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Die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China: Ein Scheitern zwischen Jugend und Kriminalpolitik

von Assoc. Prof. Dr. He Liu

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Abstract
Die zunehmende Jugendkriminalität hat in der chinesischen Kriminalpolitik zu heftigen Diskussionen über die Strafmündigkeit geführt; die Meinungen hierzu gehen nach wie vor weit auseinander. In Bezug auf die Strafmündigkeit hat der chinesische in Divergenz zum deutschen Gesetzgeber ein anderes Modell gewählt. Zwar hat chinesische Gesetzgeber die Strafmündigkeit, wie auch der deutsche Gesetzgeber, im Strafgesetzbuch festgeschrieben. In den letzten Jahren hat der chinesische Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung des Strafgesetzbuches (11. Änderung) die Strafmündigkeit jedoch auf zwölf Jahre herabgesetzt. Diese Herabsetzung spiegelt die schwankende Haltung der chinesischen Kriminalpolitik in Bezug auf die Jugendlichen wider. In Reaktion auf diese Änderung haben chinesische Strafrechtswissenschaftler eigene Ansätze zur angemessenen Strafmündigkeitsgrenze vorgebracht, die allerdings auf unterschiedlichen Werturteilen und Prämissen gestützt werden. Dabei sollte die Strafmündigkeit auf einer stabilen Kriminalpolitik beruhen (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens). In diesem Beitrag wird die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China als Ausgangspunkt verwendet, um Überlegungen hinsichtlich der chinesischen Jugendkriminalpolitikinsgesamt anzustellen.

Juvenile delinquency has led to heated discussions on criminal responsibility in Chinese criminal policy, and opinions continue to differ widely. With regard to the age of criminal responsibility, the Chinese legislature has chosen a different legislative model from the German one. Like the German legislator, the Chinese legislator has stipulated the age of criminal responsibility in the Criminal Code. In recent years, however, the Chinese legislature has lowered the age of criminal responsibility to twelve years with certain changes of the Criminal Code (11th Amendment). This reduction reflects the fluctuating attitude of Chinese criminal policy towards young people. In response to this amendment, Chinese scholars have put forward completely opposing views on the age of criminal responsibility, based on different value judgements and positional choices. The age of criminal responsibility should be based on a stable criminal policy (discussion at the idea of “education before punishment”). In this paper, the lowering of the age of criminal responsibility in China is used as a starting point, which can be understood as reflections in Chinese juvenile criminal policy.

I. Einleitung: Die Entwicklung der Jugendkriminalität in China

In den letzten Jahren, in denen immer wieder über grausame Jugendkriminalität in China berichtet wurde, wurde im Rahmen des öffentliche Diskurses zunehmend gefordert, dass der Staat seine Strafgewalt einsetzen sollte, um solche Verbrechen strafrechtlich zu ahnden. Insbesondere der Fall der Vergewaltigung und Ermordung von einem Kind in der Provinz Liaoning und der Fall des bandenmäßigen Mordes durch Minderjährige in der Provinz Gansu haben sowohl in akademischen als auch in den Kreisen der Strafrechtspraktiker in China hitzige Debatten über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Jugendlichen ausgelöst.[1] Wenn die Gesellschaft mit intensiven Konflikten und Herausforderungen konfrontiert ist, versucht der Staat zumeist, auf die Unzufriedenheit des Normadressaten angemessen zu reagieren und besänftigt diesen, indem er neue Strafnormen erlässt oder bereits bestehende ändert. Diese aktive Auseinandersetzung mit sozialen Problemen durch die Strafgesetzgebung als Instrument zur Regulierung sozialer Konflikte ist ein typisches Merkmal des modernen Strafrechts.[2] Nichts anderes ist im Jugendstrafrecht zu beobachten. Nach Angaben der Obersten Volksstaatsanwaltschaft Chinas steigt die Zahl der Jugendstraftaten in China nicht nur von Jahr zu Jahr, was die Zahl der erfassten Fälle betrifft (siehe Abb. 1). Zugleich nimmt die Zahl der strafrechtlichen Verurteilungen Minderjähriger deutlich zu (siehe Abb. 2).[3]

Während die Zahl der tatsächlich verfolgten Fälle von Jugendlichen insgesamt sinkt (Abb. 1), erhöht sich die Zahl der verfolgten Fälle von Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren (Abb. 2), was darauf schließen lässt, dass es einen Trend zu einem Erstarken der Jugendkriminalität gerade in dieser Altersgruppe gibt.

 

Seit den 1990er Jahren hat die Bekämpfung der Jugendkriminalität in China allmählich an Bedeutung gewonnen. Der chinesische Gesetzgeber führte 1991 „Das Gesetz zum Schutz von Minderjährigen in der Volksrepublik China“ und 1999 „Das Gesetz der Volksrepublik China zur Vorbeugung jugendlicher Straftaten“ ein. Trotz der Tatsache, dass China ein rechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung der Jugendkriminalität entwickelt hat, stellt die Jugendkriminalität nach wie vor ein erhebliches Problem dar, das auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen ist, die die Jugendkriminalität beeinflussen. Insbesondere ist in China feststellbar, dass die Kluft zwischen Ermittlungs- und Verfolgungsfällen von Minderjährigen jedes Jahr größer wird (s. Abb. 1). Ein Grund für diese Diskrepanz ist das niedrige Alter der Minderjährigen, das wiederum verhindert, dass viele Fälle aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit vor Gericht kommen bzw. abgeurteilt werden. Deswegen hat der chinesische Gesetzgeber versucht, das Problem der Jugendkriminalität durch eine Herabsetzung der Strafmündigkeit zu lösen.

II. Die Veränderungen der Strafmündigkeit in China

Bevor wir die Strafmündigkeit erörtern, muss deren Verhältnis zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und insbesondere zur Schuldfähigkeit skizziert werden. Die Strafmündigkeit betrifft hingegen die Frage, ab wann – insbesondere ab welchem Alter – eine Person die Folgen einer von ihr begangenen Straftat tragen muss. Sie ist ein Element der Beurteilung auf der Schuldebene im Rahmen des Verbrechensystems. Deswegen ist die Strafmündigkeit keine ontologische Frage bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sondern dient nur als Schuldausschluss.Die Strafmündigkeit wird nur als Indiz für die Schuldfähigkeit des Täters herangezogen.[4] Diese Altersgrenze ist im Wesentlichen eine normative Setzung im Strafrecht.[5] Die strafrechtlichen Normen unterscheiden zwischen den Gruppen von Bürgern aufgrund ihres Alters.[6] Die Entscheidung, ab welcher Altersgrenze die Schuldfähigkeit einer Person vermutet werden soll, ist ein soziales Spiel, und daher ist deren normative Setzung von Natur aus unsicher.[7]

Aus historischer Sicht hat der chinesische Gesetzgeber zu verschiedenen Zeiten versucht, das Alter der Strafmündigkeit mit der Schuldfähigkeit zu verbinden. So wurde argumentiert, dass die Fähigkeit zur strafrechtlichen Verantwortung mit Erreichen eines bestimmten Alters vorausgesetzt werde. Die Rechtsreform unter der späten Qing-Dynastie markiert dabei den Zeitpunkt der Modernisierung des chinesischen Rechts. Aus diesem Grund werden hier die Strafmündigkeitsänderungen in der chinesischen Geschichte in drei Phasen unterteilt: die Zeit vor der Qing-Dynastie (475 v. Chr. bis 1840), der späten Qing-Dynastie (1840 bis 1912) und der Volksrepublik China (1949 bis heute).

1. Die Zeit vor der Qing-Dynastie

Die früheste Bestimmung über die Strafmündigkeit in China findet sich im FaJing Code (Book of Standards, 法經), verfasst von Li Kui aus der Zeit der Streitenden Staaten (475 bis 221 v. Chr.). Hier heißt es: „wenn der Täter unter 15 Jahre alt ist, kann die Strafe bei schweren Straftaten um drei Stufen und bei geringeren Straftaten um eine Stufe herabgesetzt werden“. Für unter 15-jährige ist es ein wichtiger Faktor, milder bestraft zu werden. Zu dieser Zeit (217 v. Chr.) wird die Fähigkeit, die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestimmen, auf die Körpergröße als Kriterium in Yunmeng Qinjian (Qin-Bambustäfelchen, 雲夢秦簡) gestützt. Die Strafmündigkeit wurde auf unter fünfzehn Jahre festgelegt (allgemeine Körpergröße von 160 cm oder weniger). In den Gesetzen der Han-Dynastie (202 v. Chr. bis 9 n. Chr.) ist das Mindestalter für die strafrechtliche Verantwortung (7 bis 8 Jahre) nur für schwere Straftaten vorgesehen. Später, in der Tang- (618 bis 907), Song- (960 bis 1279), Ming- (1368 bis 1644) und Qing-Dynastie (1636 bis 1911), folgte das Gesetz im Wesentlichen der Regel, die Strafmündigkeit auf 7 Jahre festzulegen, während gleichzeitig mildernde Umstände für die Straftaten von Minderjährigen unter 15 Jahren vorgesehen wurden.

2. Die späte Qing-Dynastie

Das neue Strafgesetzbuch der Qing von 1911 wurde von der Qing-Regierung verkündet und war das erste modernisierte Strafgesetzbuch in der chinesischen Geschichte.[8] Die Qing-Regierung beauftragte Okada Asataro, einen japanischen Juristen, der sich in Deutschland aufgehalten hatte, mit der Ausarbeitung des Gesetzes.[9] Das neue Strafgesetzbuch der Qing von 1911 brach mit dem bisherigen chinesischen Gesetzgebungsmodell, das Gesetzestexte mit Gesetzeskommentaren vermischte, und schuf einen Durchbruch, indem es das Strafrecht aus der Sammlung von Gesetzen herauslöst, die zu einem einzigen Gesetzeswerk zusammengefasst worden waren. Diese Rechtsreform repräsentiert eine wichtige Phase in der Modernisierung des chinesischen Rechts. Das neue Strafgesetzbuch der Qing legte die Grenze von 12 Jahren als Mindestalter für die strafrechtliche Verantwortlichkeit fest und sah auch Strafmilderungsumstände für die Straftaten von Minderjährigen zwischen 12 und 15 Jahren vor. Obwohl es von der Qing-Regierung nicht formell umgesetzt wurde, wurden seine Grundelemente später im Jahre 1928 von der Republik China übernommen.

3. Die Volksrepublik China

In § 11 des Entwurfs des Strafgesetzes der Volksrepublik China von 1950 hieß es: „Wer die Straftat unter vierzehn Jahren begeht, wird nicht bestraft“. Während in der Qing-Dynastie die Strafmündigkeitsgrenze bei 12 Jahren angesetzt wurde, wurde mit dem Beginn der Volksrepublik China vorgeschlagen, das Mindestalter für die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf 14 Jahre zu erhöhen. Andere Entwürfe, die sich (auch) mit der Frage nach dem Beginn der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befassten, folgten jedoch diesem Standpunkt nicht. Vielmehr schwankte bei den verschiedenen Entwürfen das Mindestalter im Allgemeinen zwischen 12 und 14 Jahren.[10]

Das 1997 in Kraft getretene Strafgesetz der Volksrepublik China legte nunmehr in § 17 Abs. 1 fest, dass von der Schuldfähigkeit des Täters grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr auszugehen ist, während § 17 Abs. 2 hiervon Ausnahmen postuliert, wonach bei der Begehung schwerer Taten eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bereits mit 14 Jahren anzunehmen ist. Zu diesen Taten gehören Mord, vorsätzliche Körperverletzung mit schwerer Verletzung oder Todesfolge, Vergewaltigung, Raub, Drogenhandel, Brandstiftung, Explosionen und das Werfen gefährlicher Stoffe.Der chinesische Gesetzgeber hat mit der 11. Strafgesetzbuchsänderung von 2020 die Altersgrenze der Strafmündigkeit jedoch punktuell bei bestimmten besonders schweren Straftaten von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt. Diese Herabsetzung der Strafmündigkeit beschränkt sich auf besonders schwere Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, d.h. Mord, Totschlag und Köperverletzung.  Der chinesische Gesetzgeber fügte einen neuen § 17 Abs. 3 hinzu, der wie folgt lautet: „Eine Person im Alter von 12 bis 14 Jahren, die unter erschwerenden Umständen eine vorsätzliche Tötung oder eine vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge oder eine schwere Körperverletzung, die zu einer schweren Behinderung führt, durch besonders grausame Mittel begangen hat, wird bestraft. Wenn die Oberste Volksstaatsanwaltschaft die Strafverfolgung genehmigt, wird die Person strafrechtlich zur Verantwortung gezogen“. Obwohl die Strafmündigkeitsgrenze in der Gesetzgebung geändert wurde, ist es dennoch der empirischen Wissenschaft nach wie vor unmöglich zu beweisen oder zu widerlegen, dass ein 12-jähiges Kind die Fähigkeit zur strafrechtlichen Verantwortung besitzt. Dies wirft weitere Kontroversen auf, die im Folgenden dargelegt werden.

III. Debatte über die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze in China

 In diesem Beitrag wird die Debatte über die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters erörtert und anschließend versucht, die Gründe für die Gesetzesänderung zu analysieren. Auch wenn der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen hat, gibt es noch in der Fachliteratur keine Einstimmigkeit hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der Absenkung in China.

1. Unterstützung für die Herabsetzung der Strafmündigkeit

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Täter mit Erreichen eines bestimmten Alters die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit besitzt und in der Lage ist, strafrechtlich verantwortlich zu handeln. Da die Strafmündigkeit einen gesetzlichen Schuldausschlussgrund darstellt, wird in Zeiten, in denen immer mehr Straftaten von Minderjährigen begangen werden, in der Öffentlichkeit der Ruf nach einer Herabsetzung der Strafmündigkeit laut. Dafür gibt es hauptsächlich folgende Gründe:

a) Niedriges Alter des Täters

In der chinesischen Kriminalstatistik kann beobachtet werden, dass in den letzten Jahren mehr Straftaten durch Kinder unter 14 Jahren begangen werden.[11] Der wichtigste Teil des Wachstumsprozesses von Kindern und Jugendlichen ist die Phase der individuellen Vollendung der Sozialisation. Darin entdecken Kinder und Jugendliche den spezifischen Inhalt sozialer Normen durch die Konsequenzen ihres eigenen Verhaltens in Bezug auf die Einhaltung oder Verletzung sozialer Normen.[12] In dieser Phase neigen Kinder und Jugendliche auch aufgrund ihrer unreifen geistigen Entwicklung und mangelnder Verhaltenskontrolle dazu, die Grenzen dessen zu überschreiten, was durch soziale Normen erlaubt ist. Das Phänomen der Kinderkriminalität tritt auf, wenn es sich bei den sozialen Normen, die von Kindern und Jugendlichen verletzt werden, um strafrechtliche Gebots- oder Verbotsnormen handelt. Das durchschnittliche Alter, in dem erstmaliges gewalttätiges Verhalten unter Minderjährigen in China auftritt, liegt bei 12 Jahren. Im Alter von 13 bis 14 Jahren ist die Häufigkeit von Verhaltensweisen, die gegen die strafrechtlichen Normen der Gesellschaft verstoßen, am höchsten.[13] Auf dieser Grundlage sei es notwendig, die Strafmündigkeitsgrenze auf 12 Jahre zu senken, um dem häufigen Auftreten schwerer Straftaten von Kindern zu begegnen.

b) Vorzeitige geistige Entwicklung von Minderjährigen

Die geistige Entwicklung von Minderjährigen findet jedoch zu einem immer früheren Zeitpunkt statt, und jüngere Kinder sind in ihrer Wahrnehmung von Normen heutzutage viel weiter fortgeschritten. Die gegenwärtige Gesellschaft ist in das Zeitalter der Wissensexplosion eingetreten. Die heutigen jüngeren Kinder können mit Hilfe des Internets und anderer KI-Tools bequemer und schneller auf mehr Wissen und Informationen zugreifen und diese erfassen. Diese Wahrnehmung von Wissen und Informationen trägt zur frühen Reifung der geistigen Entwicklung des Minderjährigen bei. In Verbindung mit der einschlägigen Forschung über die Ursachen von Kinderkriminalität lässt sich feststellen, dass bei der Ausführung von Gewalt- und Verletzungshandlungen durch Kinder im Alter von 11 bis 14 Jahren bereits ein Grundbewusstsein für das schädigende Verhalten und deren Folgen vorhanden ist und ein Wille, die Verletzungsfolgen aktiv zu verwirklichen, besteht.[14] Das Schädigungsbewusstsein und der Verwirklichungswille des Minderjährigen deuten auf ihre Schuldfähigkeit hin. Insbesondere haben sie regelmäßig bereits eine entsprechende Unrechteinsicht. Die Herabsetzung der Strafmündigkeit steht daher im Einklang mit den sich wandelnden wissenschaftlichen Erkenntnissen der früheren geistigen Reife von Minderjährigen.

c) Auswirkungen des Strafzwecks

Die Verhängung von Strafe durch den Staat für die Straftaten Minderjähriger ist ein wichtiges Mittel, um den Schaden, den die Opfer erlitten haben, wiedergutzumachen. Neben den traditionellen Straftheorien, die auf Prävention und Vergeltung abzielen, heben expressive Straftheorien den Zweck der Strafe als Kommunikationsmittel hervor. Diese Theorie identifiziert den Prozess der staatlichen Strafgewalt als einen Akt der Kommunikation zwischen Normen und Gruppen in der Gesellschaft.[15] Wenn der Staat eine Strafe gegen Minderjährige verhängt, bringt er nicht nur seine Verurteilung der Tat des Täters zum Ausdruck, sondern lindert dadurch zugleich auch den Schmerz der Opfer, die unter den Folgen der Straftat leiden, und schließlich bestätigt die Strafe die Gültigkeit der strafrechtlichen Normen, indem sie mit beiden Parteien kommuniziert.[16] Wenn die Bürger die Befugnis zur Verhängung von Strafen an den Staat abtreten, muss der Staat auf die Straftat reagieren und darf das Opfer nicht allein lassen.[17] Deswegen könne die Herabsetzung der Strafmündigkeit das Vertrauen der anderen Mitglieder der Gesellschaft in die Gültigkeit der strafrechtlichen Normen wirksam erhalten.

2. Widerstand gegen die Herabsetzung der Strafmündigkeit

Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, dass die Strafmündigkeitsgrenze im Strafrecht naturgemäß eine normative Setzung und ein vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren vorgenommener Schuldausschluss sei. Die vorgenommene Gesetzesänderung zur Herabsetzung der Strafmündigkeit sei vor allem aufgrund der folgenden Punkte abzulehnen.

a) Anforderungen an eine rationale Gesetzgebung

Die „emotionale“ öffentliche Meinung könne nicht als Grundlage für eine rationale Strafgesetzgebung dienen. Als Fälle wie die Vergewaltigung und Ermordung durch Kinder in der Provinz Liaoning, von denen die Medien nacheinander berichteten, auftauchten, sei es verständlich, dass die öffentliche Meinung die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze fordert. Aber solche vereinzelten Fälle von Straftaten, die von Minderjährigen begangen wurden, könnten nicht der Hauptgrund für eine Herabsetzung der Strafmündigkeit sein, die als Konsequenz zu einer nicht legitimierbaren strafrechtlichen Erfassung von anderen Minderjährigen in der Gesellschaft führt, die jedoch ggf. noch nicht die hinreichende geistige Entwicklung durchlaufen haben, die es bei strafmündigen Menschen zu erwarten gilt. Der Staat könne sich nicht auf Einzelfälle stützen, um Minderjährigen insgesamt strengere Anforderungen an die strafrechtliche Verantwortung aufzuerlegen.[18] Obwohl die gesetzliche Änderung auf der Grundlage der emotionalen öffentlichen Meinung zwar in gewissem Maße die in der Gesellschaft entstandenen Ressentiments gemildert habe, habe sie gravierende Mängel im Strafrechtssystem hinterlassen. Derartige Herabsetzungen der Strafmündigkeit führten nämlich nicht nur dazu, dass jüngere Kinder mit einem „kriminellen Etikett“ versehen werden, was die künftige Resozialisierung erschwert, sondern führten auch zu einer Absenkung des Beurteilungsmaßstabs für die Strafmündigkeit des Täters, was sich wiederum auf die bestehende Jugendkriminalpolitik auswirkt.[19] Daher ist im Rahmen einer rationalen Strafgesetzgebung dem Gedanken zu widerstehen, ohne hinreichende wissenschaftliche Legitimation der emotionalen öffentlichen Meinung zu folgen.

b) Beschränkung der biologischen Eigenschaft von Minderjährigen auf geistige Entwicklung

Gegen die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze spricht auch, dass Minderjährige noch eine kontinuierliche Gehirnentwicklung durchlaufen. Aufgrund der heutigen Informationsentwicklung werden Minderjährige schon früh mit umfassenderen Informationen aus der Gesellschaft konfrontiert und haben bereits früh, oftmals noch vor dem Abschluss des 14. Lebensjahres, ein erstes Bewusstsein von Rechtswidrigkeit. Sie haben zwar ein solches Bewusstsein, sind aber nicht in der Lage, das Wesen des Tatunrechts zu verstehen. Nur durch ihre fortlaufende Interaktion mit der Gesellschaft können Minderjährige die sozialen Bedeutungen der Verhaltensart, des Handlungsinhalts und des Erfolgs erfassen. Diese Handlungswahrnehmung durch jüngere Minderjährige steht im Einklang mit den Erkenntnissen der biologischen Hirnforschung, wonach sich die für Handlungsentscheidungen zuständigen Gehirnregionen langsamer als die für Handlungswahrnehmungen zuständigen Regionen entwickeln. Es gibt sogar Forschungsergebnisse, die davon ausgehen, dass die volle Entwicklung beider Gehirnregionen bis zum Alter von 25 Jahren anhält.[20] Es zeigt sich, dass die biologischen Eigenschaften des Gehirns von Minderjährigen noch stark in der Entwicklung begriffen sind. Die Zuschreibung der strafrechtlichen Verantwortung beruht jedoch auch darauf, dass die Bewusstseins- und Steuerungsfähigkeit des Täters vorliegt. Insoweit ist es schwierig, einen Zeitpunkt, an dem von einer abgeschlossenen geistigen Entwicklung des Minderjährigen – und damit dem Vorliegen der Bewusstseins- und Steuerungsfähigkeit – nicht ausgegangen werden kann, als Beginn der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festzusetzen.

c) Sozialisationsdefizite von Minderjährigen

Die Grundschulausbildung von Minderjährigen ist eine wichtige Sozialisierungsphase. Diese Ausbildung ist geprägt von einerverfassungsrechtlichen Verantwortung des Staates und der Gesellschaft gegenüber den Minderjährigen. § 46 Abs. 2 der Verfassung Chinas legt fest, dass der Staat für die allseitige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen Sorge zu tragen hat. Ein Minderjähriger ist während der schulischen Ausbildung noch im Prozess, die sozialen Normen zu lernen und zu verinnerlichen; der Sozialisierungsprozess gilt als (noch) nicht abgeschlossen. Dies ist aber eindeutig eine Umgehung der Verantwortung und der Pflichten des Staates und der Gesellschaft.[21] In der heutigen Informationsgesellschaft leben Kinder im Alter von 12 Jahren nicht mehr allein in der Gemeinschaft der Familie und der Schule. Jüngere Minderjährige nutzen Mobiltelefone, um schon im Voraus am sozialen Leben der „Erwachsenenwelt“ teilzunehmen. Diese frühe Teilnahme am sozialen Leben bedeutet jedoch nicht, dass Minderjährige bereits eine vergleichbare Handlungsfähigkeit zugeschrieben werden sollte. Minderjährige sind zwar vielen Informationen ausgesetzt, haben aber nicht die entsprechende Fähigkeit zur Verarbeitung. Deswegen kann der Gesetzgeber die frühe Teilnahme von Minderjährigen an dieser Gesellschaft nicht als Beweis für Sozialisation und Reifebeurteilung werten. Der Gesetzgeber sollte über die Irrationalität dieser weit verbreiten, aber nicht abgestuften Informationen auf Online-Plattformen nachdenken. Die soziale Kompetenz der Minderjährigen kann nicht damit begründet werden, dass diese bereits erheblich am sozialen Leben, insbesondere im digitalen Raum, teilnehmen.

IV. Überlegungen zur Kriminalpolitik im Bereich der Jugendstraftaten

Die oben erwähnte Debatte um die Herabsetzung der Strafmündigkeit ist im Wesentlichen ein Ausdruck des Konflikts zwischen verschiedenen Straftheorien. Dies hat sich unterschiedlich auf die Kriminalpolitik bei Jugendstraftaten ausgewirkt. Jerouschek argumentiert, dass die Strafanwendung auf Minderjährige die eindeutig gerechteste Reaktion für die Opfer ist.[22] Es stellt sich jedoch die Frage, ob von Minderjährigen begangene Straftaten gleich wie diejenigen von Erwachsenen behandelt werden können oder sollten. Die meisten chinesischen Wissenschaftler sind der Meinung, dass die erzieherische Funktion der Strafe im Jugendstrafrecht eine vorrangige Rolle spielen soll, und dass die vergeltende Funktion kein Ziel in der Kriminalpolitik sei.[23] Die Diskussion zwischen diesen beiden Straftheorien verdeutlicht die schwankende Position der heutigen Jugendstrafrechtspolitik in China. Dies beruht darauf, dass der Erziehungs- und der Vergeltungszweck als Gegensätze begriffen werden. Um eine stabile und einheitliche kriminalpolitische Position zu finden, wird in dieser Arbeit das Verhältnis zwischen der vergeltenden und der erzieherischen Funktion im Jugendstrafrecht neu geordnet und damit der Erziehungsgedanke neu reflektiert.

1. Der Erziehungs- und der Vergeltungszweck im Jugendstrafrecht

Die Erziehungsfunktion der Strafe im Jugendstrafrecht ist gerechtfertigt. Aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung sind Minderjährige in einem jüngeren Alter in höherem Maße von der objektiven Außenwelt beeinflusst und es kann nur bedingt behauptet werden, dass Minderjährige bereits frei einen Willen zur Begehung von Straftaten bilden können. Wie bereits erwähnt (s. oben III. 2.), befinden sich Minderjährige in einem doppelten Stadium der Entwicklung: Einerseits ist der Prozess der Gehirnentwicklung noch im Gange, andererseits steht der Abschluss der bürgerlichen Sozialisation noch aus. Aufgrund dessen haben Minderjährige grundsätzlich noch keine klare Vorstellung von der Beziehung zwischen Verhalten und (gesellschaftlichen) Normen. Indem minderjährige Straftäter durch das Strafrecht erzogen und angeleitet werden, kann dies dazu beitragen, dass sie den Zusammenhang zwischen Verhalten und Normen besser verstehen. Diese Erziehungsfunktion kann somit ihre Rückkehr in die Gesellschaft erleichtern und die Rückfallquote im Vergleich zu erwachsenen Straftätern verringern.

Daneben darf aber auch die Vergeltungsfunktion der Strafe im Jugendstrafrecht nicht außer Acht gelassen werden. Die sozialen Normen werden als Kommunikationsmodus zwischen den Gesellschaftsmitgliedern aufrechterhalten.[24] Wenn der Täter eine Straftat begeht, negiert er im Wesentlichen die Gültigkeit der sozialen Normen. Die Verhängung von Strafe durch den Staat gegen den Täter ist eine negative Bewertung seines Verhaltens. Dadurch wird wiederum die Gültigkeit der Normen bestätigt. In der Entwicklung der Strafrechtsgeschichte besitzt der Staat das Monopol hinsichtlich der Verhängung von Strafe; es entwickelte sich das sog. „Abzahlungsprinzip“, welches die Strafe mit der Schuld verbindet.[25]  Die Strafen werden aus dem Zorn des Opfers abgeleitet, aber dieser Zorn wird durch die Idee des Abzahlungsprinzips gebunden und modifiziert, d. h., dass jeder Schaden ein Äquivalent findet und in Form von Schmerzen, die demjenigen zugefügt werden, der den Schaden verursacht hat, vergolten werden kann. Der Täter büßt für seine Tat, indem er die Vollstreckung der Strafe akzeptiert. In diesem Prozess spiegelt sich auch Nietzsches Ansicht wider, dass das Wesen der Strafe darin bestehe, Schmerz zuzufügen und die Erinnerung zu verstärken.[26] Bei Straftaten Jugendlicher verhängt der Staat die Strafen nicht nur, um das schmerzliche Gedächtnis an die von dem Minderjährigen begangene Straftat zu verstärken, sondern auch, um die Traurigkeit des Opfers und der Gesellschaft insgesamt zu lindern. Für letztere Ansicht ist der Vergeltungszweck im Jugendstrafrecht die schlichte Erfüllung von Gerechtigkeit.

2. Die Einschränkung des Erziehungsgedankens

Der Erziehungs- und der Vergeltungszweck ergeben sich aus der Eigenschaft der Strafe selbst, und beide Zwecke sind theoretisch anzuerkennen. Die verschiedenen Strafzwecke stehen nicht im Widerspruch zueinander. Im Bereich der Jugendkriminalität kann man aufgrund der Besonderheit der Minderjährigkeit weder den Vergeltungszweck vollständig verfolgen und die Möglichkeit der Resozialisierung außer Acht lassen, noch kann man den Erziehungszweck vollständig erfüllen und die schmerzhaften Eigenschaften ignorieren. Im Jugendstrafrecht ist es nicht möglich, bestimmte Funktionen einseitig zu betonen. Deswegen soll der jugendstrafpolitische Standpunkt sich nicht zwischen den beiden Theorien einseitig entscheiden. Das chinesische Medienbeobachtungsystem (EDU-AOS) sammelte innerhalb einer Woche mehr als 15.000 Tweets zum Thema Mobbing an Schulen im Internet, von denen mehr als 8.500 negativ waren.[27] Aus diesem Grund nimmt die Sorge der Öffentlichkeit um die Sicherheit an Schulen zu und die Toleranz gegenüber Jugendkriminalität in der heutigen Gesellschaft ab. Wenn bei der vorhandenen Unzufriedenheit der Öffentlichkeit mit der Jugendkriminalität dennoch bei der Bestrafung von Minderjährigen ausschließlich der Erziehungsgedanke verfolgt wird und jugendliche Straftäter dadurch aufgrund einer normativ festgesetzten vermeintlichen Schuldunfähigkeit entschuldigt sind, führt dies unweigerlich zu einer noch stärkeren negativen Stimmung in der Öffentlichkeit. Diese Stimmung ist ein Zeichen für die Enttäuschung über den Erziehungszweck im Jugendstrafrecht.[28] Der Hauptgrund dafür liegt darin, dass der Staat bei der Verhängung von Strafe gegen Minderjährige den vergeltenden Strafcharakter aufhebt und die präventive Wirkung des Erziehungsgedankens überbewertet. Vor diesem Hintergrund müssen wir die erzieherische Funktion der Strafe und insbesondere deren Leistungsfähigkeit im Jugendstrafrecht überdenken.

Erstens ist die Erziehung selbst kein Zweck der Jugendstrafrechtspolitik, sondern ein Mittel zur Zweckverwirklichung. Das Ziel ist es, minderjährigen Straftätern bei der Rückkehr in die Gesellschaft zu helfen und die Öffentlichkeit davor zu bewahren, in Zukunft zum Opfer zu werden. Aufgrund der Unreife von Minderjährigen und ihrer hohen Formbarkeit kann die Erziehung als Mittel eingesetzt werden, um das Ziel in der Jugendstrafrechtspolitik zu erreichen. Wenn die Erziehung aber selbst als Zweck eingesetzt wird, ist die Gefahr groß, dass die Strafe entfremdet und zu einer Waffe gegen die bürgerlichen Freiheiten wird.[29] Wenn der Staat es sich also zur Aufgabe gemacht hat, einen Zustand der Freiheit zu gewährleisten, in dem alle Bürger in Sicherheit leben können, kann der Erziehungsgedanke nur als Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe eingesetzt werden.

Zweitens kann die Erziehung nicht als die Rechtfertigung für die Verhängung von Strafe herangezogen werden. Keine strafrechtliche Sanktion kann von der schmerzhaften Eigenschaft der Strafe selbst losgelöst werden. Die Bedeutung der Strafe liegt in der Aufrechterhaltung des öffentlichen Vertrauens in die Gültigkeit der Rechtsnormen, was durch den äußeren Schutz der Zwangsgewalt des Staates bestätigt werden muss.[30] Der Staat hat ein System der strafrechtlichen Sühne geschaffen, das auf dem „Abzahlungsprinzip“ beruht.[31] Wenn die Erziehung als Rechtfertigung für eine Änderung der Verhängung von Strafe herangezogen wird, wird die Legitimationsgrundlage eines solchen Systems aufgelöst und damit auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsnormen zerstört. Dies ist auch die Ursache für die Unzufriedenheit der Öffentlichkeit mit der derzeitigen Bekämpfung der Jugendkriminalität. Daher ist die Strafverhängung gegen jugendliche Straftäter auch ein notwendiges Mittel zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Rechtsnormen, und die Erziehung kann nicht als Rechtfertigung für eine Änderung der Strafmaßnahmen oder gar eine Strafminderung oder -befreiung dienen.

V. Schluss 

Der Einfluss der Straftheorien auf die Kriminalpolitik wird bei der Herabsetzung der Strafmündigkeit durch den chinesischen Gesetzgeber offensichtlich. Die Strafmündigkeit ist in der heutigen Strafrechtsdogmatik jedoch in die Frage der Schuldfähigkeit des Täters eingebettet. Aber die Altersgrenze kann – im Gegensatz zur Schuldfähigkeit – nicht in einer gerechten Weise konstruiert werden. Mit anderen Worten: wenn wir eine extreme Position einnehmen, können wir die Altersgrenze ablehnen und die Schuldfähigkeit im Einzelfall materiell beurteilen. Dabei ist es richtig, dass Schuldfähigkeit und Kriminalpolitik (unter Berücksichtigung des Zwecks der Strafe) zwei verschiedene Dinge sind. Aber wenn wir die Strafmündigkeit im Strafgesetzbuch beibehalten würden, müssten wir auf die Kriminalpolitik zurückgreifen, um die hypothetische Schuldfähigkeit zu regeln.

Dabei spielte der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht in der Vergangenheit immer die entscheidende Rolle. Aber dies führte zu einer Krise des öffentlichen Vertrauens in die strafrechtlichen Normen. In diesem Beitrag wurde versucht, das Verhältnis zwischen der erzieherischen und der vergeltenden Funktion der Strafe im Jugendstrafrecht neu zu positionieren. Die beiden Aspekte sollten sich nicht gegenseitig ausschließen. Im Gegenteil, wir sollten die Strafe als Erziehungsmittel nutzen, um jugendlichen Straftätern bei der Rückkehr in die Gesellschaft zu helfen, und die Vergeltung als Mittel, um das Gedächtnis der jugendlichen Straftäter zu stärken und auf soziale Unzufriedenheit zu reagieren. Die individuelle Gerechtigkeit kann mit der sozialen Gerechtigkeit nur unter dem Gesichtspunkt in Einklang gebracht werden, dass sie der individuellen Entwicklung des minderjährigen Straftäters zugutekommt und die Gültigkeit der sozialen Normen insgesamt erhält.

 

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Assoc. Prof.
Dr. He Liu ist an der Fudan Universität (Shanghai, China) tätig. Der Verfasser bedankt sich herzlich bei Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich, Tübingen, für die kritische Durchsicht des Manuskripts und wertvolle Anregungen für den Beitrag.

[1]      Diese beiden schweren Fälle wurden in China breit diskutiert. Der erste Fall ist die Vergewaltigung und Ermordung eines 10-jährigen Mädchens durch einen 13-jährigen Jungen in der Provinz Liaoning im Jahr 2019. Der zweite Fall ist die Ermordung eines 21-jährigen Mannes durch acht Minderjährige in der Provinz Gansu im Jahr 2022. Vgl. Luo, Mordfall bei Jugendlichen, Hongxing Zeitung, 10.10.2020, online abrufbar unter: https://www.sohu.com/a/423722418_116237 (zuletzt abgerufen am 25.10.2024
[2]      Vgl. He, Peking University Law Journal 2/2015, 401 (423).
[3]      Basierend auf Daten aus dem Weißbuch über die Strafverfolgung von Minderjährigen, das von der Obersten Volksstaatsanwaltschaft Chinas von 2019 bis 2023 veröffentlicht wurde. Dabei werden von der nachfolgenden Abb. 1 alle Fälle von Jugendlichen (zwischen 14 und 18 Jahren), von Abb. 2 hingegen nur die Zahl der Fälle von Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren erfasst.
[4]      Vgl. Frehse, in: FS für Schüler-Springorum, 1993, S. 379-387.
[5]      Vgl. Liu, Peking University Law Review 2/2021, 201.
[6]      Vgl. Schild, in: NK-StGB, Bd. 1, 5. Aufl. (2017), § 19 Rn. 1.
[7]      Vgl. Roesler, Die Diskussion über die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze und den Umgang mit Kinderdelinquenz, 2008, S. 283 f.
[8]      Vgl. Shuhong, ZStW 130 (2018), 1264 ff.
[9]      Vgl. Chen, Journal of East China University of Political Science and Law 4/2016, 66 f.
[10]    Vgl. Yao, Peking University Law Journal 5/2023, 1207.
[11]    Vgl. Dang, Procuratorate Daily, 1.7.2015.
[12]    Vgl. Beinder, JR 2019, 554 (555).
[13]    Vgl. Zhang, Kriminologische Forschung über Jugendkriminalität in China, 2012, S. 46.
[14]    Vgl. Chen/Xiong, Journal of Chinese Youth Social Science 5/2017, 93 (96).
[15]    Vgl. Hörnle, Straftheorien, 2017, S. 34 f.
[16]    Vgl. Liu, Controversies, Peking University Law Review, 2/2021, 191.
[17]    Vgl. Ullrich, DRiZ 2020, 54.
[18]    Vgl. Streng, in: GS für Walter, 2014, S. 423 (425).
[19]    Vgl. Liu, Law Science Magazine 7/2020, 121 (122).
[20]    Vgl. Steffen, DRiZ 2020, 55 ff.
[21]    Vgl. Hinz, Strafmündigkeit ab vollendetem 12. Lebensjahr?, ZRP, 2000, 107 (110).
[22]    Vgl. Jerouschek, JZ 2000, 185 ff.
[23]    Vgl. Wang, Modern Law Science 4/2020, 74 ff.
[24]    Vgl. Hörnle, Straftheorien, S. 23.
[25]    Vgl. Merle, Strafen aus Respekt vor der Menschenwürde, 2007, S. 138 f.
[26]    Vgl. Bung, ZStW 119 (2007), 120 (123).
[27]    Vgl. Jia, Modern Law Science, 4/2020, 74 ff.
[28]    Vgl. Zhao, Chinese Criminal Science 3/2010, 10 ff.
[29]    Vgl. Heinz, ZStW 114 (2002), 519 (576 f.).
[30]    Vgl. Chen, Tsinghua University Law Journal 5/2014, 156 ff.
[31]    Vgl. Nietzsche, Zur Genealogie der Moral, 1887 (Reprint 2017), S. 55.

 

 

 

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