KriPoZ-RR, Beitrag 15/2022

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 14.07.2022 – 2 BvR 900/22: Eilantrag wegen Wiederaufnahme hat teilweise Erfolg 

Leitsatz der Redaktion:

Dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 103 Abs. 3 sowie Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG kommt […] ein größeres Gewicht zu als dem durch die Untersuchungshaft gesicherten staatlichen Strafverfolgungsinteresse.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1983 vom Vorwurf der Vergewaltigung und des Mordes durch das Landgericht Stade freigesprochen. Nachdem am 30.12.2021 das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit, mithin der neue Wiederaufnahmegrund § 362 Nr. 5 StPO in Kraft getreten ist, beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft im Februar 2022 Wiederaufnahme des Verfahrens und Erlass eines Haftbefehls.

Das Landgericht Verden erklärte den Wiederaufnahmeantrag für zulässig und ordnete die Untersuchungshaft an. Das für das Rechtsmittelverfahren zuständige OLG Celle verwarf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerden gegen die Beschlüsse des LG Verden.

Am 19.5.2022 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügte die Verletzung in Art. 103 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Wege der einstweiligen Anordnung. 

Entscheidung des BVerfG:

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das BVerfG teilweise stattgegeben. Die Verfassungsbeschwerde sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Vollzug des Haftbefehls wird unter Bedingungen ausgesetzt. Gemäß § 32 BVerfGG gelte ein strenger Maßstab, insbesondere, wenn ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll. Die Folgenabwägung habe ergeben, dass die für den Beschwerdeführer zu erwartenden Nachteile überwiegen würden. Es komme „[d]em grundrechtlichen Schutz aus Art. 103 Abs. 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 GG […] ein größeres Gewicht zu als dem durch die Untersuchungshaft gesicherten staatlichen Strafverfolgungsinteresse.“

Das BVerfG betont, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 362 Nr. 5 StPO offen sei und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. Werde jedoch der Vollzug des Haftbefehls aufrechterhalten, würden irreversible, in Art. 103 Abs. 3 GG intensiv eingreifende, nicht mehr korrigierbare Nachteile drohen.

In seiner Begründung geht das BVerfG ferner auf das Spannungsverhältnis des Rechtsinstituts Untersuchungshaft ein (Freiheitsrecht des Einzelnen vs. wirksamer Verbrechensbekämpfung) und stellt dar, dass hierbei unabhängig von der zu erwartenden Strafe abzuwägen sei. Der Sorge der Fachgerichte, der Beschwerdeführer würde sich bei Aussetzung des Haftbefehls dem späteren Strafverfahren entziehen, entgegnet das BVerfG mit den Besonderheiten in diesem Fall: die Straftat liege bereits über 40 Jahre zurück, in dieser Zeit sei der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und das Strafverfahren sei ohnehin zügig durchzuführen. 

Die Entscheidung erging mit 5:3 Stimmen.

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des OLG Celle vom 20.4.2022 finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 09/2022. Hintergründe zu der Debatte um die Einführung des § 362 Nr. 5 StPO finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 14/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 08.06.2022 – 5 StR 406/21: Zum Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis i.S.d. § 239 StGB

Amtlicher Leitsatz:

Bezugspunkt für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis in eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist der potentielle Fortbewegungswille.

Sachverhalt:

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen haben die Angeklagten die Geschädigte an einen anderen Ort verbracht. Das Einverständnis der Geschädigten in die Fahrt und in den Flug sei durch List erschlichen worden und ließe deshalb die Tatbestandsmäßigkeit nicht entfallen. Ein Verlust der Fortbewegungsfreiheit hat das LG Berlin mithin festgestellt.

Das Gericht hat die Angeklagten wegen Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Im Übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen. Gegen das Urteil legten die Angeklagten und die Generalstaatsanwaltschaft Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Der 5. Strafsenat hat sowohl die Revisionen der Angeklagten als auch des Generalstaatsanwaltes mangels Verletzung formellen und materiellen Rechts verworfen. Das durch List und Täuschung erschlichene Einverständnis der Geschädigten führe nicht dazu, dass der Tatbestand entfiele. 

Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach unter einer Freiheitsberaubung i.S.d. § 239 Abs. 1 StGB die „potentielle persönliche Bewegungsfreiheit“ falle. Hiervon umfasst sei auch, wenn die betroffene Person sich nicht wegbewegen will. „Entscheidend ist allein, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern. Ausschlaggebend ist mithin nur, ob der Betroffene sich ohne die vom Täter ausgehende Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es denn wollte.“, so der Senat. Entscheidend sei nicht, ob es zu einer Freiheitsbeschränkung komme.

Damit wendet sich der BGH gegen die im Schrifttum vertretene Auffassung, es sei nur die aktuelle Fortbewegungsfreiheit geschützt. Wortlaut, Systematik, Historie und Sinn und Zweck der Norm ließen keine andere Deutung zu als die der bisherigen Rechtsprechung des BGH

Entkriminalisierung von Cannabis

Gesetzentwürfe: 

  • Regierungsentwurf zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes – Nutzhanfliberalisierung: BT-Drs. 20/14043

Am 4. Dezember 2024 hat die Bundesregierung einen erneuten Änderungsentwurf zum Konsumcannabisgesetz auf den Weg gebracht. Ziel ist es, den Anbau von Nutzhanf zu liberalisieren, da er als nachhaltiger Rohstoff vielfältige Vorteile in Sachen Abmilderung des Klimawandels und Biodiversität bringe. Zuletzt seien die Anbauflächen in Deutschland rückläufig gewesen. Dies hänge vor allem mit rechtlichen und bürokratischen Hürden zusammen. Es gebe in Bezug auf verschiedene Regelungen ein hohes Maß an Unsicherheit beim Umgang mit Nutzhanf. Daher soll die Missbrauchsklausel in § 1 Nr. 9 lit. a Konsumcannabisgesetz gestrichen und ein neues Betätigungsfeld für den Indoor-Anbau von Nutzhanf etabliert werden. 

 

 

Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes: BGBl. I 2024, Nr. 207

Gesetzentwürfe:

Die Koalitionsfraktionen haben am 14. Mai 2024 einen Entwurf zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes auf den Weg gebracht. Es soll klargestellt werden, dass Anbauvereinigungen eine Erlaubnis zu versagen ist, „wenn sich das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung innerhalb des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet“, um die sichere Abgrenzung der Anbauflächen zu gewährleisten. Zudem sollen die Behörden hinsichtlich der Erlaubnis von Anbauvereinigungen einen Ermessensspielraum erhalten, „um die europarechtskonforme Zielrichtung des gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen für den persönlichen Eigenkonsum sicherzustellen“. Auch die Kontrollfrequenz der Vereinigungen soll flexibilisiert werden, um den Überwachungsbehörden einen größeren Handlungsspielraum zu ermöglichen. Flankierend soll der Inhalt der ersten Evaluation des Konsumcannabisgesetzes erweitert werden. Auf Wunsch der Länder können innerhalb der ersten Evaluation auch die „Auswirkungen der Besitzmengen sowie der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen evaluiert“ werden. 

Am 16. Mai 2024 wurde der Koalitionsentwurf in erster Lesung im Bundestag beraten und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Gesundheitsausschuss  überwiesen, der seine Empfehlung aussprach (BT-Drs. 20/11662). Am 6. Juni 2024 passierte der Entwurf schließlich in zweiter und dritter Lesung den Bundestag. Die Unionsfraktion, die AfD und Die Linke lehnten ihn ab. Am 14. Juni stimmte der Bundestag den Änderungen des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes zu. Das Gesetz wurde am 25. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes: BGBl. I 2024, Nr. 207) und trat bereits einen Tag später in Kraft. 

 

 

Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024: BGBl. I 2024, Nr. 109

 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 6. Juli 2022 einen Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung von Cannabis in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/2579). Damit kommt sie SPD, Grüne und FDP zuvor, da sie aufgrund inhaltlicher Differenzen eine Verzögerung bei der Ausarbeitung eines geeigneten Konzepts durch die Koalitionsfraktionen fürchtet. Der Entwurf sieht gem. §§ 31a und 29 Abs. 5 BtMG ein Absehen von Strafe bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse vor. Zusätzlich soll ein § 29b BtMG eingeführt werden, der die „geringe Menge“ bundeseinheitlich festlegt und in deren Rahmen der Besitz und der Anbau von Cannabis erlaubt ist. Wer die geringe Menge von 30g bis max. 180g überschreitet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden. 

 

„§ 29b – Recht auf Besitz und Ordnungswidrigkeiten 

(1) Volljährigen ist der Erwerb und Besitz von bis zu 30 g Cannabis oder Cannabisharz im Sinne der Anlage 1 zu diesem Gesetz erlaubt. 

(2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig. 

(3) Anbau und Aufbewahrung müssen für Kinder und Jugendliche unzugänglich erfolgen. 

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 

1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum festzulegen, 

2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen. 

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis mehr als 30 Gramm, aber höchstens 180 Gramm Cannabis besitzt. Ordnungswidrig handelt ebenfalls, wer ohne Erlaubnis im Bereich des befriedeten Besitztums eine Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen aufbewahrt oder mehr als drei weibliche Cannabispflanzen anbaut, aber eine Jahresernte von höchstens 18 Cannabispflanzen aufbewahrt oder höchstens 18 weibliche Cannabispflanzen anbaut. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.“ 

Am 15. März 2023 fand im Gesundheitsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Beraten wurde neben dem Gesetzentwurf der Linksfraktion auch ein Antrag der Fraktion CDU/CSU für eine bessere Patientenversorgung mit Medizinalcannabis (BT Drs. 20/5561).

Die Experten waren sich einig, dass der Zugang zu Medizinalcannabis vereinfacht werden müssen. Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken beklagte, dass nur etwas zwei Drittel der Anträge auf Zugang zu Medizinalcannabis positiv beschieden würde. Johannes Horlemann von der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin wies zudem auf die fehlende Sachkenntnis unter Ärzten hin. 

Hinsichtlich der Entkriminalisierung von Cannabis waren sich die Experten jedoch fast alle einige, dass der Entwurf der Linksfraktion hierzu nicht vollends geeignet sei. Robin Hofmann von der Universität Maastricht in den Niederlanden gab zu bedenken, dass das Vorhaben des Entwurfs weder mit dem Völkerrecht, noch mit dem Europarecht zu vereinen sei. Ferner stelle sich die Frage, wie bei der Einstufung einer Menge von 30 Gramm Cannabis als geringfügig noch zwischen Konsumenten und Händlern unterschieden werden solle. Eine Legalisierung sei letztendlich einer Entkriminalisierung vorzuziehen. Justus Haucap nahm in seiner Stellungnahme Bezug zum Schwarzmarkt. Dieser sei mit einer Entkriminalisierung alleine nicht zurückzudrängen. Allerdings lasse sich bei Polizei, Justiz und Strafvollzug eine geschätzte Kosteneinsparung von rund 1,3 Milliarden Euro pro Jahr erzielen. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter begrüßte im Grundsatz eine Entkriminalisierung von Cannabis, der Entwurf der Linksfraktion sei dahingehend aber noch etwas zu vage. Bei einer möglichen Legalisierung sollte allerdings der gesamte Herstellungs- und Vertriebsprozess legalisiert und kontrolliert werden. Hinsichtlich des Schwarzmarktes äußerte der BDK ebenfalls Bedenken. Dealer seien immer in der Lage, Drogen billiger anzubieten als offizielle Stellen. Der Deutsche Hanfverband und der Suchtforscher Heino Stöver sprachen sich für eine Entkriminalisierung von Cannabis aus, allerdings als eine Art Übergangslösung. Stöver betonte, dass damit der Schaden für die Gesellschaft und jeden Einzelnen reduziert werden könne, solange es noch kein Gesetz gebe, dass eine Legalisierung in vollem Umfang regele. Der DHV schilderte in seiner Stellungnahme in dem Zusammenhang, wie belastend ein Ermittlungsverfahren für den Konsumenten sein könne. Neben einer Hausdurchsuchung und Telekommunikationsüberwachung müsse auch mit erniedrigenden Leibesvisitationen gerechnet werden. 

Am 12. April 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit Eckpunkte eines 2-Säulen-Modells („Club Anbau & Regional-Modell“) zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene veröffentlicht. Die erste Säule betrifft den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-kommerziellen Eigenanbau von Cannabis. „Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben.“ Die Rahmenbedingungen dazu sollen in einem gesonderten Gesetz geregelt werden. Wer gegen diese verstößt, soll mit Bußgeldern, Zulassungsentzug bzw. Geld-und Freiheitsstrafen (bei mehrfachen Verstößen) belangt werden können. Eine Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt. Es dürfen max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat abgegeben werden. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat. Ein straffreier Besitz soll zum Eigenkonsum bis 25g möglich werden. Außerdem soll es möglich werden, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis im BZR eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht auf Antrag aus dem Register löschen zu lassen. „Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglichkeiten beendet“, so das Eckpunktepapier. Die zweite Säule bildet ein regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten. „Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht. Mit dieser Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.“ Die Projektlaufzeit soll 5 Jahre betragen. Beide Säulen sollen nun in konkrete Gesetzentwürfe einfließen. 

Anfang Mai wurde ein erster „Cannabis-Entwurf der Bundesregierung“ veröffentlicht, der laut Berichterstattung bereits Ende April 2023 in die Ressortabstimmung gegeben wurde.  Am 5. Juli 2023 wurde nun der Referentenentwurf des BMG öffentlich, auf den sich die Ressorts geeinigte haben. Er betrifft die erste Säule des 2-Säulen-Modells und damit den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-kommerziellen Eigenanbau von Cannabis. Ziel des Gesetzes ist es, „zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.“ 

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs: 

  • „Begrenzung der zulässigen Besitzmenge an Konsumcannabis außerhalb von Anbauvereinigungen auf 25 Gramm.

  • Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden.

  • Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben erforderlich, gesichert durch behördliche Kontrolle.

  • Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Weitergabe nur an volljährige Mitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters.

  • Konsumverbot von Cannabis in und in einer Schutzzone von 250 Metern Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten.

  • Begrenzte Weitergabemengen mit besonderer Begrenzung der Weitergabe an Heranwachsende mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf zehn Prozent.

  • Weitergabe von Konsumcannabis in kontrollierter Qualität und nur in Reinform, d.h. Marihuana oder Haschisch.

  • Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und für Anbauvereinigungen.

  • In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte.

  • Stärkung der Prävention: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sowie in den Anbauvereinigungen Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.“

Bei Nichteinhaltung der Cannabis-Umgangsformen sieht § 36 Abs. 1 CanG als Strafvorschrift bei vorsätzlicher Begehung eine  Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Im Vergleich dazu beträgt der Strafrahmen des Grundtatbestands des § 29 BtMG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Absatz 2 sieht eine Strafbarkeit des Versuchs vor, Absatz 3 regelt den besonders schweren Fall mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und Absatz 4 enthält eine Qualifikation, die die Tat zum Verbrechen heraufstuft. Um wirksamer gegen die organisierte Kriminalität vorgehen zu können, entspricht § 37 CanG der Kronzeugenregelung des § 31 BtMG. Aufgrund ihrer geringen Schwere – im Vergleich zu den Straftaten – werdenVerstöße gegen Kontroll- und Meldepflichten als Ordnungswidrigkeiten (§ 38 CanG) geahndet. Hier fallen Geldbußen bis zu 30.000 EUR an. 

Die Verbände hatten bis zum 24. Juli 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme (die Stellungnahmen finden Sie hier).

Die zweite Säule des 2-Säulen Modells bildet ein regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten. „Der Gesetzentwurf zu Säule 2 folgt im zweiten Halbjahr 2023 und wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden“, so das BMG. 

Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis verabschiedet. Gesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach:

„Das Cannabisgesetz markiert einen Wendepunkt einer leider gescheiterten Cannabisdrogenpolitik. Ziel ist, den Schwarzmarkt und die Drogenkriminalität zurückzudrängen, das Dealen mit gestreckten oder toxischen Substanzen einzudämmen und die Konsumentenzahlen zu drücken. Für Jugendliche bleibt der Konsum verboten, für junge Erwachsene soll er nur bedingt möglich sein. Diese Einschränkung ist notwendig, denn Cannabis schadet besonders dem noch wachsenden Gehirn. Um zu verhindern, dass Heranwachsende trotzdem konsumieren, starten wir bereits jetzt eine Aufklärungskampagne. Niemand darf das Gesetz missverstehen. Cannabiskonsum wird legalisiert. Gefährlich bleibt er trotzdem.“

Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf eine wesentliche Änderung. Während im Referentenentwurf noch eine unentgeltliche Weitergabe von privat angebautem Cannabis an volljährige Personen möglich war, ist dies nun nur noch innerhalb von Anbauvereinigungen möglich. 

Am 29. September hat sich der Bundesrat erstmals zu dem Regierungsentwurf geäußert. Die Ausschüsse hatten hierzu Empfehlungen vorgelegt (BR Drs. 367/1/23). Zudem hat der Freistaat Bayern einen Antrag für eine ablehnende Stellungnahme des Bundesrates für das CanG eingebracht (BR Drs. 367/2/23). Er fand jedoch keine erforderliche Mehrheit im Plenum. Der Bundesrat hat abschließend entsprechend seiner Abstimmung Stellung genommen. Er kritisierte u.a. die vorgesehenen Kontroll- und Vollzugsaufgaben für die Länder und forderte, keine zusätzlichen Personal- und Finanzbedarfe zu erzeugen. Ein weiterer Kritikpunkt war der unzureichende Schutz von Kindern und Jugendlichen. Hier sollen Mindeststandards für die Erstellung von Gesundheits- und Jugendschutzkonzepten festgelegt und im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden. Hinsichtlich der geplanten Anhebung von Grenzwerten im Straßenverkehr fordert die Länderkammer Maßnahmen zur Verkehrsunfallprävention. Des Weiteren wurden Strafbarkeitslücken aufgezeigt. 

In Ihrer Gegenäußerung geht die Bundesregierung auf die Kritik des Bundesrates ein (BT Drs. 20/8763). Einen erhöhten Vollzugsaufwand sieht sie nicht, da mit einer Gesamtzahl von 3.000 Anbauvereinigungen erst nach fünf Jahren gerechnet werden müsse. Daher bleibe ausreichend Zeit, die personellen Ressourcen und Sachmittelkapazitäten anzupassen. Hierzu könnten eingesparte Mittel eingesetzt werden, die durch weniger Strafanzeigen und Strafverfahren zu erwarten seien. Hinsichtlich des mangelnden Gesundheits- und Jugendschutzes, der durch die Länderkammer kritisiert wurde, entgegnete die Bundesregierung, dieser werde durch die Aufklärung und Prävention sowie durch die gesetzlichen Vorgaben für die Anbauvereinigungen gewährleistet. Auch hinsichtlich der THC-Grenzwerte im Straßenverkehr äußerte sich die Regierung zuversichtlich. Eine interdisziplinäre Expert:innengruppe des Bundesverkehrsministeriums sei damit befasst, Grenzwerte zu ermitteln, die die Sicherheit im Straßenverkehr ausreichend wahren. 

Am 18. Oktober 2023 wurde der Gesetzentwurf erstmals im Bundestag debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Am 6. November 2023 fand im federführenden Gesundheitsausschuss eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen der Ärztefachverbände sprachen sich durchgehend gegen die Legalisierung von Cannabis aus. Die Konsumprävalenz und die damit einhergehenden gesundheitlichen und gesellschaftlichen Probleme, seien durch die vorgesehenen Regelungen nicht zu bremsen. Ferner sei der Kinder- und Jugendschutz weder ausreichend, noch könne er bei dem hohen Kontrollaufwand wirksam durch die ohnehin überlasteten Behörden umgesetzt werden. Cannabis sei keine harmlose Droge, sondern fördere eine körperliche Abhängigkeit und berge das Risiko von Psychosen. Der Deutsche Richterbund betonte, dass von einer Entlastung der Justiz nicht ausgegangen werden dürfe, da weiterhin der Handel und die unerlaubte Einfuhr von Cannabis unter Strafe stehen. Darüber hinaus sei mit weiteren Straftaten zu rechnen, wie dem Missbrauch von Anbauvereinigungen. Die Neue Richtervereinigung hingegen begrüßte das Vorhaben der Legalisierung von Cannabis sah aber beim Gesetzentwurf Optimierungsbedarf. So seien die Grenzwerte der nicht geringen Menge nicht transparent, da sie weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Schutzzweck zu entnehmen sind. Ebenso seien die 200-Meter-Konsumverbotszonen für die Konsumierenden nicht ersichtlich. Dem stimmte der Branchenverband Cannabiswirtschaft zu und betonte zugleich, dass sich der illegale Markt, der auf kommerzielle Zwecke und damit auf dauerhafte Abhängigkeiten ausgerichtet sei, nicht durch eine Legalisierung zurückdrängen lasse. Der Bundesverband für akzeptierende Drogenarbeit und humane Drogenpolitik sprach sich für eine Legalisierung von Cannabis aus, ebenso wie der Deutsche Hanfverband. Dies sei richtig und längst überfällig. Nur 12 % der Konsument:innen seien Intensivnutzer, die anderen Gelegenheitskonsument:innen. Auch andere Expert:innen sahen in der Legalisierung von Cannabis einen Paradigmenwechsel in der Drogenpolitik. Eine strafrechtliche Verfolgung von Cannabis-Konsument:innen seit nicht sinnvoll, vielmehr müsse mehr Hilfe zur Reduzierung des Konsums zu Verfügung gestellt werden. Auch die Gewerkschaft der Polizei forderte mehr Präventionsarbeit, allerdings hinsichtlich der Verkehrssicherheit. Diese werde in Bezug auf den Cannabiskonsum bisher vernachlässigt. Erforderlich seien niedrige THC-Grenzwerte, um den Straßenverkehr nicht zu gefährden. 

Die Koalitionsfraktionen haben sich am 27.11.2023 auf zahlreiche Änderungen des CanG verständigt. Unter anderem:

  • Die Konsumverbotszonen rund um Schulen, Kindergärten, Spielplätze und Anbauvereinigungen werden nun nicht mehr mit 200 Metern angegeben. Der Konsum von Cannbis ist nunmehr „in Sichtweite“ dieser Einrichtungen verboten. Damit soll der kritisierte Kontrollaufwand für die Polizei verringert und mehr Klarheit für Konsumierende geschaffen werden.
  • Der privaten Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen ist weiterhin erlaubt. Kritisiert wurde in dem Zusammenhang, dass aus dieser Menge mehr als die erlaubten 25 g Cannabis zum Eigenkonsum gewonnen werden können. Daher wurde die erlaubte Menge aus dem Eigenanbau auf 50 g erhöht.
  • Wer geringfügig mehr als die erlaubte Menge Cannabis besitzt, dem drohte nach dem Regierungsentwurf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Künftig soll dies lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die geringe Menge wurde auf bis zu 30 g im öffentlichen Bereich und bis zu 60 g im privaten festgelegt.
  • Ebenso wurde der Bußgeldrahmen von 30.000 EUR bis 100.000 EUR auf 10.000 EUR bis maximal 30.000 EUR abgesenkt.
  • Wer Minderjährige zum Handel oder zum Anbau von Cannabis anstiftet, dem droht künftig eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (besonders schwerer Fall). Bei einer gewerbsmäßigen Abgabe von Cannabis an Minderjährige wurde die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf zwei Jahre heraufgesetzt. Dies gilt ebenfalls für bandenmäßiges Vorgehen oder den Gebrauch von Schusswaffen.
  • Die §§ 100a ff. StPO sollen in Bezug auf cannabisbezogene Straftaten bei den Ermittlungsmaßnahmen Ergänzungen erfahren.
  • Bezüglich des THC-Grenzwertes im Straßenverkehr soll bis zum 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Verkehr und Digitales ein Vorschlag unterbreitet werden. Zudem soll die Fahrerlaubnisverordnung dahingehend geändert werden, dass der nur gelegentliche Konsum von Cannabis nicht zu einer MPU führt.
  • Die Entkriminalisierung von Cannabis soll am 1. April 2024 in Kraft treten. Die Regelungen rund um die Anbauvereinigungen erst am 1. Juli 2024.

Am 23. Februar 2024 votierten die Abgeordneten mit 407/226 Stimmen (4 Enthaltungen) für das Cannabisgesetz. Der Gesundheitsausschuss hatte zuvor eine Beschlussempfehlung vorgelegt (BT-Drs. 20/10426). Anträge der CDU/CSU (BT-Drs. 20/8735) und der AfD (BT-Drs. 20/8869), die Legalisierung von Cannabis zu stoppen, fanden keine Mehrheit. Am 22. März 2024 hat sich der Bundesrat mit dem CanG beschäftigt. Von der Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, wurde kein Gebrauch gemacht.

Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024, Nr. 109) verkündet und trat überwiegend am 1. April 2024 in Kraft.

Zum 22. August 2024 traten nun auch die Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft. Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 21. August 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024, Nr. 266) Unter anderem ist in § 24a StVG nun der THC-Grenzwert (3, 5 Nanogramm je Milliliter Blut) geregelt, der zukünftig von KfZ-Fahrern zu beachten ist. 

 

 

 

 

 

 

Die Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ) veröffentlicht in einer neuen Rubrik „Junges Publizieren“ besonders herausragende juristische oder sozialwissenschaftliche Seminararbeiten, Hausarbeiten oder Bachelorarbeiten mit kriminalpolitischem Bezug.

Die Förderung der wissenschaftlichen Diskussion hat für die KriPoZ seit jeher einen sehr hohen Stellenwert. Nun soll auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses stärker in den Fokus rücken. Daher bietet die KriPoZ Studierenden und Absolvent:innen die Möglichkeit an, ihre Arbeiten kostenfrei zu veröffentlichen. Darüber hinaus werden thematische Sammelbänder zusammengestellt und zum Download angeboten.

Um für eine Veröffentlichung in Betracht gezogen zu werden, muss die Arbeit zwingend folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bei juristischen Arbeiten mindestens eine Bewertung mit der Note „vollbefriedigend“ – 11 Punkte. Bei sozialwissenschaftlichen Arbeiten eine Bewertung mit „gut“.
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KriPoZ-RR, Beitrag 13/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Beschl. v. 02.02.2022 – 5 StR 390/21Vernehmungsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für das Sicherungsverfahren

Amtlicher Leitsatz:

Das Sicherungsverfahren erfordert keine Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten.

Sachverhalt:

Im Sicherungsverfahren wurde die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB angeordnet. Das LG ging von einer Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten aus. Gegen die Unterbringungsentscheidung legte der Beschuldigte Revision ein. Die Durchführung des Sicherungsverfahrens sei unzulässig gewesen. Zwar müsse keine Verhandlungs-, aber eine Vernehmungsfähigkeit nach Ansicht der Verteidigung vorgelegen haben. Dieses ergebe sich aus § 415 Abs. 2 und 3 StPO. Andernfalls sei eine sachgemäße Verteidigung nicht möglich. 

Entscheidung des BGH:

Der 5. Strafsenat hat die Revision als unbegründet verworfen. Es liege kein Verfahrenshindernis und keine Verletzung materiellen Rechts vor, da die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten für das Sicherungsverfahren keine Verfahrensvoraussetzung sei. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB ergebe sich, dass das Sicherungsverfahren unabhängig vom psychischen Zustand des Beschuldigten durchgeführt werden könne. 

Das Sicherungsverfahren unterscheide sich, anders als von der Verteidigung des Beschuldigten angenommen, wesentlich vom Strafverfahren. Auch aus dem Wortlaut des § 415 StPO ergebe sich nicht die Voraussetzung, dass der Beschuldigte seine Interessen vertreten können müsse. 

Vielmehr würde die selbständige Anordnung von Maßregeln gegen gefährliche, aber zugleich verhandlungsunfähige Täter leerlaufen, wenn die Vernehmungsfähigkeit Verfahrensvoraussetzung sei. Kompensiert werden die Defizite des Beschuldigten durch die notwendige Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO), welches auch EU-Recht entspräche.

Die neue Europäische Staatsanwaltschaft – Bedeutung, Herausforderungen und erste Erfahrungen

von Wiss. Mit. Maximilian Schach 

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Am 1. Juli 2022 fand in München eine hochkarätig besetzte Tagung statt, die Wissenschaftlern und Praktikern einen Austausch über bereits mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) gesammelte Erfahrungen und diesbezügliche Fragen ermöglichte. Es handelte sich um eine der ersten Tagungen zu diesem Thema. Ausgerichtet wurde sie von Dr. Tanja Niedernhuber (Institut für Digitalisierung und das Recht der Inneren Sicherheit, LMU München).

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KONTAKT
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Herausgeber
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Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

 

 

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Überlegungen zur Wissenschaftskommunikation im Strafrecht
von Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli

Autonomie durch Verfahren - Mittel zum Lebensschutz (?)
Zur Neuregelung der Suizidbeihilfe nach dem "Catsellucci-Entwurf"

von Benedict Pietsch, M.A., M.Iur. 

Plädoyer für eine alltagspsychologische Neubestimmung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB)
von Gunnar Spilgies 

Skizze eines neuen § 64 StGB - Alternativen und Ergänzungen zum Reformvorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe 
von Dr. Jan Querengässer, Dr. Alexander Baur und Dörte Berthold 

Catcalling - Eine phänomenologische und strafrechtliche Betrachtung 
von Prof. Dr. Elisa Hoven, Anja Rubitzsch und Barbara Wiedmer

Diametrale Effekte bei der Bekämpfung von Steuerkriminalität am Beispiel der 25-Gramm-Regelung im Vertrieb von Wasserpfeifentabak 
von Miguel Veljovic, LL.M.oec 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNG

EuGH bestätigt Grenzen der Vorratsdatenspeicherung
EuGH, Urt. v. 5.4.2022 - C-140/20

OLG Celle erklärt bei eingeführten Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 5 StPO mit Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar
OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2022 - 2 Ws 62/22

Das Absolute im Recht nach der Einführung des § 362 Nr. 5 StPO 
Anmerkung zu OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2022 - 2 Ws 62/22
von Jule Fischer, M.A. 

BUCHBESPRECHUNGEN

Frank Wallenta: Deutsche Staatsanwaltschaften zwischen Verfassungsrecht und europäischem Leitbild - Eine Betrachtung des ministeriellem Einzelweisungsrechts im Lichte des unionsrechtlichen Anerkennungsprinzips
von Prof. Dr. Bernd Hecker 

Lucia Sommerer: Personenbezogenes Predictive Policing. Kriminalwissenschaftliche Untersuchung über die Automatisierung der Kriminalprognose 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Erlanger Cyber2 Crime Tag 2021: Internationale Strafverfolgung von Cybercrime Delikten 
von Dr. Christian Rückert und Nicole Scheler 

 

 

 

 

Überlegungen zur Wissenschaftskommunikation im Strafrecht

von Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli

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Abstract
Der Beitrag widmet sich den verschiedenen Formen, in denen strafrechtswissenschaftliche Erkenntnisse durch Experten verbreitet werden können. Dies betrifft Publikationen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften ebenso wie Interviews und Podcasts. Der Beitrag beleuchtet die Fragen, welchem Nutzen der Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse dient und welche Herausforderungen sich hierbei stellen. Letzteres leitet über zu einigen Empfehlungen für eine gelungene Wissenschaftskommunikation.

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Autonomie durch Verfahren – Mittel zum Lebensschutz (?) Zur Neuregelung der Suizidbeihilfe nach dem „Castellucci-Entwurf“

von Benedict Pietsch, M.A., M.Iur. 

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Abstract
Der am 10.3.2022 in den Bundestag eingebrachte „Castellucci-Entwurf“ stellt den ersten Versuch in der 20. Legislaturperiode dar, zwei Jahre nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB a.F. eine Neuregelung der Suizidbeihilfe herbeizuführen. Ausgehend von den verfassungsgerichtlichen Anforderungen zum Schutz der Rechtsgüter von Leben und Autonomie Suizidwilliger sowie dritter Personen stellt der vorliegende Beitrag wesentliche Inhalte des Castellucci-Entwurfs dar und unterzieht diese einer kritisch-konstruktiven Bewertung. Hierbei finden auch andere kursierende (vor- oder nachparlamentarische) Regelungsentwürfe zur Suizidbeihilfe Berücksichtigung. Das prozedural ausgestaltete Sicherungskonzept (§ 217 Abs. 2 StGB-E) ist danach grundsätzlich geeignet, dem „Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben“ zu praktischer Wirksamkeit zu verhelfen, bedarf allerdings einiger klarstellender Nachbesserungen. Dies vorausgesetzt, ist die konzeptionelle Orientierung des „Castellucci-Entwurfs“ an § 217 StGB a.F. verfassungsrechtlich unbedenklich und überdies (kriminal-)politisch nachvollziehbar. Selbiges gilt für das in § 217a StGB-E enthaltene „Werbeverbot“ für die Hilfe zur Selbsttötung, das den generalpräventiven Ansatz des Sicherungskonzepts vervollständigt.   

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Plädoyer für eine alltagspsychologische Neubestimmung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) Ein Beitrag zur strafrechtsdogmatischen Umsetzung der von der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e. V. (DGSP) geforderten Abschaffung des Maßregelvollzugs (§§ 63, 64 StGB)

von Gunnar Spilgies

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Abstract
Die DGSP fordert in einem aktuellen Positionspapier aufgrund soziologischer, empirischer und rechtspolitischer Erkenntnisse die Abschaffung des Maßregelvollzugs (§§ 63, 64 StGB) sowie die Streichung der §§ 20, 21 StGB in ihrer jetzigen Form. Es stellt sich die Frage, wie sich eine solche Forderung nach Abschaffung des Maßregelvollzugs mit Blick auf die Feststellung der Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Strafe strafrechtsdogmatisch umsetzen lässt. Die Autoren des Positionspapiers meinen, sich am Vorbild des Art. 19 des schweizerischen StGB orientieren zu können und zeigen sich für einen von „juristischen Krankheitsmerkmalen“ bereinigten Begriff der „Steuerungsfähigkeit“ offen, erwägen im Ergebnis also, am gegenwärtig herrschenden indeterministischen Schuldfähigkeitsbegriff festzuhalten. Eine solche Lösung erweist sich jedoch als zu kurz gegriffen. Denn in einem Strafrecht ohne die Maßregeln der §§ 63, 64 StGB als zweite Spur muss die Schuldfähigkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters exklusiv feststellen, d.h. eine echte Eingriffsgrenze des Staates in dem Sinne bilden, dass ein kriminalpolitisches Bedürfnis nach Sanktionierung des Schuldunfähigen nicht besteht. Der Beitrag plädiert daher für eine alltagspsychologische Neubestimmung der Schuldfähigkeit.

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