Zu den Kommentaren springen

Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz im März 2023 einen Referentenentwurf zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland auf den Weg gebracht. Bislang sehen die Regelungen zur Vollstreckung von Fahrverboten oder zur Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechender Führerscheininhaber vor, dass das Fahrverbot oder die Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für das Inland auf dem Führerschein vorgenommen wird. Mit Urteil vom 29. April 2021 hat der EuGH jedoch entschieden, dass dies nicht richtlinienkonform sei (C-56/20). Dies widerspreche Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sowie deren Anhang I Nr. 3 S. 3 lit. a Felder 13 und 14 sowie Nr. 4 lit. a woraus sich ergebe, dass Änderungen des EU-Kartenführerscheins nur durch den Mitgliedsstaat vorgenommen werden dürfen, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. So sei gesichert, dass ein einheitliches Erscheinungsbild des Dokumentes erhalten bleibe. 

Der Referentenentwurf sieht daher vor, entsprechende Änderungen im StGB, in der StPO, dem StVG und der FeV vorzunehmen, um die Vollstreckung von bußgeldrechtlichen und strafrechtlichen Fahrverboten als auch die Vollstreckung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Entziehungen der Fahrerlaubnis richtlinienkonform vornehmen zu können: 

  • Entsprechende Fahrverbote sowie Entziehungen der Fahrerlaubnis werden in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen und sind so für die Kontrollbehörden durch Einsichtnahme ersichtlich. Der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes wird in Kenntnis gesetzt, der Führerschein jedoch nicht eingezogen oder dorthin übermittelt.
  • Dies ändert sich im Falle einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Neben der Eintragung in das FER wird  der Führerschein eingezogen und an den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes übersandt. Ggf. kann eine Übersendung bereits im Rahmen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erfolgen.
  • Bußgeld- und strafrechtliche Fahrverbote erlangen gleichermaßen einen Monat nach der Entscheidung Rechtskraft. Die Regelung zur Verbotsfrist in § 268c StPO, sowie die Schonfristregelungen in § 25 Abs. 2a StVG werden angepasst. 

Die Fachverbände haben nun bis zum 5. April 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 

 

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen