zwei nebeneinander bestehenden Vorsätzen sein können.
Zwar werde teilweise vertreten, dass in den Fällen des sog. Alternativvorsatzes nur einer der beiden Vorsätze zurechenbar sein könne, weil es der Täter ausgeschlossen habe, mehr als eines der in Rede stehenden Delikte zu vollenden, allerdings gebe es für eine solche Beschränkung auf nur einen zurechenbaren Vorsatz keinen Grund. Der Tatvorsatz könne auf zwei sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichtet sein, solange er nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge umfasse.
Daher sei die Aburteilung aufgrund beider Körperverletzungvorsätze durch das LG nicht rechtsfehlerhaft.
Auch die Wertung als tateinheitliche Verwirklichung sei nicht zu beanstanden, da nur auf diese Weise das erhöhte Unrecht der Tat gegenüber einer Tat, bei der sich der Vorsatz nur auf die Verletzung einer Person beziehe, im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden könne.
Allerdings hob der BGH das Urteil im Strafausspruch auf, da zum einen die ausschließlich strafschärfende Wertung des zusätzlichen versuchten Körperverletzungsdelikt die Konstellation des quasi-untauglichen Versuchs außer Acht lasse. Zum anderen sei auch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft, da der Strafbefehl zum Urteilszeitpunkt noch nicht vollständig in Rechtskraft erwachsen sei und es deshalb an einer einbeziehungsfähigen Strafe i.S.d. § 55 Abs. 1 StGB gemangelt habe.
Der Angeklagte hatte gegen den vom LG einbezogen Strafbefehl fristgemäß Einspruch eingelegt, diesen jedoch nach Verbindung beider Verfahren und vor Beginn der Hauptverhandlung wieder zurückgenommen.
Da die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO dafür sorge, dass für das weitere Verfahren die Regelungen über das landgerichtliche Verfahren Anwendung fänden, habe der Angeklagte auch nicht mehr durch Einspruchrücknahme die Rechtskraft des Strafbefehls herbeiführen können, so der BGH.
Das Strafbefehlsverfahren habe mit Verbindung seine Eigenschaft als eigenständiges Verfahren verloren. Dies belaste den Angeklagten auch nicht unangemessen, da dieser vor Verbindung der Verfahren anzuhören sei und in diesem Zeitpunkt noch vom Recht der Einspruchrücknahme mit Rechtskraftwirkung Gebrauch machen könne.
Anmerkung der Redaktion:
Bereits 1995 hatte der BGH entschieden, dass sich nach Tätersicht ausschließende Folgen Gegenstand von zwei nebeneinander stehenden Vorsätzen sein können (vgl. Beschl. v. 30.05.1995 – 1 StR 213/95). Diese Rechtssprechung bestätigte er mit Beschl. v. 03.07.2012 – 4 StR 126/12.