von Wiss. Mit. Miguel Veljovic, LL.M.oec.
Abstract
Mit der siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen, dessen Änderungen am 11.8.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurden, erfolgt die Konkretisierung und europarechtliche Harmonisierung nationaler Verbrauchsteuergesetze. Besonders bemerkenswert ist die Änderung in Art. 1 Nr. 33 lit. b der 7. VerbrStändV, die vorsieht, dass Wasserpfeifentabak i.S.d § 1 Abs. 2 lit. b TabStV mit Wirkung zum 1.7.2022 nur noch in Packungen mit einer Menge von bis zu 25 Gramm vertrieben werden darf.[1] Als Hauptargument für diese Änderung führt der Gesetzgeber die Bekämpfung der illegalen Herstellung und des Handels mit unversteuertem Wasserpfeifentabak an. Zusätzlich soll damit ein Betätigungsfeld der Organisierten Kriminalität zerschlagen werden.[2] Das Ziel der Regelung ist mithin die Angleichung der Verpackungsgrößen an eine einzelne Konsumeinheit.[3] Der folgende Beitrag beleuchtet, inwiefern die Reformänderung sowohl aus strafrechtlicher als auch kriminologischer Perspektive zur Steuerkriminalitätsbekämpfung tauglich ist. Gleichzeitig wird herausgearbeitet, ob die Neuregelung mit den politischen Vorhaben des Unionsgesetzgebers vereinbar ist. Hinsichtlich der praktischen Auswirkungen der Regelung auf den Wasserpfeifenkonsum wurde der Content-Creator und Shisha-Experte Marvin Dutiné befragt.
