Andreas Ruch und Tobias Singelnstein (Hrsg.): Auf neuen Wegen. Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft aus interdisziplinärer Perspektive. Festschrift für Thomas Feltes zum 70. Geburtstag

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2021, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15773-0, S. 728, Euro 159,90.

Die Festschrift vereint 51 Beiträge zu den unterschiedlichsten Themen. Nicht allen kann in dieser Rezension nachgegangen werden. Die Auswahl ist eine rein subjektive, interessengeleitete.[1]

Bliesener/Neumann/Glaubitz/Kudlacek stellen in ihrem Beitrag „Videobeobachtung zwischen Skepsis und Akzeptanz“ eine Studie vor, in der eine umfassende Passantenbefragung in Nordrhein-Westfalen stattfand und Einflussfaktoren auf die Einstellungen zu Videobeobachtungs-Maßnahmen analysiert wurden. Die Einstellungen der befragten Passanten waren weitgehend homogen. Allerdings nehmen Frauen die sicherheitsförderlichen Eigenschaften der Videobeobachtung stärker an und bewerten die Maßnahmen hinsichtlich des Datenschutzes weniger kritisch als Männer. Auch im Hinblick auf das Alter konnten Unterschiede in der Bewertung identifiziert werden. Ältere Personen schreiben der Videobeobachtung ebenfalls mehr sicherheitsfördernde Merkmale zu und äußern weniger Datenschutzbedenken. Deutsche Männer jüngeren und mittleren Alters sehen weniger sicherheitsfördernde Aspekte der Videobeobachtung und betrachten diese kritischer als Nichtdeutsche. Insgesamt unterstützen die Befunde der Studie die These, dass Einstellungen gegenüber den Videoüberwachungsmaßnahmen kein eindimensionales Konstrukt darstellen, sondern sich aus unabhängigen Einstellungsdimensionen zusammensetzt.

Heinz spürt in seinem Aufsatz der Frage nach, wie differentielle polizeiliche Aufklärung das Bild von Kriminalität im zeitlichen Längsschnitt und im regionalen Querschnitt beeinflusst. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Aufklärungsquoten in der gegenwärtigen Fassung ein ungeeigneter Gradmesser sowohl der Qualität polizeilicher Arbeit als auch der Inneren Sicherheit sind. Geeigneter wäre eine Maßzahl, die angibt, wie viele Fälle eines bestimmten Delikts oder einer bestimmten Deliktsgruppe innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch polizeiliche Arbeit direkt oder indirekt aufgeklärt und wie viele hiervon wiederum als hinreichender Tatverdacht bewertet werden. Denn ein nach polizeilichen Kriterien aufgeklärter Fall sei nicht identisch mit einem für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht.

Zwischen den Ländern, so Heinz, bestünden deliktspezifisch unterschiedlich hohe Aufklärungsquoten, die auch bei größtmöglicher Differenzierung der Deliktstruktur erhalten bleiben. Diese Unterschiede in der Aufklärungsquote korrelierten in hohem Maße mit der Relation von bekannt gewordenen zu aufgeklärten Fällen. Die Unterschiede in den Aufklärungsquoten nivellierten folglich die Unterschiede in den Häufigkeitszahlen der bekannt gewordenen Fälle, wirkten mithin im Sinne einer differentiellen Entkriminalisierung.

Unter der Überschrift „Populismus und Kriminalpolitik“ beleuchtet Hofmann die Aktualität der Todesstrafe aus kriminologischer und empirischer Sicht. Auch wenn die Todesstrafe international fest verankert sei in einem System aus Menschenrechtskonvention, transnationalen Verträgen und internationalem Recht, so sei es doch verfrüht, die Todesstrafe aus globaler Sicht als rechthistorisches Relikt zu bezeichnen. Ein Blick in die USA zeige, dass die Abschaffung nicht in Stein gemeißelt sei und die Wiedereinführung oftmals von (kriminal-)politischen Strömungen abhänge. Auch wenn in der EU das Protokoll Nr. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Todesstrafe verbietet und hier wenig Anlass zur Sorge bestünde, so zeige sich doch, dass jenseits der polnischen Ostgrenze in Weißrussland nach wie vor die Todesstrafe existiert und bis heute vollstreckt wird. Auch wenn punitive Einstellungen in Deutschland rückläufig seien, so bliebe die Todesstrafe in den Köpfen einiger Bürger weiterhin präsent.

Liebl präsentiert die Ergebnisse einer Studie, in der untersucht wurde, welche Sanktionierung verschiedene Gesellschaftsgruppierungen für Verhaltensweisen als gerecht ansehen, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchung mit Strafe bedroht waren. Neben einer Bevölkerungsstichprobe wurden Polizeivollzugsangehörige und bei Gericht und der Staatsanwaltschaft Tätige befragt. Es zeigte sich, dass sich die Befragtengruppe „Justiz“ durch ihre moderateren Sanktionsforderungen gegenüber den eher als rigide zu bezeichnenden Sanktionsforderungen und Schwerebeurteilungen durch die „Polizei“ stark abhob. In der Studie wurde sehr differenziert nach unterschiedlichen Deliktsgruppen befragt, u.a. auch zu Straftaten gegenüber Polizeibeamten, so dass sich ein näherer Blick in den Aufsatz auf jeden Fall lohnt.

Lindemann/Menke/Schwark stellen in ihrem Beitrag die Ergebnisse des Forschungsprojekts „Viktimisierung, Recht und Opferschutz“ (ViReO) vor, in dem es um psychisch kranke Menschen ging, die mit der Strafjustiz in Berührung kamen. Ziel des Projektes war es, Ansätze zur Vermeidung von Sekundärviktimisierungen im Rahmen polizeilicher Erstkontakte zu entwickeln. Es wird ein umfassender Einblick in das anspruchsvolle Forschungsde-sign gewährt, das qualitative und quantitative Methoden im  Sinne eines mixed-method-Ansatzes vereint. Auf der empirischen Grundlage wurde sodann ein Präventionskonzept erarbeitet. Es wurden zwei Projektziele definiert, nämlich zum einen, dass der professionelle Berufsakteur den schwer psychisch kranken Opferzeugen überhaupt als solchen erkennt und zum anderen, dass dieser dann angemessen unterstützt werde. Letzteres gehe nur dann, wenn die psychisch kranke Person überhaupt als vermehrt unterstützungsbedürftig erkannt werde. Insofern müsse zunächst das fachliche Wissen der Berufsakteure verbessert werden. Sodann müssten diese in der Lage sein, Stigmatisierungen zu vermeiden und Belastungen während des Strafverfahrens zu verringern. Hier seien edukative Schulungen sowie die Simulation von Interaktionssituationen anzubieten, um die Expertise der Akteure zu stärken.

Auf die Behandlung von Sexualstraftätern geht Saimeh in ihrem Aufsatz ein. Sie hebt hervor, dass die Bedeutung dieses kriminaltherapeutischen Spezialbereichs in den zurückliegenden zwei Jahrzehnten erheblich zugenommen habe. Dies sei auch sinnvoll, da qualifizierte Kriminaltherapie die Rückfallrate bei Sexualstraftätern mit mittlerem und hohem Rückfallrisiko senke. Nach allgemeinen Ausführungen zur Diagnostik werden Fallbeispiele geschildert, um die Bedeutung der richtigen Deliktshypothese zu betonen. Die Sexualstraftäter-Therapie läge dann in der Schnittmenge zwischen gewaltpräventiver Therapie, sozialem Kompetenztraining, Sexualmedizin einschließlich antiandrogener Therapie und Psychotherapie schwerer Persönlichkeitsstörungen. Kognitiv-verhaltenstherapeutische und verhaltenstherapeutische Behandlungsprogramme seien nachweislich effektiv.

Walburg zieht in seinem Beitrag nach fünf Jahren „Flüchtlingskrise“ eine „kleine Zwischenbilanz“ aus kriminologischer Sicht. Es wird deutlich, dass manche Befürchtungen bzgl. eines mit dem Flüchtlingszuzug einhergehenden dramatischen Kriminalitätsanstieg übertrieben waren. Vielmehr sind die Gesamt-Kriminalitätsraten vielfach weiter rückläufig. Allerdings könnten sichtbar gewordene individuelle und soziale Problemlagen und kriminalitätsfördernde Umstände im Zusammenhang mit dem Flüchtlingszuzug nicht ausgeblendet werden. Diese Risiken hätten aber durchaus seitens staatlicher und nichtstaatlicher Akteure Beachtung gefunden, so dass präventiv und repressiv auf Entwicklungen reagiert werden konnte. Weiter im Auge behalten solle man aber, inwiefern sich mögliche Radikalisierungsrisiken oder Risiken eines möglichen Anschlusses an organisierte Kriminalität realisieren können und wie diesen zu begegnen ist. Vieles dürfte hier von einer erfolgreichen Einbindung in den Arbeitsmarkt und andere gesellschaftliche Zusammenhänge abhängen.

„Rassismus in der Polizei“ ist der Titel des Aufsatzes von Singelnstein. Richtiger Weise wird festgestellt, dass Rassismus nicht allein oder vorrangig ein Problem der Polizei, sondern ein gesamtgesellschaftliches Problem ist. Dennoch wird herausgehoben, dass sich Rassismus aufgrund der gesetzlichen Befugnisse der Polizei für schwerwiegende Grundrechtseingriffe besonders auswirke. Kurz werden die – wenigen – Studien zu Einstellungen in der Polizei wiedergegeben, bevor nach Erklärungsansätzen gesucht wird. Diese verortet der Verfasser weniger in der Personalauswahl als vielmehr bei Problemen innerhalb der Polizei, insbesondere infolge negativer Erfahrungen im Berufsalltag. Insofern werden nicht nur aktuellere und  breiter angelegte Studien zu Einstellungen von Polizeibeamten gefordert, sondern auch ein verstärkter Blick auf Strukturen und diskriminierende polizeiliche Praxen. Hier sollte auf objektive rassistische Vorgehensweisen fokussiert werden. So sei insbesondere der Forschungsstand zum Racial Profiling als punktuell und uneinheitlich zu bezeichnen. Auch sei im Kontext der Aufarbeitung der NSU-Ermittlungen verstärkt der polizeiliche Umgang mit Opfern mit Migrationshintergrund erforscht worden und müsse diskutiert werden. „Unter dem Strich“, so Singelnstein, stelle Rassismus nicht anders als in der Gesellschaft insgesamt, ein Problem in der deutschen Polizei dar. Zwar habe sich in der Polizei in der jüngeren Vergangenheit vieles zum Besseren gewandelt, jedoch tue die Polizei sich schwer, mit Rassismus in den eigenen Reihen konstruktiv umzugehen. Insofern sei es problematisch, dass viele Polizisten Rassismus nach wie vor als Einstellung von Rechtsextremisten verstehen, nicht aber als gesellschaftliches Verhältnis, das alle Menschen mehr oder weniger betreffe. Professionell wäre daher ein Umgang, der statt Abwehr eine offene und selbstkritische Auseinandersetzung mit den Problemen suche. Ansatzpunkte hierfür seien die Personalauswahl und Diversität innerhalb der Polizei, Aus- und Fortbildung, schützende Strukturen für Whistleblower, Rotation, Supervision und Coaching als Raum für Reflexion im dienstlichen Alltag.

Adam nimmt unter dem Titel „Die Öffentlichkeit unter Quarantäne“ zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf das Strafverfahren Stellung. Urteile ein Rechtsstaat im Namen des Volkes, so müsse das Volk zu seinen Prozessen zugelassen sein. Das sei nicht der Fall, wenn nur noch für zwei oder drei Zuschauer die Möglichkeit zur Teilnahme bestehe. Werde die Öffentlichkeit eines Strafverfahrens nicht hergestellt, sei das ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO. Das letzte Wort darüber, ob § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung eine tatsächlich und rechtlich zutreffende Lösung des Problems ist, sei noch nicht gesprochen, weil sich BGH und BVerfG damit noch zu befassen hätten.

Unter dem Titel „Videoaufzeichnung von Vernehmungen und notwendige Verteidigung bei jungen Beschuldigten“ gehen Borg/Swoboda der Frage nach, ob § 70c JGG den Anforderungen der Richtlinie an die audiovisuelle Vernehmung genügt. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass Dreh- und Angelpunkt für die richtlinienkonforme Auslegung des § 70c JGG der Begriff des Kindeswohls sei, den der EU-Gesetzgeber nirgendwo definiert habe. Daraus resultiere das Problem für die Praxis, diesen Begriff in seiner Vielschichtigkeit korrekt in die Anwendung des neuen § 70c JGG einzubringen. Die Verfasser plädieren dafür, dass die Praxis berücksichtigen sollte, dass es gefährlich sei, der gesetzlichen Anweisung des § 70c Abs. 2 S. 2 JGG – also eine in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers nicht richterliche Vernehmung immer aufzuzeichnen – blind zu folgen. Denn es sei nach Art. 9 Abs. 1 der Kinder-Richtlinie immer abzuwägen. Die Hauptlast dieser Rechtsfragen träfe die Polizei, die immer den Erstzugriff auf den jungen Beschuldigten hat. Insofern seien der Polizei dringend Leitlinien an die Hand zu geben, um sie bei der Ermessensausübung zu unterstützen.

Goeckenjan widmet sich in ihrem Beitrag Prognosen, die nicht die Zukunft betreffen. Schließt sich dies nicht aus und ist eine Prognose nicht immer zukunftsgerichtet? Nicht immer, wie die Verfasserin mit Blick auf die Strafbarkeit eines fahrlässigen Erfolgsdelikts belegt. Denn hier lässt sich die Einschätzung der Vorhersehbarkeit des Erfolgs ebenfalls als Prognose einordnen. Diese Form der Prognose wird aber von den Strafgerichten erst im Nachhinein getroffen, nämlich dann, wenn das schädigende Ereignis bereits eingetreten ist. Das Gericht träfe also eine Prognose über einen unsicheren Geschehensablauf zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Unsicherheit bereits zu einem tatsächlichen Geschehen mit eindeutigen Ursachenketten verdichtet habe. Allerdings gehöre es seit Jahrzehnten zum gesicherten Stand psychologischer Erkenntnis, dass eine nachträglich vorgenommene Prognose systematischen Verzerrungen unterläge. Dieser Effekt werde als Rückschaufehler bezeichnet. Insofern ergäbe sich Forschungsbedarf hinsichtlich der Frage, welche der von der Psychologie differenzierten Facetten des Rückschaufehlers bei der strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbeurteilung überhaupt relevant würden. Denn nach den Erkenntnissen der Psychologie könne der Rückschaufehler in verschiedenen Komponenten unterschieden werden. Dabei läge aber keine der bisher identifizierten Facetten einer rückblickenden Prognose aus Sicht eines Dritten zugrunde, wie sie die Gerichte bei der Fahrlässigkeitsbeurteilung zu treffen hätten. Es würde sich also lohnen, die unterschiedlichen rechtlichen Konzeptionen einem empirischen Test dahingehend zu unterziehen, welche am ehesten geeignet sind, vor Verzerrungen durch den Rückschaufehler zu schützen.

Unter der Überschrift „Die Einziehung von Vermögen im Jugendstrafrecht – oder: Was hat der Gesetzgeber sich da bloß gedacht?“ kritisiert Putzkedie zwingende Einziehung von Taterträgen und des Wertes der Taterträge im Jugendstrafrecht. Nach dezidierter Beschreibung und Analyse der Problemfelder, resümiert der Verfasser, dass die strafrechtlichen Einziehungsvorschriften im Jugendstrafverfahren grundsätzlich anwendbar sind. Allerdings verböte sich im Jugendstrafrecht eine abstrakt-schematische Herangehensweise. Das gelte auch bei Einziehungsanordnungen. Angemessene Differenzierungen seien dann gewährleistet, wenn die Entscheidung auch schon im Erkenntnisverfahren in die Hände der Jugendgerichte gelegt werde, ob es mit Blick auf die erzieherische Grundausrichtung im Jungenstrafrecht sinnvoll sei, etwas Erlangtes einzuziehen.

Alex spürt in seinem Aufsatz aktuellen Entwicklungen im Justizvollzug nach. Er kommt zu dem ernüchternden Ergebnis, dass die mit dem Strafvollzugsgesetz beabsichtigten Änderungen auch nach mehr als 40 Jahren nach seinem Inkrafttreten noch immer nicht umgesetzt seien. Eine rationale Entwicklung sei nicht erkennbar. Die repressive Grundhaltung sei bspw. auch dadurch erkennbar, dass Justizvollzugsanstalten die Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland sofort zum Anlass genommen hätten, Besuche von Angehörigen zu verbieten, einen vierundzwanzigstündigen Einschluss anzuordnen und die Freistunden auszusetzen, anstatt nach Möglichkeiten zu suchen, die Rechte der Gefangenen unter Berücksichtigung der Infektionsgefahr weiter zu wahren. Insofern spiegele die aktuelle Situation das ständige Dilemma zwischen Eingliederung in die Gesellschaft und Vergeltung für begangenes Unrecht wider. Daher verwundere es nicht, dass angesichts des Scheiterns der Gefängnisstrafe an der Aufgabe, künftige Delinquenz zu reduzieren, erneut radikale Forderungen nach Abschaffung der Freiheitsstrafe erhoben werden. Auch wenn dies angesichts der gegenwärtigen Situation utopisch klänge, so werde doch eine Gesellschaft, die sich der Achtung der Menschenwürde und Solidarität verpflichtet fühle, diese Diskussion führen müssen. Denn „Wegsperren“ sei keine Lösung.

Fehlen darf in dieser Festschrift natürlich nicht der Blick auf den Masterstudiengang „Kriminologie, Kriminalistik und Polizeiwissenschaft“ der Universität Bochum. Artkämper/Klukkert/Koch/Weigert zeichnen den Studiengang nach und betonen den Anspruch eines unabhängigen wissenschaftlich geprägten Weiterbildungsangebots mit dem Leitbild der interdisziplinären Vermittlung von Fach- und Methodenkompetenz. Durch die Weiterbildung scheine die Möglichkeit eines indirekten Beitrags zum Wandel und zur Fortentwicklung der im Bereich der Kriminologie, Kriminalistik und Polizeiwissenschaft agierenden Institutionen sowie dadurch auch ihrer aktiven und konstruktiven Mitgestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu bestehen.

Diese Auswahl von 14 aus 51 Beiträgen lässt erahnen, welch Schatz sich in dieser Festschrift verbirgt. Dieser kann auch bezüglich der anderen 37 Beiträge gehoben werden, die allesamt die interdisziplinäre Perspektive im Bereich der Kriminologie, der Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaften abbilden. Insofern wird diese Festschrift auch dem umfassenden Schaffen des Jubilars gerecht, das von Rothfuss in dem Beitrag „Thomas Feltes: Förderer. Freund. Nonkonformist“ noch einmal umfassend gewürdigt wird.

Insgesamt muss aber konstatiert werden, dass der Festschriftenschatz nur selten gehoben wird angesichts des stolzen Preises, mit dem eine Festschrift zu Buche schlägt. Angesichts der gewichtigen Artikel und einer breiten Rezeption wäre es hilfreich, Festschriften zukünftig im Open Access-Format herauszugeben.

 

 

[1] Das Inhaltsverzeichnis kann unter https://www.duncker-humblot.de/buch/auf-neuen-wegen-kriminologie-kriminalpolitik-und-polizeiwissenschaft-aus-interdisziplinaerer-perspektive-9783428157730/?page_id=1 abgerufen werden (zuletzt abgerufen am 2.1.2023).

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