KriPoZ-RR, Beitrag 46/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit von Kleinkindern ist auf einen schutzbereiten Dritten abzustellen. Dieser muss den Schutz tatsächlich leisten können, sich also in räumlicher Nähe zum Tatort befinden. Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Dritte aufgrund der Entfernung den Angriff nicht wahrnehmen kann und eine Gegenwehr zu spät käme.

Sachverhalt:

Die Angeklagte wurde vom LG Schweinfurt wegen Mordes verurteilt. Ihr wird vorgeworfen, in dem von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Zimmer einer Asylunterkunft, ihr drei Monate altes Kind getötet zu haben. Der Ehemann der Angeklagten befand sich währenddessen im Außenbereich der Unterkunft, ca. 360 Meter vom Gebäude entfernt.

Entscheidung des BGH:

Auf die Revision der Angeklagten hob der BGH das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er führt aus, dass es im Rahmen der Heimtücke bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit von Kleinkindern auf einen schutzbereiten Dritten ankomme. Dieser müsse den Schutz auch tatsächlich leisten können, was eine räumliche Nähe zum Tatort voraussetze. Eine räumliche Nähe sei jedenfalls nicht gegeben, wenn der Dritte den Angriff nicht wahrnehmen könne und aufgrund der Distanz seine Gegenwehr zu spät käme. Anhand der Feststellungen des LG sei nicht ersichtlich, dass der Ehemann im Außenbereich der Unterkunft die Möglichkeit hatte den Angriff wahrzunehmen, sodass das Merkmal der Heimtücke nicht erfüllt sei.

 

 

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