Ein Tatbestand des Verschwindenlassens im deutschen Strafrecht – Völkerrechtliche, straftatsystematische und kriminalpolitische Prolegomena zur Einführung des § 234b StGB-E

von Prof. Dr. Florian Jeßberger und Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)

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Abstract
Im Bundestag wird derzeit über den Entwurf zur Einführung eines Tatbestandes „Verschwindenlassen von Personen“ (§ 234b StGB-E) in das Strafgesetzbuch beraten. Der vorliegende Beitrag erläutert die völkerrechtlichen Hintergründe des Gesetzesentwurfs, namentlich das Internationale Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, zu dessen Umsetzung der Tatbestand dient. Das geltende Strafrecht genügt den Anforderungen aus dem Übereinkommen nicht; vielmehr bestehen formelle und materielle Deckungslücken. Insoweit ist die Schaffung eines selbstständigen Straftatbestandes zu begrüßen. Die vorliegende Fassung von § 234b StGB-E wirft aber einzelne Auslegungsfragen auf.

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„Nein heißt Nein“ oder „Ja heißt Ja“? Der Tatbestand der Vergewaltigung in der Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

von Prof. Dr. Jörg Eisele

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Abstract
Artikel 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt legt Mindestvorschriften für den Straftatbestand der Vergewaltigung fest. Zusätzlich zu der Frage, ob die EU überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für einen solchen Straftatbestand besitzt, stellt sich die Frage, ob in diesem Artikel die sogenannte „Ja heißt Ja“-Lösung verankert ist und welche Bedeutung diese Lösung im Verhältnis zu der in § 177 Abs. 1 StGB geregelten „Nein heißt Nein“-Lösung hat.

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Der erbitterte Streit über die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung – ein Zwischenruf aus rechtsvergleichender Sicht

von Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg, L.L.M.

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Abstract
Seit über 120 Jahren wird versucht, die Hauptverhandlung in Strafsachen wörtlich zu dokumentieren, anfangs durch Stenographen, später durch Ton- und/oder Bildaufzeichnung. Im letzten Jahr ist erstmals ein Gesetzentwurf dazu eingebracht worden, der ungewöhnlich heftigen Widerstand aus Justizkreisen ausgelöst hat, dem sich der Bundesrat einmütig angeschlossen hat. Das Gesetzesvorhaben befindet sich derzeit im Vermittlungsverfahren. In vielen anderen Staaten werden strafgerichtliche Verhandlungen mitunter schon seit langem aufgezeichnet. Dieser Beitrag betrachtet die deutsche Debatte aus rechtsvergleichender Perspektive, in der sich manches anders darstellt.

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„Verpolizeilichung“ der Bundespolizei? Zum aktuellen Stand der Reform des Bundespolizeigesetzes

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

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Abstract
Die Bundesregierung hat im Februar 2024 einen im Dezember 2023 vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines „Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes“ in den Deutschen Bundestag eingebracht. Am 14. März 2024 wurde dieser Entwurf erstmalig im Plenum erörtert und zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Das vorgeschlagene Artikelgesetz enthält eine Neufassung des Bundespolizeigesetzes (allerdings unter weitgehender Beibehaltung des Regelungsbestands) sowie eine Reihe vor allem redaktioneller Folgeänderungen. Die Eingriffsbefugnisse der Bundespolizei sollen ausgeweitet und modernisiert, die Bestimmungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten europarechtskonform und unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben angepasst werden. Dazu treten eine Ausweitung der einfachen Sicherheitsüberprüfung auf Bewerberinnen und Bewerber für den Bundespolizeidienst, die Einführung sog. „Kontrollquittungen“ und eine Legitimations- und Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte. Dieser Beitrag stellt eine Auswahl der zentralen Änderungen vor und versucht eine erste kritische Würdigung.

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Die Bedeutung von empirischen Befunden für die Strafzumessung in Deutschland – Methodische Bemerkungen anlässlich einer Studie zur Sanktionierung von Sexualdelikten (Ehlen/Hoven/Weigend, KriPoZ 2024, 16)

von Jessica Krüger

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Abstract
In der juristischen und nicht-juristischen Öffentlichkeit ist in den letzten Wochen eine Debatte über die Strafzumessung bei Sexualdelikten angestoßen worden. Der Beitrag „Die strafrechtliche Sanktionierung von Sexualdelikten“, veröffentlicht im ersten Heft der KriPoZ 2024, gibt an, empirische Befunde zu diesem Thema zu liefern. Aufgrund methodischer Schwachstellen sollten viele Ergebnisse des Beitrags jedoch nur zurückhaltend für Aussagen über die Strafzumessung in Deutschland oder für die Begründung kriminalpolitischer Forderungen herangezogen werden.

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Empirische Untersuchungen als Anstoß zu einer Reform des Strafzumessungsrechts. Eine Antwort auf Jessica Krüger

von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven, Anja Rubitzsch und Prof. Dr. Thomas Weigend 

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I. Zum Anliegen unseres Beitrags

Das deutsche Strafrecht macht den Gerichten für die Strafzumessung bekanntlich nur wenige Vorgaben. Die Strafrahmen sind weit und die in § 46 StGB genannten Faktoren vage. Bestehen für richterliche Entscheidungen erhebliche Spielräume, so bedarf es eines kritischen Blicks auch durch die Wissenschaft.

Das von den Verfassern Hoven und Weigend geleitete Forschungsprojekt „Gerechte Strafzumessung“ hat das Ziel verfolgt, Recht und Praxis der Strafzumessung in Deutschland zu analysieren, bestehende Probleme aufzuzeigen und konstruktive Lösungswege zu entwickeln. Durch eine deliktsspezifische Analyse der gerichtlichen Strafzumessungspraxis sollte das empirische Fundament für mögliche Reformbestrebungen im Bereich der Strafzumessung gelegt werden.[1]

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KriPoZ-RR 10/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 Redaktioneller Leitsatz:

Ist der Täter in einer Lage, die von einem großen inneren Druck geprägt ist, so kann dies dazu führen, dass dieser nicht selbstbestimmt handelt und ein freiwilliger Rücktritt ausgeschlossen ist.

Sachverhalt:

Der sozial weitgehend isoliert lebende und intelligenzgeminderte Angeklagte entwickelte zum Ende des Jahres 2021 eine Neigung zu dem Konsum gewalttätiger Pornographie mit nekrophilen Inhalten. Am Tattag, seinem 28. Geburtstag, ist er mit einem Arbeitskollegen zum Austausch eines Fensters zur Wohnung der 27-jährigen Nebenklägerin gefahren. Nachdem er kurzzeitig mit der Nebenklägerin alleine in der Wohnung war, überkamen ihn sexuelle Gewaltphantasien. Er entschloss sich nun, die Nebenklägerin zu töten und mit ihr sodann den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Nachdem die Nebenklägerin dem Angeklagten das Fenster im Bad zeigte und diese vor dem Angeklagten aus dem Bad tat, schlug der Angeklagte dieser mit der stumpfen Schlagseite des Hammers wuchtig auf den Kopf. Die Nebenklägerin stürzte auf den Boden; beim Versuch, zu entkommen, hielt der Angeklagte diese fest und schlug ihr mittels elf Hammerschläge weiter auf den Kopf. Angesichts des massiven Verletzungsbildes ließ seine sexuelle Erregung jedoch nach und er entschloss sich gegen die Vornahme sexueller Handlungen.

Nun wurde dem Angeklagten die Aussichtslosigkeit seines Verhaltens bewusst. Er ging aus der Wohnung raus und lief ziellos vor dieser entlang; er fürchtete hierbei erheblich um seine Zukunft. Ihm kam spontan die Idee, den Tatverdacht auf einen vermeintlichen Einbrecher zu lenken und dessen Verfolgung vorzutäuschen. Er forderte zwei Zeuginnen auf, für die Nebenklägerin Hilfe zu holen. Zudem sprach er eine weitere Zeugin an, um vor dieser weiter seine Suche nach dem Einbrecher vorzutäuschen. Beim Eintreffen des Notarztes wies er die eintreffenden Polizei- und Rettungskräfte vor Ort ein. Die Nebenklägerin konnte gerettet werden.

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch gem. § 24 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 StGB abgelehnt. Für einen beendeten Versuch i.S.d. § 24 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StGB sei anerkannt, dass ein Rücktritt nur möglich ist, wenn der Täter überzeugt ist, dass der Erfolg noch herbeigeführt werden könne. Jedoch wirke der Rücktritt nicht strafbefreiend, wenn der Täter sich infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sehe, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Handlung vorzunehmen. Entscheidend sei hierbei, ob ein Umstand für den Täter ein „zwingendes Hindernis“ sei. Diese Maßstäbe seien grundsätzlich auch bei dem beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB anzuwenden. Entscheidend sei, ob der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ bliebe. Daran könne es im Ausnahmefall fehlen, wenn gerade die seelische Erschütterung des Täters ein zwingender Grund für die Verhinderung des Erfolgseintritts war.

So sei es im vorliegenden Fall. Nach der Auffassung des Senats befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt, als der Angeklagte die Zeugen ansprach, in einer Situation geprägt von großem innerem Druck, sodass er hierbei zu selbstbestimmtem Handeln nicht mehr in der Lage gewesen sei.

 

Möglichkeiten der Anstiftung eines strafunmündigen Kindes

BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 5 StR 200/23 (Volltext)

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[…]

Gründe:

1      Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 13.9.2023 – Az. 5 StR 200/23

von Dr. Lorenz Bode

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Dieser zur Aufnahme in die amtliche Entscheidungssammlung „BGHSt“ vorgesehene Beschluss enthält wichtige Ausführungen zur strafbaren Beteiligung in Fällen, bei denen es um die vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat eines Strafunmündigen geht.

I. Zum Sachverhalt

Dem Sachverhalt[1] nach wirkte der Angeklagte auf einen (wie er wusste) 11-Jährigen ein, damit dieser seine eigene Mutter abends im Bett mit einem Messer töte. Dazu zeigte der Angeklagte dem Minderjährigen auch ein Video, in dem eine entsprechende Tötungsszene zu sehen war. Weitergehende Vorgaben zur Tatbegehung machte er nicht. Der Angeklagte sagte dem Kind jedoch ausdrücklich, dass er die Tat nicht selbst begehen könne, da ihn sonst eine Strafe und das Gefängnis erwarte, während der 11-Jährige, da er noch klein sei, nicht mit einer Strafe rechnen müsse. Zugleich versprach der Angeklagte dem Kind verschiedene Vorteile (etwa Süßigkeiten) als Belohnung für die Tatausführung.

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Dominik Brodowski: Die Evolution des Strafrechts. Strafverfassungsrechtliche, europastrafrechtliche und kriminalpolitische Wirkungen auf Strafgesetzgebung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Nomos, ISBN: 978-3-8487-8676-3, S. 850, Euro 189,00.

Die monumentale Habilitationsschrift von Brodowski untersucht die strafverfassungsrechtlichen, europarechtlichen und kriminalpolitischen Wirkmechanismen, die die aktuelle „Evolution“, d.h. die Entwicklung des Strafgesetzbuchs in Deutschland, prägen (S. 35).

Begonnen wird mit Vorbemerkungen zu den Säulen des Verfassungsrechts, der Kriminalpolitik und Strafgesetzgebung, bevor im zweiten Teil „Statisches und Dynamisches im Strafrecht“ beschrieben wird (S. 79). § 1 begibt sich auf die „Spurensuche“ danach, welche Wirkmechanismen dafür verantwortlich sind, dass in etlichen Teilen des Strafgesetzbuchs eine große legistische Trägheit herrscht (S. 81). So folge aus der unbefristeten Fortgeltung des Strafgesetzbuches eine reduzierte Möglichkeit, einzelne Strafvorschriften einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen (S. 87).

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