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KriPoZ-RR, Beitrag 20/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 225/20: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Zur Auslegung der Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte einen sehr stark motorisierten Sportwagen ausgeliehen, um damit Freunde und Passanten mit seiner schnellen Fahrweise zu beeindrucken.

Bei einer Fahrt hatte er sein Fahrzeug innerorts bei erlaubten 50 Km/h auf ca. 163 Km/h beschleunigt und war bei einem Ausweichmanöver von der Fahrbahn abgekommen und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Beide Insassen des anderen Fahrzeugs waren noch an der Unfallstelle verstorben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG.

Die von der Revision gerügte unterbliebene Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Dass LG habe den voluntativen Tötungsvorsatz zutreffend verneint, weil der Angeklagte nicht ausschließbar auf sein fahrerisches Können vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass Fahrzeug auch bei hohen Geschwindigkeiten sich führen zu können.

Zwar habe er die vom Zufall abhängige drohende Gefahr eines Zusammenstoßes erkannt, allerdings habe sich die tödliche Kollision außerhalb der Fahrbahn und zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Angeklagte schon jegliche Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.

Zur Strafbarkeit nach § 315d StGB führte der Senat aus, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Tatbestands gerade mit Abs. 1 Nr. 3 auch Fälle habe erfassen wollen, bei denen der Täter mit nur einem Fahrzeug in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Kraftfahrzeugrennen nachstelle.

Das dafür erforderliche Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit sei bei jeder der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechenden Geschwindigkeit gegeben, so der BGH.

Hinsichtlich des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens könne auf die ergangene Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgegriffen werden. Wie auch bei dieser Norm bezögen sich beide Merkmale auf die objektive Tathandlung.

Schließlich brauche es in subjektiver Hinsicht noch die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Merkmal sei maßgebliches Abgrenzungskriterium zu alltäglichen, im Straßenverkehr vorkommenden, Geschwindigkeitsüberschreitungen. Erfüllt sei das Merkmal, wenn der Täter die Absicht aufweise, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerheblichen Strecke zu erreichen. Ist diese größtmögliche Geschwindigkeit für den Täter nur ein Zwischenziel, genüge dies auch, da der Tatbestand eine einschränkende Auslegung nicht erfordere.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Tatbestand war 2017 als Reaktion auf mehrere tödliche Straßenrennen, die teilweise eine Verurteilung wegen Mordes nach sich gezogen haben, in das StGB eingefügt worden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

 

 

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