KriPoZ-RR 20/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Amtlicher Leitsatz:

Das Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges ist keine Tatsache, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB beurkundet wird.

Sachverhalt:

S. bot im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit Dienstleistungen im Bereich des Fahrzeugzulassungswesens an und hatte gute Kontakte zu der Zulassungsstelle in W., insbesondere zu der Leiterin des Straßenverkehrsamtes (H.) und der Referatsleiterin „Kfz-Zulassungen“ (G.). Eines seiner Geschäftsmodelle bestand darin, durch die Weiterveräußerung von Kurzzeitkennzeichen Gewinne zu erwirtschaften. Hierbei zahlte S. aufgrund einer Sondervereinbarung unter Einbindung der H. und G. nur die Hälfte der normal zu entrichtenden Gebühr. Hierzu veranlasste S. zwei Freunde (beides Betreiber von Autohäusern),vermeintlich für im Ausland lebende ehemalige Kunden auf deren Namen Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, die dann entsprechend von S. weitergegeben werden konnten.

Zu einem späteren Zeitpunkt ging S. dazu über, für nicht mehr zulassungsfähige Fahrzeuge bei der Zulassungsstelle in W. Zulassungsbescheinigungen Teil II unter Angabe einer nicht durchgeführten Erstzulassung im EU-Ausland zu beantragen. Hierzu wiesen G. und H. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken unerfahrene Mitarbeiter der Zulassungsstelle an, ohne die Durchführung des vorher notwendigen Datenabgleichs bzw. eine sonstige Überprüfung der früheren Zulassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II auszufertigen.

Das LG hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in 272 Fällen sowie wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Angeklagten H. und G. wurden wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in sieben Fällen zu Gesamtgeldstrafen von 240 Tagessätzen zu je 150 Euro bzw. von 180 Tagesssätzen zu je 100 Euro verurteilt und bestimmt, dass hiervon jeweils 90 Tagessätze wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen der Angeklagten, die sich auf die Verletzung materiellen Rechts richteten, haben Erfolg.

Hierbei stellt der Senat klar, dass das Datum der Erstzulassung eines KfZ keine Tatsache ist, die iSd § 348 StGB besonders beurkundet wird. Eine öffentliche Urkunde gem. § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen. Hierbei sind nur solche Tatsachen erfasst, auf die sich der öffentliche Glaube auch tatsächlich bezieht. Eine erhöhte Beweiskraft komme insbesondere solchen Tatsachen zu, deren Angaben gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind. Fehlt es daran, dann ist neben dem Beurkundungsinhalt auch das Verfahren, die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Überprüfungsmöglichkeiten des ausstellenden Amtsträgers maßgeblich.

Während der Senat offenlässt, ob der Zulassungsbescheinigung Teil II insgesamt die Qualität einer öffentlichen Urkunde iSd § 348 StGB, spreche seiner Ansicht nach doch vieles dafür. Hierbei rekurriert der BGH auf die Qualität der Zulassungsbescheinigung Teil II, die den veralteten Fahrzeugbrief ersetzen soll. Wie auch der Fahrzeugbrief diene die Bescheinigung jedoch vorranging als Nachweis der Verfügungsberechtigung im Zulassungsverfahren und sei danach allein eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben.

Eine ausdrückliche Vorschrift, die das einzutragende Datum der Erstzulassung mit voller Beweiskraft ggü. jedermann ausstattet, bestehe nicht. Vielmehr indiziere § 12 FVZ sowie die Richtlinie 1999/37/EG vom 29.4.1999, dass dem Erstzulassungsdatum keine erhöhte Beweiswirkung zukommt – vielmehr sei dieses Datum nur verwaltungsintern von Relevanz. Dass das Feld der Erstzulassung zwingend auszufüllen ist, könne nicht allein die erhöhte Beweiskraft begründen. Der Senat stellt hierzu auch klar, dass nicht jede Tatsache, die in irgendeiner Form im Rechtsleben große Relevanz hat, dem öffentlichen Glauben unterliegt.

KriPoZ-RR 19/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Der Täter muss keine Verwendungsabsicht eines mitgebrachten Werkzeuges aufweisen; das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges iSd § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB setzt kein subjektives Erfordernis voraus.

Sachverhalt:

Die fünf Mitangeklagten verschafften sich zusammen Zugang zu den Geschäftsräumen der Sparkasse; der Angeklagte T. war nicht am Tatort anwesend. Geplant war, dass sie den Alarm des Tresorvorraums überwinden und dann im Tresorraum die dortigen Schließfächer aufbrechen und den Inhalt entwenden. Hierbei erhofften sie sich, dass ein sechs- bis siebenstelliger Betrag zusammenkommt. Hierbei nahmen die Angeklagten verschiedene andere Tatmittel und Werkzeuge in das Gebäude. Hierzu gehörten u.a. ein Vorschlaghammer, ein Bohrhammer, ein Meißel mit Gummigriff, ein Spitzmeißel und ein Schraubenschlüssel.

Während die Mitangeklagten versuchten, in die Kellerwand zu bohren, wurden sie durch einen vor dem Gebäude installierten Späher vor der ankommenden Polizei gewarnt. Daraufhin verließen die Mitangeklagten das Gebäude und ließen das mitgebrachte Werkzeug in der Sparkasse.

Das LG hat alle Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (in Mittäterschaft) zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und acht Monaten und drei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein auf den Schuldspruch sowie das Unterbleiben der Einziehung eines PKW beschränkt, hat Erfolg.

Die Kammer ging zunächst fehlerhaft davon aus, dass §§ 244 Abs. 1, 244a Abs. 1 StGB durch die Angeklagten nicht verwirklicht wurde. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB setze voraus, dass sich ein mitgebrachtes Werkzeug in Griffweite des Täters befand oder dieser sich des Werkzeuges jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann. Hierbei reiche es auch aus, wenn ein Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dass ein Gegenstand nur als Aufbruchswerkzeug dient, stehe einer Bewertung als gefährliches Werkzeug nicht entgegen. Die objektive Gefährlichkeit des Werkzeuges werde hierdurch nicht reduziert. Ein zusätzliches subjektives Element, z.B. eine Verwendungsabsicht, ist kein Erfordernis des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB.

Weiterhin sei auch die Verneinung eines versuchten schweren Diebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) fehlerhaft. Für eine Bande iSd § 244a Abs. 1 StGB sei ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Hier gehe die Kammer fehlerhaft davon aus, dass ein abweichender „modus operandi“ einer früheren Tat, die von drei der Mitangeklagten begangen wurde, eine Bandenabrede ausschlösse.

Zudem geht der Senat davon aus, dass auch die Einziehungsentscheidung rechtsfehlerhaft ist. Das LG habe insbesondere die aufgezeigten Folgen einer Einziehung des bei der Tat genutzten PKW nicht ins Verhältnis zu dem konkreten Unrechtsgehalt der Tat und dem den Angeklagten treffenden Schuldvorwurf gesetzt. Insbesondere der Beitrag der zu erzielenden Tatbeute wurde nicht hinreichend berücksichtigt.

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Zur Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze 
von Prof. Dr. Alexander Baur, Christina Rueß, Elena Schaffeld und Prof. Dr. Jörg M. Fegert

Zur Strafbarkeit von Aufnahmeritualen bei Spezialeinheiten mit nicht lebensgefährlichen bzw. nicht schweren Verletzungsfolgen am aktuellen Fallbeispiel "Mobiles Einsatzkommando (MEK) Leipzig"
von Marius Luciano, LL.M. 

Airport Fast Lanes als strafbare Korruption? 
von Dr. Sebastian Wollschläger und Prof. Dr. Mark A. Zöller

Zwischen Verschwiegenheitspflicht und Weltrechtsprinzip des Völkerstrafrechts - Die Pflichten der Sozialarbeiter beim Umgang mit potenziellen Völkerstraftätern 
von Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. und Miriam Schäfer, B.A.

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts - Zu den jüngsten Arbeiten am Bau für deutsche Weltrechtspflege 
von Dr. Svenja Raube, LL.M. 

Die Verwertbarkeit von AnomChat-Daten im Strafprozess 
von Alicia Althaus und Justin Samek

Die Jugendstrafe nach 101 Jahren JGG - ein Blick zurück und einer nach vorn   
von Prof. Dr. Ralf Kölbel

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Tatbestandsmerkmal "als Zeuge" in § 153 StGB als besonderes persönliches Merkmal 
BGH, Beschl. v. 5.2.2024 - 3 StR 470/23

Für die Wahrheitspflicht des Zeugen als besonderes persönliches Merkmal - Anmerkung zu BGH, Beschl. vom 5.2.2024 - 3 StR 470/23
von Tim Stephan und Hannah Schulze Zurmussen 

BUCHBESPRECHUNGEN

Jan Nicklaus: Fahrlässigkeit als Irrtum. Eine Untersuchung von Sorgfalt und Erlaubnistatbeständen im Strafrecht 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Maximilian Schneider: DNA-Analyse und Strafverfahren. Zugleich ein Beitrag zum Verhältnis von Datenschutz- und Strafverfahrensrecht
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

 

 

 

 

 

Zur Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze

von Prof. Dr. Alexander Baur, Christina Rueß, Elena Schaffeld und Prof. Dr. Jörg M. Fegert

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Abstract
Auf der Tagesordnung der 95. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 5. bis zum 6. Juni 2024 in Hannover stand eine wissenschaftliche Studie zur Strafmündigkeitsgrenze. Am Ende hat sich der von Baden-Württemberg gestellte Antrag nicht durchsetzen können. Aus Sicht der Autoren ist dies zu bedauern – aber nicht deshalb, weil entwicklungsbiologische oder entwicklungspsychologische Befunde eine frühere Reife und strafrechtliche Verantwortlichkeit nahelegten. Vielmehr wurde eine wichtige Chance vergeben, sich evidenzbasiert mit dem bestehenden Gesamtsystem für die Prävention und Bewältigung normabweichenden Verhaltens junger Menschen zu befassen.

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KriPoZ-RR 18/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Einer Strafbarkeit gem. § 306 Abs. 1 Alt. 2 StGB steht nicht entgegen, dass ein Objekt in Brand gesetzt wurde, dass nicht von § 306 Abs. 1 StGB geschützt wird, solange der an dem Schutzobjekt eingetretene Zerstörungserfolg auf dieser Brandlegung zurückzuführen ist.

Sachverhalt:

Der Angeklagte setzte einen aus Holzpaletten und mit Verpackungsmaterialien gefüllten Kasten in Brand, der in unmittelbarer Nähe zu dem Schaufenster eines Lebensmittelgeschäftes aufgestellt war. In der Nähe deponierte der Angeklagte zudem eine CO2-Patrone. Das Feuer breitete sich aus und führte aufgrund der enormen Hitzeentwicklung dazu, dass die CO2-Patrone explodierte und das angrenzende Schaufenster zerstört wurde. Hitze, Rauch und Ruß drangen in das Gebäudeinnere und zerstörten Waren, Geräte und Mobiliar. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Brandlegung des Holzkastens unter Verwendung der CO2-Patrone unter enormer Hitzeeinwirkung platzen könnte und eine nicht unerhebliche Detonation herbeiführen könnte. Hierbei war dem Angeklagten auch bewusst, dass das angrenzende Lebensmittelgeschäft dadurch jedenfalls teilweise zerstört werden könnte. Dies nahm er billigend in Kauf.

Das LG hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen sowie formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Schuldspruches Erfolg. Die subjektive Tatseite könne nicht tragfähig belegt werden.

Nach der Ansicht des Senats hat der Angeklagte mit seinem Verhalten ein fremdes Gebäude ISd § 360 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch eine Brandlegung teilweise zerstört. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zerstörung nicht auf ein Inbrandsetzen des Gebäudes oder eines anderen Schutzobjektes iSd § 306 Abs. 1 StGB beruhte.

Hierfür spreche der Wortlaut des § 306 Abs. 1 StGB, der keine Begrenzung vorgibt. Tatbestandlich sind auch Fälle erfasst, in denen der Täter ein anderes Objekt in Brand setzt, soweit nur der an dem Schutzobjekt eingetretene Zerstörungserfolg auf diese Brandlegung zurückzuführen ist. Für eine einschränkende Auslegung dahin, dass nur das unmittelbare Inbrandsetzen eines Schutzobjekts von § 306 Abs. 1 Alt. 2 StGB tatbestandsmäßig sein soll, bestehe kein Anlass.

Der Senat erkennt jedoch an, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift darauf hindeutet, dass mit § 308 Abs. 1 Alt. 2 StGB vordergründig Fälle erfasst werden sollen, in denen trotz des Inbrandsetzens des Schutzobjektes erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit von Bewohnern oder von bedeutenden Sachwerten durch die unmittelbaren Folgen des Brandes (Ruß, Hitze, etc.) entstehen. Jedoch erscheinen die Strafrahmen der §§ 305, 305a StGB angesichts des begangenen Unrechts zu milde, um eine tat- und schuldangemessene Ahndung zu ermöglichen.

Auf subjektiver Tatseite bedarf es in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung. Der Vorsatz müsse sich auch darauf beziehen, dass der eingetretene Zerstörungserfolg nicht auf einer Brandlegung am Schutzobjekt selbst zurückzuführen sei. Bei einem schweigenden Angeklagten könne die Vorstellung über die möglichen Folgen der Tatbegehung durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden. Wesentlicher Anknüpfungspunkt sei hierbei der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt durch die Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werde. Der Grad muss anhand einer Gesamtschau der Umstände festgestellt werden. Diesen Anforderungen genüge das Urteil des LG jedoch nicht.

Änderung des Sprengstoffgesetzes

Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen: BGBl. I Nr. 3 vom 14. Januar 2026

Gesetzentwürfe: 

Nachdem das Gesetzesvorhaben zur Änderung des Sprengstoffgesetzes der Diskontinuität unterlag, hat das BMJV am 2. Juli 2025 erneut einen Referentenentwurf zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen auf den Weg gebracht. Trotz Änderung des Titels, bleibt es bei den bereits vorgeschlagenen Gesetzesänderungen (s.u.). Insbesondere soll der Tatbestand des § 308 StGB um einen Qualifikationstatbestand ergänzt werden, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten hinreichend erfasst: 

Nach § 308 Abs. 2 StGB wird folgender Abs. 3 eingefügt:

(3) „ Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“

Zudem soll auch der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.

Am 26. September 2025 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf beschäftigt und entsprechend der Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 367/1/25) Stellung genommen. 

Das Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen wurde am 14. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 3).

 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe:

Am 19. Juli 2024 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf  zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze auf den Weg gebracht. Die Anzahl von Fällen der missbräuchlichen Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen habe zugenommen. Es sei insbesondere ein erheblicher Anstieg an Fällen zu bemerken, bei denen Geldautomaten gesprengt werden. In 2022 sei diesbezüglich im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 26,5% zu verzeichnen gewesen. Hierdurch entstünden mitunter auch erhebliche finanzielle Schäden. Die derzeitige Ausgestaltung des § 308 StGB müsse angesichts dieser Faktenlage modifiziert werden, um das spezifische Unrecht hinreichend abzudecken.

Hierzu sieht der Entwurf Änderungen im StGB, in der StPO und im Nebenstrafrecht (insbes. dem SprengG und dem AusgStG) vor. Insbesondere soll der Tatbestand des § 308 StGB um einen Qualifikationstatbestand ergänzt werden, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten hinreichend erfasst: 

Nach § 308 Abs. 2 StGB wird folgender Abs. 3 eingefügt: 

(3) „ Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ 

Zudem soll auch der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.

Am 2. Oktober 2024 hat das Bundeskabinett den vorgelegten Entwurf beschlossen. Erste Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzesentwurf wurde am 11. Oktober 2024 dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 493/24). Dieser beschäftigte sich am 22. November mit dem Regierungsentwurf. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung zu nehmen (BR-Drs. 493/1/24). Der Länderkammer gehen die im Regierungsentwurf vorgesehenen Strafschärfungen nicht weit genug. Sie fordert bei Geldautomatensprengungen eine grundsätzliche Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Grund hierfür sei die Vergleichbarkeit mit einem besonders schweren Fall des Raubes. Im Falle einer Explosion in einem Wohngebäude bewege sich die Tat sogar nah am versuchten Mord. Auf eine reine Gesundheitsgefährdung könne es dabei nicht ankommen. Des Weiteren sieht der Bundesrat einen Regelungsbedarf im Sprengstoffgesetz für Sprengstoffe, die im Nachlass eines Verstorbenen gefunden werden. Hier sollten die Erben zeitnah verpflichtet werden, die Stoffe durch einen Berechtigten abholen zu lassen. 

 

 

 

 

 

 

Reform der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Gesetzentwürfe:

Am 18. Juli 2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze auf den Weg gebracht. Ursprung des Vorhabens ist einerseits eine 2017 durchgeführte Studie der Kriminologischen Zentralstelle e.V., die zu dem Ergebnis gelangte, dass das derzeitige Entschädigungsverfahren im Umgang mit zu Unrecht inhaftierten Personen verbesserungswürdig sei. Andererseits wurden bereits bei der letzten Anhebung der Haftentschädigungspauschale im Jahr 2020 zahlreiche anderweitige Änderungen vorgeschlagen und diskutiert. Mit dem Entwurf soll die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die zu Unrecht eine Freiheitsentziehung erlitten haben, erzielt werden. Dadurch soll auch die Versöhnung der Betroffenen mit dem Recht gefördert werden. 

Hierzu sollen verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden. Die Haftentschädigungspauschale soll auf 100 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung  und ab einer sechsmonatigen Haftdauer auf 200 Euro für jeden angefangenen Hafttag angehoben werden. Die Anrechnung von durch die Freiheitsentziehung ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung soll ausgeschlossen werden. Zudem sollen Personen im Betragsverfahren einen Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Erstberatung erhalten.

Zur Strafbarkeit von Aufnahmeritualen bei Spezialeinheiten mit nicht lebensgefährlichen beziehungsweise nicht schweren Verletzungsfolgen am aktuellen Fallbeispiel „Mobiles Einsatzkommando (MEK) Leipzig“

von Marius Luciano, L.L.M.

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Abstract
Der Autor beleuchtet ausgehend von einem aktuellen Ermittlungsverfahren zu einem sogenannten Aufnahmeritual bei einer polizeilichen Spezialeinheit aus Sachsen die strafrechtliche Einordnung solcher Rituale, die mit nicht erheblichen Verletzungsrisiken für die Teilnehmer einhergehen. Im Kern geht es bei diesen Konstellationen spätestens mit Eintritt eines Verletzungserfolgs um die Rechtsfrage nach einer rechtfertigenden Einwilligung in die Körperverletzung. Insoweit soll untersucht werden, ob im Einzelfall einzig die objektive Gefährlichkeit einer solchen Handlung rechtsgutsbezogen die Sittenwidrigkeit begründen kann, oder, ob in solchen Fällen hilfsweise die Menschenwürde als Sittenwidrigkeitsgrenze bei § 228 StGB herangezogen werden darf, sofern man denn im Einzelfall von einer Freiwilligkeit der Einwilligung im Rahmen einer etwaigen Gruppendynamik ausgehen kann.

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Airport Fast Lanes als strafbare Korruption?

von Dr. Sebastian Wollschläger und Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract

Derzeit wird lebhaft über die Frage diskutiert, ob die Einrichtung und Nutzung von sog. Fast Lanes an deutschen Verkehrsflughäfen als strafbare „Beschleunigungskorruption“ nach den §§ 331 ff. StGB strafbar ist. Im vorliegenden Beitrag wird herausgearbeitet, dass sich das Warteschlangenmanagement („Lining“) vor den eigentlichen Sicherheitskontrollen nicht als hoheitliche Aufgabe darstellt und die Wahrnehmung dieser Aufgabe keine Amtsträgerstellung für die Flughafenbetreiber zu begründen vermag. Für eine Korruptionsstrafbarkeit fehlt es somit schon an der erforderlichen Tatsubjektsqualität. Ungeachtet dessen gebietet auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine Abfertigung der Passagiere nach dem Prinzip „first come, first served“.

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Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes

Gesetzentwürfe:

 

Am 19. Juli 2024 verbreitete das BMJ einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes. Das derzeitige Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) regelt die Verpflichtung von Personen, die für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind, jedoch keine Amtsträger sind. Jüngst wurde in der Praxis das Bedürfnis geäußert, dieses Verfahren auch mittels einer Bild-Ton-Übertragung durchführen zu können. Der Gesetzentwurf sieht demnach vor, dass VerpflG dahingehend zu ändern. Gemäß Art. 1 Nr. 1 – § 1 Abs. 2 S. 2 VerpflG-E kann die förmliche Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Diese neue Alternative ist für die zuständige Stelle optional; die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensart steht im Ermessen der für die Verpflichtung zuständigen Stelle. Diese Änderung soll zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen beitragen, wonach leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen zu errichten sind.

Zudem sieht der Entwurf die Streichung des § 3 Abs. 2 EUStAG vor. Die Vorschrift regelt, dass der delegierte Europäische Staatsanwalt bei einer grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahme einen erforderlichen richterlichen Beschluss nur dann bei einem deutschen Gericht einholt, wenn eine solche gerichtliche Anordnung oder Bestätigung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaaten nicht erforderlich ist. Durch die Änderung soll der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entsprochen werden.

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