Christian Rückert: Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-162216-8, S. 834, Euro 164,00.

Schon in der Einleitung seiner umfangreichen Habilitationsschrift kritisiert Rückert nicht nur den Mangel an gesetzlichen Dateneingriffsbefugnissen sowie die mangelhafte Systematisierung der bestehenden Dateneingriffsbefugnisse, sondern auch die fehlenden Leitlinien und Auslegungskriterien für die Rechtsanwendung. Letzteres setzt sich die Untersuchung dann auch zum Ziel, nämlich möglichst allgemeingültige Leitlinien und Auslegungskriterien für strafprozessuale Dateneingriffe zur Beweisdatengewinnung herauszuarbeiten. Dabei hat Rückert den Anspruch, dass diese Leitlinien und Kriterien dem Gesetzgeber Hilfestellung bei der Schaffung neuer Normen und einer anzustrebenden Re-Systematisierung der strafprozessualen Dateneingriffsbefugnisse geben und darüber hinaus auch dem Rechtsanwender als Auslegungskriterien für die Anwendung der Befugnisnormen dienen.

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Modernisierung des Computerstrafrechts

Gesetzentwürfe: 

 

Am 4. November 2024 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Computerstrafrechts auf den Weg gebracht. Infolge fortschreitender Digitalisierung, müsse der Gesetzgeber darauf achten, das Computerstrafrecht entsprechend zu modernisieren, um den angestrebten Rechtsgüterschutz aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Die IT-Sicherheit sei „die Achillesferse der Informationsgesellschaft“, so der Entwurf. Daher habe es größte Bedeutung, Sicherheitslücken zu schließen, um Cyberangriffe abzuwehren. Problematisch sei aber insofern, dass die IT-Sicherheitsforschung beim Aufspüren von Sicherheitslücken regelmäßig den Zugriff auf fremde Informationssysteme und Daten notwendig mache, die sich bereits im praktischen Einsatz befinden würden. Dies berge Strafbarkeitsrisiken, da solche Zugriffshandlungen Straftatbestände erfüllen könnten, die dem Schutz des formellen Datengeheimnisses oder der Unversehrtheit von Daten und IT-Systemen dienten (§§ 202a ff., 303a f. StGB). Des Weiteren bilde das aktuelle Strafrecht die Gefährlichkeit und das hohe Schadenspotential von Computerdelikten nicht mehr ab. Der Entwurf sieht daher vor, eine klare Abgrenzung zwischen nicht zu missbilligendem Handeln der IT-Sicherheitsforschung und strafwürdigem Verhalten zu treffen. So soll bei der Beeinträchtigung kritischer Infrastruktur ein entsprechend höherer Strafrahmen angesetzt und im Rahmen der §§ 202a und 202b StGB Regelbeispiele für besonders schwere Fälle eingefügt werden. 

§ 202a werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

(3) „ Die Handlung ist nicht unbefugt im Sinne des Absatzes 1, wenn

1. sie in der Absicht erfolgt, eine Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems (Sicherheitslücke) festzustellen und die für das informationstechnische System Verantwortlichen, den betreibenden Dienstleister des jeweiligen Systems, den Hersteller der betroffenen IT-Anwendung oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik über die festgestellte Sicherheitslücke zu unterrichten und

2. sie zur Feststellung der Sicherheitslücke erforderlich ist.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

2. aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von solchen Taten verbunden hat oder

3. durch die Tat die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit einer kritischen Infrastruktur*) oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder beeinträchtigt.“

 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Wer IT-Sicherheitslücken schließen möchte, hat Anerkennung verdient – nicht Post vom Staatsanwalt. Denn Sicherheitslücken in IT-Systemen können in unserer vernetzten Welt dramatische Folgen haben. Cyberkriminelle und fremde Mächte können IT-Sicherheitslücken als Einfallstore nutzen. Krankenhäuser, Verkehrsunternehmen oder Kraftwerke können so lahmgelegt werden; persönliche Daten können ausspioniert, Unternehmen können ruiniert werden. Es ist deshalb im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass IT-Sicherheitslücken aufgedeckt und geschlossen werden. Mit dem Gesetzentwurf werden wir Strafbarkeitsrisiken für Personen ausschließen, die sich dieser wichtigen Aufgabe annehmen. Gleichzeitig werden wir die Strafen für besonders gefährliche Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten anheben.“

 

 

 

 

 

 

 

Matthias Schaum: Das Recht des mittellosen Beschuldigten auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18805-05, S. 297, Euro 89,90.

Anlässlich der Vorgaben der Prozesskostenhilfe-Richtlinie hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 13.12.2019 die notwendige Verteidigung grundlegend reformiert (BGBl. I, S. 2128). Die Dissertation von Schaum geht der Frage nach, ob diese Reform den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Grundrechte-charta, der Prozesskostenhilfe-Richtlinie und dem Grundgesetz bezüglich des Rechts auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand entspricht. Um dies zu untersuchen, wird rechtsvergleichend auch auf die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafprozessrechts Bezug genommen.

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„Sounds X Nature“ – Drittes Symposium zu Musik, Recht und Geschichte am Mittelalterlichen Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T.

von Dr. Markus Hirte, LL.M. und Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu

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I. Einleitung

Am 10.8.2024 veranstaltete das Mittelalterliche Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T., Europas bedeutendstes Rechtskundemuseum, sein drittes kulturhistorisches Symposium in Kooperation mit dem Taubertal-Festival.[1] Thematisch widmete sich die Tagung dieses Mal dem Oberthema „Natur und Umwelt“, konkret der Symbiose von Musik und Natur in Geschichte und Recht.[2] Entsprechend interdisziplinär fiel dann auch das „Line-Up“ der Referierenden aus, bei dem Vertreter:innen aus der Musikbranche, Kultur- und Strafrechtswissenschaft zusammentrafen. Als Neuerung wurde erstmals im Vorfeld der Veranstaltung ein studentischer Essay-Wettbewerb in Kooperation mit Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu (Universität des Saarlandes) initiiert und den Gewinnern die Möglichkeit einer Präsentation ihres Essays coram publico geboten.

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Gesetz über die Statistiken der Strafrechtspflege des Bundes

Gesetzentwürfe: 

Das BMJ hat am 17. Oktober 2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes über die Statistiken der Strafrechtspflege des Bundes – Strafrechtspflegestatistikgesetz auf den Weg gebracht. Statistiken bilden auf dem Gebiet des Strafrechts die Grundlage für eine evidenzbasierte Kriminalpolitik und dienen der Wissenschaft als Grundlage für ihre Forschung. Zudem sind sie für die Erfüllung europäischer und internationaler Berichtspflichten notwendig.  Derzeit gibt es für ihre Erstellung jedoch keine gesetzliche Grundlage. Neben der Schaffung eines bundeseinheitlichen Gesetzes hat der Entwurf zum Ziel, „aussagekräftige Daten für verschiedene Abschnitte des Strafverfahrens“ zu generieren, die dem Informationsbedarf besser Rechnung tragen. Der Bereich soll sich vom strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über die Entscheidung bis zur Strafvollstreckung fortsetzen. So soll beispielsweise die Durchführung von verlaufsstatistischen Analysen und Rückfalluntersuchungen ermöglicht werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann dazu:
„Strafrechtspolitik muss sich an empirischen Fakten orientieren – nicht an gefühlten Wahrheiten. Expertinnen und Experten sprechen von evidenzbasierter Kriminalpolitik. Eine evidenzbasierte Politik ist angewiesen auf aussagekräftige statistische Daten. Ausgerechnet im Bereich des Strafrechts ist die Datengrundlage noch oft lückenhaft. Mit dem Strafrechtspflegestatistikgesetz wollen wir diesen blinden Fleck beseitigen. Wir wollen dafür sorgen, dass die Arbeit der Strafjustiz statistisch gut erfasst wird – vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Strafvollstreckung. Ich bin mir sicher: Die Debatte über die Fortentwicklung des Strafrechts wird von besseren statistischen Daten profitieren. Zugleich ist mir wichtig: Eine bessere statistische Erfassung der Strafjustiz muss gelingen, ohne die Strafjustiz mit bürokratischen Berichtspflichten zu lähmen. Unser Entwurf schafft diesen Balanceakt.“

 

KriPoZ-RR 25/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Amtliche Leitsätze:

1. Die Feststellung des Tötungsvorsatzes muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre.

2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der unmittelbare Anlassfall abgeschlossen und damit der der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegende konkrete Zweck erfüllt ist. Ein Absehen von einer Löschung über den unmittelbaren Anlassfall hinaus kommt in Betracht, soweit sich aus den Daten – sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde – zwischenzeitlich ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben hat und damit die Voraussetzungen einer zweckändernden Nutzung vorliegen.

3. Eine vorsorgende Speicherung personenbezogener Grunddaten zur Identifizierung und zu einem bestimmten strafrechtlich relevanten Verhalten von Beschuldigten durch das Bundeskriminalamt auf einer föderalen polizeilichen Datenplattform erfordert jedenfalls die Festlegung angemessener Speicherschwellen sowie die Bestimmung einer angemessenen Speicherdauer:

a. Die vorsorgende Speicherung muss auf einer Speicherschwelle beruhen, die den Zusammenhang zwischen den vorsorgend gespeicherten personenbezogenen Daten und der Erfüllung des Speicherzwecks in verhältnismäßiger Weise absichert und den spezifischen Gefahren der vorsorgenden Speicherung angemessen begegnet. Dies ist bei der Speicherung von Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nur gegeben, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognose muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen.

b. Es bedarf der gesetzlichen Regelung einer angemessenen Speicherdauer. Diese wird insbesondere geprägt durch das Eingriffsgewicht, die Belastbarkeit der Prognose in der Zeit sowie durch andere sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Gesichtspunkte. Die Prognose verliert ohne Hinzutreten neuer relevanter Umstände grundsätzlich an Überzeugungskraft über die Zeit.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführenden rügten die Verfassungswidrigkeit von Befugnissen des BKA zur geheimen Überwachung von Einzelpersonen zum Zwecke der Terrorismusabwehr. Hierzu gehörten insbesondere § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG. § 16 Abs. 1 BKAG sah vor, dass das BKA personenbezogene Daten weiterverarbeiten durfte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des BKA erforderlich war und das BKAG keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Verwertung vorsieht. § 18 Abs. 1 BKAG ermächtigte das BKA ebenfalls zur Weiterverarbeitung konkreter personenbezogener Daten bestimmter Personengruppen zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1-3 BKAG genannten Aufgaben. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG sieht vor, dass das BKA bestimmte Datenerhebungsbefugnisse zur Abwehr von terroristischen Gefahren hat. Hierzu gehören heimliche Überwachungsmaßnahmen selbst gegenüber Personen, die nicht einer terroristischen Aktivität verdächtigt werden. Diese heimliche Überwachungsmaßnahmen umfassen z.B. längerfristige Observationen oder den Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern.

Entscheidung des BVerfG:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wurde zugelassen. Sie ist in weiten Teilen begründet. Insbesondere verletzten die angegriffenen Regelungen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG der Beschwerdeführer.

Ein grundrechtlicher Eingriff bedürfe zunächst einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen gerecht werde. Hierzu müsse insbesondere hinreichend zwischen den verschiedenen Grundrechtseingriffen unterschieden werden – im konkreten Fall zwischen der Datenerhebung, der Speicherung personenbezogener Daten und der weiteren Nutzung dieser Daten. Dabei begründe jede neue Verwendung dieser Daten einen neuen Grundrechtseingriff, der verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden müsse.

Angesichts dieser Anforderungen kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG verfassungswidrig sei. Diese Vorschrift ermächtige das BKA zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen zum Zwecke der Terrorismusabwehr. Diese Maßnahmen könnten gebündelt dazu führen, dass jede Äußerung und Bewegung einer Einzelperson erfasst werde, wodurch besonders tief in die Privatsphäre einer Person eingegriffen werde. Ein so erheblicher Eingriff, wie es mit § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG vorgesehen ist, könne nur gerechtfertigt werden, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut bevorstehe. Zudem müssten überwachte Personen eine individuelle Nähe zu der Rechtsgutsgefahr aufweisen. Diesen Anforderungen werde § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG nicht gerecht. Dabei könne auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht abhelfen.

Jedoch sieht das BVerfG § 16 Abs. 1 BKAG dagegen als nicht verfassungswidrig an. Diese Vorschrift ermächtigt das BKA zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im internen Informationssystem. Die Weiterverarbeitung selbst, obwohl die Daten zuvor durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen generiert worden sind, begründe zwar einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung – jedoch werde die Eingriffsintensität dadurch begrenzt, dass die Daten nur im Rahmen des ursprünglichen Zweckes (weiter-)verwendet werden dürfen. Angesichts der Grundregeln der Zweckbindung und Zweckänderung, die hierbei zu berücksichtigen seien, wahre die Eingriffsbefugnis die Anforderungen an eine zweckwahrende Nutzung. Verfassungsgemäß sei hierbei auch die Möglichkeit des BKA, die erhobenen personenbezogenen Daten so lange zum Zwecke der Terrorismusabwehr weiterzuverwenden, wie die konkrete Gefahrenlage, die der Datenerhebung zugrunde liegt, noch bestehe.

Das BVerfG hebt hierbei auch hervor, dass auch die gesetzlich normierten Löschungsvorgaben sicherstellen, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird. Gemäß § 16 Abs. 1 BKAG seien personenbezogene Daten ausdrücklich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 erfolgt.

Während § 16 Abs. 1 BKAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, so genüge § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3, § 29 BKAG jedoch nicht den vorgestellten Anforderungen. Diese Ermächtigungsgrundlage ermögliche die Speicherung zuvor erhobener personenbezogener Daten durch das BKA im polizeilichen Informationsnetzwerk. Zwar werde das Eingriffsgewicht durch die Art von Daten (sog. Grunddaten), die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 BKAG gespeichert werden dürfen, beschränkt. Jedoch komme diesen Daten durchaus eine nicht unerhebliche Persönlichkeitsrelevanz zu. Die zu beanstandende Eingriffsintensität ergebe sich jedoch insbesondere daraus, dass die Ermächtigung regelmäßig eine zweckändernde Weiterverarbeitung ermögliche. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass die Daten durch zahlreiche verschiedene Behörden zweckändernd genutzt werden können. Diese erleichterten Zugriffsmöglichkeiten erhöhen die Eingriffsintensität.

Angesichts dieser Umstände sei § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3, 29 BKAG als verfassungswidrig einzustufen. Insbesondere sei zu bemängeln, dass die Speicherungsschwellen und die Speicherdauer nicht gesetzlich konkretisiert sind. Dabei muss z.B. „die Speicherschwelle […] den Zusammenhang zwischen den vorsorgend gespeicherten personenbezogenen Daten und der Erfüllung des Speicherzwecks in verhältnismäßiger Weise absichern und den spezifischen Gefahren der vorsorgenden Speicherung angemessen begegnen“. Weiterhin müsse eine angemessene Speicherdauer festgesetzt werden – bislang fehle es an einem hinreichend ausdifferenzierten Regelungskonzept. Insbesondere in Bezug auf die Verwendung von personenbezogenen Daten sehe jedoch § 75 Abd. 4 BDSG eine Pflicht vor, angemessene Löschungsfristen einzurichten und die Einhaltung dieser Fristen durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen.

§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG gilt fort, jedoch mit der Vorgabe, dass die Vorschrift nur angewandt werden darf, wenn eine der in § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 3 BKAG geregelten Voraussetzungen vorliegt. § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3, § 29 BKAG gilt ebenfalls fort, jedoch mit der Einschränkung, dass personenbezogene Daten nur gespeichert werden dürfen, wenn eine Prognose ergibt, dass die Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen und die Speicherung der Daten die Straftatverfolgung oder -verhütung unterstützen.

 

 

Bedrohungen von Zeuginnen und Zeugen und Gerichtspersonen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 13. September 2024 einen Gesetzesantrag zur Änderung des StGB und der StPO – Bedrohung von Zeuginnen und Zeugen und Gerichtspersonen auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf beabsichtigt, insbesondere die Organisierte Kriminalität in dem Phänomenbereich intensiver zu bekämpfen. Aus der medialen Berichterstattung seien vermehrt Bedrohungshandlungen gegenüber Zeug:innen und Gerichtspersonen bekannt geworden. Sie seien durch Angeklagte eingeschüchtert oder von Angehörigen von Großfamilien aufgesucht und bedroht worden. Auch Richter:innen und Staatsanwält:innen seien mit dem Tod bedroht worden, so dass für die besagten Personen sogar ein polizeilicher Personenschutz erforderlich wurde. Um die Hemmschwelle für die Begehung von Straftaten in diesem Kontext zu reduzieren, soll dem Tatbestand der Nötigung in § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB ein weiteres Regelbeispiel hinzuzufügen. Flankierend sollen die Taten dem Katalog der §§ 100a Abs. 2 und 100g Abs. 2 StPO hinzugefügt werden. 

„§ 240 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

1. Am Ende von Nummer 2 das Wort „oder“ ergänzt und das Komma gestrichen.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

3. einen Verfahrensbeteiligten oder eine Beweisperson in einem Strafverfahren nötigt, seine oder ihre Rechte und Pflichten nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.“

 

 

Änderung des Sprengstoffgesetzes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

Änderung des Europol-Gesetzes

Gesetzesentwürfe:

Die Bundesregierung hat am 30. September 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Europol-Gesetzes vorgelegt. Es soll durch die Änderungen an neue europarechtliche Vorgaben, insbesondere der Europol-Verordnung (EU) 2022/991, die am 28. Juni 2022 in Kraft getreten ist, angepasst werden. Diese sieht neue Regelungen zur Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Europol und die Rolle von Europol in der Forschung vor. 

Zwar muss die Verordnung (EU) 2022/991 nicht umgesetzt werden, jedoch sind die innerstaatlichen Regelungen zur Zuständigkeit beteiligter Behörden von Bund und Länder bei der Zusammenarbeit mit Europol teilweise von dem bisherigen Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1997 II S. 2150) abhängig. Es müsse demnach überprüft werden, inwiefern das Europol-Gesetz dahingehend Vorschriften beinhaltet, die anzupassen sind, weil einzelne Bestimmungen durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/991 einer Modifizierung bedürfen. Insoweit ist wesentlicher Inhalt des Entwurfs „die Anpassung des Europol-Gesetzes an die geänderte Europol-Verordnung“.

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