Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit

Richtlinienvorschläge: 

 

Am 8. April 2022 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit. Damit soll nicht nur die polizeiliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit, sondern auch die des Zolls durch die Festlegung gemeinsamer Standards verbessert werden. 

Im Einzelnen: 

  • „Präzisierung und Angleichung der Einsatzregeln für grenzüberschreitende Strafverfolgungsmaßnahmen zur Überwachung und Festnahme von Kriminellen und Terroristen bei der Observation, der Nacheile, gemeinsamen Streifen und sonstigen gemeinsamen Einsatzformen über nationale Hoheitsgebiete hinweg.

  • Fernzugang zu eigenen Datenbanken durch Polizeibeamtinnen und -beamte, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, und Nutzung sicherer Kommunikationsmittel, die auch in einem grenzüberschreitenden Kontext funktionieren.

  • Ausweitung der Rolle der bestehenden Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll, die zu gemeinsamen Polizeidienststellen ausgebaut werden sollen, die nicht nur Informationen austauschen, sondern auch gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen auf der Grundlage gemeinsamer Risikoanalysen planen, unterstützen und koordinieren können.

  • Einsatz gezielter gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen in bestimmten Grenzgebieten innerhalb der EU auf der Grundlage vorheriger Analysen, um die Schleusung von Migranten zu bekämpfen und den illegalen Aufenthalt von Migranten und die grenzüberschreitende Kriminalität im Zusammenhang mit irregulärer Migration zu verhindern und aufzudecken sowie um Menschenhandel zu bekämpfen und Opfer zu identifizieren und zu schützen.

  • Einrichtung einer Koordinierungsplattform zusammen mit der Kommission und Europol, um gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen in der gesamten EU zu unterstützen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu verbessern, um Kriminalität zu verhindern oder die Bekämpfung spezifischer Kriminalitätswellen an wichtigen Orten oder zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel touristische Gebiete, wichtige kriminelle Knotenpunkte, Feriensaison) zu unterstützen sowie um Unterstützung bei Massenveranstaltungen (zum Beispiel große Sportveranstaltungen, internationale Gipfeltreffen) oder bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen zu leisten.

  • Ausweitung gemeinsamer Aus- und Fortbildungsprogramme sowie gemeinsamer Austauschprogramme für Polizeischülerinnen und -schüler sowie lebens- langes Lernen für Beamtinnen und -beamte, die an der operativen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligt sind, sowie Entwicklung eines umfassenden europaweiten gemeinsamen Aus- und Fortbildungsprogramms für die operative grenzüberschreitende Zusammenarbeit, um eine echte EU- Polizeikultur zu etablieren.“

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat entsprechend Stellung zu nehmen (BR Drs. 4/1/22). 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinienvorschläge: 

 

Am 8. April beschäftigte sich er Bundesrat mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (BR Drs. 34/22). Ziel der Kommission ist es, über einen automatisierten Datenaustausch die polizeiliche Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten über die Grenzen hinweg zu verbessern. Dies beinhaltet ebenso die Zusammenarbeit mit EUROPOL. 

„Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Bereitstellung einer technischen Lösung für einen effizienten automatisierten Datenaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden, um sie auf einschlägige Daten hinzuweisen, die in der nationalen Datenbank eines anderen Mitgliedstaats verfügbar sind,

  • Sicherstellung, dass allen zuständigen Strafverfolgungsbehörden mehr einschlägige Daten, in Bezug auf die Datenkategorien, aus nationalen Datenbanken in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen,

  • Sicherstellung, dass den Strafverfolgungsbehörden einschlägige Daten, insbesondere in Bezug auf die Datenquellen, aus den Europol-Datenbanken zur Verfügung stehen,

  • Gewährleistung eines effizienten Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf die tatsächlichen Daten, die einem „Treffer“ entsprechen und in der nationalen Datenbank eines anderen Mitgliedstaats abrufbar sind,

  • Schaffung eines zentralen und durch eu-LISA gehosteten Routers, an den die mitgliedstaatlichen Datenbanken angebunden werden und der als Verbindungspunkt zwischen den Mitgliedstaaten fungiert,

  • Erweiterung der Datenkategorien um Gesichtsbilder und bestimmte biografische Daten aus Kriminalakten,

  • Schaffung von Abfragemöglichkeiten für Daten zu Vermissten und nicht identifizierten Verstorbenen,

  • Regelung von Folgeprozessen, einschließlich der Übermittlung von Kerndaten, Anwendung des sogenannten UMF-Formats (universelles Nachrichtenformat – Universal Message Format – UMF) als Standard für den automatisierten Datenaustausch und Verwendung des von Europol bereitgestellten Verfahrens SIENA (von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch – SIENA).

  • Einbindung von Europol und Verfügbarmachung biometrischer Daten von Drittstaaten zum Abgleich im Prüm-Verfahren.“

 

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat zu der Vorlage entsprechend Stellung zu nehmen (BR Drs. 34/1/22). 

 

 

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG COM(2021) 851 final

Richtlinienvorschläge:

 

Am 8. April 2022 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG COM(2021) 851 final. Mit der Richtlinie soll die Ermittlung und Strafverfolgung im Bereich der Umweltkriminalität verbessert und hierdurch der Schutz der Umwelt verstärkt werden. Umweltkriminalität birgt häufig das Problem grenzüberschreitender Sachverhalte. Daher sollen die umweltstrafrechtlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten angeglichen werden. Im Vergleich zur vorherigen Richtlinie (2008/99/EG) sieht der Vorschlag daher neue Straftatbestände vor und erweitert d Saktionsvorgaben für natürliche und juristische Personen. 

Folgende Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen:

  • Einsatzhindernisse von Polizeibeamten*innen durch unterschiedliche Regelungen auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates sollen durch die Festlegung gemeinsamer Standards beseitigt werden.
  • Sicherstellung des Fernzugriffs für Polizeibeamte*innen auf eigene Datenbanken, wenn sie in anderen Mitgliedsstaaten tätig werden. Darüber hinaus Bereitstellung von sicheren Kommunikationsmitteln, die grenzüberschreitend funktionieren.
  • Ausbau der gemeinsamen Zentren von Polizei und Zoll zu gemeinsamen Dienststellen mit gemeinsamen Einsatzformen im Grenzgebiet.
  • Gemeinsame Einätze zur Bekämpfung von Schleusungskriminalität und Menschenhandel.
  • Einrichtung einer Koordinierungsplattform für die Mitgliedsstaaten. 
  • Einrichtung von Austausch-, Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Förderung einer gemeinsamen EU-Polizeikultur.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat zu dem Richtlinienvorschlag Stellung zu nehmen (BR Drs. 27/1/22). Diese wird direkt an die Kommission übermittelt. 

 

Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland haben am 8. März 2022 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 103/22). Ziel des Entwurfes ist es, die strafrechtliche Verfolgung der Verunglimpfung Verstorbener nicht mehr uneingeschränkt von einer Strafantragstellung der Angehörigen abhängig zu machen, so dass bei Bejahung eines öffentlichen Interesses auch eine Strafverfolgung von Amts wegen in Betracht kommt. Zudem soll ein Antragsrecht des letzten Dienstvorgesetzten ergänzt werden, wenn besonders verletzende Äußerungen getätigt werden, die im Zusammenhang mit der Dienstausübung des Verstorbenen in seiner Funktion als Amtsträger stehen. 

Hintergrund des Antrags ist das Tötungsdelikt vom 31. Januar 2022 zum Nachteil einer Polizeibeamtin und eines Polizeibeamten bei Kusel. Die zuständige Ermittlungsgruppe hat in dem Zusammenhang 736 Hasskommentare in den sozialen Medien gefiltert, von denen bei 509 Kommentaren eine strafrechtliche Relevanz zu bejahen ist. Auch Angehörige wurden in den Kommentaren nicht ausgenommen. Soziale Medien mit einer derart großen Reichweite und Schnelligkeit seien bei der damaligen Konzeption des § 189 StGB als absolutes Antragsdelikt noch unbekannt gewesen. Jedoch seien „(d)ie den Verlust betrauernden Angehörigen als Opfer von solchen, ihre nahen Angehörigen betreffenden Straftaten anzusehen. Sie treten quasi an deren Stelle. Durch die wiederkehrende Konfrontation mit den ehrverletzenden, herabwürdigenden Äußerungen werden deren belastende psychische Auswirkungen verstärkt und verlängert. Der Prozess der Konfrontation mit derartigen Äußerungen kann sich über Wochen hinziehen und den Angehörigen jedesmal erneut emotionale Wunden zufügen, die die Trauerbewältigung erschweren.“

Daher sieht der Gesetzentwurf die Ergänzung des § 194 Abs. 2 StGB vor, die eine strafrechtliche Verfolgung von Taten gemäß § 189 StGB auch ohne Strafantrag der Angehörigen und bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses vorsieht. Das Antragsrecht des Dienstvorgesetzten soll in § 194 Abs. 3 StGB ergänzt werden. 

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben bereits ihre Empfehlung zur Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag ausgesprochen (BR Drs. 103/1/22). Einen entsprechenden Entschluss fasste das Plenum in seiner Sitzung am 8. April 2022 und brachte den Entwurf am 27. Mai 2022 auf den Weg. 

Corona Verordnung Bund

Änderungshistorie der Rechtsakte:

Änderungshistorie der CoronaEinreiseVO:

KriPoZ-RR, Beitrag 08/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – 3 ZB 4/21: Unterbindungsgewahrsam wegen Verstoßes gegen Coronaschutzverordnung zulässig

Sachverhalt:

Bei einer Versammlung in der Kölner Altstadt im Dezember 2020 hat sich der Beschwerdeführer geweigert einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen. Die Pflicht zum Tragen eines solchen ergab sich aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Bei der Identitätsfeststellung durch die Polizei kam es zu massivem körperlichem Widerstand durch den Beschwerdeführer, woraufhin dieser bis zum Ende der Versammlung in Gewahrsam genommen wurde. Das AG und das LG erklärten die Anordnung mangels Rechtsfehler für zulässig.

Entscheidung des BGH:

Der 3. Strafsenat des BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde verworfen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Coronaschutzverordnung NRW bestand eine Pflicht zum Tragen einer Maske im Gebiet Köln Altstadt. Eine solche Anordnung sei ordnungsgemäß ergangen. Auch würden die Rechtsvorschriften kein Verfassungsrecht verletzen. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ermächtige zur Freiheitsentziehung. Zur Unterbindung der Ordnungswidrigkeit sei die Maßnahme weder dem Grunde noch der Dauer nach zu beanstanden gewesen.

Anmerkung der Redaktion:

Bei der streitentscheidenden Coronaschutzverordnung NRW handelt es sich um die ab dem 16.12.2020 gültige Fassung. Die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW finden Sie hier.

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Verbot als Gebot. Zur geplanten Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche aus verfassungsrechtlicher Perspektive
von Benedict Pietsch, M.A., M. Iur.

Catcalling - Umfrage zur Strafwürdigkeit von verbaler sexueller Belästigung 
von Miriam Gemmel und Johanna Immig

Praktiziertes Coronaleugnen als Problem der Überzeugungstäterschaft? 
von Sebastian Prosche 

"Corona-Spaziergänge" - versammlungsrechtliche Verbote in Gestalt der Allgemeinverfügung? 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel und Ref. iur. Raphael Schorlemer 

Drohungen und Tötungsaufrufe über Instant-Messaging-Dienste - Eine materiell-rechtliche Bestandsaufnahme 
von Stefan Kim

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNG

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und das Verbot der Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale 
BVerfG, Beschl. v. 9.2.2022 - 2 BvL 1/20

Möglichkeit der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bei Anwendung von physischem oder psychischem Druck durch einen Verdeckten Ermittler
BGH, Urt. v. 16.12.2021 - 1 StR 197/21

Unzulässige Tatprovokation durch staatliche Ermittler - Voraussetzungen und Folgen
Anmerkung zu BGH, Urt. v. 16.12.2021 - 1 StR 197/21
von Prof. Dr. Thomas Weigend

BUCHBESPRECHUNGEN

Yannic Hübner: Rechtsstaatswidrig aber straflos? Der agent provocateur-Einsatz und seine strafrechtlichen Konsequenzen 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Daniel Müller: Cloud Computing. Strafrechtlicher Schutz privater und geschäftlicher Nutzerdaten vor Innentäter-Angriffen de lege lata und de lege ferenda
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

"Medizinrecht aktuell: Triage - Recht zwischen Leben und Tod" 
von Erik Scheiter und Tom Hendrik Becker

 

 

 

 

Verbot als Gebot? Zur geplanten Streichung des „Werbeverbots“ für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB) aus verfassungsrechtlicher Perspektive

von Benedict Pietsch, M.A., M. Iur. 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Mit der geplanten Streichung des § 219a StGB steht die Aufhebung des strafrechtlichen „Werbeverbots“ für Schwangerschaftsabbrüche unmittelbar bevor. Der vorliegende Beitrag zeigt die Funktion der umstrittenen einfachgesetzlichen Vorschrift, die sich aus dem zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Anforderungsprofil ergibt. Danach fungiert § 219a StGB als essentieller Bestandteil des Konzepts zum Schutz des ungeborenen Lebens. Vor diesem Hintergrund vermag der auf die Streichung des § 219a StGB zielende Regierungsentwurf weder von seiner Zielrichtung noch konzeptionell zu überzeugen; die mit § 219a StGB aufgeworfene Problematik erscheint in der Sache unbegründet, die Vereinbarkeit eines „modernen“ Abtreibungsrechts mit dem Grundgesetz ist fraglich. Daher sollte die geplante Aufhebung der Vorschrift vom Gesetzgeber nochmals dringend überdacht werden.

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Catcalling – Umfrage zur Strafwürdigkeit von verbaler sexueller Belästigung

von Miriam Gemmel und Johanna Immig

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Im Mittelpunkt des folgenden Beitrags steht die Analyse und Erörterung der von den Verfasserinnen durchgeführten Umfrage zur Strafwürdigkeit von verbaler sexueller Belästigung. Explizit wurde die öffentliche Wahrnehmung sowie Ansichten bezüglich der rechtlichen Ahndung von sog. Catcalling erfragt. Den Ergebnissen zufolge kann es sich hierbei um strafwürdiges Unrecht handeln. Da dieses nach jetziger Rechtslage nicht vollumfänglich erfasst wird, werden schließlich mögliche Wege der Ahndung vorgestellt und bewertet.

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Praktiziertes Coronaleugnen als Problem der Überzeugungstäterschaft?

von Sebastian Prosche 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Das Phänomen der sog. Überzeugungstäterschaft ist ein altes Problem, das in Zeiten Corona-spezifischer Freiheitsbeschränkungen neu an Bedeutung gewinnt: Eine erhebliche Zahl von Verstößen wird durch Täter[1] begangen, die dies aus politischer oder moralischer Überzeugung tun. Aus diesem Grunde ist es lohnenswert, die vertretenen Lösungen zur Überzeugungstäterschaft darzustellen und anhand aktueller Beispiele herauszustellen, welche Lösung die überzeugendste ist.

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