Künstliche Intelligenz und Kriminalität

von Wiss. Mit. Hauke Bock und Prof. Dr. Katrin Höffler

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Abstract
Kriminalität ist letztlich eine Spielart menschlichen Verhaltens. Da das menschliche Verhalten von der Implementierung Künstlicher Intelligenz (KI) verändert wird, geschieht dies auch mit diesem besonderen Bereich, der Kriminalität. Während dies für einzelne Phänomene – so z.B. beim automatisierten Fahren – teilweise schon breit auch von den hiesigen Strafrechtswissenschaften aufgegriffen wurde, ist ein grundsätzlicher Blick auf die verschiedenen betroffenen Ebenen (Täter*innen, Taten, Opfer und Verbrechenskontrolle) vor allem in der englischsprachigen Literatur zu finden.[1] Daher soll durch diesen Beitrag eine kriminologische Perspektive, modelliert durch das hiesige Strafrecht als Bezugspunkt, ergänzt werden.

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Sitzungspolizeiliche Richterfürsten? Rechtsschutzdefizite bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen im Strafprozess

von PD Dr. Lars Berster

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Abstract
Der Beitrag diagnostiziert einen Mangel an Rechtssicherheit und -einheitlichkeit sowie schließungsbedürftige Lücken in der gegenwärtigen Ausgestaltung des Rechtsschutzregimes gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen von Vorsitzenden in der strafprozessrechtlichen Hauptverhandlung gem. § 176 GVG. Insbesondere vor dem Hintergrund des nach neuerem Verständnis auch richterliche Eingriffsakte umfassenden Gebots effektiven Rechtschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG plädiert er für eine klärende Regelung durch den Gesetzgeber.

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Grenzüberschreitungen – Anmerkungen zu den Tatbestandsvorgaben im Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

von Prof. Dr. Martin Heger

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Abstract
Im Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hat die Kommission auch Vorschläge für Straftaten unterbreitet. Dabei ist die Kompetenzgrundlage in Art. 83 Abs. 1 AEUV aber fraglich, denn der Vorschlag für Vergewaltigung zielt nicht auf grenzüberschreitende Kriminalität und die Vorgaben zu Cybercrime Delikten sind angesichts der dafür vorgesehenen Mindesthöchststrafe keine schwere Kriminalität. Daher werden mögliche Reaktionen auf der Ebene der EU wie der Mitgliedstaaten erörtert. Schließlich wird der Umsetzungsbedarf der Vorgaben in Deutschland analysiert.

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Die Grenzen der Verantwortung des Compliance-Officers vor dem Hintergrund der Rolle der Geschäftsleitung – Rechtlicher Ansatz in Argentinien

von RAin Dorothea Garff

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Abstract
Sowohl in nationalen als auch in internationalen Unternehmen nimmt die Zahl der Compliance Officer zu. Die Ausübung dieser Tätigkeit ist herausfordernd, da den Compliance Officer eine Reihe von Pflichten und Haftungstatbeständen treffen. Der Beitrag analysiert zunächst die Figur des Compliance Officers und seine Rolle in der argentinischen Gesetzgebung. Sodann werden die Pflichten dargestellt, die Compliance Officer derzeit im argentinischen Recht treffen. Bei der Konturierung dieser Pflichten ist die Rolle Geschäftsleitung von wichtiger Bedeutung. Der Beitrag nimmt dabei die Position ein, dass die Regeln des argentinischen Gesellschaftsrechts eine strafrechtliche Garantenstellung des Compliance Officers begründen könnten. Weiterhin werden die in Argentinien wichtige Unabhängigkeit der Compliance-Funktion hervorgehoben sowie Sonderfälle der Haftung des Compliance Officers dargestellt. Abschließend wird im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rolle des Compliance Officers auf bewährte Praktiken in Management und Governance eingegangen.

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Wenn Opfer keine Hilfe suchen – Eine Online-Befragung zu Viktimisierung und Anzeigeverhalten bei Cyberkriminalität

von Jana Bader, Wiss. Mit. Benedikt Iberl und Wiss. Mit. Sarah Schreier, M.A.

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Abstract
Cyberkriminalität ist ein aktuelles und allgegenwärtiges Thema, bei dem nach wie vor großer Forschungsbedarf besteht; insbesondere das Anzeigeverhalten der Opfer stellt derzeit eine Forschungslücke dar. Die vorliegende Studie untersucht die Prävalenz von Cyberkriminalität und das Anzeigeverhalten nach Opferwerdung bei einer universitären Stichprobe. Es resultieren eine Viktimisierungshäufigkeit von 44 % und eine Anzeigehäufigkeit von 13 %. Neben der Einordnung der Ergebnisse in den Forschungsstand werden Gründe für die niedrige Anzeigebereitschaft diskutiert.

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BVerfG erklärt Eilantrag wegen Wiederaufnahme für teilweise erfolgreich – Vollzug des Haftbefehls wird unter Bedingungen ausgesetzt

BVerfG, Beschluss. v. 14.7.2022 – 2 BvR 900/22 – Volltext

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[…]

Gründe: 

1    Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer, der vor 39 Jahren vom Vorwurf des Mordes freigesprochen wurde, eine Verletzung in seinen Grundrechten durch die Zulassung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die damit verbundene Anordnung der Untersuchungshaft geltend. Mittelbar wendet er sich gegen § 362 Nr. 5 StPO, der mit dem am 30.12.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit (BGBl I S. 5252) als neuer Wiederaufnahmegrund eingefügt wurde. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er, den Haftbefehl bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen.

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Helge A. Wiechmann: Nonverbale Verhaltensweisen im Strafprozess

von Anke Arkenau 

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2022, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18439-2, S. 306, Euro 89,90.

Unmittelbar vom Titel der Dissertation angesprochen widme ich mich als Rezensentin dem vorliegenden Werk, das in seiner Intention, sich dem „für den Strafprozess stets aktuellen Phänomen, welches bisweilen weder in der Judikatur noch Schrifttum hinreichende Beachtung erfahren hat, respektive im Schatten der Polygraphen-Diskussion verborgen blieb“ (S. 5) zu widmen, insbesondere auch aus Praxisperspektive überaus reizvoll klingt. Im Kontext des Anliegens des Autors, „die Frage nach der Verwertbarkeit jener ‚unwillkürlichen Reaktionen‘ im Gerichtssaal aus einem interdisziplinären Ansatz heraus näher zu beleuchten“ (S. 5), mit dem Ziel, „praxistaugliche Lösungen anzubieten“ (S. 5), wirkt man eingeladen, sich direkt der Schlussbemerkung zu widmen, würde sich im Falle dessen jedoch dem Genuss der Herleitung berauben, was sich jede*r Einzelne im Falle der Zuwiderhandlung selbst vorzuwerfen hätte.

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Frederike Seitz: Die Tiefe Hirnstimulation im Spiegel strafrechtlicher Schuld. Eine praktische und theoretische Analyse

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-15958-1, S. 455, Euro 109,90.

Gleich zu Beginn ihrer Dissertation nennt Seitz ein paar praktische Beispiele, die die Frage aufkommen lassen, inwieweit die Tiefe Hirnstimulation Einfluss auf das Verhalten und letztlich auch die strafrechtliche Schuld nehmen kann. Unter der Tiefen Hirnstimulation – populärwissenschaftlich als Hirnschrittmacher bezeichnet – handelt es sich um eine Behandlung vorwiegend motorischer Erkrankungen, im Rahmen derer Systeme zur Tiefen Hirnstimulation operativ implantiert werden. Diese, zugegebener Maßen, sehr spezifische Thematik hat doch schon deshalb ihren Reiz, weil sie sich in das große und fundamentale Thema strafrechtlicher Schuldzuschreibung einbettet.

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KriPoZ-RR, Beitrag 16/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 07.06.2022 – 5 StR 332/21: Zur Reichweite des Verwertungsverbotes des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO

Amtlicher Leitsatz:

Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gilt absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten.

Sachverhalt:

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte sich in 54 Fällen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Im Ermittlungsverfahren hatte der Angeklagte eine Einlassung abgegeben, welche bezogen auf eigene Angaben gemäß § 136a StPO für unverwertbar gehalten wurde. Angaben zu anderen Tatbeteiligten waren von der Unverwertbarkeit nicht umfasst. Das LG Flensburg hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung angeordnet. Der Angeklagte legte Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Entgegen der im Schrifttum vertretenden Auffassung, wonach „auch im Fall eines Beweisverwertungsverbots gemäß § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO die entlastenden Angaben des Beschuldigten gleichwohl verwertbar sein sollen“, hat der Senat entschieden, dass das Verwertungsverbot absolut gelte. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO umfasse auch die Angaben, die Mitbeschuldigte betreffe, also zugunsten dieser ausfalle. Bemühungen des Angeklagten zur Aufklärung seien nicht im Rahmen des § 31 BtMG zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Strafzumessung. 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023: BGBl. I 2023, Nr. 203

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 19. Juli 2022 einen Referentenentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts auf den Weg gebracht. Die Fachverbände hatten zunächst bis zum 24. August 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen finden Sie hier. Der Entwurf bezieht sich auf die bereits im Koalitionsvertrag festgestellten Bereiche der Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.

Zu den einzelnen Bereichen: 

  • Ersatzfreiheitsstrafe § 43 StGB

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde schon vielfach im Zusammenhang mit dem Schwarzfahren diskutiert. Zuletzt gab es am 16. Juni 2022 einen Vorstoß durch die Fraktion Die Linke, die einen Gesetzentwurf zur Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein in den Bundestag einbrachte (BT Drs. 20/2081) und damit die Diskussion um die Entkriminalisierung des Schwarzfahrens erneut ins Rollen brachte. Der Entwurf ist wortgleich zu der Initiative aus 2018 (BT Drs. 19/1115). Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Insgesamt seien die Zahlen der Personen, die wegen einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen in den letzten zwei Jahren kontinuierlich gestiegen. Grundsätzlich erfülle die Ersatzfreiheitsstrafe auch ihre Funktion, da eine drohende Vollstreckung einen wesentlichen Tilgungsdruck für die Geldstrafe setze. Eine Untersuchung des Kriminologischen Dienstes NRW aus 2018 zeige, dass Zahlungsunwillige kurz vor oder noch nach Strafantritt die Geldstrafe zur Abwendung zahle. Trotzdem sei die tatsächliche Vollstreckung so weit wie möglich zu vermeiden, da bei einer kurzen Haftzeit von 30 bis 60 Tagen eine wirkliche Resozialisierung nicht zu erreichen sei. Schlimmer sei vielmehr, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zu einer weiteren Entsozialisiserung führen könnte, da viele Betroffene den Arbeitsplatz oder die Wohnung in dieser Zeit verlieren. Ergänzend komme hinzu, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für die Länder erhebliche Kosten verursache. Eine bundeseinheitliche Regelung soll daher eine Reduzierung der zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafen ermöglichen. Der Entwurf sieht daher vor, den Umrechnungsmaßstab des § 43 StGB zu ändern. Künftig sollen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. 

  • Strafzumessung § 46 Abs. 2 StGB

Straftaten, deren Motivlage sich auf das Geschlecht des Opfers oder seiner sexuellen Orientierung beziehen, sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Von Gewalttaten gegen Frauen in der Partnerschaft, über Hassreden im Internet gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen oder queere Menschen (LSBTI), die Angriffe in der analogen und digitalen Welt sind vielfältig. Bislang ermöglicht § 46 StGB „menschenverachtende“ Beweggründe strafschärfend zu berücksichtigen, worunter auch das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung erfasst sind. Dennoch seien in der Rechtspraxis bei der Ahndung solcher Taten Defizite erkennbar. So berücksichtige bspw. die höchstrichterliche Rechtsprechung eine zeitnahe Intimbeziehung zwischen Täter*in und Opfer einer Sexualstraftat häufig nicht nur strafschärfend, sondern auch strafmildernd, was in der Vergangenheit bereits häufig durch die Literatur kritisiert worden sei. Der Entwurf sieht daher vor, „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive bekräftigend in § 46 Abs. 2 StGB zu ergänzen, um ein klares Zeichen gegen Hasskriminalität gegen die genannten Gruppen zu setzen. Vor allem aber soll die Bedeutung der Gleichwertigkeit der Geschlechter und die Freiheit des Auslebens der sexuellen Orientierung hervorgehoben werden. 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte hierzu:
„Geschlechtsspezifische Gewalt muss als solche benannt und mit der notwendigen Strenge bestraft werden. Um dies sicherzustellen, werden wir das Strafgesetzbuch ergänzen. Wir werden betonen und bekräftigen, dass „geschlechtsspezifische“ Motive bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Auch in unserem Land ist das Ausmaß gerade frauenfeindlicher Gewalt erschütternd. Jeden Tag erfahren Frauen Gewalt durch Männer – weil sie sich männlichem Herrschaftswahn widersetzen. Kein Mann darf sich anmaßen, über das Leben einer anderen Frau zu bestimmen. Die Anpassung gilt auch für Taten, die sich etwa gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität von Menschen richten. Und auch „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive werden wir ausdrücklich im Gesetz benennen. Wer Menschen wegen ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung angreift, handelt ebenfalls unserer Werteordnung in besonders eklatanter Weise zuwider.“

  • Auflagen und Weisungen (§§ 56c, 59a StGB, 153a StPO)

Die ambulanten Maßnahmen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung und der Verfahrenseinstellungen unter Auflage sollen ausgeweitet werden. Ihnen kommt im Rahmen der Resozialisierung des Täters oder der Täterin und der spezialpräventiven Unterstützung der Lebensführung eine besondere Rolle zu. Die gelte insbesondere für die Therapieweisung im Rahmen von Gewalt- und Sexualstraftaten. Der Gesetzgeber habe daher in der Vergangenheit bereits mehrfach die Bedeutung der Therapieweisung betont und die Anordnungsmöglichkeiten ausgebaut. Verschiedene Wirksamkeitsstudien zur Therapieweisung seien zudem zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade eine signifikante Risikominimierung bei bislang unbehandelten Straftätern dafür spreche, Therapieweisungen nicht nur für entlassene Straftäter*innen zu prüfen und anzuordnen, sondern verstärkt auch zu Beginn möglicher Deliktskarrieren, wenn eine entsprechende Straftat noch vergleichsweise milde bestraft wird, einzusetzen. Außerdem seien ambulante Therapien sogar als effektiver anzusehen als die, die im Vollzug durchgeführt werden. Daher sei es angezeigt, die Möglichkeit und Bedeutung der ambulanten Therapieweisung im Gesetz noch deutlicher hervorzuheben. Dies soll auch den Gerichten den Weg verdeutlichen, die Erteilung einer solchen Weisung öfter in Betracht zu ziehen. Der Entwurf sieht konkret vor, die Möglichkeit einer Therapieweisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c StGB), der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB) und des Absehens von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) ausdrücklich zu normieren. Für die Verwarnung mit Strafvorbehalt soll zusätzlich die Möglichkeit einer Anweisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Arbeitsauflage) geschaffen werden. 

  • Maßregelrecht – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB

Im Oktober 2020 wurde auf Initiative der Gesundheit- und Justizministerkonferenz durch das BMJV eine Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Prüfung des Novellierungsbedarfs zum Recht zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ins Leben gerufen. Am 13. Januar 2022 veröffentlichte das BMJ schließlich den Abschlussbericht. Er enthält einen Regelungsvorschlag, der sich stärker auf die Unterbringung von wirklich behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Straftäter*innen beschränkt um die Entziehungsanstalten zu entlasten. Die Zahl der Personen, die in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB untergebracht sind, hat sich in den letzten 25 Jahren mehr als verzehnfacht (1995 waren es 373 Personen, 2020 waren es 4.677 Personen). Problematisch sei aber nicht nur die steigende Zahl der in der Entziehungsanstalt Untergebrachten sondern auch der Wandel der Struktur der Klientel. „Der Anteil an Untergebrachten mit einem Betäubungsmitteldelikt (§§ 29 bis 30 BtMG) als Einweisungsdelikt hat sich seit 1995 (9,2 %) bis 2017 (30,9 %) mehr als verdreifacht; auch der Anteil der zugrundeliegenden Körperverletzungsdelikte (§§ 223 bis 231 StGB) hat sich von 18,6 % (1995) auf 26,3 % (2017) spürbar erhöht. Gravierend ist auch der Wandel beim Anteil der voll Schuldfähigen: Während dieser 1995 noch bei 20 % lag, betrug er 2017 mit knapp 60 % (59,8 %) das Dreifache.“

In jüngster Vergangenheit wurden daher bereits viele Änderungsbedarfe diskutiert (das Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie finden Sie hier; sowie Beiträge von Querengässer/Berthold – Plädoyer für die Streichung der „Behandlungsprognose“ aus § 64 StGB, in: KriPoZ 2022, 8 ff. und Querengässer/Baur/Berthold – Skizze eines neuen 64 StGB, in: KriPoZ 2022, 168 ff.). Zuletzt brachte die Fraktion CDU/CSU am 11. Mai 2022 einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in den Bundestag ein (BT Drs. 20/1723). Um eine Entlastung des Maßregelvollzugs zu erreichen sieht der Entwurf zunächst vor, die Orientierung der Reststrafaussetzung am Halbstrafenzeitpunkt abzuschaffen. Damit soll in Zukunft die vorzeitige Aussetzung zur Bewährung nur noch ab dem Zweidrittelzeitpunkt möglich sein (§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB-E). Nähere Informationen dazu finden Sie hier

Auch der Referentenentwurf sieht das geltende Recht in Teilbereichen den veränderten Gegebenheiten als nicht mehr gerecht an. Er sieht vor, die Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung nach § 64 StGB-E in mehrfacher Hinsicht enger zu fassen:

    • „Der Zeitpunkt für eine Reststrafenaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt wird, auch für die Berechnung eines etwaigen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe, an den bei der reinen Strafvollstreckung üblichen Zweidrittelzeitpunkt angepasst (§ 67 Abs. 2 und 5 StGB-E).“

„§ 67 wird wie folgt geändert: 

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Strafe ist“ die Wörter „in der Regel“ und nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „erster Halbsatz“ eingefügt. 
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

„Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind.“ 

    • In der StPO wird klarstellend die sofortige Vollziehbarkeit für Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB normiert, mit denen die Behandlung wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärt wird (§ 463 Abs. 6 S. 3 StPO-E).

„In § 463 Absatz 6 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ‚; für Entscheidungen nach § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit (§§ 307 und 462 Absatz 3 Satz 2)‘ eingefügt.“

    • Eine Schärfung des Kausalitätserfordernisses zwischen „Hang“ und „Anlasstat“ soll klarstellen, dass als wesentliches Merkmal eines Hanges das Bestehen einer Substanzkonsumstörung vorliegen muss, „deren Behandlungsbedürftigkeit sich in einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit manifestiert hat“ und ein symptomatischer Zusammenhang zwischen „Hang“ und der rechtswidrig begangenen Tat („Anlasstat“) gegeben sein muss. Zusätzlich werden die Anwendung auf die Fälle begrenzt (§ 64 S. 2 StGB-E), in denen das Erreichen des Unterbringungsziels „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist. In Anlehnung an vergleichbare Regelungen im Strafgesetzbuch, etwa in § 63 S. 1 StGB, soll hierfür eine ‚Wahrscheinlichkeit höheren Grades‘ erforderlich sein, die durch Tatsachen belegt sein muss.“

„§ 64 wird wie folgt geändert: 

a) In Satz 1 werden die Wörter „sie im Rausch begangen hat oder die“ durch das Wort „überwiegend“ ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert“ eingefügt. 
b) In Satz 2 werden die Wörter „eine hinreichend konkrete Aussicht besteht“ durch die Wörter „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“ ersetzt.“

 

Am 21. Dezember 2022 hat das Bundeskabinett den vom BMJ vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 10. Februar 2023 erstmalig mit dem Entwurf. Entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse hat er Stellung genommen (BR Drs. 687/1/22). Insbesondere sollen bei einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG therapeutische Maßnahmen ermöglicht werden. Am 15. März 2023 hat der Bundestag den Entwurf in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 17. April 2023 eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Gegenstand der Anhörung war ebenfalls ein Antrag der Fraktion Die Linke zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe (BT Drs. 20/4420). 

Die Experten bewerteten die Neuregelungen zur Ersatzfreiheitsstrafe unterschiedlich. Dr. Lea Babucke von der Universität Hamburg sah einen Schwerpunkt weniger bei der Ersatzfreiheitsstrafe selbst als in den im Gesetzentwurf ausgeführten flankierenden Maßnahmen um eine solche abzuwenden. Sie sprach sich gegen eine vollständige Streichung aus, betonte aber, dass die geplante Halbierung des Umrechnungsmaßstabes einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe der richtige Weg sei. Auch Dr. Angelika Allgayer (RiBGH) forderte, mehr Augenmerk auf die Abwendung des Vollzugs im Einzelfall zu lenken. Dr. Jenny Lederer vom DAV, Rechtsanwalt Prof. Dr. Helmut Pollähne und Dr. Nicole Bögelein vom Institut für Kriminologie der Universität zu Köln ging der Entwurf jedoch nicht weit genug. „Das Vorgeschlagene ist nichts Halbes und nichts Ganzes“, so Pollähne. Die drei Experten waren sich einig, dass zwischen Zahlungsunwilligen und Zahlungsunfähigen unterschieden werden müsse. In letztem Fall sollte schlussendlich auf einen Vollzug verzichtet werden. Dr. Jenny Lederer forderte zudem eine gerichtliche Anhörung vor dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe und zugleich eine Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Dr. Angelika Allgayer betonte, dass die geplanten Änderungen des Entwurfs im Bereich des Maßregelvollzugs sehr wichtig seien. Schon lange sei von forensischen Praktikern beklagt worden, dass die bestehenden Regelungen zu zu vielen und falsch Untergebrachten führten. Den Handlungsbedarf bestätigte ebenso Dr. Peter Brieger von der Aktion Psychisch Kranke e.V. Er warb schließlich dafür, über § 64 StGB intensiv „bis hin zu einer möglichen Abschaffung“ zu diskutieren. Prof. Dr. Helmut Pollähne äußerte sich zu den vorgesehenen Änderungen im Maßregelvollzug kritisch. Der Entwurf sei von einem „tendenziösen Missbrauchsdiskurs“ geprägt.Die Ausweitung von Weisungen und Auflagen bei der Bewährungsaussetzung wurde von den Experten positiv bewertet, wenngleich Brieger darauf hinwies, dass eine solche Regelung ins Leere laufe, wenn nicht genügend Behandlungsplätze für Psycho- und Sozialtherapien geschaffen würden. Die geplante Erweiterung der Strafzumessungsgründe stieß bei den Sachverständigen auf Ablehnung. Prof. Dr. Hans Kudlich von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg stellte klar, dass alle genannten Motive nach „gängiger Zumessungssystematik problemlos erfasst werden können“. Dem stimmte Richterin Allgayer zu und bezeichnete die vorgesehene Neuregelung in diesem Bereich als „symbolhafte Identitätspolitik“, für die das StGB der „falsche Ort“ sei. 

Am 24. Mai 2023 hat der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen beschlossen. Ergänzt wurde eine Regelung auf Vorschlag des Bundesrates zur Verfolgung bestimmter Straftaten (z.B. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) im Ausland. Damit nicht nur Personen in Deutschland für solche Taten verurteilt werden können, die zum Tatzeitpunkt Deutsche sind, soll § 5 StGB ergänzt werden. Der Personenkreis soll auf diejenigen, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben, erweitert werden. Außerdem soll § 40 Abs. 2 StGB auf Antrag der Koalitionsfraktionen dergestalt geändert werden, dass bei der gerichtlichen Festlegung von Geldstrafen darauf geachtet werde, „dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“. Außerdem begrüßte der Rechtsausschuss eine gezielte Entkriminalisierung von Bagatelldelikten und sprach sich insbesondere für eine Überprüfung des § 265a StGB aus. In Bezug auf die Regelungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ein Hinweis zum Umgang mit mangelnden Sprachkenntnissen bei Beurteilungen der Behandlungsprognose ergänzt werden.

Am 22. Juni 2023 wurde der Gesetzentwurf nach einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT Drs. 20/7026) im Bundestag angenommen. Am 7. Juli 2023 hat der Bundesrat in seiner Sitzung auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BGBl. I 2023, Nr. 203) wurde am 2. August 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt in Teilen am 1. Oktober 2023 in Kraft. Mit dem Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung und Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 18. August 2023 (BGBl. I 2023, Nr. 218) wurde die Reform der Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf den 1. Februar 2024 verschoben.