von Matias Falcone
Abstract
Die BVerfG-Entscheidung vom 21.5.2026 zu Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bestätigt zwei Tendenzen des BVerfG, nämlich die Relativierung des sog. Kernbereichs privater Lebensgestaltung als absolute Kriminalisierungsschranke und die Stärkung gesetzgeberischer Entscheidungsmacht durch das sog. Demokratieargument. Es wird hier argumentiert, dass der absolute Schutz des Kernbereichs endet, sobald ihm ein Sozialbezug zugeschrieben wird, denn, sobald ein solcher Bezug zur Sphäre Dritter oder zur Allgemeinheit hergestellt werde, verliere der Kernbereich seinen Charakter als unantastbare Grenze und werde stattdessen der für das Demokratieargument typischen Abwägung unterworfen. Damit stellt sich die Frage, ob in einer Demokratie noch von absoluten deontologischen Schranken die Rede sein kann, oder ob nicht gerade das demokratische Prinzip selbst dazu neigt, jede vermeintlich unverfügbare Grenze in eine Frage legitimer gesetzgeberischer Abwägung zu verwandeln.
The Federal Constitutional Court’s decision of May 21st 2026 on child-like sex dolls confirms two tendencies in its case law, namely the relativization of the so-called core area of private life as an absolute barrier to criminalization, and the strengthening of legislative discretion through the so-called democracy argument. It is argued that the absolute protection of the core area ends as soon as a social nexus is attributed to it, since once such a nexus to third parties or to the public is established, the core area loses its character as an inviolable boundary and becomes subject instead to the balancing typical of the democracy argument. This raises the question of whether, in a democracy, one can still speak of absolute deontological limits at all, or whether the democratic principle itself tend to turn every supposedly non-negotiable boundary into a matter of legitimate legislative balancing.
I. Einleitung
Was wäre einem Untertanen lieber: ein König, der den beratenden Philosophen in Beratungen kein Gehör schenkt,[1] oder stattdessen ein Philosophenkönig,[2] der wiederum das ihm unterworfene einfache Volk gar nicht hört? Das BVerfG scheint eher dem Ersteren zuzuneigen, wenn es am 21.5.2026 den § 184l StGB, der das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt, für verfassungsmäßig erklärte.[3]
Diese Entscheidung wiederholt eine der Inzest-Entscheidung von vor fast zwanzig Jahren sehr ähnliche Konstellation[4] und konsolidiert zwei Tendenzen in der strafverfassungsrechtlichen Rechtsprechung des BVerfG. Die erste ist, die Stärke des sog. Kernbereichs privater Lebensgestaltung als absolute Kriminalisierungsschranke zu relativieren, der theoretisch als locus classicus der Unantastbarkeit gilt. Wie auch in den strafrechtlichen Entscheidungen zu Homosexualität (1957),[5] Schwangerschaftsabbruch (1973 und 1993),[6] Cannabis (1994),[7] Inzest(2008)[8] und Suizidhilfe (2020)[9] erkennbar ist, verliert eine private Verhaltensweise ihre Zugehörigkeit zum Kernbereich, sobald ihr ein Sozialbezug zugeschrieben wird. Die zweite Tendenz ist die Verhärtung des sog. Demokratiearguments, wonach der Gesetzgeber ganz frei ist „bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will“.[10]
Es ist nicht das Ziel der folgenden Ausführungen, das Ergebnis der Entscheidung des BVerfG – das heißt, die Verfassungsmäßigkeit des § 184l StGB oder die vom BVerfG durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung – infrage zu stellen, sondern vielmehr die Fundamente, auf denen die Senatsmehrheit zu diesem Ergebnis gelangt ist, nämlich die Relativierung des Kernbereichs (u. II und III)[11] und sodann das Demokratieargument (u. IV und V). Daraus wird geschlossen, dass die Idee des Kernbereichs als absoluter Kriminalisierungsschranke in dem Moment endet, in dem man beginnt, über den Sozialbezug zu sprechen, und dass daran die Verantwortung hierfür in erster Linie das Demokratieargument trägt.
II. Kernbereich sozialer Lebensgestaltung
Es sind kaum Beschwerdeführer vorstellbar, die weniger Empathie erregen als die beiden hinter der Sexpuppen-Entscheidung. Es ging um zwei Privatpersonen, die sich vor Gericht ausdrücklich als „pädophil“ identifizierten. Laut dem Ersten hätten „Probleme mit der Akzeptanz seiner Pädophilie ihn an den Rand des Suizids gebracht“,[12] und der zweite meinte, er hätte „aufgrund seiner Sexualität und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse mit Frust, Trauer, Verzweiflung und Folgeerkrankungen wie Depression zu kämpfen.“[13] Daher nutzten sie Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild als Masturbationshilfsmittel zur Befriedigung ihres Sexualtriebs. Sie betonten dabei, dass diese Puppen für sie eine Art therapeutisches Substitut darstellen, ohne reale Kinder zu gefährden oder zu schädigen.[14] Anders als der Beschwerdeführer hinter der Inzest-Entscheidung[15] kämpfen die beiden hier also nicht unmittelbar gegen eine Verurteilung und folglich gegen eine Bestrafung (durch eine Urteilsverfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG), sondern bereits gegen die Strafandrohung, die an sich freiheitslimitierend wirke (durch eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG). Anders gesagt: Sie seien keine „Täter“.
Das ist die wesentliche Argumentationslinie der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des § 184l StGB. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde aber für unbegründet gehalten.
Es wiederholt in seinem Urteil eine bekannte Formel: Zunächst wird bekräftigt, dass das Persönlichkeitsrecht nicht absolut gilt und der Einzelne je nach Fall Eingriffe im Interesse Dritter sowie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinnehmen muss. Zugleich erkennt die Senatsmehrheit „einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung an, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt – abwägungsfest – entzogen ist“, und greift hierzu auf verschiedene Entscheidungen zurück, sowohl aus dem Strafverfahrensrecht am Beispiel des Tagebuch-Urteils und des Großen Lauschangriff-Urteils[16] als auch aus dem materiellen Strafrecht, wie die bereits erwähnten Entscheidungen zu Cannabis und zum Inzest.[17]„Als Ergebnis gilt der Kernbereichsschutz gleichermaßen für Eingriffe durch strafprozessuale Maßnahmen wie für solche durch das materielle Strafrecht”[18] – obwohl sich die Literatur bisher fast ausschließlich mit der Untersuchung dieses Themas im verfahrensrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Kontext befasst haben.[19]
Doch wonach ist das zu bestimmen, wann ist „absoluter Schutz“ tatsächlich absolut? Die Senatsmehrheit wendet hier ein ganz einfaches Kollisionskriterium an: So wie nach Jakobs die Privatsphäre nur absolut geschützt sei, „solange die Privatsphäre nicht mit derjenigen eines anderen Menschen kollidiert, und dann ist sie nicht mehr privat“[20], so spricht auch die Senatsmehrheit dem Kernbereich den absoluten Schutz ab, sobald „mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person (einhergeht)“[21]. Damit gelangt die Senatsmehrheit zu einer im Ganzen zitierenswerten Schlussfolgerung:
„Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen die strafbewehrten Verbote des § 184l StGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht (…). Damit besteht eine Verbindung der – auch im Verborgenen stattfindenden – Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht.“[22]
III. Das relative Absolute
Was ist dazu zu sagen? Zunächst fällt ein scheinbarer Widerspruch in der Argumentation des BVerfG sowie im Verhältnis von Respekts- und Nützlichkeitserwägungen auf. Die Wurzel des Kernbereichsschutzes liegt, wie gezeigt, gerade darin, dass selbst gute Gründe nicht ausreichen, ihn zu relativieren. Sobald der Gesetzgeber jedoch „zulässigerweise“ von guten Gründen ausgeht – nämlich dem Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch (was durchaus ein guter Grund ist) –, dann ist der Kernbereich trotzdem relativierbar und abwägungsfähig. Das bedeutet: „Absolut geschützt ist daher nur das, was den Abwägungsvorgang erfolgreich durchlaufen hat“,[23] was eine Inversion der klassischen Idee von rights as trumps ist.[24]
Damit scheint gerade dasjenige konterkariert zu werden, was das Geheimhalten seinem Sinn nach überhaupt ausmacht. Ein Tagebuch, das von Dritten gelesen werden darf, ist kein Tagebuch mehr, sondern eine „geheime schriftliche Botschaft“.[25] Zugleich scheint das Interesse gerade in dem Moment zu wachsen, in dem uns der Zugang zu seinem Inhalt verwehrt bleibt. So ist es mit Cristinas Tagebuch in „Die Glut“: Solange sie nichts vor ihrem Mann Henrik zu verbergen hat, lässt sie ihn täglich darin lesen, und Henrik interessiert sich kaum dafür; von dem Moment an, in dem sie das Tagebuch verbergen will, ändert sich alles. Ein „echtes Geheimnis“ ist daher etwas, „das man nicht mehr teilen kann“.[26]
Mehr noch. Ein Problem könnte hier schon in der Begründung des Kernbereichs selbst als Vorbedingung der Persönlichkeitsentfaltung liegen, was der klassischen Mill‘schen Vorstellung von Freiheit als einzigem Weg zur menschlichen Entfaltung zu entsprechen scheint,[27] wonach “human development must be self-development or its value is compromised from the start“[28]. Es ist aber gerade der Gebrauch der Persönlichkeitsentfaltung als normativ-argumentativer Anker des Kernbereichs, der die Tür dazu öffnet, bestimmte Freiheiten zu versagen, die nicht als „entfaltend“ genug oder als besonders „entfaltungsfeindlich“ erscheinen. In der Anglosphäre erkennt Dworkin ein ähnliches Defizit in den liberalen Argumenten pro Pornografie in den USA, die sich weiterhin auf eine „goal-based“-Vorstellung vom Ideal menschlicher Selbstentfaltung stützt.[29] Das Problem dabei ist, dass man durchaus annehmen kann, dass die unbeschränkte Veröffentlichung und der Konsum von Pornografie (oder die Vornahme anderer privater Verhaltensweisen) eine gravierende Fehlentwicklung menschlicher Entfaltung darstellten,[30] sodass wir letztlich zum entgegengesetzten Ergebnis gelangen müssten. Daraus leitet Dworkin ab, dass Privatsphäre und Persönlichkeits- bzw. Gesellschaftsentfaltung nicht komplementär, sondern antagonistisch sind: “because the protection of a private sphere (…) reduces the power of people generally to put into play their own ideas about the best circumstances for human flourishing”. Also: “people should have a private sphere even if this damages rather than advances society’s long-term goals.”[31] Anders formuliert: Der Kernbereich muss also niemandem etwas nützen. Er muss lediglich sein.
Diese verfeinerte Form der Deontologie scheint dem, was man unter Kernbereich versteht, gerade deshalb inhärent zu sein, weil sich mit einiger Kreativität aus jedem im Privaten stattfindenden Verhalten indirekte Folgen für Dritte ableiten lassen. Kollisionskriterien bezüglich der Privatsphäre, die zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden zu differenzieren suchen – so sehr wir es im Fall der Sexpuppen tatsächlich mit einer Hypothese mittelbaren Schadens[32] zu tun haben, weil bei ihrer Herstellung kein reales Kind „Objekt“ ist –, laufen daher Gefahr, in das von Greco bereits erkannte Problem zu geraten, dass jede Konsequenz sowohl unmittelbar als auch mittelbar sein kann: Da sie als Konsequenz per definitionem von der Handlung verschieden ist, lässt sich stets ein vermittelndes Glied zwischen Handlung und Konsequenz postulieren.[33] Die Abgrenzung derart auf der Seite des Folge- bzw. Erfolgsunrechts vorzunehmen, führt dazu, wie Torp bereits 1903 erkannt hat, dass „das Recht der Menschen, innerhalb gewisser, im Voraus bestimmter Grenzen frei und sicher handeln zu können, die Handlungsfreiheit, welche ebenso wie der Schutz gegen Rechtsverletzungen anderer ein Recht des Einzelnen ist, auf dem Altar des letzteren geopfert werden (würde), sollte das Urteil (…) ausschließlich vom Erfolg abhängen“.[34]
Alternativ könnte man den Kernbereich also nicht von außen nach innen, sondern von innen nach außen abgrenzen – also fragen, was sich darin befindet, das so wertvoll sein soll. Diesen Weg scheint die abweichende Meinung des Richters Offenloch in der Sexpuppen-Entscheidung eingeschlagen zu haben, indem er seine Argumentation auf den Umstand fokussiert, dass die Regelung des § 184l StGB den Akt der Masturbation erfasst: „Masturbation als solche ist geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens”.[35] Nach Offenloch unterscheide sich der Außenbezug der Masturbation nicht wesentlich vom Außenbezug „böser Gedanken”.[36]
Das Problem ist, dass Offenloch genau die folgenorientierte Konzeption bestärkt, die die Senatsmehrheit zu einer ihm entgegengesetzten Entscheidung geführt hat. Dies wird sichtbar nämlich dort, wo er argumentiert, dass Masturbation „typischerweise“ keine Außenwirkung habe,[37] und dass es letztlich nicht darum gehe, ob überhaupt ein Sozialbezug besteht, sondern nur um dessen „Intensität“.[38] Es zeigt sich also, dass der Meinungsunterschied zwischen Offenloch und der Senatsmehrheit hinsichtlich des Kernbereichs eher quantitativer als qualitativer Natur ist, also lediglich eine Intensitätsfrage.[39] Damit wird unklar, ob Offenloch die „bösen Gedanken“ als Paradebeispiel für einen der Privatsphäre zugehörigen Gegenstand anführt oder als Paradebeispiel für ein Verhalten ohne „Außenbezug“ bzw. für ein folgenloses Verhalten. Und dieser Unterschied ist durchaus wichtig. Denn die zweite Lesart würde bedeuten, dass der Grund, warum wir den Gedanken nicht bestrafen, nicht darin liegt, dass Gedanken an sich wertvoll sind, sondern nur darin, dass wir Gedanken (noch[40]) nicht hören können.[41]
Auf die klassische Frage, was vom Kernbereich als absoluter Kriminalisierungsschranke übrigbleibt, lautet die Antwort klar: sehr wenig. Damit erhebt sich die Aufgabe, oder vielmehr der Zweifel, ob es tatsächlich möglich ist, den Kernbereich als eine wehrhaft absolute Kriminalisierungsschranke zu begründen[42] und diesen ursprünglich verfassungsrechtlichen, zudem im Strafprozessrecht[43] positivierten Gedanken auf die Kriminalpolitik zu übertragen, oder ob es sich dabei um die schiere Naivität von Theoretikern handelt, die unfähig sind, die praktischen Schwierigkeiten des Lebens zu akzeptieren, welche Kompromisse und Relativierungen erfordern. In Sachen Kriminalisierungstheorie wurde der Kernbereich, seit der ersten Schwangerschaftsabbruch-Entscheidung, jedes Mal angesichts eines Sozialbezugs relativiert, und dies unabhängig vom Endergebnis, also ob die Norm für verfassungswidrig oder nichtig erklärt wurde, wie am Urteil zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben sichtbar wird. Somit lässt sich schließen, dass wir in der strafrechtlichen Rechtsprechung, mit einer lobenswerten Ausnahme der Figur der beleidigungsfreien Sphäre,[44] keinen absolut geschützten, sondern nur einen relativ geschützten Kernbereich haben, je nach Intensität eines Sozialbezugs.
IV. Demokratie zwischen Demos und Aristos
Bemerkenswert ist ferner, wie die Figur des Gesetzgebers in der Sexpuppen-Entscheidung ins Spiel kommt. Es sind nicht einfach gute Gründe in abstracto, die eine Relativierung des Kernbereichs erlauben, sondern der Umstand, dass der demokratisch gewählte Gesetzgeber der Auffassung ist, über solche Gründe verfügen zu dürfen. Es ist, als fungiere die Figur des Gesetzgebers als Trumpf gegenüber der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Der Kernbereich ist relativ, der Wille des Gesetzgebers hingegen absolut, oder in Hobbes Worten: „Die Vernunftmäßigkeit eines Gesetzes beruht nicht auf der Vernunft der unteren Richter, sondern der des Staates oder des Oberherrn“.[45]
Der abweichende Richter Offenloch stellt diesem referenziellen Bild des Gesetzgebers als „Oberherr“ sein eigenes nachdrücklich entgegen. Offenloch stellt die Beweislage in Frage, auf deren Grundlage der Gesetzgeber seine Entscheidung zu Sexpuppen getroffen hat und die einen Kausalzusammenhang zwischen der kriminalisierten Tat und ihren Folge belegen soll, und hält fest, es sei unklar, welche konkreten Studien den Gesetzgeber zu seiner Entscheidung veranlasst hätten.[46] Er verlangt demgegenüber einen „Mindestbestand an Erkenntnissen, die die Beurteilung des Gesetzgebers positiv stützen“.[47] Und er schließt: „Zu denkfehlerhaften Schlüssen ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht berechtigt“.[48]
Der Dissens zwischen der Senatsmehrheit und Offenloch in der Sexpuppen-Entscheidung ist Teil einer größeren Diskussion, die die neuere Strafrechtswissenschaft beschäftigt, und zwar seit der Inzest-Entscheidung mit besonderer Intensität. Anlass dieser Diskussion ist, was wir als Demokratieargument bezeichnen können. Es lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Schranken, die die Strafrechtwissenschaft dem Gesetzgeber auferlegt – allen voran die Rechtsgutslehre – vermögen den Gesetzgeber nicht wirksam zu binden (eine Seinsfrage), oder sie sollten ihn gar nicht binden, da die Strafrechtswissenschaft, indem sie die Macht anzuleiten sucht, selbst unter einem Demokratiedefizit leidet (eine Sollensfrage).[49]
Auf der ersten Ebene spiegelt die Kritik die eigene Ohnmacht des Strafrechtswissenschaftlers gegenüber dem Gesetzgeber wider. Was nützt es dem Philosophen zu reden und zu reden, wenn der König ihm nicht zuhört und am Ende doch tut, was er will? Eine der pessimistischsten und berühmtesten Diagnosen in diesem Sinne ist nicht neu; bereits 1849 warnte Kirchmann: „drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zur Makulatur“.[50]
Auf der zweiten Ebene handelt es sich um ein gleichsam verstärkendes oder subsidiäres Argument. Denn selbst wenn die Strafrechtswissenschaft wirksam wäre, die Kriminalpolitik zu steuern, wären ihre Wirkungen illegitim, und zwar aus einem ganz einfachen Grund: Sie wurde nicht gewählt; der Gesetzgeber hingegen wurde gewählt, und deshalb sollte letztlich er über das Strafbare entscheiden. Ließe man hingegen die Strafrechtswissenschaft über die Richtung der Kriminalpolitik entscheiden, so installierte man damit den Philosophenkönig, in dem Politik und Wissenschaft zu einem einzigen Amt verschmelzen.
Dagegen betonte Bismarck aber in seiner Reichstagsrede aus dem Jahr 1884: „Die Politik ist keine Wissenschaft, wie viele der Herren Professoren sich einbilden, sie ist eben eine Kunst. Sie ist ebenso wenig eine Wissenschaft wie das Bildhauen und das Malen“.[51] Also: „Gute Gründe schaffen keine Legitimation“.[52] Hier gewinnt das Demokratieargument sogar noch größere Dimensionen als eine bloße Kritik an der Rechtsgutslehre; man denke etwa an die laufende Debatte in der Anglosphäre über die Grenzen der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle (judicial review) gegenüber dem Gesetz, die auch in der Sprache demokratischer Legitimität/Illegitimität geführt wird (vgl.
insbesondere Waldron[53] vs. Dworkin[54], schon früher Madison/Hamilton[55] vs. Dahl[56]), oder gar an die Frage, was letztlich das Recht ausmacht: ob allein die Gesetzlichkeit, oder ob ein Recht extra legis existiert (etwa Kelsen[57] vs. Radbruch/Alexy[58]).
V. Eine andere Demokratie
Es gibt bereits Stimmen, die die Aussagekraft des Demokratiearguments in Frage stellen. Ihr Gegenargument ähnelt im Kern demjenigen Dworkins zur Verteidigung eines constitutional judicial review: Wissenschaft (insbesondere in Form der Rechtsgutslehre) und Demokratie stehen nicht im Widerspruch zueinander, sondern Erstere ist für Letztere schlechthin unentbehrlich. Das Demokratieargument bedeute „nichts anderes als die Erhebung des demokratischen Gesetzgebers auf ein Podest der Unfehlbaren“ – was Offenloch und schon vorher Hassemer gerade vermeiden wollten –, und „Kritik ist nicht undemokratisch, sondern eine grundlegende Komponente einer demokratischen Praxis“, so Roxin/Greco.[59] Auf diese Argumentation verweisend und in ähnlicher Richtung äußert sich Coca-Vila. Demokratie sei kein Machtakt der Mehrheit, sondern ein Prozess argumentativer Willensbildung, in dem rationale Begründungen für den Freiheitsschutz unerlässlich seien.[60]
Diese Erwiderung auf das Demokratieargument ist durchaus schlagkräftig. Zweifelhaft ist jedoch, ob sie geeignet ist, es an allen seinen Fronten zu überwinden und damit das von seinen Vertretern angestrebte Ziel, nämlich die Validierung der Rechtsgutslehre oder anderen strafbegrenzenden Kategorien, zu erreichen. Ganz abgesehen davon, dass das Demokratieargument selbst als wissenschaftliches Argument artikuliert wird[61] – was in dieselbe Metakritik der Demokratieferne münden würde –, scheint die Erwiderung im Kern daher weniger das Demokratieargument zu widerlegen, als vielmehr ein Demokratieverständnis gegen ein anderes auszutauschen: ein eher minimalistisches im Stile Schumpeters[62] gegen ein maximalistisches bzw. eine deliberative Demokratiekonzeption etwa im Sinne Habermas‘.[63] Insofern ist die liberale Erwiderung auch ein Demokratieargument, aber ein Demokratiegegenargument und bietet somit allenfalls einen Grund, dass der Wissenschaftler mit am Tisch sitzt und Gehör findet, aber nicht mehr.
Es bleibt aber unklar, erstens, weshalb die Stimme des Wissenschaftlers mehr zählen sollte als die jedes anderen gewöhnlichen, am Diskurs interessierten Bürgers, und zweitens, warum man ihm zustimmen sollte. Im Grunde erweist sich das Demokratiegegenargument eher als verfahrensorientiert denn als substanziell – was nicht notwendigerweise ein Problem darstellt, aber möglicherweise keine Verteidigung der Rechtsgutslehre oder anderer kontramajoritärer Schranken.
Wenn man in der Tat erkennt, dass die Demokratie in Deutschland durchaus rational und deliberativ verfährt (weshalb der Bundestag auch mehr als Arbeitsparlament und nicht als Redeparlament bezeichnet wird, anders als etwa in Großbritannien[64]), so kann es sein, dass das eigentliche Opfer des Demokratiearguments nicht die Rechtsgutslehre ist.
Im Gegenteil: die Rechtsgutslehre scheint, längst Eingang in die tagespolitische Agenda gefunden zu haben. So wurde etwa die Verschärfung der Geldwäschebekämpfung legislativ maßgeblich auf dieser Grundlage begründet[65] – gerade wegen ihres konsequentialistischen Anspruchs, der die Sprache der Macht spricht.
Das Opfer hier ist vielmehr etwas, das sich dem Unpopuläreren und Unangenehmeren zuwendet, nämlich der Idee eines absolut geschützten Kernbereichs. Verantwortlich für das, was von diesem Kernbereich wenig oder gar nichts übrig lässt, ist demnach vor allem der Gesetzgeber, der durch das vom BVerfG vorgebrachte Demokratieargument abgeschirmt wird.
VI. Fazit: Kernbereich innerhalb einer Demokratie?
Die Sexpuppen-Entscheidung des BVerfG scheint eine weitere Niederlage für die Anhänger eines liberalen Strafrechts zu markieren, und nicht nur für jene, die das Rechtsgut als Eckstein des Strafbaren betrachten, sondern und insbesondere für jene, die die Existenz eines Internums als absolutes Refugium des Bürgers verteidigen, selbst für das denkbar schlimmste und unmoralischste Verhalten. Die künftige Reflexion muss sich mit den offenen Fragen beschäftigen, ob es möglich wäre, das Demokratieargument vollständig zu überwinden und ob innerhalb der Demokratie noch Raum für einen absoluten Kernbereich besteht. Wie Geißler schon sagte, „Politische Entwicklungen oder Revolutionen werden heute nicht mehr dadurch in Gang gesetzt, dass man Bahnhöfe oder Telegrafenämter besetzt, sondern dadurch, dass man Begriffe besetzt.“ [66] Genau das ist es, was der Strafrechtler jetzt vor sich hat: einen Kampf um den Bedeutungsgehalt des Kernbereichsbegriffs, um die Absolutheit des Absoluten selbst; um die Existenz eines Refugiums, das sich keiner voluntas beugt, sondern allein auf die ratio hört.
[1] Zur Beschreibung des Dialogs zwischen dem König und dem Philosophen, der – zur Überraschung des Philosophen – tatsächlich angehört wird, s. Greco, Lebendiges und Totes in Feuerbachs Straftheorie, 2009, S. 15/16. Man könnte in diesem Zusammenhang auch an das Verhältnis zwischen Seneca und dem Kaiser Nero denken, das für die Frage nach den Grenzen des Einflusses philosophischer Ideen auf die politische Macht paradigmatisch erscheint. Seneca hatte alsNeros Erzieher zunächstrsucht, den jungen Herrscher durch philosophische Belehrung zur Milde zu bewegen, wie sich insbesondere in der Schrift De clementia zeigt (siehe Seneca, Von der Gnade. An den Kaiser Nero, übersetzt von J. M. Moser, 1828), die an Nero selbst gerichtet ist, um ihn von den Vorzügen einer maßvollen, auf Güte gegründeten Herrschaft zu überzeugen. Diese Bemühungen fanden indes ihre Grenze in der Eigenlogik der Macht , denn Neros Herrschaft wandelte sich zunehmend zur Tyrannei , bis er schließlich, im Zuge der sogenannten Pisonischen Verschwörung des Jahres 65 n. Chr., Seneca – dessen Verwicklung nie zweifelsfrei erwiesen wurde – befahl, sich selbst das Leben zu nehmen. Nach den Annalen des Tacitus gehorchte Seneca und ließ sich im warmen Bad die Pulsadern öffnen.
[2] Zur ursprünglichen Idee eines Philosophenkönigs, des basileus philosophos, s. Platon, The Republic, übers. u. hrsg. von Raymond Larson, mit einer Einleitung von Eva T. H. Brann, 1979, 473d–e.
[3] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, online abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/05/rs20260521_2bvr109622.html? nn=68080 (zuletzt abgerufen am 3.7.2026)
[4] Dazu kritisch Greco, ZIS 5/2008, 234 (235).
[5] „Dieser Bereich wird aber verlassen, wenn Handlungen des Menschen in den Bereich eines andern einwirken, ohne daß besondere Umstände, wie etwa familienrechtliche Beziehungen, diese Gemeinschaftlichkeit des Handelns als noch in den engsten Intimbereich fallend erscheinen lassen. Grundsätzlich gibt schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen einer Handlung den Bezug auf das Soziale, der sie dem Recht zugänglich macht (BVerfGE 6, 389 Rn. 166).
[6] „Wäre der Embryo nur als Teil des mütterlichen Organismus anzusehen, so würde auch der Schwangerschaftsabbruch in dem Bereich privater Lebensgestaltung verbleiben, in den einzudringen dem Gesetzgeber verwehrt ist (…). Da indessen der nasciturus ein selbständiges menschliches Wesen ist, das unter dem Schutz der Verfassung steht, kommt dem Schwangerschaftsabbruch eine soziale Dimension zu, die ihn der Regelung durch den Staat zugänglich und bedürftig macht“ (BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I, Rn. 125); „Die Verfassung verspricht dem noch in jeder Weise von der Mutter abhängigen Ungeborenen Schutz auch dieser gegenüber. Dann aber darf die besondere Verbindung von Mutter und ungeborenem Leben, die für dieses Schutz bedeutet, aber auch Gefahr bringen kann, nicht zum Anlaß genommen werden, allein der Mutter die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zu überlassen, die ihr nach der Rechtsordnung die Tötung des Ungeborenen erlauben“ (BVerfGE 88, 203 Rn. 209).
[7] „Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (…). Dazu kann der Umgang mit Drogen, insbesondere auch das Sichberauschen, aufgrund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht gerechnet werden“ (BVerfGE 90, 145 Rn. 109).
[8] „Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt“ (BVerfGE 120, 224 Rn. 33).
[9] „Die freiverantwortlich getroffene Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, bleibt nicht auf die engste Privatsphäre beschränkt. (…). Derjenige, der bei der Umsetzung seines Selbsttötungsentschlusses die geschäftsmäßig angebotene Hilfe eines Dritten in Anspruch nehmen möchte und solche Unterstützung nachfragt, wirkt in die Gesellschaft hinein. Angebote geschäftsmäßiger Suizidhilfe berühren deshalb nicht ausschließlich das Verhältnis zwischen dem aus freiem Entschluss handelnden Suizidwilligen und dem Suizidhelfer. Von ihnen gehen Vor- und Folgewirkungen aus, die erhebliche Missbrauchsgefahren und Gefährdungen für die autonome Selbstbestimmung Dritter umfassen“ (BVerfGE 153, 182 Rn. 222).
[10] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Rn. 100.
[11] Schon dazu äußert sich Greco mit einem Vergleich zur Inzest-Entscheidung des BVerfG sowie zum Stand des Ringens zwischen Rechtsgutslehre und Strafrechtsmoralismus, das durch die Entscheidung erneut aufgeworfen wird, siehe Greco, ZfIStw 4/2026, 202.
[12] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Rn. 28.
[13] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Rn. 28.
[14] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Rn. 36.
[15] BVerfGE 120, 224, Rn. 1.
[16] Vgl. Roxin, in: FS Böttcher, 2007, S. 159 (160).
[17] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Rn. 88.
[18] Puschke, Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen, 2017, S. 285.
[19] Siehe u. a. Rottmeier, Kernbereich privater Lebensgestaltung und strafprozessuale Lauschangriffe, 2017; Barrot, Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, 2012; Dammann, Der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, 2011; Doll, Strafprozessuale Konturierung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, 2021; Kroll, Kernbereichsschutz bei Durchsuchungen, 2021; und auch Greco, in: Kusche/Stefanopoulou, Digitalisierung als total social fact in den Kriminalwissenschaften, 2024, S. 153; Teixeira, in: Gonçalves et al., Estudos, Tomo I, 2026, S. 1045 (1046).
[20] Jakobs, ZStW 1985, 751 (756).
[21] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Rn. 89.
[22] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Rn. 92.
[23] Baldus, JZ 5/2008, 218 (224).
[24] Dazu Dworkin, in: Waldron, Theories of Rights, 1984, 153 (154); Dworkin, Taking Rights Seriously, 2013, S. 200.
[25] Márai, Die Glut, übersetzt von Christina Viragh, 1999, S. 103.
[26] Márai, S. 163.
[27] Mill, in: Philp/Rosen, On Liberty, 2015, S. 18 ff. (zuerst 1859).
[28] Dworkin, A Matter of Principle, 9. Nachdruck 2000, S. 339 (zuerst 1985).
[29] Dworkin (Fn. 27), S. 347.
[30] Dworkin (Fn. 27), S. 339.
[31] Dworkin (Fn. 27), S. 350. Diese anti-utilitaristische Konzeption von Privatheit als locus des Unvernünftigen findet sich in der anglophonen Literatur bereits seit geraumer Zeit, siehe etwa Gross, in: Feinberg/Gross, Philosophy of Law, 1975, S. 190 (191) (“we want to run the risk of making fools of ourselves and be free to call ourselves fools, yet not be fools in the settled opinion of the world, convicted out of our own mouth”); Kupfer, Am. Philos. Q. 1 (1987), 81 (82) (“We need privacy to rehearse our thinking and behavior, to try out options without running ‚real life‘ risks […]. Privacy as freedom from surveillance gives the individual room to make mistakes or do wrong”); und in jüngerer Zeit auch Mokrosinska, Law Philos. 2 (2018), 117 (131) (“What is unreasonable, then, frames the domain that should be held back from the political forum and privatized. Generically, all views that deny the equal status and freedom of some [groups of] individuals fall into this class. Race and gender discrimination are examples of unreasonable commitments and actions. Incapable of organizing common life, such views should be confined to private quarters”). Auch das die Privatsphäre störende Potenzial der Strafe wurde von Goffmanerkannt: “On the outside, the individual can hold objects of self-feeling – such as his body, his immediate actions, his thoughts, and some of his possessions – clear of contact with alien and contaminating things. But in total institutions the territories of the self are violated; the boundary that the individual places between his being and the environment is invaded and the embodiments of self profaned” (Asylums, 1961, S. 23). In diesem Sinne könnte man sagen, dass das eigentliche Übel des Gefängnisses nicht nur darin besteht, dass die Tür verschlossen ist, sondern darin, dass man sie nicht mehr von innen abschließen kann.
[32] Vgl. Faehling, KriPoZ Sammelband „Junges Publizieren“ 2021, 157 (163): „Eine Kausalität zwischen dem Konsum von Kinderpornografie oder der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und sexuellem Missbrauch von Kindern konnte jedoch bisher nicht nachgewiesen werden“.
[33] Dazu Greco, in: Hilgendorf et al., Handbuch des Strafrechts, Bd. IV, 2019, § 10 Rn. 18; siehe auch Greco, in: Hefendehl, Grenzenlose Vorverlagerung des Strafrechts, 2010, 73 (75); und auch Greco (Fn. 1), S. 349: „Auf jeden Fall gehört dazu alles, was der vollverantwortliche Täter in seiner eigenen Privatheit mit seinen Händen und seinem Körper macht“.
[34] Torp, ZStW 1903, 84 (88).
[35] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Sondervotum Offenloch, Rn. 6.
[36] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Sondervotum Offenloch, Rn. 11.
[37] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Sondervotum Offenloch, Rn. 6.
[38] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Sondervotum Offenloch, Rn. 11.
[39] Oder, wie Greco zutreffend bemerkt hat, als eine Frage, die eher die Handhabung des Sozialbezug-Kriteriums betrifft als dessen Geltung an sich, Greco, ZfIStw 4/2026, 202.
[40] Siehe etwa: „Elon Musk’s Neuralink implants brain-computer device into ninth participant“: https://www.euronews.com/health/2025/07/22/elon-musks-neuralink-implants-brain-computer-device-into-ninth-participant (zuletzt abgerufen am 10.9.2026).
[41] Der Gedanke als locus classicus des Unbestrafbaren ist ein interessanter Ausgangspunkt, um über die einem absoluten Kernbereich zugrunde liegende Intuition nachzudenken. Sie besteht darin, dass den Kernbereich jene Dinge bilden, über die in erster Linie das Individuum selbst zu entscheiden hat. Angenommen, in einer Zukunft, die näher ist, als manchem lieb sein mag, wäre es möglich, dass der Staat jedem Menschen bei der Geburt einwilligungsunabhängig einen Chip ins Gehirn einsetzt, der Gedanken oder Impulse, die zu Straftaten führen könnten, mit höchster Effizienz verhindert, ohne dass die Betroffenen es bemerken oder in ihrem Leben spürbar eingeschränkt werden. Eine solche Situation wäre scheinbar ein Win-win-Szenario: maximale Vorteile für die Gesellschaft, die ohne Kriminalität leben könnte, und nahezu keine Einschränkungen für das Individuum. Und doch bleibt ein Rest an Unbehagen: Selbst mit einem konsequent folgenorientierten Argument wirkt ein solcher Eingriff befremdlich und vielleicht inakzeptabel. Die Vorstellung, dass ein Dritter höchstpersönliche Gedanken kontrolliert oder den Körper willenswidrig beeinflusst, bleibt unangemessen – ähnlich wie bei einer Zwangsimpfung (zur Zwangsimpfung siehe u. a. Siqueira/Soares, REC 81 [2021], 28).
[42] Ein Leitgedanke wäre, den Kernbereich privater Lebensgestaltung bzw. die Privatsphäre als angeborene Sphäre zu verstehen, etwa so: „Das angeborene Mein und Dein kann auch das innere (meum vel tuum internum) genannt werden, denn das äußere muss jederzeit erworben werden“ (Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, hrsgg. von Bernd Ludwig, 4. Aufl. (2018), S. 46 [zuerst 1797]); also Gegebenheiten, die nicht „vom Staat (…) originär geschaffen, sondern der Idee nach vorgefunden und rechtlich anerkannt (werden)“ (Renzikowski, GA 2007, 516 [565]).
[43] Ein interessantes Argument ließe sich vielleicht als Erst-recht-Schluss aus dem Strafprozessrecht formulieren. Die strafprozessuale Ermittlung stellt bereits einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Individuums dar, während die Strafe den schwerwiegendsten Eingriff überhaupt darstellt. Also: Was der Staat nicht einmal ermitteln darf, darf er erst recht nicht kriminalisieren und bestrafen. Die Implikationen wären etwa folgende: Wenn ein vertrauliches Gespräch zwischen zwei Brüdern vom Staat nicht abgehört werden darf, dürfte der einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen ihnen erst recht nicht kriminalisiert werden.
[44] „Die Kenntnisnahme von der Äußerung ändert aber nichts an deren Zugehörigkeit zu der grundrechtlich geschützten Privatsphäre“ (BVerfGE 90, 255 Rn. 25). Mit anderen Worten: Die Kollision zwischen Privatsphären (die hier durch die Kenntnisnahme der Beleidigung eintritt) nimmt dem Verhalten nicht seinen privaten Charakter.
[45] Hobbes, Leviathan, übersetzt von Jacob Peter Mayer, 2025, S. 231 (zuerst 1651).
[46] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Sondervotum Offenloch, Rn. 21.
[47] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Sondervotum Offenloch, Rn. 19.
[48] BVerfG, Urt. v. 21.5.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22, Sondervotum Offenloch, Rn. 24.
[49] M.w.N zum Stand des Streites und als Anhänger der Rechtsgutslehre, Roxin/Greco, Strafrecht AT I, 5. Aufl. (2020), § 2 Rn. 94 ff.; mit einer ausführlichen Darstellung der Demokratiekritik an der Rechtsgutslehre, Coca-Vila, in: Staffler et al., Strafrecht und Demokratie, S. 79 (81 ff.); dagegen skeptisch Brunhöber, ZStW 135 (2023), 871; dazu noch jüngst Engländer, GA 2026, 1 (und auch die Diskussion in GA 2023, 181 ff.); und auch Donini, Diritto Penale Contemporaneo 2026, 1.
[50] Kirchmann, Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, 1990, S. 23 (zuerst 1848).
[51] Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, V. Legislaturperiode, IV. Sitzung, 1884, Bd. 1, Berlin 1884, S. 73, online abrufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de (zuletzt abgerufen am 6.7.2026).
[52] Gärditz, Der Staat 49 (2010), 331 (350).
[53] Gegen verfassungsgerichtliche Normenkontrolle vgl. Waldron, The Yale Law Journal 115 (2006), 1346 (1353): “And it [judicial review] is politically illegitimate, so far as democratic values are concerned: By privileging majority voting among a small number of unelected and unaccountable judges, it disenfranchises ordinary citizens and brushes aside cherished principles of representation and political equality in the final resolution of issues about rights“. Ich danke Pedro Keese für diesen Hinweis.
[54] Für eine verfassungsgerichtliche Normenkontrolle: vgl. Dworkin, Freedom’s Law, 1996, S. 7: “When we understand democracy better, we see that the moral reading of a political constitution is not antidemocratic but, on the contrary, is practically indispensable to democracy“.
[55] Carey/McClellan, The Federalist, 2001 (zuerst 1788) (Madison, Paper N. 51, S. 274: “If a majority be united by a common interest, the rights of the minority will be insecure.“; Hamilton, Paper N. 78, S. 384: “It is far more rational to suppose that the courts were designed to be an intermediate body between the people and the legislature, in order, among other things, to keep the latter within the limits assigned to their authority. The interpretation of the laws is the proper and peculiar province of the courts.“
[56] Etwa Dahl, A Preface to Democratic Theory, 2006, S. 30 (zuerst 1956): “(…) the Madisonian ideology has served as a convenient rationalization for every minority that, out of fear of the possible deprivations of some majority, has demanded a political system providing it with an opportunity to veto such policies.“; gegen Platons Formulierung des Philosophenkönigs Dahl, Democracy and Its Critics, 1989, S. 65: “Lofty as guardianship may appear as an ideal, its extraordinary demands on the knowledge and virtue of the guardians are all but impossible to satisfy in practice. Despite the example of the Republic of Venice and a few others that an advocate might offer as proof that guardianship is a genuine historical possibility, it cannot be reasonably defended, I think, as superior to democracy either as an ideal or as a feasible system in practice.“ Ich danke Lucas Herzog für diesen Hinweis.
[57] Siehe etwa Kelsen, Reine Rechtslehre, Studienausgabe der 1. Auflage (1934), hrsg. und eingeleitet von Matthias Jestaedt, 2008, S. 25: „Hier gilt es vor allem, das Recht aus jener Verbindung herauszulösen, in die es seit jeher mit der Moral gebracht wurde.“
[58] Siehe etwa Radbruch, Süddeutsche Juristen-Zeitung 1 (1946), 105 (107): „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.“ Alexy, Begriff und Geltung des Rechts, erweiterte Neuausgabe 2020, S. 201 (zuerst 1992): „Das Recht ist ein Normensystem, das (1) einen Anspruch auf Richtigkeit erhebt, (2) aus der Gesamtheit der Normen besteht, die zu einer im großen und ganzen sozial wirksamen Verfassung gehören und nicht extrem ungerecht sind (…).“
[59] Roxin/Greco, § 2 Rn. 94g.
[60] Coca-Vila, in: Staffler et al., S. 106.
[61] Man beachte, dass die Kritik an einer Demokratie ohne jegliche Form der Beschränkung genauso alt zu sein scheint wie die ursprünglichen Formulierungen der Demokratie im antiken Griechenland selbst. Vgl. hierzu Aristophanes‘ Komödie „Die Ritter“, in der eine scharfe Kritik an der radikalen Demokratie und der Manipulation der Massen geübt wird. Das athenische Volk wird durch die Figur des Demos personifiziert – ein launischer, schwerhöriger alter Herr, der sich durch Schmeicheleien und Bestechungen von Demagogen leicht in die Irre führen lässt. Siehe Aristophanes, The Knights, in: The Comedies of Aristophanes, Bd. 1, übers. v. William James Hickie, 1853, S. 53 ff.
[62] Schumpeter, Capitalism, Socialism & Democracy, 2003, S. 269 ff. (zuerst 1943); Przeworski, Democracy and the Limits of Self-Government, 2010, S. 117 (“Democracy (…) is when incumbents lose elections and winners assume office“); ähnlich auch Popper, wonach Demokratie dadurch gekennzeichnet sei, dass die Regierung ohne „Blutvergießen“ abgesetzt werden könne (Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Bd. 1, 1975, p. 259 ff. (zuerst 1957)).
[63] Habermas, Faktizität und Geltung, 8. Aufl. (2023), S. 151 ff.
[64] In diesem Sinne vgl. Bas, Grußwort, 17.10.2024, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/reden/2024 (zuletzt abgerufen am 5.5.2026).
[65] In diesem Sinne schon Hassemer, FS Arthur Kaufmann, S. 85 (S. 86): „Wenn ich richtig sehe, hat sich die Position des Rechtsgüterschutzes im Strafrecht während der letzten Jahre unmerklich verschoben: von einem strafrechtskritisch-entkriminalisierenden in einen strafrechtsbegründend-kriminalisierenden Kontext“; siehe beispielsweise die Verschärfung der Geldwäschestrafbarkeit anhand der Rechtsgutslehre, vgl. hierzu Falcone, RICP 10 (2025), 159 (160 ff.).
[66] Dazu Kaehlbrandt, Frankfurter Rundschau, v. 6.1.2019, online abrufbar unter: https://www.fr.de/politik/worte-sind-macht-11019979.html (zuletzt abgerufen am 6.7.2026).

