Zwischen Verschwiegenheitspflicht und Weltrechtsprinzip des Völkerstrafrechts – Die Pflichten der Sozialarbeiter beim Umgang mit potenziellen Völkerstraftätern

von Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. und Miriam Schäfer, B.A.*

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Abstract

Internationale Konflikte und Menschenrechtsverletzungen erfordern die Verfolgung von Verbrechen durch nationale Gerichtsbarkeiten. Sozialarbeiter, die mit Geflüchteten arbeiten, sind durch § 203 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet, was sie in ein Dilemma bringt, wenn sie von Völkerstraftaten erfahren. Dieser Beitrag untersucht rechtliche und politische Lösungen, um Sozialarbeiter zu stärken und internationale Verpflichtungen zu erfüllen. Vorschläge umfassen gesetzliche Ausnahmen im § 203 StGB zur Anzeige von Völkerstraftaten. Die Entscheidung liegt beim Gesetzgeber und hängt vom politischen Willen ab.

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Das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts – Zu den jüngsten Arbeiten am Bau für deutsche Weltrechtspflege

von Dr. Svenja Raube, LL.M. (Edinburgh)

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Abstract

„Auf den Trümmern des Zweiten Weltkrieges wurde das Völkerstrafrecht geboren. Unser Land sieht es daher als seine Pflicht an, bei der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen eine Vorreiterrolle einzunehmen.“[1] Mit diesen Worten leitete der Bundesjustizminister die erste Lesung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts ein, das nun am 6. Juni 2024 verabschiedet worden ist. Die kurz nach dem 20. Geburtstag des Völkerstrafgesetzbuchs durch das Bundesjustizministerium angestoßene Reform bringt nicht nur Änderungen im materiellen Strafrecht, sondern auch im Strafverfahrens- und Justizverfassungsrecht mit sich, um die deutsche Strafrechtspflege über die schwersten Verbrechen der internationalen Gemeinschaft zu verbessern. Durch die Änderungen soll erstens das deutsche Völkerstrafgesetzbuch weiter an das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs angeglichen werden, zweitens die Rechte der Opfer von Völkerrechtsverbrechen gestärkt und drittens die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Verfahren und Urteile verbessert werden. Der folgende Beitrag enthält einen Überblick über die nun in Kraft tretenden Änderungen und eine Stellungnahme, inwieweit der Gesetzgeber den formulierten Zielen der Reform und dem Anspruch einer deutschen Vorreiterrolle gerecht geworden ist.

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Die Verwertbarkeit von AnomChat-Daten im Strafprozess

von Alicia Althaus und Justin Samek

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Abstract

Die steigende Bedeutung digitaler Daten als Beweismittel im Strafverfahren zeigt sich am Beispiel des AnomChats. In jüngster Zeit konnten deutsche Ermittlungsbehörden mit Hilfe von Chatdaten aus einem Chat namens Anom Erfolge bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erzielen. Die Erhebung der Daten erfolgte jedoch über unbekannte ausländische Behörden unter unklaren Umständen, was die Gefahr der Umgehung rechtsstaatlicher Prinzipien in sich birgt. Der Beitrag widmet sich der Beweisverwertung der im Ausland gewonnenen AnomChat-Daten im deutschen Strafprozess. Dazu wird zunächst auf die europarechtliche Dimension der Datenerhebung eingegangen, um in einem zweiten Schritt die Verwertbarkeit im deutschen Strafprozess zu beurteilen. Der Beitrag schließt mit einer rechtspolitischen Diskussion der Thematik und der Forderung nach Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren.

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Die Jugendstrafe nach 101 Jahren JGG – ein Blick zurück und einer nach vorn

von Prof. Dr. Ralf Kölbel

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Abstract

Da es für das JGG jüngst ein Jubiläum zu begehen galt, besteht Anlass, um auf die Entwicklung des Gesetzes zurückzuschauen. Das ist gerade auch mit Blick auf die Jugendstrafe erforderlich. Denn das Jugendkriminalrecht scheint hier die größte Nähe zum allgemeinen Strafrecht aufzuweisen – eine Nähe, die allerdings in Frage gestellt werden muss. Bei einer näheren Analyse erweist sich die Jugendstrafe nämlich als ein Institut, das sich von der Freiheitsstrafe rechtlich und teilweise auch faktisch klar unterscheidet. Durch die neueste Rechtsprechung des BGH wird diese Differenz jedoch nivelliert. Weil dies für die Zukunft einen problematischen Gebrauch der Jugendstrafe befürchten lässt, ist der Gesetzgeber zu einer Korrektur aufgerufen.

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Für die Wahrheitspflicht des Zeugen als besonderes persönliches Merkmal – Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 5.2.2024, 3 StR 470/23

von Tim Stephan und Hannah Schulze Zurmussen

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 I. Einleitung

Die §§ 153 ff. StGB sind, insbesondere wegen der Eigenhändigkeit der Delikte des 9. Abschnitts, ein äußerst komplexer Deliktsbereich. Insbesondere anhand der Frage, inwieweit bei Beteiligten auch die akzessorietätslockernde Vorschrift des § 28 Abs. 1 StGB anwendbar ist, zeigen sich die hier vorliegenden Problematiken deutlich. Die zu besprechende Entscheidung des BGH vom 5. Februar 2024[1] musste sich hierbei mit der in der Literatur höchst umstrittenen Frage befassen, inwiefern das Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ein besonderes persönliches Merkmal i.S. des § 28 Abs. 1 StGB darstellt.[2] Bislang wurde sich mit der konkreten Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich befasst, wodurch die hiesige Entscheidung wohl in der Wissenschaft und der Praxis gleichsam besondere Bedeutung erlangen wird. Die folgende Entscheidungsbesprechung setzt sich kritisch mit den Begründungslinien des 3. Strafsenats unter Heranziehung der bisher in der juristischen Fachliteratur vorzufindenden Argumente auseinander.

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Jan Nicklaus: Fahrlässigkeit als Irrtum. Eine Untersuchung von Sorgfalt und Er-laubnistatbeständen im Strafrecht

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Nomos, ISBN: 978-3-7560-1242-8, S. 243, Euro 74,00.

Hauptanliegen der Dissertation ist die Auslegung des Fahrlässigkeitsbegriffs in einer Weise, die sich widerspruchsfrei in das Straftatsystem im Übrigen einfügt, den gesetzlichen Anforderungen genügt und Wertungswidersprüche minimiert (S. 15). Ziel der Arbeit ist es daher, Hinweise zur Anwendung des geltenden Gesetzesrechts zu geben (S. 16) und so eine Methodik zur möglichst präzisen und somit rechtssicheren Beschreibung der strafrechtlich relevanten gesetzlichen Wertungen zu entwickeln (S. 18).

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Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen

Gesetzentwürfe:

Die Fraktion CDU/CSU hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen in den Bundestag eingebracht. Er wurde am 4. Juli 2024 in erster Lesung debattiert und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Nach Ansicht der Fraktion habe der Staat die Verpflichtung, verletzliche Personen besonders zu schützen. In den vergangenen Jahren nahm die Zahl der Opfer häuslicher Gewalt immer mehr zu. Sie betrifft alle Formen körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt – also beispielsweise Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung – und umfasst familiäre sowie partnerschaftliche Gewalt, bei der am häufigsten Frauen betroffen sind. Die Dunkelziffer sei hoch, weil viele Betroffenen eine Anzeige scheuten. Dies zeige eine Dunkelfeldbefragung des LKA Niedersachsen zu verschiedenen Kriminalitätsformen mit Schwerpunktsetzung von Paarbeziehungen. Es sei davon auszugehen, dass jede dritte Frau in Deutschland „mindestens einmal imLeben Opfer von Gewalt wird und jede vierte Frau Gewalt im Zusammenhang mit ihrer Partnerschaft erlebt.“ Viele Fälle seien von einer Eskalationsspirale gekennzeichnet. Zu ihrer Durchbrechung sei eine bessere Durchsetzung und „Überwachung von Näherungsverboten durch den Einsatz einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ nötig. Auf diese Wiese möchte die Fraktion Täter häuslicher Gewalt sowie Stalker stoppen. Sich an Schwachen, Hilflosen und Wehrlosen zu vergreifen, sei niederträchtig und feige, werde aber gerade nicht bei Mord, beim schweren Raub und der gefährlichen Körperverletzung berücksichtigt. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, bei der gefährlichen Körperverletzung, dem schweren Raub und bei Mord als neues Qualifikations- bzw. Mordmerkmal „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ einzufügen, um Gewalttaten zum Nachteil von Kindern, Frauen, Senioren und Menschen mit Behinderungen angemessen zu bestrafen. Flankierend soll § 211 StGB sprachlich angepasst werden.

Außerdem soll angepasst werden:

  • Strafrahmen für Gruppenvergewaltigungen: die gemeinschaftliche Tatbegehung soll in § 177 Abs. 8 StGB verschoben werden, womit sie eine Mindeststrafe von 3 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erhält
  • ungewollte Schwangerschaft soll als Tatfolge zur Qualifikation in § 177 Abs. 7 StGB hinzugefügt werden
  • § 223 StGB soll eine Mindeststrafe von 3 Monaten erhalten (für geringfügige Taten soll ein minder schwerer Fall eingefügt werden)
  • Ahndung von Körperverletzungen mittels einer Waffe oder eines Messers als Verbrechen, gleichzeitige Anhebung des Strafrahmens auf ein Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe 
  • die Höchststrafe der Nachstellung soll auf 5 Jahre erhöht und der Katalog der besonders schweren Fälle erweitert werden, so dass gegen Täter, die zugleich einer in § 4 S. 1 GewSchG bezeichneten (vollstreckbaren) Anordnung oder Verpflichtung zuwiderhandeln, auch die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO) möglich wird
  • Einführung der „elektronischen Fußfessel“ im GewSchG
  • Erhöhung der Höchststrafe nach dem GewSchG von 2 auf 5 Jahre
  • Angleichung der Voraussetzungen für die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO für minderjährige Zeugen an die Voraussetzungen der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 StPO 

Am 4. Dezember 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Fraktionsentwurf stieß bei den Expert:innen überwiegend auf Kritik. Dilken Çelebi vom Deutschen Juristinnenbund hielt den Gesetzentwurf für ineffektiv und symbolhaft und bezeichnete ihn „in Teilen für verfassungsrechtlich bedenklich“. Sie erläuterte, dass Strafschärfungen kriminologisch betrachtet nicht den gewünschten generalpräventiven Effekt hätten. Insbesondere das neue Mordmerkmal sei verfassungsrechtlich bedenklich und verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Ähnlich sah dies Prof. Dr. Jörg Kinzig von der Universität Tübingen. Auch er kritisierte, dass der Entwurf keine evidenzbasierte Kriminalpolitik im Sinn habe. „Wie eine derart repressive Vorgehensweise zu einem besseren Opferschutz beitragen kann, wird leider nicht begründet“, so Kinzig. Die Gleichung „höhere Strafen gleich weniger Strafen“ gehe nicht auf. Dem schloss sich Holger-C. Rohde vom Deutschen Anwaltverein an und erinnerte an das Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts. Aus seiner Sicht müssten erst einmal Vollzugsdefizite gestoppt werden. Prof. Dr. Jörg Eisele von der Universität Tübingen begrüßte hingegen den Vorschlag, die Körperverletzung mit gefährlichen Gegenständen als Verbrechen zu ahnden und bei der Nachstellung eine Strafschärfung vorzunehmen. Um das Mordmerkmal „unter Ausnutzung einer körperlichen Überlegenheit“ zielgenauer und auf das Opfer auszurichten, schlug er vor, stattdessen die Formulierung „Ausnutzung einer Schutzlosigkeit des Opfers“ zu nutzen. Für Undine Segebarth von der Gewerkschaft der Polizei ging der Entwurf nicht weit genug. Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung sei nur dann effektiv, wenn das Opfer auch über einen Näherungsalarm gewarnt werden könne. Sie sprach sich dafür aus, das vorgeschlagene Gewaltschutzgesetz noch vor Ende der Legislaturperiode zu verabschieden. Für die Wichtigkeit von Prävention und Täterarbeit warb Isabella Spiesberger von der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit HG e.V. Die zur Verfügung stehenden Strafrahmen würden schon jetzt nicht ausgeschöpft, weshalb eine Strafrahmenerhöhung nicht zielführend sei. Dies sah Dorothea Hecht von der Frauenhauskoordinierung e.V. ähnlich. „Strafverschärfungen sind nicht die Antwort auf Femizide und Gewalt an Frauen. Das Strafrecht setzt viel zu spät an. Die Verurteilung zum Mord macht eine getötete Frau nicht wieder lebendig“, so Hecht. Rainer Wendt von der Deutschen Polizeigewerkschaft betonte ebenfalls die Wichtigkeit von Opferschutz und Prävention. Er verwies auf die steigenden Opferzahlen und begrüßte daher die vorgeschlagenen Strafschärfungen. Er kritisierte, dass man jahrzehntelang „Verständnis und Nachsicht“ mit Tätern gehabt habe. Die Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Barbara Havliza sprach sich für eine Stärkung der Hilfe- und Beratungsangebote für Opfer aus. Sie sah zudem Bedarf in der Ausweitung der psychosozialen Prozessbegleitung. 

 

 

 

Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten

Gesetzentwürfe: 

 

Am 5. Juli 2024 brachte das BMJ einen Referentenentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten auf den Weg. Angriffe auf diesen Personenkreis seien von Verrohungstendenzen geprägt, die gravierende Auswirkungen haben können. Dabei seien nicht nur die individuellen Folgen für die Opfer in den Blick zu nehmen, denn solche Angriffe beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gravierend und erschüttern den gesellschaftlichen Zusammenhalt, so der Entwurf. Es sei zu befürchten, dass im Gemeinwohl tätige Personen sich von solchen Tätigkeiten zurückziehen oder solche Ämter per se gemieden werden. Über die bereits im StGB enthaltenen Einzeltatbestände hinaus, soll der erhöhte Unrechtsgehalt bei Taten gegen Personen, die sich für das Gemeinwohl engagieren, in den allgemeinen Vorschriften zur Strafzumessung berücksichtigt werden. Gezielt sieht der Entwurf auch die Verbesserung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten:innen und Personen, die Vollstreckungsbeamten:innen gleichstehen vor. Angriffe auf diesen Personenkreis seien nicht hinnehmbar und müssten konsequent strafrechtlich verfolgt werden. Zudem seien sie in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt, was unterstreiche, dass es ein klares rechtspolitisches Signal bedürfe, das die besondere Verwerflichkeit verdeutliche und so den Schutz von Vollstreckungsbeamten:innen und Rettungskräften weiter stärke. Der Entwurf sieht daher vor, § 46 Abs. 2 S. 2 StGB dahingehend zu ergänzen, dass hinsichtlich der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche von Belang sein können, die geeignet sind, „eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich“ zu beeinträchtigen. Zudem sollen die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in § 113 Abs. 2 S. 2 StGB ergänzt werden. „Ein besonders schwerer Fall soll regelmäßig auch dann vorliegen, wenn die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird. Diese Begehungsweise ist als besonders gefährlich etwa für die angegriffenen Polizei- und Rettungskräfte und als besonders verwerflich zu bewerten.“ Daher soll künftig „unabhängig vom Vorliegen anderer Regelbeispiele regelmäßig der erhöhte Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe Anwendung finden.“ So komme der spezifische Unrechtsgehalt deutlicher zum Ausdruck. 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann dazu: „Wer sich in den Dienst unserer Gesellschaft stellt, verdient unseren Schutz. Das gilt im Beruf, zum Beispiel als Rettungskraft oder Polizist, und auch im Ehrenamt, etwa beim Engagement in einer Partei oder Bürgerinitiative. Deshalb werden wir das Strafgesetzbuch anpassen, um Angriffe auf diese Personengruppen künftig noch effektiver sanktionieren zu können. So stärken wir den Schutz für die Menschen, die sich besonders für unsere Gesellschaft und ihre Mitmenschen einsetzen.“

Am 4. September 2024 veröffentlichte das BMJ einen Regierungsentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten. Der Regierungsentwurf orientiert sich weitgehend an dem Inhalt des Referentenentwurfs, beinhaltet aber einzelne Modifikationen.

Der Regierungsentwurf hält an der geplanten Ergänzung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB fest. Danach sollen Gerichte bei der Strafzumessung auch die Auswirkungen der Tat auf eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit berücksichtigen. Diese Aspekte können de lege lata jedoch bereits von Gerichten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wodurch die Ergänzung allein zur Klarstellung und Bekräftigung der geltenden Rechtslage diene. Vielmehr soll die Ergänzung die Gerichte und Ermittlungsbehörden tiefergehend für die konkreten Tatauswirkungen sensibilisieren. Zudem soll auch an der geplanten Ergänzung des § 113 Abs. 2 StGB festgehalten werden, wonach zukünftig ein neues Regelbeispiel in § 113 Abs. 2 S. 2 StGB eingefügt wird. Dadurch soll eine Tatbegehung mittels hinterlistigen Überfalls, die regelmäßig einen besonders schweren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte darstelle, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Vorschrift ist trotz ihrer Verortung in § 113 Abs. 2 S. 2 StGB nicht nur auf Vollstreckungsbeamte anwendbar; vielmehr gelten gem. § 115 StGB die Vorschriften der §§ 113 f. für andere, den Vollstreckungsbeamten gleichgestellte Personengruppen entsprechend. Die Ergänzung soll unter anderem den Respekt und die Wertschätzung für die jeweiligen Personengruppen unterstreichen.

Eine im Referentenentwurf noch nicht enthaltene, jedoch im Regierungsentwurf postulierte Änderung ist die Erweiterung des Anwendungsbereiches der §§ 105 und 106 StGB auch die europäische und kommunale Ebene. Danach sollen auch europäische und kommunale Organe gesondert geschützt werden, um die Funktionsfähigkeit und -freiheit dieser Ebenen der Demokratie zu gewährleisten. Abschließend will der Regierungsentwurf nunmehr den Weg für den Einsatz von Tasern bei Ausübung öffentlicher Gewalt ebnen. Der Regierungsentwurf schlägt eine Ergänzung des § 2 Abs. 4 S. 1 UzwG vor, wonach Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG) ausdrücklich in der genannten Rechtsvorschrift benannt werden sollen. Bisher wurde in der rechtswissenschaftlichen Forschung in Frage gestellt, inwiefern sich DEIG unter die bislang in § 2 Abs. 4 UZwG genannten Waffengruppen fassen lassen. Durch die Ergänzung soll eine rechtssichere Grundlage zur Nutzung von Tasern bereitgestellt werden.

Nunmehr hat der Bundesrat am 27. September 2024 zu den geplanten Änderungen durch den Regierungsentwurf Stellung bezogen (BR-Drs. 423/24[B]). Hierbei fordert der Bundesrat zahlreiche Ausweitungen des bisherigen Entwurfs. Dies gilt insbesondere für die erfassten Personengruppen sowie für die Ausgestaltung einzelner Straftatbestände. Auch Bezirksverordnetenvertreter in Berlin sollen hinreichend durch die Änderungen erfasst werden. Zudem soll der Straftatbestand der Nötigung des Bundespräsidenten oder von Mitgliedern von Verfassungsorganen erweitert werden. Künftig soll es auch strafbar sein, wenn Mitglieder von Verfassungsorganen dazu genötigt werden, teilweise oder ganz ihr Mandat aufzugeben. Der Bundesrat schlägt zudem einen neuen Straftatbestand vor, der das sog. politische Stalking erfassen soll. Dadurch solle eine Einflussnahme durch bedrohliche Übergriffe in das Privatleben von politischen Entscheidungsträgern verhindert werden. Die Bundesregierung soll sich nun mit der Stellungnahme des Bundesrates befassen. Der Gesetzentwurf wird von der Bundesregierung mit ihrer Antwort auf die Stellungnahme des Bundesrates dem Bundestag weitergeleitet.  

Am 27. September 2024 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf dem Bundestag vorgelegt. Er wurde am 10. Oktober 2024 neben einem weiteren Entwurf der Faktion CDU/CSU in erster Lesung im Bundestag beraten. Der Entwurf der Oppositionsfraktion geht inhaltlich weiter als der vorgelegte Regierungsentwurf und sieht vor: 

  • den Strafrahmen von § 113 Abs. 1 StGB auf 3 Monate bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und von § 113 Abs. 2 StGB auf bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe anzuheben 
  • in § 113 StGB einen neuen Abs. 3 einzufügen, der die Begehung „mittels eines hinterlistigen Überfalls bzw. bei Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder wenn der Täter den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
    bringt“ mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft
  • den Tatbestand des § 114 StGB auszuweiten, so dass der geschützte Personenkreis auch außerhalb des Dienstes erfasst wird und die Tat auch „in Beziehung auf den Dienst“ begangen werden kann 
  • die Mindeststrafe in § 114 StGB auf 6 Monate Freiheitsstrafe anzuheben
  • über eine Ergänzung in § 115 StGB den Schutzbereich des § 114 auf Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten sowie sonstige Angehörige der Gesundheitsberufe zu erweitern
  • in § 145 Abs. 3 StGB einen Qualifikationstatbestand für den Fall zu ergänzen, dass „der Täter sich bei der Tat bewusst ist, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tat eine real bestehende Gefährdungslage gegeben ist“ und
  • den Strafrahmen des § 323c Abs. 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren anzuheben. 

Am 14. Oktober 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Die Sachverständigenliste bestand zur einer Hälfte aus Vertretern des geschützten Personenkreises und zur anderen Hälfte aus Jurist:innen. Letztere warnten eingehend vor einer Überregulierung. Prof. Dr. Anja Schiemann von der Universität zu Köln erklärte, dass eine Erhöhung des Strafrahmens für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht zielführend sei. Dies habe bereits die vergangene Strafschärfung gezeigt, die zu keinem Rückgang der Fallzahlen geführt habe. Zudem sei eine Klarstellung, dass im Rahmen der Strafzumessung die „Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ zu berücksichtigen sei, nach aktueller Gesetzeslage nicht erforderlich. Auch Dr. Johannes Schrägle von der Neuen Richtervereinigung kritisierte die geplante Klarstellung. Die Formulierung „dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit“ sei zu unbestimmt, so dass Rechtsunsicherheiten entstehen könnten. Rechtsanwältin Dr. Lara Wolf fand noch klarere Worte und erklärte, dass eine solche Berücksichtigung in der Strafzumessung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße und „klar gesetzeswidrig“ sei. Dr. Rainer Spatscheck vom Deutschen Anwaltverein sprach sich für eine Erweiterung des Personenkreises auf europäische und kommunale Funktionsträger aus, sah aber keinen Grund für die Erweiterung der Tathandlungen, da bereits alle entsprechenden Handlungen mit „Strafe belegt“ seien. Wolf ergänzte, dass es sich bei Taten wie dem hinterlistigen Überfall um „Spontanreaktionen“ handle, denen eben kein planmäßiges Vorgehen zugrunde liege. Daher seien Strafschärfungen in diesem Zusammenhang ohne Wirkung. Richterin am BGH Dr. Angelika Allgayer überzeugte die Aufnahme des hinterlistigen Überfalls in den Straftatbestand. Dies sei gesetzessystematisch und zielgerichtet. Auch die Anhebung des Strafrahmens sei angemessen. Weitere Änderungen lehnte sie jedoch ebenfalls ab. Die Vertreter aus dem medizinischen Bereich berichteten von immer mehr gezielten Angriffen auf Rettungskräfte. René Burfeindt vom Deutschen Roten Kreuz betonte, dass es meist zu Verfahrenseinstellungen komme, da zunächst der Patient im Vordergrund stehe und es hinterher schwierig sei, den Beweis für den Angriff zu erbringen. Andreas Gassen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erläuterte, dass auch die Gewalt in Arztpraxen immer weiter zunehme und ähnliche Ausmaße angenommen habe, wie die Angriffe auf Rettungskräfte. Auch er beklagte häufige Verfahrenseinstellungen. Der Präsident der Bundesärztekammer Dr. Klaus Reinhardt ergänzte, dass die Drohungen in den häufigsten Fällen von Männern ausgingen und sich besonders gegen Mitarbeiterinnen richteten. Dies erfordere den Einsatz von Sicherheitsdiensten, was zum einen Kosten verursache und zum anderen eigentlich Aufgabe des Staates sei. Dr. Christoph Weltecke vom Deutschen Feuerwehrverband berichtete von einer zunehmenden Respektlosigkeit und Aggression gegenüber Rettungskräften und mahnte, dass die bestehenden Regelungen besser angewendet werden müssten. Sven Tetzlaff von der Körber-Stiftung erläuterte, dass nach einer Umfrage der Stiftung 40 % der ehrenamtlichen Bürgermeister:innen angaben, bereits einmal einen Angriff gegen sich oder eine nahestehende Person erlebt zu haben. Daher begrüßte er besonders die Einbeziehung von Kommunalpolitikern.

Am 22. November 2024 beschäftigte sich der Bundesrat mit einem Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 456/24) zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. Aufgrund eines zahlenmäßig kontinuierlichen Anstiegs von Gewalttaten gegen Polizeibeamt:innen innerhalb der letzten 10 Jahre mit besorgniserregenden Höchstwerten, sei dringend Handlung geboten. In jedem zweiten Fall handele es sich um einen tätlichen Angriff, der wiederum für zwei Drittel aller verletzter Polizeibeamte:innen im Land verantwortlich sei. Das dem tätlichen Angriff innewohnende erhöhte Gefährdungspotential sollte auf Vorschlag Baden-Württemberg stärker sanktioniert werden. Der Gesetzentwurf sah daher vor, die Strafandrohung des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB auf eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuheben. Die Strafrahmenobergrenze von 5 Jahren Freiheitsstrafe sollte unangetastet bleiben. Zudem sollte die Mindeststrafe in besonders schweren Fällen (§ 113 Abs. 2 S. 1, ggf. i.V.m. § 114 Abs. 2 StGB) von 6 Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben werden. Der Antrag erhielt jedoch nicht die erforderliche Mehrheit. 

 

 

 

Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen

Gesetzentwürfe: 

Das Land Baden-Württemberg hat am 5. Juli 2024 einen Gesetzesantrag zur Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 320/24). Da Handlungen von terroristischen Vereinigungen gesellschaftliche Spannungen verstärken, soll zur Verteidigung der freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung der Straftatbestand des § 129 StGB geändert werden. So soll das Werben für terroristische Vereinigungen auch dann erfasst sein, wenn es nicht explizit auf die Gewinnung neuer Mitglieder gerichtet ist. Der Staat trage eine besondere Verantwortung den Gefahren der öffentlichen Sicherheit frühzeitig entgegenzutreten und zu bekämpfen. Die Länderinitiative nimmt Bezug auf den tödlichen Messerangriff in Mannheim vom 31. Mai 2024. Dies zeige, dass es staatlichen Maßnahmen bedürfe, um eine Radikalisierung der Gesellschaft einzudämmen. Auch Sympathiewerbung könne „zu erheblichen Gefahren für den öffentlichen Frieden und die innere Sicherheit führen“. Eine große Bedeutung komme dabei auch den sozialen Medien zu. Auf diese Weise würden besonders jugendliche Personen beeinflusst, die bei der Suche nach Orientierung dafür besonders anfällig seien. Es sei daher „erforderlich und geboten bereits die Verbreitung und Etablierung von Propaganda zugunsten terroristischer Vereinigungen zu verhindern, um die Bevölkerung vor diesen Ideologien zu schützen, bevor diese bei einzelnen Personen auf fruchtbaren Boden fallen und die Agitation“ verfange. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, in § 129 Abs. 5 S. 2 StGB die Wörter „um Mitglieder und Unterstützer“ zu streichen und damit den Zustand vor der Gesetzesänderung im Jahr 2002 wiederherzustellen. 

 

 

 

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