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KriPoZ-RR, Beitrag 07/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BVerfG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 BvL 1/20: § 315d StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Amtlicher Leitsatz:

Zu Inhalt und Reichweite des Verbots einer Verschleifung strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale (Art. 103 Abs. 2 GG).

Sachverhalt:

Vor dem AG Villingen-Schwenningen wird gegen den Angeklagten unter anderem wegen des Vorwurfs des Verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Verfahren geführt. Der Verteidiger des Angeklagten sah den Tatbestand als nicht erfüllt an, da bauartbedingt sehr viel höhere Geschwindigkeiten möglich gewesen wären.

Das AG beschloss daraufhin, das Verfahren auszusetzen und wendete sich gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG an das BVerfG mit der Frage, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Amtsgericht sah in dem Tatbestandsmerkmal „höchstmögliche Geschwindigkeit“ einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

Entscheidung:

Das BVerfG hat entschieden, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Tatbestand genüge dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

Im Hinblick auf das streitgegenständliche Merkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ sei dolus directus ersten Grades (Absicht) zu verlangen, nicht das tatsächliche Ausreizen der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs durch den Täter. Durch Auslegung lasse sich die Norm konkretisieren und durch die Rechtsprechung präzisieren, so der BGH, dessen Argumentation das BVerfG folgt. 

Auch enthalte Art. 103 Abs. 2 GG keine Pflicht, dass Tatbestandsmerkmale so formuliert werden, dass „keines in einem anderen aufgeht.“ Damit liege keine unzulässige Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen vor.

Die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wahre auch den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) und verstoße mangels Unverhältnismäßigkeit nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Anmerkung der Redaktion:

  • § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der hier streitgegenständlichen Fassung des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.09.2017 (BGBl. I S. 3532) ist hier zu finden.
  • Frühere Entscheidungen zu § 315d StGB sind in unserem KriPoZ-RR, Beitrag 20/2021 und Beitrag 12/2019 nachzulesen.

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