Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung vorgelegt (BT-Drs. 21/8109). Vorgesehen sind Änderungen insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sowie in der Abgabenordnung (AO).
Ein Schwerpunkt des Entwurfs betrifft die Behandlung ersparter Steueraufwendungen im Geldwäschetatbestand des § 261 StGB. Nach der seit 2021 geltenden Fassung werden ersparte Aufwendungen, insbesondere ersparte Steuerzahlungen, grundsätzlich nicht als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche erfasst. Der Gesetzentwurf sieht vor, Vermögensbestandteile künftig auch dann in den Anwendungsbereich des § 261 StGB einzubeziehen, wenn steuerliche Pflichten durch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO verletzt wurden und dadurch Aufwendungen erspart werden. Damit sollen Steuerhinterziehungen unabhängig davon erfasst werden, ob der daraus resultierende Vermögensvorteil in einer Auszahlung oder in einer ersparten Zahlung besteht. Zudem sollen frühere Sonderregelungen für gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO) sowie für Steuerhehlerei (§ 374 AO) wieder in § 261 StGB aufgenommen werden.
Eine weitere Änderung betrifft die Einziehung von Taterträgen bei Dritten nach § 73b StGB. Der Entwurf sieht eine ausdrückliche Klarstellung vor, wonach eine Einziehung auch möglich sein soll, wenn der Dritte einen Vermögensvorteil „für die Tat“ erlangt hat. Damit soll insbesondere die Einziehung von Vorteilen erleichtert werden, die über zwischengeschaltete Personen oder Gesellschaften an der Tat beteiligte Dritte erreichen. Im Zusammenhang mit der Begründung verweist der Entwurf unter anderem auf die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-/Ex-Geschäften und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Darüber hinaus soll die schwere Steuerhinterziehung künftig als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB ausgestaltet werden. Nach dem Entwurf hätte dies insbesondere Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO. Für die entsprechenden Fälle wäre damit eine weitergehende strafprozessuale Verfolgung vorgesehen. Schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung. Die vorgesehenen Änderungen zur Einziehung und zur Geldwäsche sollen danach auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten Anwendung finden, soweit deren Verfolgung beziehungsweise Einziehung noch nicht verjährt ist.
Der Entwurf zielt damit auf eine stärkere Verzahnung des Steuerstrafrechts mit dem Geldwäsche- und Vermögensabschöpfungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Erfassung ersparter Steuerzahlungen als geldwäscherechtlich relevante Vermögensvorteile, die Einziehung bei tatbezogenen Dritten sowie eine veränderte strafrechtliche Einordnung schwerer Steuerhinterziehung.

