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Der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

von Prof. Dr. Joachim Renzikowski 

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Abstract
Nach dem Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts liegt mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder die erste größere Reform im Sexualstrafrecht vor. Der Gesetzesentwurf ist jedoch enttäuschend. Die Erkenntnisse der Kommission werden ausschließlich herangezogen, um damit Erweiterungen der Strafbarkeit zu begründen. Zentrale Kritik und Entkriminalisierungsvorschläge werden dagegen völlig ignoriert. Wieder einmal schlagen kriminalpolitische Vorurteile wissenschaftliche Erkenntnisse.

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Die Verwendung von Corona-Gästelisten zur Strafverfolgung

von Dr. Tanja Niedernhuber 

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Abstract
Zur Unterbrechung von Infektionsketten im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie sind Gaststätten und andere Einrichtungen, soweit sie geöffnet haben, verpflichtet, Kontaktdaten ihrer Gäste abzufragen und bis zu einen Monat lang aufzubewahren. Jedoch sind die Gesundheitsämter nicht die einzigen Stellen, welche die Daten in den Gästelisten verarbeiten. Es häufen sich Berichte, dass auch die Polizei gelegentlich auf solche Listen zu Strafverfolgungszwecken zugreift. Dieses Vorgehen verletzt jedoch das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und war bislang mangels hinreichend konkreter gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Mitte November 2020 ist der Gesetzgeber einer verbreiteten Forderung nach mehr Datenschutz nachgekommen und hat ein ausdrückliches Verwendungsverbot bezüglich der Kontaktdaten in den Gästelisten erlassen. Verstöße gegen dieses Verbot führen nach der hier vertretenen Ansicht zur Unverwertbarkeit der dadurch mittelbar und unmittelbar gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren.

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KriPoZ-RR, Beitrag 82/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 2 StR 434/19: Zur mutmaßlichen Einwilligung in eine palliativmedizinische Behandlung trotz Überschreitens der ärztlichen Anordnung

Leitsatz der Redaktion:

Überschreitet ein Nichtarzt bei einer palliativmedizinischen Medikamentenverabreichung eigenmächtig den Rahmen der ärztlichen Anordnung, schließt das nicht per se eine Rechtfertigung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung aus. Das Vorliegen einer solchen ist vielmehr im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Umstände vom Tatgericht zu ermitteln.

Sachverhalt:

Das LG Darmstadt hat den Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der als Pfleger des Opfers tätige Angeklagte mit einer weiteren unerfahrenen Kollegin im Nachtdienst eingeteilt gewesen. Der Geschädigte hatte aufgrund einer Krebserkrankung starke Schmerzen und sein Tod hatte unmittelbar bevorgestanden. Für den Fall, dass der Angeklagte starke Schmerzen verspüre und die bisherige Medikation nicht ausreiche, hatte der zuständige Arzt die Verabreichung von 5mg Morphium angeordnet. Gegen 22:30 Uhr hatte der Patient über starke Schmerzen geklagt und die verordnete Dosis vom Angeklagten gespritzt bekommen.

Gegen 6:00 Uhr litt der Geschädigte wiederum sehr stark, sodass der Angeklagte und seine Kollegin Mitleid mit ihm hatten und seinen Zustand nur schwer mit ansehen konnten. Um seiner Kollegin zu imponieren, weil er in sie verliebt war, und aus Mitleid mit dem Geschädigten, hatte der Angeklagte ihm daraufhin 10mg Morphin, also das doppelte der ärztlich verordneten Maximaldosis, verabreicht.

Wenig später verstarb der Patient. Das Morphium war nicht todesursächlich.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilung durch das LG auf.

Die Verabreichung des Medikaments sei tatbestandlich zwar eine Körperverletzung, das LG habe jedoch die Möglichkeit einer Rechtfertigung nicht ausreichend geprüft.

Eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten habe nicht vorgelegen. Die Wertung des LG, dass auch eine mutmaßliche Einwilligung von vornherein ausscheide, da der Eingriff durch einen Nichtarzt erfolgt sei, sei jedoch rechtsfehlerhaft, so der BGH.

Einwilligungsfähig seien nach den Grundsätzen der Rechtfertigung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines schmerzfreien Todes auch Maßnahmen eines Nichtarztes, wenn diese den Regeln der ärztlichen Kunst und dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprächen.

Gerade bei der Schmerzlinderung im Todeskampf bestünde eine besondere Ausnahmesituation, die auch das Handeln eines Nichtarztes unter Abweichung von der ärztlichen Anordnung rechtfertigen könne. Somit wäre die Möglichkeit einer Rechtfertigung aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung des Geschädigten zumindest vom Tatgericht zu prüfen gewesen.

Dies habe im Wege einer Gesamtabwägung und im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten anhand seiner persönlichen Umstände, individuellen Interessen, Wünsche, Bedürfnisse und Wertvorstellungen zu erfolgen. Dass die Beachtung und Einhaltung der ärztlichen Anordnung gemeinhin als Vernünftig anzusehen sei, sei lediglich ein Indiz für die gerichtliche Bewertung. Gerade im Todeskampf könne jedoch auch ein darüberhinausgehendes Handeln innerhalb den Regeln der ärztlichen Kunst als vernünftig angesehen werden. Vor allem, wenn – wie im vorliegenden Fall – die ärztliche Anordnung an der Untergrenze des medizinisch Angemessenen gelegen habe.

Eine solche Gesamtabwägung lasse das landgerichtliche Urteil vermissen.

Auch, dass der Angeklagte neben Mitleid mit dem Geschädigten auch handelte, um seiner unerfahrenen Kollegin zu imponieren, sei kein Ausschlussgrund für eine Rechtfertigung, da das Mitleidsmotiv nicht völlig in den Hintergrund gedrängt worden sei.

Anmerkung der Redaktion:

Gerade vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Straffreiheit der Sterbehilfe wird hier deutlich, dass der Wille des einzelnen Patienten auch bei einer Einwilligung in palliativmedizinische Behandlungen sehr großes Gewicht hat und sogar die Abweichung von ärztlichen Anordnungen rechtfertigen kann.

 

Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Zum Referentenentwurf:

Zum Regierungsentwurf: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 14. April 2021:

 

Datenschutzaufsicht im strafprozessualen Ermittlungsverfahren

von Matthias Gisch

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Abstract
Mit einer gewissen Regelmäßigkeit finden sich in den Tätigkeitsberichten der Landesbeauftragten für Datenschutz Schilderungen über mangelnde Unterstützung von Seiten der Staatsanwaltschaften und der Polizei im Rahmen der Wahrnehmung von aufsichtsrechtlichen Befugnissen bei datenschutzrechtlichen Prüfungen in laufenden strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Teilweise wird eine datenschutzrechtliche Prüfungsbefugnis im laufenden Ermittlungsverfahren ganz abgelehnt[1], teilweise besteht Uneinigkeit über Art und Umfang der Kontrollbefugnisse der Landesdatenschutzbeauftragten.[2] In einer anderen Konstellation verweigert die Polizei unter Verweis auf die Staatsanwaltschaft und deren strafprozessualen Verfahrensherrschaft eine Zusammenarbeit mit der Landesbeauftragten für Datenschutz.[3] Im Folgenden sollen die rechtlichen Grundlagen für die Zuständigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz dargestellt werden und sodann auf die datenschutzrechtlich zulässigen Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse eingegangen werden, bevor hieraus Schlussfolgerungen für die Ausübung der Aufsicht gegenüber der (repressiv tätigen) Polizei und Staatsanwaltschaft gezogen werden.

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Strafprozesskostenübernahme wegen des Todes des Angeschuldigten

von Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. 

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Abstract
Wenn der Angeklagte während des Strafprozesses verstirbt, ist es fragwürdig, wer die entstandenen Kosten tragen muss. Zwar handelt es sich um die finanzielle Kostendeckung des Verfahrens, stellen sich damit mehrere grundsätzliche juristische Fragen. Dieser Beitrag analysiert die Kostentragung des Angeklagten i.S.d. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wenn dieser nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil ein Verfahrenshindernis bestand. Dabei wird die Frage hervorgehoben, ob diese Regelung schon veraltet wird.

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„Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht“ – Maskerade in der Hauptverhandlung?

von Dr. Martin Heuser und Prof. Dr. Jan Bockemühl

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Abstract
Bis vor kurzem drehte sich die juristische Debatte um die Verhüllung des Gesichts im Sitzungssaal ausschließlich um die Frage, ob jemand gezwungen werden darf, seine Gesichtsverhüllung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege abzunehmen. Dies mündete schließlich in die mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ zum 13.12.2019 in Kraft getretene Regelung des § 176 Abs. 2 GVG, wonach nunmehr ein grundsätzliches Verbot der Gesichtsverhüllung im Sitzungssaal besteht. Gesundheitspolitisch bedingt hat sich die Debattenrichtung mit Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 jüngst jedoch sogleich in ihr Gegenteil gewendet. Daher fragt es sich jetzt, ob mit der erst kürzlich modernisierten Regelung eine Person auch gezwungen werden darf, eine Gesichtsverhüllung im Sitzungssaal aufzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage im Strafprozess.

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Analyse über das Phänomen des Betrugs von besonderer Art in Japan – Kriminologische und dogmatische Untersuchung über die Aufgabe in der heutigen Gesellschaft

von Prof. Akihiro Onagi

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Abstract
In diesem Beitrag skizziert der Autor überblicksweise das soziale Problem des Betrugs von besonderer Art in Japan. Dieses neue Betrugsphänomen wird dabei sowohl von der kriminologischen als auch von der dogmatischen Hinsicht beleuchtet. Insbesondere die zunehmende Alterung der Bevölkerung und der Konzentration des Reichtums auf diese Gruppe der Älteren bildet den Bezugspunkt für dieses moderne Kriminalitätsfeld. Die neuere Rechtsprechung offenbart zugleich die dogmatischen Schwierigkeiten dieses Problembereiches.

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Ingke Goeckenjan/Jens Puschke/Tobias Singelnstein (Hrsg.): Für die Sache – Kriminalwissenschaften aus unabhängiger Perspektive. Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15288-9, S. 783, Euro 199,90.

Nachdem schon die Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag von Mitsch als „Fundgrube interessanter Aufsätze zu Themen, deren Vielfalt ein breites Spektrum von Interessen der Leserschaft zu befriedigen geeignet ist“ gelobt wurde,[1] kann man sich diesem Lob auch für die Festschrift zum 80. Geburtstag nahtlos anschließen. Der Facettenreichtum wird schon durch die unterschiedlichen Kapitel Kriminologie, Jugendstrafrecht, Vollzug, Strafverfahren und Strafrecht, Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung deutlich, die mit Aufsätzen namhafter Kollegen der Kriminalwissenschaften besetzt sind. 51 Beiträge vielfältigster Art sind Inhalt der Festschrift[2] und es würde selbst den Rahmen einer Online-Zeitschrift sprengen, an dieser Stelle auf alle einzelnen Aufsätze einzugehen. Daher werden exemplarisch einige derjenigen Beiträge herausgehoben, die einen kriminalpolitischen Bezug haben oder auf neuere Forschungsarbeiten eingehen.

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