Diametrale Effekte bei der Bekämpfung von Steuerkriminalität am Beispiel der 25-Gramm-Regelung im Vertrieb von Wasserpfeifentabak

von Wiss. Mit. Miguel Veljovic, LL.M.oec.

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Abstract
Mit der siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen, dessen Änderungen am 11.8.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurden, erfolgt die Konkretisierung und europarechtliche Harmonisierung nationaler Verbrauchsteuergesetze. Besonders bemerkenswert ist die Änderung in Art. 1 Nr. 33 lit. b der 7. VerbrStändV, die vorsieht, dass Wasserpfeifentabak i.S.d § 1 Abs. 2 lit. b TabStV mit Wirkung zum 1.7.2022 nur noch in Packungen mit einer Menge von bis zu 25 Gramm vertrieben werden darf.[1] Als Hauptargument für diese Änderung führt der Gesetzgeber die Bekämpfung der illegalen Herstellung und des Handels mit unversteuertem Wasserpfeifentabak an. Zusätzlich soll damit ein Betätigungsfeld der Organisierten Kriminalität zerschlagen werden.[2] Das Ziel der Regelung ist mithin die Angleichung der Verpackungsgrößen an eine einzelne Konsumeinheit.[3] Der folgende Beitrag beleuchtet, inwiefern die Reformänderung sowohl aus strafrechtlicher als auch kriminologischer Perspektive zur Steuerkriminalitätsbekämpfung tauglich ist. Gleichzeitig wird herausgearbeitet, ob die Neuregelung mit den politischen Vorhaben des Unionsgesetzgebers vereinbar ist. Hinsichtlich der praktischen Auswirkungen der Regelung auf den Wasserpfeifenkonsum wurde der Content-Creator und Shisha-Experte Marvin Dutiné befragt.

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EuGH bestätigt Grenzen der Vorratsdatenspeicherung – Flächendeckendes Speichern verstößt auch bei schweren Straftaten gegen EU-Recht

EuGH, Urt. v. 5.4.2022 – C-140/20 (Volltext)

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Leitsätze der Redaktion:

1. Das Unionsrecht steht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Standort- und Verkehrsdaten, die elektronische Kommunikation betreffen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten entgegen.

2. Durch ein nationales Gericht kann die Wirkung einer Ungültigerklärung nationaler Rechtsvorschriften, die eine solche Speicherung vorsehen, nicht zeitlich begrenzt werden.

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OLG Celle erklärt neu eingeführten Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 5 StPO mit Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar

OLG Celle, Beschloss. v. 22.4.2022 – 2 Ws 62/22 (Volltext) 

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Tenor:

1      1.

2      Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des LG Verden vom 25.2.2022 über die Zulässigkeit des Antrags der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 362 Nr. 5 StPO wird als unbegründet verworfen.

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Das Absolute im Recht nach der Einführung des § 362 Nr. 5 StPO – Anmerkung zu OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2022 – 2 Ws 62/22

von Jule Fischer, M.A.

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Das OLG Celle befasst sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) vom 9.2.2022. Es handelt sich dabei nicht nur um das erste Rechtsmittel-, sondern um das bundesweit erste Verfahren zu der Ende des Jahres 2021 neu eingefügten Norm im Wiederaufnahmerecht: § 362 Nr. 5 StPO.[1]

Der Entscheidung, einen Wiederaufnahmegrund zuungunsten Angeklagter wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel in Fällen unverjährbarer Straftaten und beim Vorliegen dringender Gründe zu schaffen, gingen umfangreiche Debatten voran. Zwei Monate nach Inkrafttreten der Norm schrieb das LG Verden Rechtsgeschichte, indem es als erstes Gericht einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 362 Nr. 5 StPO zuließ.

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Frank Wallenta: Deutsche Staatsanwaltschaften zwischen Verfassungsrecht und europäischem Leitbild – Eine Betrachtung des ministeriellen Einzelweisungsrechts im Lichte des unionsrechtlichen Anerkennungsprinzips

von Prof. Dr. Bernd Hecker 

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2021, Nomos, ISBN: 978-3-8487-8249-9, S. 70, Euro 19,00.

Der Verfasser, Bundesanwalt beim BGH, beleuchtet in seiner Schrift die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen, die an die Unabhängigkeit der ausstellenden und vollstreckenden Justizbehörde im Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls zu stellen sind. Eindrucksvoll zeigt er die nachteiligen Auswirkungen dieser Judikatur auf die Auslieferungspraxis in Deutschland auf. Nach fundierter Auseinandersetzung mit den gesetzgeberischen Lösungsmöglichkeiten plädiert er letztlich für das praxisgerechte Modell eines limitierten externen Einzelweisungsrechts, auf dessen Grundlage auch ein von ihm erarbeiteter Referentenentwurf des BMJV[1] beruht.    

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Lucia Sommerer: Personenbezogenes Predictive Policing. Kriminalwissenschaftliche Untersuchung über die Automatisierung der Kriminalprognose

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Nomos, ISBN: 978-3-8487-6233-01, S. 400, Euro 104,00. 

Prognosesoftware wird für die Polizeiarbeit auch in Deutschland schon seit einigen Jahren eingesetzt. Den Verheißungen auf Steigerung der Effizienz und Objektivität der Polizeiarbeit stehen auf der anderen Seite rechtliche Bedenken gegenüber, die eine solche Automatisierung der Kriminalitätskontrolle gerade auch durch den Einsatz personenbezogener Daten mit sich bringt. Insofern ist es verdienstvoll, dass sich Sommerer nicht nur den Grundlagen des personenbezogenen Predictiv Policing widmet, sondern auch dessen rechtlichen Grenzen. Zudem wird eine kriminologische, soziologische und rechtstheoretische Analyse vorgenommen und Empfehlungen für Mindestanforderungen an die algorithmengestützte Straftatprognose ausgesprochen.

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Erlanger Cyber2 Crime Tag 2021: Internationale Strafverfolgung von Cybercrime Delikten

von Dr. Christian Rückert und Nicole Scheler 

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Der Tagungsbericht enthält sprachlich bereinigte und teils vom Englischen ins Deutsche übersetzte Zusammenfassungen der Transkriptionen der Vorträge und Diskussionsbeiträge des Erlanger Cyber² Crime Tages 2021. Der Vortragsstil der einzelnen Beiträge wurde überwiegend beibehalten. Dementsprechend wurde generell auch auf Fußnoten verzichtet. Der Erlanger Cyber² Crime Tag 2021 und die Erstellung dieses Tagungsberichts wurden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat gefördert.

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KriPoZ-Beitrag 11/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.03.2022 – 3 StR 375/2o: BGH zu Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (§ 41 StGB)

Amtlicher Leitsatz:

Verhängt das Tatgericht neben der Freiheits- keine Geldstrafe nach § 41 StGB, obgleich die Verteidigung dies beantragt hat, ist es verfahrensrechtlich nicht analog § 267 Abs. 3 Satz 2 und 4 StPO verpflichtet, die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen darzulegen. Die Revision des Angeklagten kann in diesen Fällen grundsätzlich keinen ihm nachteiligen sachlichrechtlichen Erörterungsmangel dergestalt aufdecken, dass die zusätzliche Geldstrafe mit einer geringeren Bemessung der Freiheitsstrafe hätte einhergehen können.

Sachverhalt:

Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen des LG Osnabrück wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 Abs. 1; 300 Nr. 1 StGB a.F.) strafbar gemacht und wurden zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Daneben hat das Gericht Kompensationsentscheidungen getroffen. Die Angeklagten legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. Insbesondere sei keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Frist beginne mit der Beendigung der Tat (§ 78a S. 1 StGB) und sei durch Anklageerhebung am 28.12.2018 wirksam unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB). 

Auch die Verfahrensrüge des weiteren Angeklagten sei unbegründet. Es liege kein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 S. 2 und 4 StPO analog vor. Die Verteidigung forderte die Möglichkeit einer Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe nach § 41 StGB anzusprechen. Der BGH sah hierfür keinen Anwendungsbereich. Der analogen Anwendung stehe das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und einem vergleichbar geregelten Sachverhalt entgegen. Es bestand laut des 3. Strafsenats auch keine Erörterungspflicht. Der Wortlaut (Kann-Vorschrift) und der Sinn und Zweck der Norm sprächen bereits dagegen. 

Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Juli 2022: BGBl. I 2022, S. 1182 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt ab dem 7. Juni 2022. Mit ihr soll der Missbrauch von Hostingdiensten zur Verbreitung terroristischer Inhalte bekämpft werden. Sie muss als unmittelbar geltendes Unionsrecht nicht in nationales Recht umgesetzt werden, aber um die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen zu können, sind bundeseinheitliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Hierzu hat die Bundesregierung am 4. Mai 2022 einen Gesetzentwurf (BT Drs. 20/1632) in den Bundestag eingebracht, der insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen enthält. Darüber hinaus nennt der Entwurf die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen in Form von Bußgeldvorschriften. Außerdem sind Änderungen im BKAG und im NetzDG vorgesehen. 

Am 20. Mai 2022 beschäftigte sich erstmal der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss sprachen ihre Empfehlung aus, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen (BR Drs. 159/1/22). Nachdem der Bundestag das Gesetz am 23. Juni 2022 in dritter Lesung beschloss, billigte der Bundesrat den Entwurf schließlich in seiner letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause am 8. Juli 2022. 
 
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1182 ff.) wurde am 26. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Art. 1 bis 5 treten i bereits am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die Neuregelung am 1. November 2022 in Kraft. 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 10/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – 3 StR 136/21: BGH bestimmt Beginn einer „nicht geringen Menge” einzelner Betäubungsmittel i.S.v. § 30a Abs. 1 BtMG

Amtliche Leitsätze:

Es beginnt die nicht geringe Menge 

1. der synthetischen Cathinone α-Pyrrolidinovalerophenon und 3,4-Methylendioxypyrovaleron jeweils bei fünf Gramm, Buphedron und Pentylon jeweils bei 15 Gramm, Clephedron und 4-Methylethcathinon jeweils bei 25 Gramm, Methylon bei 30 Gramm,

2. der psychostimulierenden Phenethylamine Ethylphenidat bei 15 Gramm, 4-Fluoramfetamin bei 20 Gramm, 

3. der synthetischen Cannabinoide AM-2201, JWH-122 und JWH-210 jeweils bei einem Gramm sowie 

4. der Benzodiazepine Etizolam bei 240 Milligramm, Flubromazepam bei 600 Milligramm. 

Sachverhalt:

Die Angeklagten haben nach den Feststellungen des Tatgerichtes mit weiteren Mitangeklagten über diversen Internetplattformen größere Mengen synthetischer Betäubungsmittel und psychotrop wirkender Substanzen vertrieben. Das LG hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. 

Die Angeklagten legten gegen die Entscheidungen Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Der Senat stellte allerdings fest, dass der Zusatz „in nicht geringer Menge“ in die Schuldsprüche eingefügt werden müsse, um das verwirklichte Verbrechen zu verdeutlichen. Der mit dem deutlich höheren Strafrahmen sanktionierte § 30a Abs. 1 BtMG unterscheide sich von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG im Hinblick auf die Grenzwerte der Betäubungsmittel. 

Die vom LG festgestellten Grenzwerte einer geringen Menge stimmen bezüglich eines Teils der Betäubungsmittel mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein, so der BGH. Es lägen jedoch nicht für alle Betäubungsmittel bisher entsprechende Entscheidungen zu den Grenzwerten vor, sodass das LG die bestehenden Grenzwerte der Betäubungsmittel für alle Betäubungsmittel in dieser Sache angewendet hat.

Der BGH stellt fest, dass eine solche vergleichende Betrachtung bei ähnlicher Molekülstruktur möglich sei, geht sodann in seiner Entscheidung detailliert auf die Auswirkungen der einzelnen Betäubungsmittel ein. Zur Verdeutlichung der Wirkungen der Betäubungsmittel führt der Strafsenat Angaben von Konsumenten und Konsumfolgen an und kommt zu dem Entschluss differenzierte Grenzwerte für die einzelnen Substanzen zu bestimmen.